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   ArbG Krefeld, 31.01.2019 - 1 BV 26/18   

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ArbG Krefeld, 31.01.2019 - 1 BV 26/18 (https://dejure.org/2019,1852)
ArbG Krefeld, Entscheidung vom 31.01.2019 - 1 BV 26/18 (https://dejure.org/2019,1852)
ArbG Krefeld, Entscheidung vom 31. Januar 2019 - 1 BV 26/18 (https://dejure.org/2019,1852)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Versetzung, Zustimmungsverweigerung, Nachteil, Versetzungsklausel

  • Wolters Kluwer

    Ersetzung der verweigerten Zustimmung betreffend die Versetzung eines für den Außendienst eingestellten Arbeitnehmers in den Innendienst am ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 09.05.2006 - 9 AZR 424/05

    AGB-Kontrolle - Änderungsklausel

    Auszug aus ArbG Krefeld, 31.01.2019 - 1 BV 26/18
    Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat für einen Altvertrag nur Vertrauensschutz bis zum 31. Dezember 2002 eingeräumt (BAG 9. Mai 2006 - 9 AZR 424/05 - Rn. 17; BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - Rn. 29).

    (2) Eine vorformulierte Klausel, nach welcher ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine andere als die vertraglich vereinbarte Tätigkeit einseitig zuweisen kann, ist jedenfalls dann als unangemessene Benachteiligung i. S. v. § 307 BGB anzusehen, wenn nicht gewährleistet ist, dass die Zuweisung eine mindestens gleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand haben muss (BAG 9. Mai 2006 - 9 AZR 424/05 - Rn. 19).

    Dies ist ein so schwerwiegender Eingriff in den gesetzlich gewährleisteten Inhaltsschutz, dass von einer Unvereinbarkeit i. S. v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auszugehen ist (vgl. BAG 9. Mai 2006 - 9 AZR 424/05 - Rn. 23).

  • BAG, 18.07.1978 - 1 ABR 43/75

    Betriebsrat - Verweigerung der Zustimmung - Personelle Maßnahme - Angabe von

    Auszug aus ArbG Krefeld, 31.01.2019 - 1 BV 26/18
    Für die Wirksamkeit der Zustimmungsverweigerung ist es keine Voraussetzung, dass die Begründung des Betriebsrats für das Vorliegen eines Zustimmungsverweigerungsgrundes schlüssig ist; es genügt, dass sie einen Bezug zu einem der in Abs. 2 genannten Tatbestände hat (so bereits BAG 18. Juli 1978 - 1 ABR 43/75 - zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 30.08.1995 - 1 ABR 11/95

    Mitbestimmung bei Versetzung - Sozialauswahl

    Auszug aus ArbG Krefeld, 31.01.2019 - 1 BV 26/18
    Dabei ist zu prüfen, ob die Versetzung gerechtfertigt wäre (vgl. BAG 30. August 1995 - 1 ABR 11/95 - zu A II 4 b der Gründe zur vergleichbaren Situation bei § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG).
  • BAG, 10.03.2009 - 1 ABR 93/07

    Zustimmungsverweigerung per E-Mail

    Auszug aus ArbG Krefeld, 31.01.2019 - 1 BV 26/18
    Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich (BAG 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 37; BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 28; BAG 6. August 2002 - 1 ABR 49/01 - zu B I 2 b der Gründe).
  • BAG, 09.10.2013 - 7 ABR 1/12

    Versetzung - Zustimmungsverweigerung

    Auszug aus ArbG Krefeld, 31.01.2019 - 1 BV 26/18
    Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich (BAG 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 37; BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 28; BAG 6. August 2002 - 1 ABR 49/01 - zu B I 2 b der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 07.05.2014 - 13 TaBV 1/14

    Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Krefeld, 31.01.2019 - 1 BV 26/18
    a) Die Versetzung eines Arbeitnehmers an einen anderen Ort, den er aufgrund eines längeren Anfahrtsweges schlechter erreichen kann, stellt einen Nachteil im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG dar (vgl. LAG Baden-Württemberg 7. Mai 2014 - 13 TaBV 1/14 - Rn. 36; BeckOK ArbR/Mauer, 50. Ed. 1.12.2018, BetrVG § 99 Rn. 22; Richardi BetrVG/Thüsing, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 99 Rn. 258).
  • LAG Köln, 07.03.2012 - 3 TaBV 77/11

