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   OVG Hamburg, 02.11.2001 - 1 Bf 413/00   

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https://dejure.org/2001,16603
OVG Hamburg, 02.11.2001 - 1 Bf 413/00 (https://dejure.org/2001,16603)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 02.11.2001 - 1 Bf 413/00 (https://dejure.org/2001,16603)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 02. November 2001 - 1 Bf 413/00 (https://dejure.org/2001,16603)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ergreifung ausschließlich pädagogischer Maßnahmen für die Lösung von Erziehungskonflikten in der Grundschule; Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von 5 Schülern einer Grundschule von einem eintägigen Ausflug ; Schulfahrten als unentbehrlicher Teil der Erziehung und ...

  • archive.org

    Streit über Ausschluss von Schülern von einem Ausflug

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulwanderungen - Ausschluß vom Klassenausflug in der Grundschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Hamburg, 30.06.2014 - 1 Bs 121/14

    Kontrolle der Klausurbewertung durch Dienstherrn - Kritik des Dienstherrn an

    Würde sich hieran entscheiden, ob ein Verwaltungsakt vorliegt oder nicht, so entschiede erst die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme darüber, welche Klageart zulässig ist (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 1.6.1995, 2 C 20.94, BVerwGE 98, 334 ff., juris Rn. 15 für den Fall der Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten durch Organisationsverfügung; vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 413/00, NordÖR 2002, 83; wo im Fall einer innerdienstlichen Weisung, durch die sich eine Lehrerin in ihrer subjektiven Rechtsstellung betroffen sah, eine Feststellungsklage, nicht aber eine Anfechtungsklage, als - ausnahmsweise - zulässig erachtet wurde).

    Selbst wenn die rechtliche Beurteilung unzutreffend gewesen sein sollte, ergäbe sich hieraus noch keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, NordÖR 2002, 83, 84).

  • OVG Hamburg, 01.09.2006 - 1 Bf 171/05

    Dosenpfand - Rechtsnatur der Bekanntgabe der wiederholten

    Im übrigen muss nach der Auffassung des Senats insoweit für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage entsprechend den Anforderungen an die Klagbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO regelmäßig genügen, dass nicht offenkundig ausgeschlossen ist, dass von dem streitigen Rechtsverhältnis subjektive Rechte der Klägerinnen betroffen sind (vgl. BVerwG, Beschl. vom 30.7.1990, NVwZ 1991, 470 f; OVG Hamburg, Urt. vom 2.11.2001 - 1 Bf 413/00 - , NordÖR 2002, 83).
  • OVG Hamburg, 21.02.2019 - 1 Bs 10/19

    Schulerzieherische Maßnahmen; Verwaltungsaktsqualität

    Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu Erörterungen, ob und ggf. inwieweit Maßnahmen, die in ihrer Schwere unterhalb der im Gesetz abschließend aufgezählten (so die Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 49 HmbSG in Bü.-Drs. 19/3195, S. 19) Ordnungsmaßnahmen bleiben, allein deshalb schon als zulässige Erziehungsmaßnahmen angesehen werden dürfen bzw. ob und inwieweit Maßnahmen, die § 49 HmbSG als nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässige Ordnungsmaßnahmen nennt, unter Umständen auch aus anderen Gründen ergriffen werden dürfen (vgl. z.B. zum Ausschluss eines Schülers von einem Klassenausflug oder von einer nicht verbindlichen Schulfahrt OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 413/00, NordÖR 2002, 83, juris Rn. 31 ff.; Beschl. v. 24.2.2015, 1 Bs 28/15, NJW 2015, 2059, juris).
  • VG Osnabrück, 27.01.2015 - 1 A 209/14

    Ausschluss von der Klassenfahrt; Rechtsnatur; Klageart

    15 Diese Erwägungen werden im Klagverfahren - auch im Hinblick auf die insoweit ergänzenden Ausführungen der Beklagten wie folgt ergänzt und erläutert: Soweit in der Rechtsprechung anderer Obergerichte (Hamburgisches OVG U.v. 02.11.2001, 1 Bf 413/00; OVG Münster; B.v. 23.02.2007, 19 B 306/07;BayVGH B.v. 20.01.2006, 7 CS 06.154, 7 CS 06.155) der Ausschluss von mehrtätigen Schulveranstaltungen als Erziehungsmittel (so das Hamburgische OVG a.a.O. bei Einbindung in ein pädagogisches Konzept) oder als Ordnungsmaßnahme (so OVG Münster a.a.O. und BayVGH a.a.O. und wohl auch Rux/Niehus, Schulrecht, 5. Aufl. Rdnr 461) angesehen werden, beruhen diese Entscheidungen auf anders ausgestaltetem Landesrecht.
  • VG Göttingen, 03.04.2003 - 4 A 4139/01

    Ausschluss eines Schülers von der weiteren Teilnahme an einer Klassenfahrt wegen

    Diese Maßnahme entband den Kläger jedoch nicht von seiner Pflicht, während der Dauer der Klassenfahrt die Schule zu besuchen und an dem in einer anderen Klasse erteilten Unterricht teilzunehmen (vgl. insoweit auch OVG Hamburg, Urt. v. 02.11.2001 - 1 Bf 413/00 -, NordÖR 2002, 83 zum Ausschluss von einem Schulausflug unter Verpflichtung der Teilnahme am Unterricht in einer Parallelklasse).
  • OVG Niedersachsen, 23.07.2020 - 2 PA 245/20

    Ausschluss vom Unterricht; Erziehungsmaßnahme; Erziehungsmittel; Gewalt;

    Da der Antragsteller zu 2. stattdessen den Unterricht in einer Parallelklasse besuchen und daher nicht von Unterricht als solches ausgeschlossen werden sollte, greift die Maßnahme nicht in sein Grundverhältnis zur Schule ein und lässt die Schulpflicht und das damit korrespondierende Schulbesuchsrecht unberührt (vgl. zutreffend OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001 - 1 Bf 413/00 -, juris Rn. 32; Beschl. v. 24.2.2015 - 1 Bs 28/15 -, juris Rn. 7).
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