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   OVG Hamburg, 30.07.2013 - 1 Bs 231/13   

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https://dejure.org/2013,18457
OVG Hamburg, 30.07.2013 - 1 Bs 231/13 (https://dejure.org/2013,18457)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2013 - 1 Bs 231/13 (https://dejure.org/2013,18457)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 30. Juli 2013 - 1 Bs 231/13 (https://dejure.org/2013,18457)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Einstweiliger Rechtsschutz - Rangfolge der Platzzuweisung an einer Schule - Vorrangige Zuweisung von Inklusionskindern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Bevorzugung von Kindern mit sonderpädagogischen Förderbedarf (Inklusionskinder) bei Verteilung der Plätze in den Eingangklsassen 5 der Schulen

  • Justiz Hamburg PDF

    Inklusionsschüler dürfen den Schulen vorab zugewiesen werden und unterliegen nicht dem allgemeinen Verteilungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 15 -SF
    Rechtmäßigkeit der Bevorzugung von Kindern mit sonderpädagogischen Förderbedarf (Inklusionskinder) bei Verteilung der Plätze in den Eingangklsassen 5 der Schulen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufnahme in Schulen - Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Inklusionskinder)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)
  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Inklusionsschüler dürfen den Schulen vorab zugewiesen werden und unterliegen nicht dem allgemeinen Verteilungsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Vorabberücksichtigung von "Inklusionsschülern" bei der Schulauswahlentscheidung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Inklusionsschüler dürfen den Schulen vorab zugewiesen werden und unterliegen nicht dem allgemeinen Verteilungsverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorabzuweisung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei Aufnahme an weiterführender Schule

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Behinderte Kinder müssen bei Verteilung auf Schulen bevorzugt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Inklusionsschüler unterliegen nicht dem allgemeinen Verteilungsverfahren - Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf können Schulen vorab zugewiesen werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 908
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OVG Hamburg, 31.08.2017 - 1 Bs 190/17

    Festlegung des Lernorts für Schüler mit sozialpädagogischem Förderbedarf;

    Der "Lernort" im Sinne der Vorschrift umfasst auch die konkrete Schule innerhalb der gewählten Schulform (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2013, 1 Bs 231/13, NordÖR 2013, 540, juris Rn. 12).

    Die in § 12 Abs. 4 Satz 5 HmbSG angeordnete entsprechende Anwendung von § 42 Abs. 3 und 4 HmbSG, die als entsprechende Anwendung von § 42 Abs. 3 und 7 HmbSG zu lesen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2013, 1 Bs 231/13, NordÖR 2013, 540, juris Rn. 15), begründet nicht, dass bei freien Kapazitäten geeigneter Schulen der Lernort allein nach dem Elternwunsch festzulegen ist.

    Die in § 42 Abs. 7 Satz 2 und 3 HmbSG getroffene Regelung, wonach bei einer die Aufnahmekapazität übersteigenden Zahl der Anmeldungen die Auswahlentscheidung entsprechend den dort geregelten Maßstäben zu erfolgen hat (vgl. dazu: OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2013, a.a.O., juris Rn. 15), regelt den vorliegenden Fall der Entscheidung zwischen zwei aufnahmebereiten Schulen nicht.

  • OVG Hamburg, 10.04.2014 - 1 Bs 72/14

    Einstweiliger Rechtsschutz auf Zuweisung eines Schülers in eine "Autisten-Klasse"

    In diesem sind der Lernort und damit zugleich die zu besuchende Schulform festzulegen, § 12 Abs. 4 Satz 5 HmbSG (vgl. auch: OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2013, 1 Bs 231/13, juris Rn. 12).

    Entsprechendes gilt für die Änderung des § 42 HmbSG durch das 14. Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 551; Bü-Drs. 19/7229, S. 8; vgl. zum Verweis in § 12 Abs. 4 Satz 5 HmbSG auf § 42 Abs. 4 HmbSG: OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2013, 1 Bs 231/13, juris Rn. 15).