    Begriff der Versetzung eines Arbeitnehmers; Versagung der Zustimmung des

    Auszug aus ArbG Krefeld, 31.01.2019 - 1 BV 26/18
    Es kommt entscheidend darauf an, ob der status quo des Mitarbeiters verschlechtert wird (LAG Köln 7. März 2012 - 3 TaBV 77/11 - Rn. 33; Fitting u. a., 29. Aufl. 2018, BetrVG § 99 Rn. 242).
  • BAG, 06.08.2002 - 1 ABR 49/01

    Umgruppierung wegen geänderter tariflicher Tätigkeitsbewertung

    Auszug aus ArbG Krefeld, 31.01.2019 - 1 BV 26/18
    Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich (BAG 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 37; BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 28; BAG 6. August 2002 - 1 ABR 49/01 - zu B I 2 b der Gründe).
  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 364/04

    Änderungsvorbehalt in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus ArbG Krefeld, 31.01.2019 - 1 BV 26/18
    Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat für einen Altvertrag nur Vertrauensschutz bis zum 31. Dezember 2002 eingeräumt (BAG 9. Mai 2006 - 9 AZR 424/05 - Rn. 17; BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - Rn. 29).
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Rechtsprechung
   ArbG Kaiserslautern, 09.05.2019 - 1 BV 26/18   

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https://dejure.org/2019,30724
ArbG Kaiserslautern, 09.05.2019 - 1 BV 26/18 (https://dejure.org/2019,30724)
ArbG Kaiserslautern, Entscheidung vom 09.05.2019 - 1 BV 26/18 (https://dejure.org/2019,30724)
ArbG Kaiserslautern, Entscheidung vom 09. Mai 2019 - 1 BV 26/18 (https://dejure.org/2019,30724)
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Volltextveröffentlichungen (4)

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 05.05.1988 - 6 AZR 521/85

    Vergütung einer sog. Kontostunde für das Abheben bargeldlos gezahlter Vergütung -

    Auszug aus ArbG Kaiserslautern, 09.05.2019 - 1 BV 26/18
    Nach der Rechtsprechung des BAGs (05.05.1988, 6 AZR 521/85) können grundsätzlich auch Dienstvereinbarungen nachwirken.
  • BVerwG, 25.06.2003 - 6 P 1.03

    Fortgeltung einer Dienstvereinbarung; Vereinigung von Krankenkassen.

    Auszug aus ArbG Kaiserslautern, 09.05.2019 - 1 BV 26/18
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (25.06.2003, 6 P 1/03) kann eine Dienstvereinbarung nur solange Geltung haben, wie die Dienststelle existiert.
  • BAG, 18.01.2005 - 3 ABR 21/04

    Streit der Betriebsparteien über Betriebsrentenberechnung

    Auszug aus ArbG Kaiserslautern, 09.05.2019 - 1 BV 26/18
    Mit der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kann im Rahmen des Beschlussverfahrens nach §§ 80 ff. ArbGG sowohl die Wirksamkeit als auch die Weitergeltung einer Betriebsvereinbarung festgestellt werden, als auch mit welchem Inhalt eine Betriebsvereinbarung durchzuführen ist (vgl. GK-ArbGG, § 81, Rz 25 m.w.N. aus der Rechtsprechung; BAG, 18.01.2005, 3 ABR 21/04).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 250/19

    Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I

    Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 09. Mai 2019 hat das Arbeitsgericht im zwischen der Betriebsvertretung der Dienststelle 0000 TTT und dem beklagten Land geführten Beschlussverfahren 1 BV 26/18 festgestellt, dass die DV Arbeitszeit Kraftfahrer weiter Rechtswirkung entfaltet.

    Aufgrund der rechtskräftigen Feststellung des Arbeitsgerichts im Verfahren 1 BV 26/18, stehe zwischenzeitlich fest, dass die Dienstvereinbarung weiter Rechtswirkung entfalte.

