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   BVerfG, 20.05.2020 - 1 BvL 2/20, 1 BvL 7/20, 1 BvL 6/20, 1 BvL 5/20, 1 BvL 4/20, 1 BvL 3/20   

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https://dejure.org/2020,15272
BVerfG, 20.05.2020 - 1 BvL 2/20, 1 BvL 7/20, 1 BvL 6/20, 1 BvL 5/20, 1 BvL 4/20, 1 BvL 3/20 (https://dejure.org/2020,15272)
BVerfG, Entscheidung vom 20.05.2020 - 1 BvL 2/20, 1 BvL 7/20, 1 BvL 6/20, 1 BvL 5/20, 1 BvL 4/20, 1 BvL 3/20 (https://dejure.org/2020,15272)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 1 BvL 2/20, 1 BvL 7/20, 1 BvL 6/20, 1 BvL 5/20, 1 BvL 4/20, 1 BvL 3/20 (https://dejure.org/2020,15272)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässigkeit mehrerer Vorlagen zur Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG wegen Wegfalls der Entscheidungserheblichkeit infolge des Senatsurteils vom 26. Februar 2020

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 81a S 1 BVerfGG, § 3 Abs 1 BtMG 1981
    Unzulässigkeit mehrerer Richtervorlagen zur Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 1 Nr 6 BtMG (juris: BtMG 1981) - Wegfall der Entscheidungserheblichkeit infolge des Senatsurteils vom 26.02.2020 (2 BvR 2347/15 ua)

  • rewis.io

    Unzulässigkeit mehrerer Richtervorlagen zur Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 1 Nr 6 BtMG (juris: BtMG 1981) - Wegfall der Entscheidungserheblichkeit infolge des Senatsurteils vom 26.02.2020 (2 BvR 2347/15 ua)

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässigkeit mehrerer Richtervorlagen zur Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 1 Nr 6 BtMG (juris: BtMG 1981) - Wegfall der Entscheidungserheblichkeit infolge des Senatsurteils vom 26.02.2020 (2 BvR 2347/15 ua)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Recht auf Selbsttötung: Vorlagen des VG Köln abgewiesen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2394
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2020 - 1 BvL 2/20
    Die Vorlagen sind unzulässig, da sie den Anforderungen an die Begründung aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG jedenfalls angesichts der inzwischen ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u.a. - nicht genügen.

    a) Offen bleiben kann insoweit, ob das Verwaltungsgericht den Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit im Hinblick auf das Erfordernis eines Suizidentschlusses, der auf Grundlage einer frei gebildeten und autonomen Entscheidung beruht, genügt hat (vgl. zu den Anforderungen an die fachgerichtliche Sachverhaltsaufklärung BVerfGE 18, 186 ; 37, 328 ; 79, 256 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2020 - 1 BvL 5/19 -, Rn. 10; zum Erfordernis eines freien Entschlusses vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u.a. -, Rn. 232; ebenso zuvor schon BVerwGE 158, 142 ).

    Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob das Verwaltungsgericht sich hinreichend mit der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 13 Abs. 1 BtMG, die den Klägerinnen und Klägern den Zugang zu Natrium-Pentobarbital durch ärztliche Verschreibung eröffnen würde, auseinandergesetzt hat (vgl. zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u.a. -, Rn. 208 ff.).

    Da das Verwaltungsgericht im Übrigen davon ausgegangen ist, dass das ärztliche Standesrecht - auch unabhängig von einer möglicherweise erforderlichen Anpassung des Berufsrechts der Ärzte und Apotheker (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u.a. -, Rn. 306 ff., 331, 341) - einer ärztlichen Begleitung und Unterstützung der Selbsttötung beispielsweise durch ärztliche Verschreibung eines tödlich wirkenden Betäubungsmittels jedenfalls nicht in allen Bundesländern entgegensteht (vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. November 2019 - 7 K 8560/18 -, juris, Rn. 48 ff.), stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Sterbehilfe anstelle einer Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 heute anders als zum Zeitpunkt der Abfassung des Vorlagebeschlusses.

  • VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 8560/18

    Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2020 - 1 BvL 2/20
    Denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht seine Vorlagebeschlüsse maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass den Betroffenen nicht zugemutet werden könne, einen Arzt zu suchen, der bereit sei, die mit der Leistung von Sterbehilfe verbundenen rechtlichen Risiken einzugehen (vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. November 2019 - 7 K 8560/18 -, juris, Rn. 151).

    Da das Verwaltungsgericht im Übrigen davon ausgegangen ist, dass das ärztliche Standesrecht - auch unabhängig von einer möglicherweise erforderlichen Anpassung des Berufsrechts der Ärzte und Apotheker (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u.a. -, Rn. 306 ff., 331, 341) - einer ärztlichen Begleitung und Unterstützung der Selbsttötung beispielsweise durch ärztliche Verschreibung eines tödlich wirkenden Betäubungsmittels jedenfalls nicht in allen Bundesländern entgegensteht (vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. November 2019 - 7 K 8560/18 -, juris, Rn. 48 ff.), stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Sterbehilfe anstelle einer Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 heute anders als zum Zeitpunkt der Abfassung des Vorlagebeschlusses.

