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   OVG Hamburg, 30.11.2012 - 1 Bf 41/12   

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OVG Hamburg, 30.11.2012 - 1 Bf 41/12 (https://dejure.org/2012,41975)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.2012 - 1 Bf 41/12 (https://dejure.org/2012,41975)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 30. November 2012 - 1 Bf 41/12 (https://dejure.org/2012,41975)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 49 BeamtVG, § 55 BeamtVG, § 52 BeamtVG, § 199 BGB
    Rückforderung nicht verjährter Versorgungsbezüge; Anrechnung von Rentenleistungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn der Verjährungsfrist für einen Versorgungsfestsetzungsbescheid bei grob fahrlässiger Nichterkennung der Überzahlung durch die Behörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 49 Abs. 1 S. 1; BeamtVG § 55
    Beginn der Verjährungsfrist für einen Versorgungsfestsetzungsbescheid bei grob fahrlässiger Nichterkennung der Überzahlung durch die Behörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährung der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 319
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Hamburg, 10.12.2009 - 1 Bf 144/08

    Zu den Anforderungen an die im Ermessen stehende Entscheidung der Behörde, über

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.11.2012 - 1 Bf 41/12
    Die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren entsprechend § 195 BGB (BVerwG, Urt. v. 26.4.2012, 2 C 15.10; Beschl. v. 20.8.2009, 2 B24/09, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 10.12.2009, NordÖR 2010, 209).

    Die grob fahrlässig unterbliebene Verfügung einer Aktenvorlage ist auch der für die Rückforderung zuständigen Stelle der Beklagten zuzurechnen.Insoweit kommt es in Anlehnung an die zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für die Frist zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte entwickelten Grundsätze auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde an; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, die über den Rückforderungsanspruch entscheiden können; insoweit ist die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren (BVerwG, Urt. v. 26.4.2012.2 C 4.11, juris; Beschl. vom 20.8.2009, 2 B 24/09, juris; OVG Hamburg, Urt. 10.12.2009 NordÖR 2010, 209).

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.11.2012 - 1 Bf 41/12
    Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 13; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, VersR 2011, 395 Rn. 28; vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, NJW-RR 2009, 547 Rn. 16 und vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, VersR 2011, 1144 Rn. 12).

    Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, aaO Rn. 15 f. mwN.; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, aaO).".

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.11.2012 - 1 Bf 41/12
    Auch in den Fällen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage, in denen der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB ausnahmsweise wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben ist, beginnt die Verjährung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 23.9.2008, XI ZR 262/07, juris; vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2010, 2 B 44/10, NJW-RR 2009, 547, juris) mit der objektiven - höchstrichterlichen - Klärung der Rechtslage, ohne dass es auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von dieser Klärung ankommt.

    Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 13; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, VersR 2011, 395 Rn. 28; vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, NJW-RR 2009, 547 Rn. 16 und vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, VersR 2011, 1144 Rn. 12).

  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.11.2012 - 1 Bf 41/12
    Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 13; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, VersR 2011, 395 Rn. 28; vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, NJW-RR 2009, 547 Rn. 16 und vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, VersR 2011, 1144 Rn. 12).

    Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, aaO Rn. 15 f. mwN.; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, aaO).".

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.11.2012 - 1 Bf 41/12
    Er regelt die Versorgungsbezüge in ihrer Gesamtheit (BVerwG, Urt. v. 28.6.2012, ZBR 2012, 383; vgl. Urt. v. 24.4.1959, BVerwGE 8, 261).