    Dass der Dienstvereinbarung mit Blick auf die wöchentliche Arbeitszeit nur deklaratorischer Charakter zukomme, sei im zwischen ihm und der Betriebsvertretung der 0000 TTT geführten Beschlussverfahren 1 BV 26/18 rechtskräftig festgestellt worden.

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09. Mai 2019 - 1 BV 26/18 - präjudizielle Wirkung zukommt, mit dem zwischen der Betriebsvertretung der 0000 TTT und der Beklagten als Prozessstandschafterin der US-Stationierungsstreitkräfte festgestellt worden ist, dass die DV Arbeitszeit Kraftfahrer nachwirkt, während das Arbeitsgericht den unechten Hilfsantrag der Antragstellerin, festzustellen, dass die genannte Dienstvereinbarung die wöchentliche Arbeitszeit mit 46, 5 Stunden konstitutiv festschreibt, zurückgewiesen hat.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 255/19

    Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I

    Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 09. Mai 2019 hat das Arbeitsgericht im zwischen der Betriebsvertretung der Dienststelle 0000 TTT und dem beklagten Land geführten Beschlussverfahren 1 BV 26/18 festgestellt, dass die DV Arbeitszeit Kraftfahrer weiter Rechtswirkung entfaltet.

    Dass der Dienstvereinbarung mit Blick auf die wöchentliche Arbeitszeit nur deklaratorischer Charakter zukomme, sei im zwischen ihm und der Betriebsvertretung der 0000 TTT geführten Beschlussverfahren 1 BV 26/18 rechtskräftig festgestellt worden.

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09. Mai 2019 - 1 BV 26/18 - präjudizielle Wirkung zukommt, mit dem zwischen der Betriebsvertretung der 0000 TTT und der Beklagten als Prozessstandschafterin der US-Stationierungsstreitkräfte festgestellt worden ist, dass die DV Arbeitszeit Kraftfahrer nachwirkt, während das Arbeitsgericht den unechten Hilfsantrag der Antragstellerin, festzustellen, dass die genannte Dienstvereinbarung die wöchentliche Arbeitszeit mit 46, 5 Stunden konstitutiv festschreibt, zurückgewiesen hat.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 322/19

    Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I

    Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 09. Mai 2019 hat das Arbeitsgericht im zwischen der Betriebsvertretung der Dienststelle 0000 TTT X.-Stadtund dem beklagten Land geführten Beschlussverfahren 1 BV 26/18 festgestellt, dass die DV Arbeitszeit Kraftfahrer weiter Rechtswirkung entfaltet.

    Dass der Dienstvereinbarung mit Blick auf die wöchentliche Arbeitszeit nur deklaratorischer Charakter zukomme, sei im zwischen ihm und der Betriebsvertretung der 0000 TTT geführten Beschlussverfahren 1 BV 26/18 rechtskräftig festgestellt worden.

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09. Mai 2019 - 1 BV 26/18 - präjudizielle Wirkung zukommt, mit dem zwischen der Betriebsvertretung der 0000 TTT und der Beklagten als Prozessstandschafterin der US-Stationierungsstreitkräfte festgestellt worden ist, dass die DV Arbeitszeit Kraftfahrer nachwirkt, während das Arbeitsgericht den unechten Hilfsantrag der Antragstellerin, festzustellen, dass die genannte Dienstvereinbarung die wöchentliche Arbeitszeit mit 46, 5 Stunden konstitutiv festschreibt, zurückgewiesen hat.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 323/19

    Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I

    Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 09. Mai 2019 hat das Arbeitsgericht im zwischen der Betriebsvertretung der Dienststelle 0000 TTT X.-Stadt und dem beklagten Land geführten Beschlussverfahren 1 BV 26/18 festgestellt, dass die DV Arbeitszeit Kraftfahrer weiter Rechtswirkung entfaltet.

    Dass der Dienstvereinbarung mit Blick auf die wöchentliche Arbeitszeit nur deklaratorischer Charakter zukomme, sei im zwischen ihm und der Betriebsvertretung der 0000 TTT geführten Beschlussverfahren 1 BV 26/18 rechtskräftig festgestellt worden.

