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   BVerwG, 30.01.2004 - 1 B 9.04   

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https://dejure.org/2004,10550
BVerwG, 30.01.2004 - 1 B 9.04 (https://dejure.org/2004,10550)
BVerwG, Entscheidung vom 30.01.2004 - 1 B 9.04 (https://dejure.org/2004,10550)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Januar 2004 - 1 B 9.04 (https://dejure.org/2004,10550)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.10.1999 - 9 B 386.99

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Prüfungskompetenz des

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2004 - 1 B 9.04
    Bei der von ihr beanstandeten Berufungszulassung handelt es sich nämlich um eine unanfechtbare Vorentscheidung des Berufungsgerichts, die nicht zu einer Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen kann (vgl. § 557 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 152 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO; dazu Beschlüsse vom 23. April 1998 BVerwG 4 B 40.98 Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87 und vom 27. Oktober 1999 BVerwG 9 B 386.99 ).
  • BVerwG, 23.04.1998 - 4 B 40.98

    Berufungszulassung; Bindungswirkung; Änderung der maßgeblichen Sach- und

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2004 - 1 B 9.04
    Bei der von ihr beanstandeten Berufungszulassung handelt es sich nämlich um eine unanfechtbare Vorentscheidung des Berufungsgerichts, die nicht zu einer Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen kann (vgl. § 557 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 152 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO; dazu Beschlüsse vom 23. April 1998 BVerwG 4 B 40.98 Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87 und vom 27. Oktober 1999 BVerwG 9 B 386.99 ).
  • BVerwG, 16.02.2016 - 3 B 68.14

    Widerruf einer Approbation eines Zahnarztes wegen Unwürdigkeit

    d) Mit der geltend gemachten fehlerhaften Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1997- 9 B 1141.97 - juris Rn. 6 und vom 30. Januar 2004 - 1 B 9.04 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 32).
  • BVerwG, 21.05.2019 - 1 B 38.19

    Klärungsbedürftigkeit der Darstellung der den Wehrdienst verweigernden oder dem

    Abgesehen davon stellt die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht für das Revisionsgericht eine unanfechtbare Vorentscheidung dar, die schon nicht zu einer Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen kann (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 1 B 9.04 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 32).
  • BVerwG, 30.09.2005 - 1 B 34.05

    Voraussetzungen der Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von

    Soweit die Beschwerde etwa rügt, das Berufungsgericht hätte die Berufung der Beklagten gegen das für die Klägerin positive Urteil gar nicht zulassen dürfen, verkennt sie schon, dass die Zulassung der Berufung als unanfechtbare Vorentscheidung nach § 173 VwGO, § 557 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entzogen ist (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2004 - BVerwG 1 B 9.04 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 32).
  • BVerwG, 30.09.2005 - 1 B 26.05

    Anforderungen an die Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung von

    6 Soweit die Beschwerde etwa rügt, das Berufungsgericht hätte die Berufung der Beklagten gegen das für den Kläger positive verwaltungsgerichtliche Urteil gar nicht zulassen dürfen, verkennt sie schon, dass die Zulassung der Berufung als unanfechtbare Vorentscheidung nach § 173 VwGO, § 557 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entzogen ist (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2004 BVerwG 1 B 9.04 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 32).
  • BVerwG, 30.07.2019 - 1 B 58.19

    Beschwerde gegen das Verfahren des OVG der Entscheidung ohne mündliche

    Ungeachtet dessen handelt es sich bei der Berufungszulassung um eine unanfechtbare Vorentscheidung des Berufungsgerichts, die nicht zu einer Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen kann (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 1 B 9.04 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 32 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.12.2019 - 1 B 82.19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Darlegungsanforderungen an eine

    Bei der von ihr beanstandeten Berufungszulassung handelt es sich nämlich um eine unanfechtbare Vorentscheidung des Berufungsgerichts, in Bezug auf die eine Fehlerrüge nicht zu einer Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen kann (vgl. § 152 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 1 B 9.04 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 32 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.12.2004 - 1 B 74.04

    Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs;

    Dagegen hätte die Beschwerde keinen Erfolg haben können, soweit sie die fehlerhafte Berufungszulassung rügt (Beschwerdebegründung 1.), weil es sich insoweit um eine nicht nachprüfbare unanfechtbare Vorentscheidung handelt (vgl. § 557 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 152 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO und zuletzt etwa Beschluss vom 30. Januar 2004 BVerwG 1 B 9.04 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 32).
  • BVerwG, 05.03.2008 - 10 B 158.07

    Verwerfung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil

    Die Beschwerde berücksichtigt nicht, dass die Zulassung der Berufung als gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbare Vorentscheidung einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich - und so auch hier - entzogen ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu Beschluss vom 30. Januar 2004 - BVerwG 1 B 9.04 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 32 m.w.N.).
  • LSG Hessen, 21.03.2006 - L 1 B 87/05

    Kostenentscheidung bei Streitigkeit zur Feststellung der

    Ob und in welchem Umfang Kosten zu erstatten sind, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens diese Ermessensentscheidung nach § 193 SGG nicht nur im Hinblick auf das Vorliegen eines Ermessensfehlers des Sozialgerichts nachzuprüfen ist; vielmehr ist die Entscheidung des im Rechtszug untergeordneten Gerichts von dem Senat uneingeschränkt zu überprüfen (Hessisches Landessozialgericht -HLSG -, Beschluss vom 28. Dezember 2005 -L 1 B 9/04 KR).
  • BVerwG, 22.03.2006 - 1 B 59.05
    Die Beschwerde verkennt, dass die Zulassung der Berufung als unanfechtbare Vorentscheidung grundsätzlich vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. § 557 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 152 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO; stRspr, zuletzt etwa Beschluss vom 30. Januar 2004 BVerwG 1 B 9.04 m.w.N.).
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