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   OVG Hamburg, 28.02.2013 - 1 Bf 10/12   

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OVG Hamburg, 28.02.2013 - 1 Bf 10/12 (https://dejure.org/2013,5275)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2013 - 1 Bf 10/12 (https://dejure.org/2013,5275)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - 1 Bf 10/12 (https://dejure.org/2013,5275)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 85 Abs 4 S 2 BeamtVG, § 51 Abs 5 VwVfG, § 48 Abs 1 VwVfG, § 79 Abs 2 BVerfGG
    Rücknahme einer rechtswidrigen Versorgungsfestsetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur rückwirkenden Neufestsetzung der Versorgungsbezüge ohne den sog. Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigte aufgrund Verfassungswidrigkeit desselbigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung zur rückwirkenden Neufestsetzung der Versorgungsbezüge ohne den sog. Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigte aufgrund Verfassungswidrigkeit desselbigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 656
  • DÖV 2013, 527
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 14.04

    Versorgungsabschlag; Teilzeitbeschäftigung; Diskriminierungsverbot.

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2013 - 1 Bf 10/12
    Das Bundesverwaltungsgericht führte im Rahmen der hiergegen eingelegten Sprungrevision mit Urteil vom 25. Mai 2005 (NVwZ 2005, 1080) aus, der Versorgungsabschlag nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, da die bewirkte mittelbare Diskriminierung nicht zulässig sei.

    Mit Urteil vom 25. Mai 2005 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht über den dort entschiedenen Einzelfall hinaus höchstrichterlich geklärt, dass keine sachlichen Gründe vorliegen, die den Versorgungsabschlag rechtfertigen und welche Rechtsfolge die Unionsrechtswidrigkeit angesichts der zeitlichen Beschränkung auf Ruhegehaltsansprüche, die nach dem 17. Mai 1990 erdient worden sind, nach sich zieht; das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte insoweit angenommen, dass es unmöglich sei, diese Zeiten herauszurechnen; dem ist das Bundesverwaltungsgericht entgegen getreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2005, a.a.O., juris Rn. 31).

    Bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 (a.a.O.) war die Unionsrechtswidrigkeit des Versorgungsabschlags für Teilzeitbeschäftigte in der Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich geklärt.

    Angesichts dessen war der Beklagten im Hinblick auf die Bestandskraft des Versorgungsfestsetzungsbescheids zuzubilligen, zunächst die Klärung dieser Rechtsfragen durch die Gerichte abzuwarten; die Klärung erfolgte - wie ausgeführt - durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 (a.a.O.).

  • BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 50.09

    Wiederaufgreifen im weiteren Sinne; Wiederaufnahme nach Ermessen;

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2013 - 1 Bf 10/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006, BVerfGE 116, 24; Beschluss vom 27. Februar 2007, BVerfGE 117, 302; vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2011, a.a.O., juris Rn. 14) ist dem Grundgesetz keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt zu entnehmen, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten für die Vergangenheit aufzuheben.

    Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ist anerkannt, dass ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts besteht, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles abhängt (BVerwG, Urt. v. 24.2.2011, NVwZ 2011, 888; juris Rn. 11, 16 m.w.N.; vgl. zu den verschiedenen Fallkonstellationen: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 48 Rn. 79; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 48 Rn. 85 ff.).

    Dies ist nicht nur regelmäßig der Fall, wenn die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen, bestandkräftigen Verwaltungsaktes als Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheint (BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, NVwZ 2008, 1024; Urt. v. 27.1.1994, BVerwGE 95, 86, juris Rn. 30), der Verwaltungsakt im Erlasszeitpunkt offensichtlich rechtswidrig war (BVerwG, Urt. v. 17.1.2004; Urt. v. 24.2.2011, NVwZ 2011, 888, juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, NVwZ 2007, 709) oder das einschlägige Fachrecht dem Rücknahmeermessen eine bestimmte Richtung vorgibt (z.B. BVerwG, Urt. v. 25.9.1992, BVerwGE 91, 82, juris Rn. 31 ; Urt. v. 24.2.2011, NVwZ 2011, 888, juris Rn. 16 f.).

    Auch in Fällen, in denen die Rechtswidrigkeit eines Dauerverwaltungsaktes - wie einem Versorgungsfestsetzungsbescheid - erst nach seinem Erlass offensichtlich wird, kann sich seine Aufrechterhaltung als unerträglich erweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2011, NVwZ 2011, 888, juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 29.11.1979, BVerwGE 59, 148, 161; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 48 Rn. 86).

