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OVG Hamburg, 11.12.1998 - 1 Bs 311/98 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Sielanschlußbeitrag; Stadtentwässerung; Hamburg; Beitragserhebung; Zuständigkeit; Beitragspflicht
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 16.07.1998 - 9 VG 2243/98
- OVG Hamburg, 11.12.1998 - 1 Bs 311/98
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Hamburg, 14.03.2017 - 1 Bs 266/16
Zum Anspruch auf gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines …
Hierfür gibt es im hamburgischen Landesrecht konkrete Beispiele: Nach der rechtlichen Verselbständigung der "Hamburger Stadtentwässerung" zu einer Anstalt des öffentlichen Rechts ist diese zwar Anspruchsberechtigte der Sielbau- und Sielanschlussbeiträge (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Sielabgabengesetz), für die Beitragserhebung ist gemäß § 1 Abs. 3 Sielabgabengesetz i.V.m. Abschnitt V der Anordnung über Zuständigkeiten für die Abwasserbeseitigung aber die Finanzbehörde zuständig, somit eine Behörde des Rechtsträgers Freie und Hansestadt Hamburg (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.1998, 1 Bs 311/98, NordÖR 1999, 294, juris; Beschl. v. 10.7.2001, 1 Bf 303/00, juris). - OVG Hamburg, 14.01.2004 - 1 Bs 94/03
Bemessung des Sielbaubeitrages
Zum einen hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 11. Dezember 1998 (1 Bs 311/98) und 10. Juli 2001 (1 Bf 303/00) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber der unterschiedlichen baulichen Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke bereits bei der Bemessung des Sielbaubeitrags Rechnung getragen hat. - OVG Hamburg, 10.07.2001 - 1 Bf 303/00 Die Freie und Hansestadt Hamburg ist auch seit der Errichtung der rechtlich selbstständigen Anstalt "Hamburger Stadtentwässerung" zum 1. Januar 1995 weiterhin für die Erhebung der Sielbau- und Sielanschlußbeiträge zuständig (Bestätigung des Beschlusses vom 11.12.1998 im Eilverfahren 1 Bs 311/98 = NordÖR 1999, S. 294).
- OVG Hamburg, 03.03.1999 - 1 Bs 359/98 Die Beitragspflichtigen werden durch ihre Zahlungen an die Freie und Hansestadt Hamburg befreit (Orientierungssätze 1-3 wie OVG Hamburg, B.v. 11.12.1998 - 1 Bs 311/98 = NordÖR 1999 S. 294)4.