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   OVG Hamburg, 05.06.2012 - 1 Bs 98/12   

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OVG Hamburg, 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 (https://dejure.org/2012,18135)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 (https://dejure.org/2012,18135)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05. Juni 2012 - 1 Bs 98/12 (https://dejure.org/2012,18135)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Einstweilige Anordnung mit dem Ziel des Hinausschieben des gesetzlichen Ruhestandes

  • Justiz Hamburg

    Einstweilige Anordnung mit dem Ziel des Hinausschieben des gesetzlichen Ruhestandes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Prüfung der Vereinbarkeit von dienstlichen Interessen mit dem Hinausschieben des Ruhestands unter Beachtung des Organisationsrechts des Dienstherrn

  • Justiz Hamburg PDF

    Zu den Voraussetzungen für das Hinausschieben des Ruhestandes einer Oberstaatsanwältin nach § 35 Abs. 4 HmbBG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HmbBG § 35
    Gerichtliche Prüfung der Vereinbarkeit von dienstlichen Interessen mit dem Hinausschieben des Ruhestands unter Beachtung des Organisationsrechts des Dienstherrn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 12
  • DÖV 2012, 775
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Düsseldorf, 03.04.2012 - 2 K 15/12

    Hinausschieben der Altersgrenze Entgegenstehende dienstliche Gründe

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.06.2012 - 1 Bs 98/12
    Dies kann in Fällen anzunehmen sein, in denen mit dem Versagen der Dienstzeitverlängerung einer besonders ungünstigen Altersstruktur oder einer besonders angespannten Beförderungssituation entgegengewirkt werden soll (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 3.4.2012, 2 K 15/12, juris Rn. 42).
  • OVG Hamburg, 26.08.2011 - 1 Bs 104/11

    Hinausschieben des Eintritts in den beamtenrechtlichen Ruhestand

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.06.2012 - 1 Bs 98/12
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten, da nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ein Hinausschieben desselben in der Regel nicht mehr in Betracht kommt (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.11.2011, 1 Bs 104/11; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 21.12.2011, 2 B 94/11, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 21.03

    Altersteilzeit, Blockmodell; dringende dienstliche Belange; Ermessen;

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.06.2012 - 1 Bs 98/12
    Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. insgesamt BVerwG, Urt. v. 29.4.2004, DVBl 2004, 1375; Urt. v. 30.3.2006, DVBl 2006, 1191; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2010, 2 B 241/10, juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.8.2010, 3 MB 18/10, juris).
  • BVerwG, 21.12.2011 - 2 B 94.11

    Allgemeine Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis;

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.06.2012 - 1 Bs 98/12
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten, da nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ein Hinausschieben desselben in der Regel nicht mehr in Betracht kommt (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.11.2011, 1 Bs 104/11; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 21.12.2011, 2 B 94/11, juris Rn. 14).
  • VG Hannover, 28.01.2011 - 13 A 3476/10

    Altersdiskriminierung; Altersgrenze; Ermessen; dienstliche Gründe;

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.06.2012 - 1 Bs 98/12
    Auch wenn ihre personalplanerischen Vorstellungen noch nicht das Gewicht eines der Verlängerung entgegenstehenden dienstlichen Interesses erreichen, darf die Antragsgegnerin derartige Zweckmäßigkeitsaspekte berücksichtigen (vgl. VG Hannover, Urt. v. 28.1.2011, 13 A 3476/10,juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.08.2010 - 3 MB 18/10

    Zur Altersgrenze im Beamtenrecht

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.06.2012 - 1 Bs 98/12
    Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. insgesamt BVerwG, Urt. v. 29.4.2004, DVBl 2004, 1375; Urt. v. 30.3.2006, DVBl 2006, 1191; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2010, 2 B 241/10, juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.8.2010, 3 MB 18/10, juris).
  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 23.05

    Richterliche Unabhängigkeit; Teilzeitbeschäftigung; Sabbatjahrmodell; zwingende

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.06.2012 - 1 Bs 98/12
    Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. insgesamt BVerwG, Urt. v. 29.4.2004, DVBl 2004, 1375; Urt. v. 30.3.2006, DVBl 2006, 1191; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2010, 2 B 241/10, juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.8.2010, 3 MB 18/10, juris).
  • OVG Bremen, 30.12.2010 - 2 B 241/10

    Berücksichtigung der Personalplanung und des Personalbedarfs der Verwaltung neben