  • BVerwG, 12.12.2012 - 2 B 90.11

    Versorgungsabschlag; Teilzeit; Unionsrecht; Richtlinie; Anwendungsvorrang;

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2013 - 1 Bf 10/12
    Die anfängliche Rechtswidrigkeit der Festsetzung dieser Versorgungsleistungen ist die zwingende Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2008 (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2012, a.a.O., juris Rn. 10, 12; Beschl. v. 12.12.2012, 2 B 90/11, juris Rn. 15 f.).

    Denn ansonsten bliebe unter Berufung auf die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes der Anwendungsvorrang des Unionsrechts auf Dauer unberücksichtigt, obwohl die Versorgungsansprüche der Ruhestandsbeamten den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG genießen, weil sie in der aktiven Dienstzeit erdient worden sind (BVerwG, Beschl. v. 12.12.12., 2 B 90/11, juris Rn. 16).

    Deshalb hatte die Beklagte damals zu prüfen, ob sie die unionsrechtswidrigen Versorgungsfestsetzungen über diesen Zeitpunkt hinaus aufrecht erhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.2012, 2 B 90/11, juris Rn. 15; Urt. v. 25.10.2012, a.a.O., juris Rn. 32).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2013 - 1 Bf 10/12
    Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 23. Oktober 2003 (C-4/02, Schönheit und Becker, Slg. 2003 I-12575) entschieden, dass der in § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG enthaltene Versorgungsabschlag dann gegen das unionsrechtliche Gebot des gleichen Entgelts für Männern und Frauen (vgl. Art. 119 Abs. 1 EGV bzw. Art. 141 Abs. 1 EGV (F. 1997)) verstoße, wenn dieser nicht aus objektiven Gründen, die nichts mit der Diskriminierung des Geschlechts zu tun habe, gerechtfertigt sei.

    Insbesondere stand die Unionsrechtswidrigkeit des Versorgungsabschlags für Teilzeitbeschäftigte nicht bereits nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) fest.

  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2013 - 1 Bf 10/12
    Im Übrigen verlangt das Äquivalenzprinzip, dass bei der Anwendung sämtlicher nationaler Vorschriften nicht danach unterschieden wird, ob ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht oder gegen internes Recht gerügt wird (EuGH, Urt. v. 19.9.2006, C-392/04 u.a., i-21 Germany GmbH und Arcor, Slg. 2006, I 8559; EuGH, Urt. v. 13.1.2004, C-453/00, Kühne und Heitz, Slg. 2004, I-837).
  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2013 - 1 Bf 10/12
    Im Übrigen verlangt das Äquivalenzprinzip, dass bei der Anwendung sämtlicher nationaler Vorschriften nicht danach unterschieden wird, ob ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht oder gegen internes Recht gerügt wird (EuGH, Urt. v. 19.9.2006, C-392/04 u.a., i-21 Germany GmbH und Arcor, Slg. 2006, I 8559; EuGH, Urt. v. 13.1.2004, C-453/00, Kühne und Heitz, Slg. 2004, I-837).
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2013 - 1 Bf 10/12
    Nach höchstrichterlicher Klärung der Unionsrechtswidrigkeit des Versorgungsabschlags sind die staatlichen Organe verpflichtet, nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen und haben sie das nationale Recht nicht in einer Weise auszulegen, die der Erreichung des mit dem Unionsrecht verfolgten Ziels zuwiderläuft (vgl. EuGH, Urt. v. 4.7.2006, C-212/04, Adelner u.a., Rn. 107 ff., 123; Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand August 2012, Art. 288 AEUV Rn. 133 ff.).
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2013 - 1 Bf 10/12
    Der Europäische Gerichtshof hat im Verfahren Mangold (Urt. v. 22.11.2005, C-144/04, Mangold, Slg. 2005 I-09981) eine entsprechende Verpflichtung angenommen und diese daraus abgeleitet, dass der Bundesrepublik Deutschland eine Zusatzfrist von drei Jahren zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der dort streitgegenständlichen Richtlinie eingeräumt worden war, während dieser Zeit die Verpflichtung bestand, schrittweise konkrete Maßnahmen zur Umsetzung zu ergreifen, um seine Regelungen schon dem in der Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnis anzunähern und es mit dieser Verpflichtung unvereinbar sei, während der laufenden Frist zur Umsetzung der Richtlinie Maßnahmen zu erlassen, die mit deren Ziel unvereinbar seien (EuGH, Urt. v. 22.11.2005, a.a.O., Rn. 71 ff.; vgl. allgemein: Grabitz/Hilf/Nettesheim, a.a.O., Art. 288 AEUV Rn. 118 m.w.N. zur Rspr. des EuGH).
  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2013 - 1 Bf 10/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006, BVerfGE 116, 24; Beschluss vom 27. Februar 2007, BVerfGE 117, 302; vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2011, a.a.O., juris Rn. 14) ist dem Grundgesetz keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt zu entnehmen, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten für die Vergangenheit aufzuheben.
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 1982/01