    Deshalb kann der Dienstherr festgesetzte Versorgungsbezüge erst zurückfordern, wenn er den Versorgungsfestsetzungsbescheid insoweit für den Zeitraum der Zahlungen aufgehoben hat (BVerwG, Urt. v. 28.6.2012, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 4.11

    Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der Entscheidung

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.11.2012 - 1 Bf 41/12
    Die grob fahrlässig unterbliebene Verfügung einer Aktenvorlage ist auch der für die Rückforderung zuständigen Stelle der Beklagten zuzurechnen.Insoweit kommt es in Anlehnung an die zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für die Frist zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte entwickelten Grundsätze auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde an; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, die über den Rückforderungsanspruch entscheiden können; insoweit ist die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren (BVerwG, Urt. v. 26.4.2012.2 C 4.11, juris; Beschl. vom 20.8.2009, 2 B 24/09, juris; OVG Hamburg, Urt. 10.12.2009 NordÖR 2010, 209).
  • OVG Hamburg, 09.05.2011 - 1 Bf 103/10

    Rückforderung überzahlter Bezüge; Billigkeitsentscheidung

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.11.2012 - 1 Bf 41/12
    Diesen Maßstab legt das Gericht auch der entsprechenden Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im öffentlichen Recht zugrunde (OVG Hamburg, Urt. v. 9.5.2011, 1 Bf 103/10).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2011 - 1 L 53/11

    Beamter; Nichtmitteilung seiner Scheidung; Rückforderung

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.11.2012 - 1 Bf 41/12
    Denn die grobe Fahrlässigkeit des Klägers ändert an der groben Fahrlässigkeit der Beklagten nichts (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 31.5.2011, 1 L 53/11, juris).
  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64

    Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.11.2012 - 1 Bf 41/12
    Der Versorgungsfestsetzungsbescheid regelt in aller Regel nicht, ob der Auszahlung des als Versorgung festgesetzten Betrages ein rechtliches Hindernis, nämlich u.a. eine Anrechnung eines Rentenbetrages nach § 55 BeamtVG entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1966, BVerwGE 25, 291; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.8.1984, I Bs 75/84; VGH Kassel, Beschl. v. 20.12.2007, 1 ZU 1485/07, juris Rn 3).
  • BVerwG, 20.12.2010 - 2 B 44.10

    Anspruch auf Zahlung von Zuschüssen zu den eigenen Dienstbezügen unter

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.11.2012 - 1 Bf 41/12
    Auch in den Fällen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage, in denen der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB ausnahmsweise wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben ist, beginnt die Verjährung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 23.9.2008, XI ZR 262/07, juris; vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2010, 2 B 44/10, NJW-RR 2009, 547, juris) mit der objektiven - höchstrichterlichen - Klärung der Rechtslage, ohne dass es auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von dieser Klärung ankommt.
  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 203/09

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

  • BGH, 27.09.2011 - VI ZR 135/10

    Beginn der Verjährung in in Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen: Grob

  • BGH, 18.06.2009 - VII ZR 167/08

    Verjährung und Kenntnis bei Ausgleichsanspruch

  • BVerwG, 24.04.1959 - VI C 91.57
  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10

    Rückforderung; Überzahlung; Bezüge; Wechselschichtzulage; Krankheit;

  • VG Saarlouis, 03.06.2014 - 2 K 1117/12

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge, nachträgliche Rentenanrechnung;

    Zur Frage der grobfahrlässigen Unkenntnis der Behörde vom Bestehen des Rückforderungsanspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) (Anschluss an OVG Hamburg, Urteil vom 30.11.2012, 1 Bf 41/12).

    OVG Hamburg, Urteil vom 30.11.2012 -1 Bf 41/12-, juris.

    so auch OVG Hamburg, Urteil vom 30.11.2012 -1 Bf 41/12-, a.a.O.

    OVG Hamburg, Urteil vom 30.11.2012 -1 Bf 41/12-, a.a.O.

    So auch OVG Hamburg, Urteil vom 30.11.2012 -1 Bf 41/12-, a.a.O.

    OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2011 -1 L 53/11-, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 30.11.2012 -1 Bf 41/12-, a.a.O.

  • OVG Bremen, 27.09.2023 - 2 LC 72/23

    Anrechnung von Renten; Betriebsrente; Grob fahrlässige Unkenntnis;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem angenommen, dass die Dienstherrin dann, wenn die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-) Zeiten des Beamten hat, vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen muss, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht, um den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auszuschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2016 - 2 C 9/15, juris Rn. 28 f; Hamb. OVG, Urt. v. 30.11.2012 - 1 Bf 41/12, juris Rn. 31; ähnlich OVG Bln.-BBg., Urt. v. 19.04.2017 - OVG 4 B 15.15, juris Rn. 40 und nachgehend BVerwG, Beschl. v. 21.02.2019 - 2 C 24/17, juris Rn. 15; anders noch Bay. VGH , Beschl. v. 24.09.2015 - 3 ZB 12.2556, juris Rn. 17 ff.).