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.06.2012 - 1 Bs 98/12
    Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. insgesamt BVerwG, Urt. v. 29.4.2004, DVBl 2004, 1375; Urt. v. 30.3.2006, DVBl 2006, 1191; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2010, 2 B 241/10, juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.8.2010, 3 MB 18/10, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 S 1519/12

    Zum Rechtsanspruch eines Beamten auf Hinausschieben des Eintritts in den

    Der Übergang von einer "Kann"-Bestimmung zur Normierung einer gebundenen Entscheidung lässt ohne Weiteres auf die Begründung bzw. Bekräftigung einer - ggf. bereits vorhandenen - subjektiv-öffentlichen Rechtsposition des Beamten schließen (vgl. dazu nunmehr auch Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 39 LBG, Stand: Mai 2012, RdNr. 4; Poguntke, DÖV 2011, 561, 566, Fn. 67; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244 zur zum 01.01.2015 in Kraft tretenden Neuregelung in § 35 Abs. 5 HmbBG i.d.F. vom 15.12.2009, HmbGVBl. 2009 S. 405; vgl. zur dort vorgesehenen Anspruchsbegründung auch Bürgerschafts-Ds. 19/3757 S. 64).

    Diese Rechtsauffassung wird zu vergleichbar formulierten Gesetzesfassungen in anderen Bundesländern oder auch im Bund verbreitet geteilt (vgl. nur OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012 - 6 B 522/12 -, DÖD 2012, 206; Plog/Wiedow, BBG, § 39 LBG BW, Stand: Mai 2011, RdNr. 9 und § 53 BBG 2009, Stand: April 2011, RdNr. 0.3; Tegethoff, in: Kugele, BBG, § 53 RdNr. 6; Schäfer, ZBR 2009, 301; Poguntke, DÖV 2011, 561, 562 ff.; in der Tendenz befürwortend auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2004 - 2 B 11470/04 -, NVwZ-RR 2005, 52; offen gelassen von OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 -, Juris; VG Freiburg, Beschluss vom 29.09.2010 - 1 K 1676/10 -, Juris).

    12 Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der (entgegenstehenden) dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382, zu "dienstlichen Belangen"; Senatsurteil vom 20.03.2007 - 4 S 1699/05 -, IÖD 2007, 254; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2016 - 1 B 471/16

    Hinausschieben; Eintritt in den Ruhestand; dienstliche Belange;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C21.03 -, BVerwGE 120, 382 = ZBR 2004, 393 = juris, Rn. 10 f. (zum Begriff der "dringenden dienstlichen Belange" bei der Altersteilzeit); Hamburgisches OVG, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 1 Bs 98/12 -, ZBR 2013, 54 = juris, Rn. 9, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2013 - 1 B 202/13 -, IÖD 2013, 175 = NVwZ-RR 2013, 893 = juris, Rn. 8 f., und vom 22. April 2013 - 6 B 277/13 -, juris, Rn. 14.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C21.03 -, BVerwGE 120, 382 = ZBR 2004, 393 = juris, Rn. 10 f. (zum Begriff der "dringenden dienstlichen Belange" bei der Altersteilzeit); Hamburgisches OVG, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 1 Bs 98/12 -, ZBR 2013, 54 = juris, Rn. 9, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2013 - 1 B 202/13 -, IÖD 2013, 175 = NVwZ-RR 2013, 893 = juris, Rn. 8 f.

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2013 - 5 ME 220/13

    Erforderlichkeit einer unabhängig vom Einzelfall bestehende Planung zur

    Da das (weitere) Ansteigen des Durchschnittsalters bzw. des Anteils älterer Beamter eine Folge darstellt, welche mit dem Hinausschieben des Ruhestandes typischerweise verbunden ist, kommt dieser Aspekt nach den oben angeführten Maßstäben - jedenfalls im Grundsatz - als entgegenstehendes dienstliches Interesse nicht in Betracht (vgl. auch Hamb. OVG, Beschluss vom 5.6.2012 - 1 Bs 98/12 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 6.6.2012, a. a. O., Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2013, a. a. O., Rn. 20).

    Das Interesse an einer ausgeglichenen Altersstruktur kann allenfalls dann das Gewicht eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses erreichen, wenn einer besonders ungünstigen Altersstruktur entgegengewirkt werden soll (Hamb. OVG, Beschluss vom 5.6.2012, a. a. O., Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 6.6.2012, a. a. O., Rn. 25).