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09. Mai 2019 - 1 BV 26/18 - präjudizielle Wirkung zukommt, mit dem zwischen der Betriebsvertretung der 0000 TTT und der Beklagten als Prozessstandschafterin der US-Stationierungsstreitkräfte festgestellt worden ist, dass die DV Arbeitszeit Kraftfahrer nachwirkt, während das Arbeitsgericht den unechten Hilfsantrag der Antragstellerin, festzustellen, dass die genannte Dienstvereinbarung die wöchentliche Arbeitszeit mit 46, 5 Stunden konstitutiv festschreibt, zurückgewiesen hat.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 252/19

    Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I

    Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 09. Mai 2019 hat das Arbeitsgericht im zwischen der Betriebsvertretung der Dienststelle 0000 TTT und dem beklagten Land geführten Beschlussverfahren 1 BV 26/18 festgestellt, dass die DV Arbeitszeit Kraftfahrer weiter Rechtswirkung entfaltet.

    Dass der Dienstvereinbarung mit Blick auf die wöchentliche Arbeitszeit nur deklaratorischer Charakter zukomme, sei im zwischen ihm und der Betriebsvertretung der 0000 TTT geführten Beschlussverfahren 1 BV 26/18 rechtskräftig festgestellt worden.

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09. Mai 2019 - 1 BV 26/18 - präjudizielle Wirkung zukommt, mit dem zwischen der Betriebsvertretung der 0000 TTT und der Beklagten als Prozessstandschafterin der US-Stationierungsstreitkräfte festgestellt worden ist, dass die DV Arbeitszeit Kraftfahrer nachwirkt, während das Arbeitsgericht den unechten Hilfsantrag der Antragstellerin, festzustellen, dass die genannte Dienstvereinbarung die wöchentliche Arbeitszeit mit 46, 5 Stunden konstitutiv festschreibt, zurückgewiesen hat.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 254/19

    Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I

    Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 09. Mai 2019 hat das Arbeitsgericht im zwischen der Betriebsvertretung der Dienststelle 0000 TTT und dem beklagten Land geführten Beschlussverfahren 1 BV 26/18 festgestellt, dass die DV Arbeitszeit Kraftfahrer weiter Rechtswirkung entfaltet.

    Dass der Dienstvereinbarung mit Blick auf die wöchentliche Arbeitszeit nur deklaratorischer Charakter zukomme, sei im zwischen ihm und der Betriebsvertretung der 0000 TTT geführten Beschlussverfahren 1 BV 26/18 rechtskräftig festgestellt worden.

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09. Mai 2019 - 1 BV 26/18 - präjudizielle Wirkung zukommt, mit dem zwischen der Betriebsvertretung der 0000 TTT und der Beklagten als Prozessstandschafterin der US-Stationierungsstreitkräfte festgestellt worden ist, dass die DV Arbeitszeit Kraftfahrer nachwirkt, während das Arbeitsgericht den unechten Hilfsantrag der Antragstellerin, festzustellen, dass die genannte Dienstvereinbarung die wöchentliche Arbeitszeit mit 46, 5 Stunden konstitutiv festschreibt, zurückgewiesen hat.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 247/19

    Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I

    Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss ebenfalls vom 09. Mai 2019 hat das Arbeitsgericht im zwischen der Betriebsvertretung der Dienststelle 0000 TTT und dem beklagten Land geführten Beschlussverfahren 1 BV 26/18 festgestellt, dass die DV Arbeitszeit Kraftfahrer weiter Rechtswirkung entfaltet.

    Dass der Dienstvereinbarung mit Blick auf die wöchentliche Arbeitszeit nur deklaratorischer Charakter zukomme, sei im zwischen ihm und der Betriebsvertretung der 0000 TTT geführten Beschlussverfahren 1 BV 26/18 rechtskräftig festgestellt worden.

