Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin, 04.11.1987

Rechtsprechung
   BVerwG, 30.07.1987 - 1 B 86.87   

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https://dejure.org/1987,8048
BVerwG, 30.07.1987 - 1 B 86.87 (https://dejure.org/1987,8048)
BVerwG, Entscheidung vom 30.07.1987 - 1 B 86.87 (https://dejure.org/1987,8048)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juli 1987 - 1 B 86.87 (https://dejure.org/1987,8048)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Kostenpflicht für einen Polizeieinsatz - Beurteilung der Kostenpflicht aus einer "ex-ante-Sicht" oder aus einer "ex-post-Sicht" - Alarmierung der Polizei ohne Grund - Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 30.07.1987 - 1 B 86.87
    Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Sache bedarf es der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die zu treffende Entscheidung erheblich ist, und eines Hinweises auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 30.07.1987 - 1 B 86.87
    Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Sache bedarf es der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die zu treffende Entscheidung erheblich ist, und eines Hinweises auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 20.11.1989 - 1 B 156.89

    Ausreichende Würdigung des vom Kläger beanspruchten Umgangsrechts mit einem aus

    Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird auch nicht allein damit hinreichend dargetan, daß der Kläger eine Verletzung höherrangigen Rechts, hier des Art. 6 GG, geltend macht (Beschluß vom 30. Juli 1987 - BVerwG 1 B 86.87 -).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 04.11.1987 - 1 B 86.87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,21294
OVG Berlin, 04.11.1987 - 1 B 86.87 (https://dejure.org/1987,21294)
OVG Berlin, Entscheidung vom 04.11.1987 - 1 B 86.87 (https://dejure.org/1987,21294)
OVG Berlin, Entscheidung vom 04. November 1987 - 1 B 86.87 (https://dejure.org/1987,21294)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 24.13

    Umsetzung eines Kraftfahrzeugs; mobile Haltverbotsschilder; Gebührenerhebung;

    Zwar habe das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 4. November 1987 (OVG 1 B 86.87) hierzu unter Anwendung des seinerzeitigen Art. 47 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 - VvB (1950) - und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 57, 130 [139] ausgeführt: "Lässt das Abgeordnetenhaus eine ihm vorgelegte Rechtsverordnung unbeanstandet passieren, dann begründet der diesem Vorgang anhaftende Anschein inhaltlicher Billigung auch die Vermutung, dass der Verordnungsgeber die Intention des Gesetzgebers getroffen und mit seiner Regelung dem Gesetzeswillen entsprochen hat." Nach dem seinerzeitigen Art. 47 Abs. 1 Satz 2 VvB (1950) seien Rechtsverordnungen dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen gewesen und hätten durch Beschluss des Abgeordnetenhauses abgeändert oder aufgehoben werden können.

    In seiner - auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Juni 1987 (VG 15 A 58.86) ergangenen - Berufungsentscheidung vom 4. November 1987 (OVG 1 B 86.87) hat es entsprechende Bedenken sogar ausdrücklich verworfen.

    So liegt es freilich bei der in Berlin grundsätzlich in Form der sog. unmittelbaren Ausführung nach § 15 Abs. 1 ASOG verfügten Umsetzung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 4. November 1987, a.a.O., S. 9 EA; Urteil vom 10. März 1982 - OVG 1 B 69.80 -, a.a.O., S. 71), die einen Fall einer Geschäftsführung ohne Auftrag im tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen darstellt (vgl. Pewestorf, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2009, § 15, Rdn. 2).

    Selbst wenn man - was sich den Motiven des Gesetzgebers, wie gezeigt, nicht entnehmen lässt - dem Verwaltungsgericht zugeben würde, der historische Gesetzgeber des GebBeitrG sei mit seinem damaligen Verständnis der Benutzungsgebühr zugleich von einem kommunalrechtlich geprägten, engen Verständnis des Begriffs der "öffentlichen Einrichtung" ausgegangen und § 3 Abs. 1 GebBeitrG hätte die hier inmitten stehende Polizeibenutzungsgebühr tatbestandlich nicht erfasst, so bliebe es jedenfalls bei der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. November 1987 (a.a.O.), wonach der Verordnungsgeber das Umsetzen von verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeugen als eine der im Gebührenverzeichnis aufgeführten Arten der "Benutzung polizeilicher Einrichtungen" und der "damit in Zusammenhang stehenden Inanspruchnahme von Leistungen" (§ 1 PolBenGebO) bestimmt und dass der Gesetzgeber diese Bestimmung allem Anschein nach gebilligt habe, so dass nicht zweifelhaft sein könne, dass die Gebührenregelung durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckt sei (a.a.O., S. 13 EA).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 25.13

    Umsetzung eines Kraftfahrzeugs; mobile Haltverbotsschilder; Gebührenerhebung;