  • VG Hamburg, 16.02.2017 - 2 E 479/17

    Länderübergreifende Aufnahme eines Schülers - sonderpädagogischer Förderbedarf

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 30.7.2013, 1 Bs 231/13, NordÖR 2013, 540, juris Rn. 12 ff.) hat im Zusammenhang mit der an die Behinderung anknüpfenden Bestimmung des Lernorts ausgeführt, dass die unterschiedliche Behandlung von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf auf sachlichen Gesichtspunkten beruht und geradezu notwendig erscheint zur Erreichung der mit dem Inklusionsgedanken verfolgten Ziele, um einer Überforderung aller Beteiligten entgegenzuwirken.

    Insoweit bedarf es einer Umsetzung durch Landesrecht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2013, 1 Bs 231/13, NordÖR 2013, 540, juris Rn. 11).

  • VG Hamburg, 28.07.2022 - 5 E 2514/22

    Zur Vergabe von nachträglich "frei" werdenden Schulplätzen und zur

    Zulässig ist auch die Vorab-Berücksichtigung von Inklusionskindern nach § 12 Abs. 4 HmbSG (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2013, 1 Bs 231/13, juris Rn. 14), von Schülerinnen und Schülern, die in öffentlichen Wohnunterkünften leben, gemäß § 28b Abs. 2 HmbSG (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2019, 1 Bs 189/19, juris Rn. 15) sowie von Härtefällen (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2011, 1 Bs 167/11, juris Rn. 12).

    Die gegenüber der Antragstellerin zu 1 vorrangige Berücksichtigung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Kinder mit den Listenplätzen Nr. 1-24) begegnet insbesondere vor dem Hintergrund von § 12 Abs. 4 Sätze 5 und 6 HmbSG keinen Bedenken (zur Gebotenheit der vorrangigen Berücksichtigung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf OVG Hamburg, Beschl. 30.7.2013, 1 Bs 231/13, juris Rn. 10 ff.).

  • VG Hamburg, 10.08.2022 - 5 E 3027/22

    Zur Berücksichtigung einer (hier nur hypothetischen) Inanspruchnahme von

    Dabei umfasst der Lernort im Sinne dieser Vorschrift auch die konkrete Schule innerhalb der gewählten Schulform (OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2017, 1 Bs 190/17, juris Rn. 13 und Beschl. v. 30.7.2013, 1 Bs 231/13, NordÖR 2013, 540, juris Rn. 12).

    Die Vorschriften des § 12 Abs. 4 HmbSG und des § 15 AO-SF haben Vorrang vor der allgemeinen Regelung des § 42 Abs. 7 HmbSG, die die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an Schulen regelt (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2013, a.a.O. Rn. 15).

  • VG Hamburg, 10.07.2015 - 2 E 3714/15

    Forderung der Eltern nach Beschulung ihres Kindes in einem bestimmten Schulprofil

    Eine besondere gesetzliche Grundlage besteht für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Inklusions-Kinder) in § 12 Abs. 4 Satz 5 HmbSG (dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2013, 1 Bs 231/13, NordÖR 2013, 540, juris Rn. 10 ff.), für eine an eine Stadtteilschule angegliederte Grundschule (Langform-Schule) in § 14 Abs. 1 Satz 3 HmbSG und für Schulversuche und Versuchsschulen in § 10 Abs. 1 Satz 2 HmbSG (dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2005, 1 Bs 205/05, NordÖR 2005, 545, juris Rn. 11).
  • VG Hamburg, 11.04.2017 - 2 E 437/17

    Erfolgreiche Eilrechtsschutzanträge hinsichtlich der Feststellung

    Der Anspruch des Antragstellers folgt aus der Verordnung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (v. 31.10.2012, HmbGVBl. S. 467 - AO-SF), die auf der Grundlage des Hamburgischen Schulgesetzes (v. 16.4.2012, HmbGVBl. S. 97 m. spät. Änd. - HmbSG) erlassen worden ist, das insoweit auch der Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Zustimmungsgesetz v. 21.12.2008, BGBl. II S. 1419 - BRK) in Landesrecht dient (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2013, 1 Bs 231/13, NordÖR 2013, 540, juris Rn. 11).
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