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   OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06   

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https://dejure.org/2007,136
OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06 (https://dejure.org/2007,136)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2007 - 1 Bs 378/06 (https://dejure.org/2007,136)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09. März 2007 - 1 Bs 378/06 (https://dejure.org/2007,136)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • aufrecht.de

    Wettmonopol in Hamburg genügt europarechtlichen Anforderungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Untersagung der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland ansässige Wettveranstalter; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Glücksspiels; Beibehaltung des staatlichen Wettmonopols in Hamburg; Zuständigkeit der Finanzbehörde für die ...

  • Glücksspiel & Recht

    Vermittlung von Sportwetten

  • Justiz Hamburg PDF

    Das OVG hat entschieden, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. März 2007 mit sofortiger Wirkung verboten werden kann.

  • Judicialis

    LottStV § 5; ; StGB § 284; ; EG Art. 43; ; EG Art. 49; ; BezVG § 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Vermittlungen von privaten Sportwetten bleiben weiter vorläufig verboten

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Vermittlungen von privaten Sportwetten bleiben weiter vorläufig verboten

  • Jurion (Pressemitteilung)

    Vermittlungen von privaten Sportwetten bleiben weiter vorläufig verboten

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Vermittlungen von privaten Sportwetten bleiben weiter vorläufig verboten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermittlungen von privaten Sportwetten bleiben weiter vorläufig verboten - Effektive Bekämpfung von Spielsucht hat Vorrang vor Berufsfreiheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2007, 725
  • EuZW 2007, 229
  • DVBl 2007, 647 (Ls.)
  • ZUM 2007, 502
 
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Wird zitiert von ... (94)

  • OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 96/08

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Untersagung von Sportwetten

    Insoweit ist von dem nationalen Gericht zu prüfen, ob die Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung des von dem jeweiligen Mitgliedstaat geltend gemachten Zieles oder der geltend gemachten Ziele zu gewährleisten und ob sie über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2007, 1 Bs 137/07, NordÖR 2007, 526, nur Ls.; v. 9.3.2007, GewA 2007, 249).

    Auf die Frage, für welchen Glücksspielbereich die Konzessionen gelten, kam es hiernach nicht an (so schon: OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 52 ff.).

    Bereits für die Zeit vor Erlass der neuen gesetzlichen Regelungen hatte das Beschwerdegericht festgestellt, dass die Betreiber der Annahmestellen nicht mehr eine nach dem von ihnen getätigten Umsatz berechnete Provision erhalten, sondern eine Vergütung je Spielschein, und zwar unabhängig davon, wie viele Wetten ein Spieler auf dem Spielschein ankreuzt (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn.37).

    Dies gilt auch dann, wenn sie sich selbst - wie es jedenfalls teilweise geschieht - Werbebeschränkungen unterwerfen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 54).

    Wie das Beschwerdegericht bereits wiederholt entschieden hat (u.a. Beschl. v. 6.7.2007, NordÖR 2007, 526 - dort nur Leitsatz - Juris-Rn. 11; Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 58), müssen hiernach lediglich die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit geltend gemacht werden, von einer solchen Untersuchung begleitet sein, nicht hingegen die Frage, wie der Staat auf diese Gefahr reagieren will.

  • OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 106/08

    Untersagung privater Wettangebote in Hamburg

    Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 9. März 2007 (1 Bs 378/06) zurückgewiesen.

    Insoweit ist von dem nationalen Gericht zu prüfen, ob die Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung des von dem jeweiligen Mitgliedstaat geltend gemachten Zieles oder der geltend gemachten Ziele zu gewährleisten und ob sie über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2007, 1 Bs 137/07, NordÖR 2007, 526, nur Ls.; v. 9.3.2007, GewA 2007, 249).

    Auf die Frage, für welchen Glücksspielbereich die Konzessionen gelten, kam es hiernach nicht an (so schon: OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 52 ff.).

    Wie das Beschwerdegericht bereits wiederholt entschieden hat (u.a. Beschl. v. 6.7.2007, NordÖR 2007, 526 - dort nur Leitsatz - Juris-Rn. 11; Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 58), müssen hiernach lediglich die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit geltend gemacht werden, von einer solchen Untersuchung begleitet sein.

    Dies gilt auch dann, wenn sie sich selbst - wie es jedenfalls teilweise geschieht - Werbebeschränkungen unterwerfen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 54).

  • VG Stuttgart, 01.02.2008 - 10 K 2990/04

    Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg - Oddset-Wette

    Um eine derartige - gesteigerte - Begrenzung handelt es sich bei dem Sportwettenmonopol (vgl. OVG Hamburg, B.v.9.3.2007 - 1 Bs 378/06 -, GewArch 2007, 249; OVG Bremen, B.v. 15.5.2007 - 1 Bs 447/06 -, zit. nach juris).

    Aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs folgt nicht, dass gemeinschaftsrechtlich zwingend eine einheitliche Regelung des gesamten Glücksspielbereichs erfolgen muss (vgl. OVG Hamburg, B.v. 9.3.2007 - 1 Bs 378/06 -, a.a.O.; Bay VGH, B.v. 2.10.2007 - 24 Cs 07.1986 -, zit. nach juris; OVG Koblenz, B.v. 2.5.2007 - 6 B 10118/07 -, a.a.O.; VG Stuttgart, U.v. 12.7.2007 - 1 K 1731/05 -, a.a.O.).

    Soweit die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Schreiben vom 10.4.2006 und in ihrem ergänzenden Aufforderungsschreiben vom 23.3.2007 zu dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4350 die Ansicht vertritt, "dass die deutschen Behörden keine konsistente und systematische Politik zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht betreiben", folgt dem das Gericht nicht (vgl. VGH BW, B.v. 5.11.2007 - 6 S 2223/07 -, a.a.O.; Bay VGH, B.v. 2.10.2007 - 24 Cs 07.1986 -, a.a.O.; OVG Hamburg, B.v. 9.3.2007 - 1 Bs 378/06 -, a.a.O.; VG Stuttgart, U.v. 12.7.2007 - 1 K 1731/05 -, a.a.O.; VG Hamburg, B.v. 10.5.2007 - 4 E 921/07 -).

    Die Rechtsposition privater Vermittler von Sportwetten hat sich durch dieses Urteil nicht verbessert (vgl. VGH BW, B.v. 5.11.2007 - 6 S 2223/07 - OVG Koblenz, B.v. 2.5.2007 - 6 B 10118/07 -, a.a.O.; OVG Hamburg, B.v. 9.3.2007 - 1 Bs 378/06 - a.a.O.; Hess VGH, B.v. 5.1.2007 - 2 TG 2911/06 -, a.a.O.; VG Wiesbaden, U.v. 20.3.2007 - 5 E 1329/06 -, zit. nach juris).

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