    Verwaltungsentscheidungen der DDR nur bei Verstoß gegen fundamentale

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.02.2013 - 1 Bf 10/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006, BVerfGE 116, 24; Beschluss vom 27. Februar 2007, BVerfGE 117, 302; vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2011, a.a.O., juris Rn. 14) ist dem Grundgesetz keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt zu entnehmen, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten für die Vergangenheit aufzuheben.
  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

  • BVerwG, 29.11.1979 - 3 C 103.79
  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 12.92

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils -

  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

  • BVerwG, 20.03.2008 - 1 C 33.07

    Ausweisung; Ausweisungsermessen; Ausweisungswirkungen; Ermessen; Rücknahme;

  • VG Frankfurt/Main, 16.01.2004 - 9 E 707/00

    BeamtVG § 14 a.F. ist mit EG § 141, EWGRL 117/75 nicht vereinbar.

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 68.90

    Rücknahme eines Verwaltungsakts - Ermessen - Rücknahme eines

  • BVerwG, 09.09.2021 - 2 C 1.20

    Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei

    Das Absehen von der Rücknahme einer rechtswidrig zu niedrig erfolgten Versorgungsfestsetzung führt damit zur dauerhaften Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands, bei dem der Versorgungsempfänger Monat für Monat schlechtergestellt wird, als er nach der bindenden Gesetzeslage zu stellen wäre ( OVG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2013 - 1 Bf 10/12 - ZBR 2013, 309 ; VGH Mannheim, Urteil vom 24. Oktober 2011 - 4 S 1790/10 - juris Rn. 43).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2019 - 4 S 473/19

    Besondere Auslandsverwendung eines Soldaten vor dem 01.12.2002

    Das Absehen von der Rücknahme einer rechtswidrig zu niedrig erfolgten Versorgungsfestsetzung führt damit zur dauerhaften Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands, bei dem der Versorgungsempfänger Monat für Monat schlechter gestellt wird als er nach der bindenden Gesetzeslage zu stellen wäre (Hamb. OVG, Urteil vom 28.02.2013 - 1 Bf 10/12 -, Juris Rn. 42; Senatsurteil vom 24.10.2011 - 4 S 1790/11 -, Juris Rn. 43).
  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 18.19

    Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens bei bestandskräftig gewordenen

    Hiernach sind rechtswidrige Ruhensbescheide nicht nur im Fall bundesverfassungsgerichtlicher Nichtigerklärungen, sondern darüber hinaus auch bei entsprechend eindeutigen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel ab dem Beginn des Kalendermonats nach der Gerichtsentscheidung zurückzunehmen, aufgrund der eine Rechtsfrage als abschließend geklärt angesehen werden kann (vgl. zur Bedeutung der Rechtsprechung dieser beiden Gerichte bereits BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 Rn. 31 ff., Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 B 90.11 - juris Rn. 15 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2013 - 1 Bf 10/12 - juris Rn. 29, 38 f., 43).
  • VG Sigmaringen, 17.10.2018 - 10 K 6420/17

    Wiederaufgreifen des Verfahrens; Ermessensreduzierung auf null; Gleichmäßigkeit

    Die Verpflichtung zur Neubescheidung besteht aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ab Beginn des Monats, der auf die o.g. Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14.02.2017 folgt, welche die Anrechenbarkeit von Zeiten besonderer Auslandsverwendung i.S.v. §§ 25 Abs. 2 Satz 3, 63c Abs. 1 Satz 1 SVG vor dem 01.12.2002 feststellt; ab dem 01.03.2017 war die Beklagte verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Kläger unter Berücksichtigung der vor dem 01.12.2002 geleisteten Auslandseinsätze festzusetzen (ähnlich Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2013 - 1 Bf 10/12 -, juris Rn. 43).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2016 - 1 A 2021/13

    Rücknahme eines bestandskräftigen Ruhensbescheids bei Beziehen der Ruhensregelung

    vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 1 Bf 10/12 -, ZBR 2013, 309 = juris, Rn. 37, mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19

