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   ArbG Bonn, 21.10.2010 - 1 BV 47/10   

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https://dejure.org/2010,6617
ArbG Bonn, 21.10.2010 - 1 BV 47/10 (https://dejure.org/2010,6617)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 21.10.2010 - 1 BV 47/10 (https://dejure.org/2010,6617)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 21. Oktober 2010 - 1 BV 47/10 (https://dejure.org/2010,6617)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung wegen eines begangenen Eigentumsdelikts und Vermögensdelikts zum Nachteil des Arbeitgebers und dem daraus resultierenden Vertrauensmissbrauch; Anforderung an die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung eines ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Betriebsratsvorsitzender - Kündigung wegen Schraubendiebstahls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Folgen des Emmely-Urteils

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Drei verschenkte Schrauben

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen drei verschenkter Schrauben?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen drei Schrauben gescheitert

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung wegen drei Schrauben gescheitert

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Drei Schrauben... Kündigung?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Kündigung wegen drei verschenkter Schrauben

  • channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Kleinlich oder nicht? - Wann Bagatellkündigungen gerechtfertigt sind

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Kündigung wegen drei Schrauben im Wert von 0,28 gescheitert

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen drei verschenkter Schrauben gescheitert

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Diebstahl / Unterschlagung geringwertiger Sachen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber können langjährig Beschäftigte bei Vermögensdelikten nicht ohne Weiteres entlassen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber können langjährig Beschäftigte bei Vermögensdelikten nicht ohne Weiteres entlassen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber können langjährig Beschäftigte bei Vermögensdelikten nicht ohne Weiteres entlassen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen drei verschenkter Schrauben gescheitert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nochmal Kündigung wegen Diebstahl / Unterschlagung geringwertiger Sachen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung wegen Verschenkens von drei Schrauben unwirksam - Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich

Besprechungen u.ä.

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Nochmal Kündigung wegen Diebstahl/Unterschlagung geringwertiger Sachen

Papierfundstellen

  • BB 2010, 2820
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus ArbG Bonn, 21.10.2010 - 1 BV 47/10
    Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- und Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen typischerweise - unabhängig vom Wert des Tatobjekts und der Höhe eines eingetretenen Schadens - als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht (BAG, 10. Juni 2010, 2 AZR 541/09, [...]).

    Es ist stets zu prüfen, ob nicht objektiv die Prognose berechtigt ist, der Arbeitnehmer werde sich jedenfalls nach einer Abmahnung künftig wieder vertragstreu verhalten ( BAG, 10. Juni 2010, 2 AZR 541/09, [...]).

    Je länger eine Vertragsbeziehung ungestört bestanden hat, desto eher kann die Prognose berechtigt sein, dass der dadurch erarbeitete Vorrat an Vertrauen durch einen erstmaligen Vorfall nicht vollständig aufgezehrt wird (BAG, 10. Juni 2010, 2 AZR 541/09, [...]).

  • LAG Köln, 04.11.2005 - 11 Sa 500/05

    Keine Kündigung aufgrund von Arbeitszeitdaten bei vereinbarter Datenerhebung

    Auszug aus ArbG Bonn, 21.10.2010 - 1 BV 47/10
    Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Täuschung des Beteiligten zu 3. über seine Arbeitsleistung ausgegangen werden, so dass die Pflichtverletzung als Arbeitsbummelei einzuordnen ist ( vgl. dazu LAG Köln, 4. November 2005, 11 Sa 500/05, [...] ).
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