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   OVG Hamburg, 30.01.2017 - 1 Bf 50/15.A   

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https://dejure.org/2017,14150
OVG Hamburg, 30.01.2017 - 1 Bf 50/15.A (https://dejure.org/2017,14150)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2017 - 1 Bf 50/15.A (https://dejure.org/2017,14150)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 30. Januar 2017 - 1 Bf 50/15.A (https://dejure.org/2017,14150)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 29 Abs 1 Nr 1 Buchst a AsylVfG 1992, § 34a Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 AufenthG 2004, Art 18 Abs 1 Buchst a EUV 604/2013
    Anwendbarkeit der EUV 604/2013 durch die Beschränkung des Asylantrages auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach AufenthG 2004 § 60 Abs 5 und 7

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates für die Gewährleistung des effektiven Verfahrens zur Beurteilung Antrags auf internationalen Schutz; Beschränkung des Asylantrages auf die Gewährung von Abschiebungsschutz; Androhung der Abschiebung

  • Informationsverbund Asyl und Migration PDF

    Zuständigkeitsübergang, Abschiebungsverbot

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates für die Gewährleistung des effektiven Verfahrens zur Beurteilung Antrags auf internationalen Schutz; Beschränkung des Asylantrages auf die Gewährung von Abschiebungsschutz; Androhung der Abschiebung

  • rechtsportal.de

    Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates für die Gewährleistung des effektiven Verfahrens zur Beurteilung Antrags auf internationalen Schutz; Beschränkung des Asylantrages auf die Gewährung von Abschiebungsschutz; Androhung der Abschiebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Dublin III Verordnung auch bei Beschränkung des Asylantrages auf Gewährung von Abschiebungsschutz anwendbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2017, 687
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 03.05.2012 - C-620/10

    Kastrati - Dublin-System - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Verfahren zur

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.01.2017 - 1 Bf 50/15
    Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger u.a. vor, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 (C-620/10, juris) die im vorliegenden Fall aufgeworfene Frage nicht beantworte.

    b) Hauptzweck des Dublin-Systems ist die Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates für die Gewährleistung des effektiven Verfahrens zur Beurteilung Antrags auf internationalen Schutz (vgl. zur Dublin II-VO EuGH, Urt. v. 3.5.2012, C-620/10, InfAuslR 2012, 296, juris Rn. 42).

    Dementsprechend steht der Zuständigkeit Österreichs im vorliegenden Fall nicht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Kastrati (Urt. v. 3.5.2012, C-620/10, InfAuslR 2012, 296, juris) entgegen.

    Gegen den vom Europäischen Gerichtshof identifizierten Hauptzweck der Dublin-Verordnung, nämlich die Ermittlung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Urt. v. 3.5.2012, C-620/10, InfAuslR 2012, 296, juris Rn. 42.) bzw. des Anspruchs auf internationalen Schutzes zu gewährleisten, wird teilweise eingewandt, dass der Antragsteller durch Rücknahme des Asylantrages zum Ausdruck gebracht habe, dass er eine Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft bzw. des Anspruchs auf Gewährung internationalen Schutzes nicht mehr wünsche und es damit nicht mehr der Ermittlung des hierfür zuständigen Mitgliedstaats bedürfe (so Müller in NK-AuslR, 2. Aufl. 2016 § 34a AsylVfG/AsylG, Rn. 7).

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.01.2017 - 1 Bf 50/15
    So habe der Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juni 2016 (C-63/15, juris) auch im Hinblick auf sein Urteil vom 3. Mai 2012 (C-394/12, juris) ausdrücklich festgestellt, dass sich die Dublin III-Verordnung in wesentlichen Punkten von der Dublin II-Verordnung unterscheide.

    d) Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Juni 2016 (C-63/15, NVwZ 2016, 1157, juris) geltend machen, dass die Dublin III-Verordnung Veränderungen gegenüber der Dublin II-Verordnung erfahren habe und insoweit von einer Vergleichbarkeit nicht mehr ausgegangen werden könne, kann dem nicht gefolgt werden.

    bb) Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Juni 2016 (a.a.O).

  • AG Wunsiedel, 22.12.2015 - 1 C 10/15

    Arzt muss Krankenkasse Einsicht in Behandlungsakte eines verstorbenen Patienten

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.01.2017 - 1 Bf 50/15
    Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2016 (1 C 10/15, juris) stehe dem nicht entgegen.

    Diesem Zweck kann eine nachträgliche Antragsrücknahme nicht entgegenstehen (so ausdrücklich zur Dublin II-Verordnung BVerwG, Urt. v. 22.3.2016, 1 C 10/15, juris Rn. 22.; zustimmend auch in Bezug auf die Dublin III-VO Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., § 34a AsylG Rn. 27 m.w.N.; Hailbronner, AuslR, Stand November 2015, § 27 a AsylVfG Rn. 59).

    Denn eine, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. März 2016 (1 C 10/15, juris Rn. 23) ausführt, - wirksame - Rücknahme des Asylantrages führt nicht ipso jure zum Abschluss des Asylverfahrens.

  • BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Dublin; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.01.2017 - 1 Bf 50/15
    Hinzu kommt, dass auch in Hinblick auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 9. Juni 2015, mit dem unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden ist, die Frist bis zu einer Entscheidung über die Berufung unterbrochen worden ist und erst mit der Endentscheidung (erneut) zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.8.2016, 1 C 6/16, juris Rn. 13 ff.).

    Erst ab diesem Zeitpunkt können die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zur Überstellung getroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.8.2016, a.a.O., juris Rn. 17; Hailbronner, AuslR, Stand November 2015, § 27a AsylVfG Rn. 49).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.06.2015 - 2 LA 44/15

    Zur Anwendbarkeit der Dublin-VO nach Erteilung der Aufnahmezusage des

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.01.2017 - 1 Bf 50/15
    Dies umfasst auch die Prüfung, ob der Antrag auf internationalen Schutz nach dem Recht des zuständigen Mitgliedstaates wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 26.6.2015, 2 LA 44/15, NVw-RR 2016, 116, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 26.05.2016 - 1 C 15.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.01.2017 - 1 Bf 50/15
    Die Überstellungsfrist von sechs Monaten als zeitlich zusammenhängende Frist begann danach erneut mit dem ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2014 (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.5.2016, 1 C 15/15, NVwZ 2016, 1185, juris Rn. 11 f.) zu laufen.
  • VG Saarlouis, 11.01.2016 - 3 L 2005/15

    Asylantrag eines Syrers in Österreich, systemische Mängel

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.01.2017 - 1 Bf 50/15
    Das Vorliegen systemischer Mängel - hier des Asylverfahrens in Österreich - sind weder ersichtlich (vgl. VG Saarlouis, Beschl. v. 11.1.2016, 3 L 2005/15, juris Rn. 6; VG München, Beschl. v. 3.11.2016, M 18 S 16.50833, juris; VG München Beschl. v. 17.11.2016, M 26 S 16.50916, juris Rn. 14 ff.) noch vorgetragen.
  • VG München, 03.11.2016 - M 18 S 16.50833
    Auszug aus OVG Hamburg, 30.01.2017 - 1 Bf 50/15
    Das Vorliegen systemischer Mängel - hier des Asylverfahrens in Österreich - sind weder ersichtlich (vgl. VG Saarlouis, Beschl. v. 11.1.2016, 3 L 2005/15, juris Rn. 6; VG München, Beschl. v. 3.11.2016, M 18 S 16.50833, juris; VG München Beschl. v. 17.11.2016, M 26 S 16.50916, juris Rn. 14 ff.) noch vorgetragen.
  • VG München, 17.11.2016 - M 26 S 16.50916

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Österreich

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.01.2017 - 1 Bf 50/15
    Das Vorliegen systemischer Mängel - hier des Asylverfahrens in Österreich - sind weder ersichtlich (vgl. VG Saarlouis, Beschl. v. 11.1.2016, 3 L 2005/15, juris Rn. 6; VG München, Beschl. v. 3.11.2016, M 18 S 16.50833, juris; VG München Beschl. v. 17.11.2016, M 26 S 16.50916, juris Rn. 14 ff.) noch vorgetragen.
  • VG Berlin, 23.05.2019 - 31 L 906.18

    Asylrecht: Zuerkennung oder Verweigerung eines Aufenthaltsrechts; Zuständigkeit

    Das Dublin-System würde unterlaufen, wenn es der Antragsteller auch dann, wenn bereits eine - konstitutive - Zuständigkeitsregelung durch (fiktive) Abgabe der Wiederaufnahmeerklärung erfolgt ist, in der Hand hätte, die Zuständigkeit durch eine Anfechtungserklärung zu beeinflussen (vgl. zu diesem Rechtsgedanken: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2017 - 1 Bf 50/15.A -, juris 28 ff. sowie zuneigend: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 - 1 C 30/17 -, juris Rn. 10).
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