    Erfolglose Klage eines Universitätsprofessors gegen die Anrechnung seines

    Trotz der Möglichkeit der Vollkonsumtion einzelner Leistungsbezüge und einhelliger Kritik in der Literatur, die jedenfalls eine vollständige Einebnung der Leistungsbezüge für verfassungswidrig hält (vgl. ua Gawel/Aguado, W-Besoldung: Konsumtionsregeln auf dem Prüfstand, ZBR 2014, 397 : "Halbteilungsschutz"; Sachs, Reform der W 2-Besoldung - Konsumtion bereits erworbener Leistungsbezüge?, ZBR 2013, 309 ; Battis/Grigoleit, Reformansätze zur Professorenbesoldung bislang mangelhaft, ZBR 2013, 73 ) ist die Anrechnungsregelung in § 39a Abs. 1 SHBesG nicht als evident unverhältnismäßig zu bewerten.
  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 5.20

    Ruhen eines Teils des Ruhegehalts eines Soldaten wegen Versorgungsleistungen aus

    Hiernach sind rechtswidrige Ruhensbescheide nicht nur im Fall bundesverfassungsgerichtlicher Nichtigerklärungen, sondern darüber hinaus auch bei entsprechend eindeutigen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel ab dem Beginn des Kalendermonats nach der Gerichtsentscheidung zurückzunehmen, aufgrund der eine Rechtsfrage als abschließend geklärt angesehen werden kann (vgl. zur Bedeutung der Rechtsprechung dieser beiden Gerichte bereits BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 Rn. 31 ff., Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 B 90.11 - juris Rn. 15 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2013 - 1 Bf 10/12 - juris Rn. 29, 38 f., 43).
  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 7.20

    Ruhen eines Teils des Ruhegehalts eines Soldaten wegen Versorgungsleistungen aus

    Hiernach sind rechtswidrige Ruhensbescheide nicht nur im Fall bundesverfassungsgerichtlicher Nichtigerklärungen, sondern darüber hinaus auch bei entsprechend eindeutigen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel ab dem Beginn des Kalendermonats nach der Gerichtsentscheidung zurückzunehmen, aufgrund der eine Rechtsfrage als abschließend geklärt angesehen werden kann (vgl. zur Bedeutung der Rechtsprechung dieser beiden Gerichte bereits BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 Rn. 31 ff., Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 B 90.11 - juris Rn. 15 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2013 - 1 Bf 10/12 - juris Rn. 29, 38 f., 43).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2016 - 1 A 707/15

    Rücknahme bzw. Abänderung eines bestandskräftigen rechtswidrigen Ruhensbescheides

    vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 1 Bf 10/12 -, ZBR 2013, 309 = juris, Rn. 37, mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 10/19

    Erfolglose Klage eines Fachhochschulprofessors gegen die Anrechnung der Erhöhung

    Trotz der Möglichkeit der Vollkonsumtion einzelner Leistungsbezüge und einhelliger Kritik in der Literatur, die jedenfalls eine vollständige Einebnung der Leistungsbezüge für verfassungswidrig hält (vgl. ua Gawel/Aguado, W-Besoldung: Konsumtionsregeln auf dem Prüfstand, ZBR 2014, 397 : "Halbteilungsschutz"; Sachs, Reform der W 2-Besoldung - Konsumtion bereits erworbener Leistungsbezüge?, ZBR 2013, 309 ; Battis/Grigoleit, Reformansätze zur Professorenbesoldung bislang mangelhaft, ZBR 2013, 73 ) ist die Anrechnungsregelung in § 39a Abs. 1 SHBesG nicht als evident unverhältnismäßig zu bewerten.
  • VG Kassel, 29.01.2018 - 1 K 6770/17

    Anrechnung besondere Auslandsverwendung auf Versorgung gemäß § 25 Abs. 2 S. 3 SVG

  • VG Würzburg, 28.03.2017 - W 1 K 16.978

    Reduzierung des Ermessens zum Wiederaufgreifen bestandskräftiger Ruhensregelung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2022 - 1 A 1693/19

    Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens; Ermessensreduzierung auf Null;

  • VG Köln, 22.06.2016 - 23 K 3098/14

    Berechnung des Ruhegehalts eines Berufssoldaten

  • VG Köln, 10.12.2014 - 23 K 5399/12

    Ruhen der Versorgungsbezüge eines ehemaligen Berufssoldaten aufgrund des Erhalts

  • VG Köln, 16.10.2019 - 23 K 10152/17
  • VG Köln, 22.06.2016 - 23 K 5169/14

    Berechnung des Ruhegehalts eines Berufssoldaten

  • VG Köln, 10.12.2014 - 23 K 7126/11
  • VG Köln, 10.12.2014 - 23 K 4957/12
  • VG Köln, 10.08.2016 - 23 K 1393/12

    Berücksichtigung des Ruhegehaltssatzes bei der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der

  • VG Frankfurt/Main, 16.10.2013 - 9 K 3713/11

    Versorgungsabschlag 1980

  • VG Köln, 12.02.2020 - 23 K 1489/18
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