Rechtsprechung
   BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,17
BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57 (https://dejure.org/1960,17)
BVerfG, Entscheidung vom 04.05.1960 - 1 BvL 17/57 (https://dejure.org/1960,17)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Mai 1960 - 1 BvL 17/57 (https://dejure.org/1960,17)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1960,17) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Hausratentschädigung

  • opinioiuris.de

    Hausratentschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Hausratenschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 11, 64
  • NJW 1960, 1195
  • DVBl 1960, 480
  • DÖV 1963, 627
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (122)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvL 31/57

    Darreichende Verwaltung

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57
    § 16 Abs. 3 Satz 1 FeststG und § 293 Abs. 2 Satz 1 und 2 LAG, die die Hausratentschädigung im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatten regeln, hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 5. April 1960 - 1 BvL 31/57 - mit Gesetzeskraft (§ 13 Nr. 11 und § 31 Abs. 2 BVerfGG) für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt; die Vorlage ist also insoweit gegenstandslos.

    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch bereits in dem Beschluß vom 5. April 1960 - 1 BvL 31/57 - ausgesprochen, daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Lastenausgleichsansprüche weder durch Art. 6 Abs. 1 GG noch durch eine andere Verfassungsnorm schlechthin an die Beachtung der bürgerlich-rechtlichen Eigentums- und Güterrechtsordnung gebunden war.

  • RG, 31.05.1905 - I 69/05

    Wechsel; Verkauf von Erbansprüchen

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57
    Eine unmittelbare Beziehung des einzelnen Miterben zu einzelnen Bestandteilen und Gegenständen des Nachlasses war noch nicht begründet (vgl. hierzu RGZ 61, 76).
  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57
    Eine auf dem Vergleich zweier Sachverhalte beruhende Bewertung kann also aus dieser Norm nur hergeleitet werden, wenn Ehegatten oder Familienangehörige gegenüber Ledigen oder Nicht-Familienangehörigen benachteiligt sind (vgl. BVerfGE 9, 237 [242]).
  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57
    In einer späteren Entscheidung ist zwar offengelassen, ob öffentlich-rechtliche Ansprüche denkbar sind, die so starke privatrechtliche Elemente enthalten, daß sie dem verfassungsrechtlichen Begriff des Eigentums zugerechnet werden müssen; aber gleichzeitig ist ausgeführt, daß Ansprüche, "die der Staat seinen Bürgern in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz einräumt", sicherlich nicht dazugehören (BVerfGE 2, 380 [402]).
  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57
    Die Bindung des Gesetzgebers an das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG setzt ihm nicht nur Grenzen bei der Auswahl der Tatbestände, die er gesetzlich regelt, sondern bedeutet auch, daß die vom Gesetz erfaßten, in sich gleichartigen Tatbestände gleichartig zu behandeln sind (BVerfGE 4, 219 [243]).
  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß Artikel 14 des Grundgesetzes das Eigentum so schützen will, "wie es das bürgerliche Recht und die gesellschaftlichen Anschauungen geformt haben", den Schutz öffentlich-rechtlicher Ansprüche aber im allgemeinen nicht umfaßt (zuerst BVerfGE 1, 264 [277, 278]).
  • BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56

    lex Schörner

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57
    Doch ist damit nicht schon jede rückwirkende Beseitigung einer "Gläubigerposition der Gemeinschaft gegenüber" unvereinbar (BVerfGE 7, 129 [151, 152]; vgl. ferner etwa 2, 237 [265] und 380 [403]; 3, 58 [150]; 7, 89 [92, 93]).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in

    Aber auch soweit gleichwohl - etwa wegen der Auswirkung auf mehrere, noch nicht abgeschlossene Veranlagungszeiträume oder wegen der Breitenwirkung über den Bereich einer Kommune hinaus - aus der § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechenden Aufhebung von Abgabenbescheiden gravierende Folgen für die Haushalte der Gemeinden zu erwarten wären, ist durch die den Kommunen rechtlich eröffnete und durch die Gemeindeorgane zügig umsetzbare Möglichkeit rückwirkender Satzungen ein dauerhafter, erheblicher Einnahmeausfall vermeidbar (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit rückwirkender Satzungen: BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. - BVerfGE 8, 274 , vom 4. Mai 1960 - 1 BvL 17/57 - BVerfGE 11, 64 , vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 und vom 31. März 1965 - 2 BvL 17/63 - BVerfGE 18, 429 ; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 2000 - 11 B 54.99 -, juris, Rn. 8; und vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 -, juris, Rn. 9).
  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Gesetzes, das abgeschlossene Tatbestände erfaßt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach Rechtssätzen zu beurteilen, die aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleiten sind (BVerfGE 7, 89 [92]; 7,129 [152]; 8,274 [304]; 11, 64 [72]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat es daher für möglich gehalten, daß eine rückwirkende Verschlechterung der Rechtspositionen des Bürgers die Rechtssicherheit verletzt (BVerfGE 7, 129 [152]; 11, 64 [72]).

    In solchen Fällen muß es dem Gesetzgeber erlaubt sein, die Rechtslage rückwirkend zu klären (vgl. BVerfGE 11, 64 [72 f.]).

    Nur wenn sein Versehen zu erheblichen Unklarheiten oder zu objektiven Lücken in der ursprünglichen gesetzlichen Regelung geführt hätte, wäre eine Rückwirkung ausnahmsweise zulässig (vgl. BVerfGE 7, 129 [151 ff.]; 11, 64 [72 f.]).

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Es verlangt eine gewisse Rechtsbeständigkeit (BVerfG-Beschluss vom 4. Mai 1960 1 BvL 17/57, BVerfGE 11, 64, 72), Berechenbarkeit und die Verlässlichkeit der geltenden Rechtsordnung (BVerfG-Urteil vom 23. November 1999 1 BvF 1/94, BVerfGE 101, 239, 262; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 45, 142, 167 f.; vgl. F. Kirchhof, StuW 2002, 185, 196).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht