Rechtsprechung
OVG Hamburg, 21.04.2005 - 1 Bf 74/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Dienen eines einem Museumsschiffs ähnlichen Wasserfahrzeugs zu ideellen Zwecken im Sinne der Regelungen über Traditionsschiffe; Voraussetzungen einer gewerbsmäßigen Nutzung eines Schiffs; Rechtsschutzinteresse wegen möglicher Rechtsverletzung; Sicherheitsanforderungen an ...
- Judicialis
SchSV 98 § 6; ; SchSV 98 § 15; ; SchSV 86 § 1; ; SchSV 86 § 2 Abs. 5; ; SchSV 86 § 13 Abs. 4
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 06.02.2004 - 15 K 3476/02
- OVG Hamburg, 21.04.2005 - 1 Bf 74/04
- BVerwG, 08.02.2006 - 3 B 116.05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Hamburg, 25.10.2004 - 1 Bs 385/04
Rücknahme eines Schiffssicherheitszeugnisses für ein Traditionsschiff
Auszug aus OVG Hamburg, 21.04.2005 - 1 Bf 74/04
Aber rein kommerzielle Aktivitäten, die nicht wesentlich auch mit der Traditionspflege verbunden sind, sind wenn überhaupt, so allenfalls dann ausnahmsweise mit dem Betrieb eines Traditionsschiffs vereinbar, wenn sie einen ganz untergeordneten Anteil an der Schiffsnutzung ausmachen, (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.10.2004 - 1 Bs 385/04 - Independia -).
- OVG Hamburg, 08.12.2010 - 1 Bs 181/10
Festhalteverfügung für ein als Kauffahrteischiff genutztes Sportboot
Eine solche Auslegung wäre mit der Zielrichtung der gesetzlichen Vorschrift schwer in Einklang zu bringen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.4.2005, 1 Bf 74/04, NordÖR 2006, 117 -Libelle-).Insofern stellt das Gestatten des Auslaufens und der Weiterfahrt unter der Bedingung, dass dies nur die Gesellschafter der Antragstellerin zur persönlichen Nutzung des Schiffs als Schiffsführer zu privaten Zwecken ohne zahlende Gäste dürfen, ein von der Antragsgegnerin schon anderweitig genutztes milderes Mittel dar (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.4.2005, a.a.O.).