    Denn die grobe Fahrlässigkeit des Klägers ändert an der groben Fahrlässigkeit der Beklagten nichts (vgl. Hamb. OVG, Urt. v. 30.11.2012 - 1 Bf 41/12, juris Rn. 34; OVG LSA, Beschl. v. 31.05.2011 - 1 L 53/11, juris Rn. 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2015 - 7 B 16.14

    Beamtenversorgungsrecht; Versorgungsbezüge; Rückforderungsbescheid;

    Denn es liegt in erster Linie im Verantwortungsbereich des Beamten bzw. Versorgungsempfängers, bei dem die Rentenansprüche außerhalb der Beamtendienstzeit entstanden sind, und nicht der Versorgungsbehörde, dieser die Kenntnis über das Bestehen einer Rentenanwartschaft zu verschaffen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 2014 - 2 A 10834/13 - juris Rn. 35; VG Hannover, Urteil vom 12. Oktober 2012 - 2 A 917/11 - juris Rn. 25; a.A.: Hamburgisches OVG, Urteil vom 30. November 2012 - 1 Bf 41/12 - Rn. 31 f.).
  • OVG Niedersachsen, 07.08.2013 - 5 LA 291/12

    Geltung des gesetzesimmanenten Vorbehalts der Rückforderung von

    Der Senat teilt insbesondere nicht die von dem Oberverwaltungsgericht Hamburg in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil vom 30. November 20122 - 1 Bf 41/12 -, juris) vertretene Auffassung, wonach die Versorgungsbehörde es grob fahrlässig unterlassen hätte, eine rechtzeitige Vorlage der Versorgungsakte des Versorgungsempfängers bei Erreichen seiner Altersgrenze zu notieren.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - 1 A 185/15

    Anrechnung einer fiktiven Rente eines Beamten ohne Möglichkeit der Nachzahlung

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. September 2015 - 3 ZB 12.2556 -, juris, Rn. 17 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 7. August 2013 - 5 LA 291/12 -, juris, Rn. 22 ff.; VG Hannover, Urteil vom 12. Oktober 2012 - 2 A 917/11 -, juris, Rn. 25; VG Frankfurt, Urteil vom 17. November 2011 - 9 K 1109/11.F -, juris, Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 23 L 96/09 -, juris, Rn. 26; strenger OVG Hamburg, Urteil vom 30. November 2012 - 1 Bf 41/12 -, IÖD 2013, 55 = juris, Rn. 30 ff., zu einem Fall, in dem der Versorgungsstelle bekannt war, dass der Versorgungsberechtigte mehr als sieben Jahre als Angestellter gearbeitet hatte.
  • OVG Saarland, 29.04.2015 - 1 A 307/14

    Rückforderung von Versorgungsbezügen; Zusammentreffen mit Altersrente; Verjährung

    Dass es bezogen auf den von ihm zu entscheidenden Sachverhalt zu dem Ergebnis kommt, dass eine grob fahrlässige Unkenntnis des Dienstherrn nicht anzunehmen ist, während das Verwaltungsgericht fallbezogen und das Oberverwaltungsgericht Hamburg(OVG Hamburg, Urteil vom 30.11.2012 - 1 Bf 41/12 -, juris) hinsichtlich eines dem Fall der Klägerin vergleichbaren Sachverhalts unter Anlegung der maßgeblichen - auch vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg zur Anwendung gebrachten - rechtlichen Kriterien zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unkenntnis des Dienstherrn auf grobe Fahrlässigkeit zurückgeht, rechtfertigt die Annahme einer Divergenz im Sinne einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht, sondern findet seinen Grund in der jeweils vorgenommenen Einzelfallwürdigung.
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