    Denn der Umstand, dass eine sonst zur Verfügung stehende Beförderungsmöglichkeit einstweilen blockiert wird bzw. dass sich die berufliche Weiterentwicklung eines potentiellen (regelmäßig jüngeren) Nachfolgers verzögert, stellt ebenfalls eine typische Folge des Hinausschieben des Ruhestandes eines älteren Beamten dar und wird daher vom Gesetzgeber, der die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG als gebundenen Rechtsanspruch des eine Hinausschiebung des Ruhestandes beantragenden Beamten ausgestaltet hat, gerade in Kauf genommen (vgl. auch Hamb. OVG, Beschluss vom 5.6.2012, a. a. O., Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 6.6.2012, a. a. O., Rn. 22).

    Dass die Antragsgegnerin hier einer besonders angespannten Beförderungs- bzw. Nachbesetzungssituation hat entgegenwirken wollen (vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 5.6.2012, a. a. O., Rn. 10), wird mit der Beschwerde nicht dargetan.

  • VG Schleswig, 22.12.2022 - 12 B 49/22
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten, da nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ein Hinausschieben desselben in der Regel nicht mehr in Betracht kommt (OVG Hamburg, Beschluss vom 26. November 2011, Az. 1 Bs 104/11; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011, Az. 2 B 94/11, juris Rn. 14; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2012, Az. 1 Bs 98/12, Rn. 6, juris).

    Seine Entscheidung ist vom Gericht vollen Umfangs nachzuprüfen (OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2012, Az. 1 Bs 98/12, Rn. 9, juris).Die dienstlichen Gründe richten sich aber ausschließlich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnen das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung.

    Eine solche Anordnung würde wegen der voraussichtlichen Dauer eines Klagverfahrens die Hauptsache vollständig vorwegnehmen und unzulässig in den Ermessensspielraum der Antragsgegnerin eingreifen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2012, Az. 1 Bs 98/12, Rn. 18, juris).

    Eine Ermäßigung im Hinblick darauf, dass es sich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren handelt, ist nicht geboten, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag faktisch auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juni 2012, Az. 1 Bs 98/12, Rn. 19; OVG Münster, Beschluss vom 9. Oktober 2019, Az. 1 B 1058/19, Rn. 39, jeweils juris).

  • VG Schleswig, 08.02.2023 - 12 B 70/22

    Hinausschieben des Ruhestandes eines Professors

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten, da nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ein Hinausschieben desselben in der Regel nicht mehr in Betracht kommt (OVG Hamburg, Beschluss vom 26.11.2011 - 1 Bs 104/11 -, juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, juris Rn. 14; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, juris Rn. 6).

    Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (OVG Schleswig, Beschluss vom 24.01.2018 - 2 MB 35/17 -, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 18.04.2013 - 1 B 202/13 -, juris Rn. 8 m.w.N.).

    Eine solche Anordnung würde wegen der voraussichtlichen Dauer eines Klageverfahrens die Hauptsache vollständig vorwegnehmen und damit unzulässig in den Ermessensspielraum der Antragsgegnerin eingreifen (OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, juris Rn. 18; Beschluss der Kammer vom 22.12.2022 - 12 B 49/22 -, juris Rn. 23).

    Eine Ermäßigung im Hinblick darauf, dass es sich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren handelt, ist nicht geboten, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag faktisch auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, juris Rn. 19; OVG Münster, Beschluss vom 09.10.2019 - 1 B 1058/19 -, juris Rn. 39).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 - 4 S 630/15

    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand im Rahmen des Tenure Track-Modells

    Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung ist vorliegend zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten, weil nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (hier zum 31.03.2015, vgl. § 25 BeamtStG i.V.m. § 36 Abs. 1 LBG, § 49 Abs. 5 Satz 1 LHG, Art. 62 § 3 Abs. 2 DRG i.V.m. § 45 Abs. 1 LHG) dessen Hinausschieben nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, IÖD 2012, 244 sowie Senatsbeschluss vom 28.03.2013 - 4 S 648/13 -, Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2013 - 1 B 202/13

    Vorliegen eines dienstlichen Interesses als Voraussetzung des Hinausschiebens der

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382 = ZBR 2004, 393 = juris, Rn. 10 f. (zum Begriff der "dringenden dienstlichen Belange" bei der Altersteilzeit); Hamburgisches OVG, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 1 Bs 98/12 -, ZBR 2013, 54 = juris, Rn. 9, m.w.N.; Lemhöfer, a.a.O., BBG a.F. § 41 Rn. 4c (zu der Regelung des § 41 Abs. 2 BBG a.F., welcher heute inhaltlich im Wesentlichen § 53 Abs. 1 BBG entspricht).
  • VG Schleswig, 21.02.2023 - 12 B 8/23
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten, da nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ein Hinausschieben desselben in der Regel nicht mehr in Betracht kommt (OVG B-Stadt, Beschluss vom 26.11.2011 - 1 Bs 104/11 -, juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, juris Rn. 14; OVG B-Stadt, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, juris Rn. 6).

    Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (OVG Schleswig, Beschluss vom 24.01.2018 - 2 MB 35/17 -, juris Rn. 4; OVG B-Stadt, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 18.04.2013 - 1 B 202/13 -, juris Rn. 8 m.w.N.).

    Eine Ermäßigung im Hinblick darauf, dass es sich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren handelt, ist nicht geboten, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag faktisch auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist (vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, juris Rn. 19; OVG Münster, Beschluss vom 09.10.2019 - 1 B 1058/19 -, juris Rn. 39).

  • VG Schleswig, 21.02.2023 - 12 B 9/23
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten, da nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ein Hinausschieben desselben in der Regel nicht mehr in Betracht kommt (OVG B-Stadt, Beschluss vom 26. November 2011, Az. 1 Bs 104/11; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011, Az. 2 B 94/11, juris Rn. 14; OVG B-Stadt, Beschluss vom 5. Juni 2012, Az. 1 Bs 98/12, Rn. 6, juris).

    Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass die dienstlichen Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden, die nur beschränkt gerichtlich überprüfbar sind (OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Januar 2018, Az. 2 MB 35/17, Rn. 4; OVG B-Stadt, Beschluss vom 5. Juni 2012, Az. 1 Bs 98/12, Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 18. April 2013, Az. 1 B 202/13, Rn. 8 m.w.N., jeweils juris).

    Eine Ermäßigung im Hinblick darauf, dass es sich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren handelt, ist nicht geboten, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag faktisch auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist (vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 5. Juni 2012, Az. 1 Bs 98/12, Rn. 19; OVG Münster, Beschluss vom 9. Oktober 2019, Az. 1 B 1058/19, Rn. 39, jeweils juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2017 - 2 B 11273/17

    Zum Anspruch eines Beamten auf Hinausschieben seines Ruhestandes um ein Jahr

    Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass sowohl die Ablehnung der begehrten Anordnung als auch eine Stattgabe eine rechtliche bzw. tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellten, weil einerseits nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (hier zum 31. Juli 2017, vgl. § 25 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz - LBG) ein Hinausschieben nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94.11 -, juris Rn. 14; HambOVG, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 1 Bs 98/12 -, juris Rn. 6; VGH BW, Urteil vom 11. Juni 2013 - 4 S 83/13 -, juris Rn. 21; OVG RP, Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 - 2 B 11242/08.OVG - und vom 2. November 2009 - 2 B 10868/09.OVG -) und andererseits aufgrund der in § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG maximal vorgesehenen Einzelverlängerung um ein Jahr eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist und die Folgen einer erlassenen Anordnung bei späterer Abweisung der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden könnten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2023 - 1 B 1320/23
  • VG Karlsruhe, 12.09.2012 - 1 K 1931/12

    Eintritt in den Ruhestand; Aufschub; einstweilige Anordnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2019 - 6 A 2720/17

    Hinausschieben des Eintritts eines Beamten in den Ruhestand vor Erreichen der

  • VG Düsseldorf, 19.04.2013 - 13 L 444/13

    Entgegenstehende dienstliche Gründe, Verlängerungszeitraum,

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2013 - 4 S 648/13

    Zur Dokumentationspflicht entgegenstehender dienstlicher Interessen bei Anspruch

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - 4 S 83/13

    Dienstliche Beurteilung und Eintritt des Beamten in den gesetzlichen Ruhestand

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 - 4 S 46.14

    Richter; Eintritt in den Ruhestand; einstweilige Anordnung auf Fortdauer des

  • OVG Thüringen, 31.01.2013 - 2 EO 74/13

    Altersgrenze bei Richtern

  • VG Schleswig, 22.06.2023 - 12 B 32/23

    Verlängerung der Dienstzeit bei Erkrankung

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