    Zwar habe das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 4. November 1987 (OVG 1 B 86.87) hierzu unter Anwendung des seinerzeitigen Art. 47 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin vom1. September 1950 - VvB (1950) - und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 57, 130 [139] ausgeführt: "Lässt das Abgeordnetenhaus eine ihm vorgelegte Rechtsverordnung unbeanstandet passieren, dann begründet der diesem Vorgang anhaftende Anschein inhaltlicher Billigung auch die Vermutung, dass der Verordnungsgeber die Intention des Gesetzgebers getroffen und mit seiner Regelung dem Gesetzeswillen entsprochen hat." Nach dem seinerzeitigen Art. 47 Abs. 1 Satz 2 VvB (1950) seien Rechtsverordnungen dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen gewesen und hätten durch Beschluss des Abgeordnetenhauses abgeändert oder aufgehoben werden können.

    In seiner - auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Juni 1987 (VG 15 A 58.86) ergangenen - Berufungsentscheidung vom 4. November 1987 (OVG 1 B 86.87) hat es entsprechende Bedenken sogar ausdrücklich verworfen.

    So liegt es freilich bei der in Berlin grundsätzlich in Form der sog. unmittelbaren Ausführung nach § 15 Abs. 1 ASOG verfügten Umsetzung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 4. November 1987, a.a.O., S. 9 EA; Urteil vom 10. März 1982 - OVG 1 B 69.80 -, a.a.O., S. 71), die einen Fall einer Geschäftsführung ohne Auftrag im tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen darstellt (vgl. Pewestorf, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2009, § 15, Rdn. 2).

    Selbst wenn man - was sich den Motiven des Gesetzgebers, wie gezeigt, nicht entnehmen lässt - dem Verwaltungsgericht zugeben würde, der historische Gesetzgeber des GebBeitrG sei mit seinem damaligen Verständnis der Benutzungsgebühr zugleich von einem kommunalrechtlich geprägten, engen Verständnis des Begriffs der "öffentlichen Einrichtung" ausgegangen und § 3 Abs. 1 GebBeitrG hätte die hier inmitten stehende Polizeibenutzungsgebühr tatbestandlich nicht erfasst, so bliebe es jedenfalls bei der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. November 1987 (a.a.O.), wonach der Verordnungsgeber das Umsetzen von verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeugen als eine der im Gebührenverzeichnis aufgeführten Arten der "Benutzung polizeilicher Einrichtungen" und der "damit in Zusammenhang stehenden Inanspruchnahme von Leistungen" (§ 1 PolBenGebO) bestimmt und dass der Gesetzgeber diese Bestimmung allem Anschein nach gebilligt habe, so dass nicht zweifelhaft sein könne, dass die Gebührenregelung durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckt sei (a.a.O., S. 13 EA).

  • VG Berlin, 19.06.2013 - 14 K 34.13

    Abschleppen eines PKW ist keine Benutzung polizeilicher Einrichtungen

    Zwar hat das OVG Berlin mit Urteil vom 4. November 1987 (OVG 1 B 86.87) hierzu unter Anwendung des seinerzeitigen Art. 47 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 - VvB (1950) - und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 57, 130 [139] ausgeführt: "Lässt das Abgeordnetenhaus eine ihm vorgelegte Rechtsverordnung unbeanstandet passieren, dann begründet der diesem Vorgang anhaftende Anschein inhaltlicher Billigung auch die Vermutung, dass der Verordnungsgeber die Intention des Gesetzgebers getroffen und mit seiner Regelung dem Gesetzeswillen entsprochen hat." Nach dem seinerzeitigen Art. 47 Abs. 1 Satz 2 VvB waren Rechtsverordnungen dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen und konnten durch Beschluss des Abgeordnetenhauses abgeändert oder aufgehoben werden.
  • VG Berlin, 19.06.2013 - 14 K 25.13

    Gebührenbescheid für das Umsetzen eines Pkw

    Zwar hat das OVG Berlin mit Urteil vom 4. November 1987 (OVG 1 B 86.87) hierzu unter Anwendung des seinerzeitigen Art. 47 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 - VvB (1950) - und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 57, 130 [139] ausgeführt: "Lässt das Abgeordnetenhaus eine ihm vorgelegte Rechtsverordnung unbeanstandet passieren, dann begründet der diesem Vorgang anhaftende Anschein inhaltlicher Billigung auch die Vermutung, dass der Verordnungsgeber die Intention des Gesetzgebers getroffen und mit seiner Regelung dem Gesetzeswillen entsprochen hat." Nach dem seinerzeitigen Art. 47 Abs. 1 Satz 2 VvB (1950) waren Rechtsverordnungen dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen und konnten durch Beschluss des Abgeordnetenhauses abgeändert oder aufgehoben werden.
  • VG Berlin, 25.11.1992 - 11 A 477.92

    Rechtmäßigkeit der Umsetzung eines Personenkraftwagens (PKW); Parken eines

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