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09. Mai 2019 - 1 BV 26/18 - präjudizielle Wirkung zukommt, mit dem zwischen der Betriebsvertretung der 0000 TTT und der Beklagten als Prozessstandschafterin der US-Stationierungsstreitkräfte festgestellt worden ist, dass die DV Arbeitszeit Kraftfahrer nachwirkt, während das Arbeitsgericht den unechten Hilfsantrag der Antragstellerin, festzustellen, dass die genannte Dienstvereinbarung die wöchentliche Arbeitszeit mit 46, 5 Stunden konstitutiv festschreibt, zurückgewiesen hat.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 324/19

    Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I

    Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 09. Mai 2019 hat das Arbeitsgericht im zwischen der Betriebsvertretung der Dienststelle 0000 TTT X.-Stadt und dem beklagten Land geführten Beschlussverfahren 1 BV 26/18 festgestellt, dass die DV Arbeitszeit Kraftfahrer weiter Rechtswirkung entfaltet.

    Dass der Dienstvereinbarung mit Blick auf die wöchentliche Arbeitszeit nur deklaratorischer Charakter zukomme, sei im zwischen ihm und der Betriebsvertretung der 0000 TTT geführten Beschlussverfahren 1 BV 26/18 rechtskräftig festgestellt worden.

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09. Mai 2019 - 1 BV 26/18 - präjudizielle Wirkung zukommt, mit dem zwischen der Betriebsvertretung der 0000 TTT und der Beklagten als Prozessstandschafterin der US-Stationierungsstreitkräfte festgestellt worden ist, dass die DV Arbeitszeit Kraftfahrer nachwirkt, während das Arbeitsgericht den unechten Hilfsantrag der Antragstellerin, festzustellen, dass die genannte Dienstvereinbarung die wöchentliche Arbeitszeit mit 46, 5 Stunden konstitutiv festschreibt, zurückgewiesen hat.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 253/19

    Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I

    Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 09. Mai 2019 hat das Arbeitsgericht im zwischen der Betriebsvertretung der Dienststelle 0000 TTT und dem beklagten Land geführten Beschlussverfahren 1 BV 26/18 festgestellt, dass die DV Arbeitszeit Kraftfahrer weiter Rechtswirkung entfaltet.

    Dass der Dienstvereinbarung mit Blick auf die wöchentliche Arbeitszeit nur deklaratorischer Charakter zukomme, sei im zwischen ihm und der Betriebsvertretung der 0000 TTT geführten Beschlussverfahren 1 BV 26/18 rechtskräftig festgestellt worden.

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09. Mai 2019 - 1 BV 26/18 - präjudizielle Wirkung zukommt, mit dem zwischen der Betriebsvertretung der 0000 TTT und der Beklagten als Prozessstandschafterin der US-Stationierungsstreitkräfte festgestellt worden ist, dass die DV Arbeitszeit Kraftfahrer nachwirkt, während das Arbeitsgericht den unechten Hilfsantrag der Antragstellerin, festzustellen, dass die genannte Dienstvereinbarung die wöchentliche Arbeitszeit mit 46, 5 Stunden konstitutiv festschreibt, zurückgewiesen hat.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 251/19

    Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I

    Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 09. Mai 2019 hat das Arbeitsgericht im zwischen der Betriebsvertretung der Dienststelle 0000 TTT und dem beklagten Land geführten Beschlussverfahren 1 BV 26/18 festgestellt, dass die DV Arbeitszeit Kraftfahrer weiter Rechtswirkung entfaltet.

    Dass der Dienstvereinbarung mit Blick auf die wöchentliche Arbeitszeit nur deklaratorischer Charakter zukomme, sei im zwischen ihm und der Betriebsvertretung der 0000 TTT geführten Beschlussverfahren 1 BV 26/18 rechtskräftig festgestellt worden.

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09. Mai 2019 - 1 BV 26/18 - präjudizielle Wirkung zukommt, mit dem zwischen der Betriebsvertretung der 0000 TTT und der Beklagten als Prozessstandschafterin der US-Stationierungsstreitkräfte festgestellt worden ist, dass die DV Arbeitszeit Kraftfahrer nachwirkt, während das Arbeitsgericht den unechten Hilfsantrag der Antragstellerin, festzustellen, dass die genannte Dienstvereinbarung die wöchentliche Arbeitszeit mit 46, 5 Stunden konstitutiv festschreibt, zurückgewiesen hat.

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