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2020 - 1 BvL 2/20
    c) Die Entscheidungserheblichkeit muss im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht noch gegeben sein (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 85, 191 ; 102, 147 ; stRspr).

    Diesen Anforderungen genügen die Vorlageentscheidungen jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nicht (vgl. zum insoweit maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt BVerfGE 102, 147 ).

  • BVerwG, 02.03.2017 - 3 C 19.15

    Zugang zu einem Betäubungsmittel, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht,

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2020 - 1 BvL 2/20
    Sie berufen sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, derzufolge ein Anspruch auf die begehrte Erlaubnis dann bestehe, wenn sich der suizidwillige Erwerber, der seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln könne, wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befinde (BVerwGE 158, 142 ; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2019 - 3 C 6/17 -, juris, Rn. 18).

    a) Offen bleiben kann insoweit, ob das Verwaltungsgericht den Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit im Hinblick auf das Erfordernis eines Suizidentschlusses, der auf Grundlage einer frei gebildeten und autonomen Entscheidung beruht, genügt hat (vgl. zu den Anforderungen an die fachgerichtliche Sachverhaltsaufklärung BVerfGE 18, 186 ; 37, 328 ; 79, 256 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2020 - 1 BvL 5/19 -, Rn. 10; zum Erfordernis eines freien Entschlusses vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u.a. -, Rn. 232; ebenso zuvor schon BVerwGE 158, 142 ).

  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 1/90

    Verfassungsmäßigkeit des Sorgerechtsentzugs nach § 1696 Abs. 2 BGB

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2020 - 1 BvL 2/20
    Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist (BVerfGE 88, 187 ; 131, 1 ).

    Die Schilderung des Sachverhalts muss aus sich heraus, also ohne Studium der beigefügten Verfahrensakten, verständlich sein (vgl. BVerfGE 88, 187 ; 107, 59 ).

  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 13/69

    Gasöl-Verwendungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2020 - 1 BvL 2/20
    Erforderlich sind vielmehr hinreichende Feststellungen, die die fach- und verfassungsrechtliche Beurteilung tragen können (vgl. BVerfGE 37, 328 ; 48, 396 ; 86, 52 ; 86, 71 ; 88, 198 ).

    a) Offen bleiben kann insoweit, ob das Verwaltungsgericht den Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit im Hinblick auf das Erfordernis eines Suizidentschlusses, der auf Grundlage einer frei gebildeten und autonomen Entscheidung beruht, genügt hat (vgl. zu den Anforderungen an die fachgerichtliche Sachverhaltsaufklärung BVerfGE 18, 186 ; 37, 328 ; 79, 256 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2020 - 1 BvL 5/19 -, Rn. 10; zum Erfordernis eines freien Entschlusses vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u.a. -, Rn. 232; ebenso zuvor schon BVerwGE 158, 142 ).

  • BVerfG, 20.06.1978 - 1 BvL 30/78

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2020 - 1 BvL 2/20
    Erforderlich sind vielmehr hinreichende Feststellungen, die die fach- und verfassungsrechtliche Beurteilung tragen können (vgl. BVerfGE 37, 328 ; 48, 396 ; 86, 52 ; 86, 71 ; 88, 198 ).
  • BVerfG, 26.02.2020 - 1 BvL 5/19

    Eine von sechs Vorlagen zum Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz unzulässig

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2020 - 1 BvL 2/20
    a) Offen bleiben kann insoweit, ob das Verwaltungsgericht den Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit im Hinblick auf das Erfordernis eines Suizidentschlusses, der auf Grundlage einer frei gebildeten und autonomen Entscheidung beruht, genügt hat (vgl. zu den Anforderungen an die fachgerichtliche Sachverhaltsaufklärung BVerfGE 18, 186 ; 37, 328 ; 79, 256 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2020 - 1 BvL 5/19 -, Rn. 10; zum Erfordernis eines freien Entschlusses vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u.a. -, Rn. 232; ebenso zuvor schon BVerwGE 158, 142 ).
  • BVerwG, 28.05.2019 - 3 C 6.17

    Kein Anspruch auf Zugang zu einem Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2020 - 1 BvL 2/20
    Sie berufen sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, derzufolge ein Anspruch auf die begehrte Erlaubnis dann bestehe, wenn sich der suizidwillige Erwerber, der seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln könne, wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befinde (BVerwGE 158, 142 ; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2019 - 3 C 6/17 -, juris, Rn. 18).
  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 24/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2020 - 1 BvL 2/20
    Erforderlich sind vielmehr hinreichende Feststellungen, die die fach- und verfassungsrechtliche Beurteilung tragen können (vgl. BVerfGE 37, 328 ; 48, 396 ; 86, 52 ; 86, 71 ; 88, 198 ).
  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BVerfG, 02.05.2012 - 1 BvL 20/09

    Normenkontrollantrag betreffend die Regelung der Erziehungsrente unzulässig

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

  • BVerfG, 28.06.1983 - 1 BvL 31/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvL 59/06

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur "Mindestbesteuerung" nach dem

  • BVerfG, 10.11.1964 - 1 BvL 12/60

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 06.05.2016 - 1 BvL 7/15

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2022 - 9 A 146/21

    Kein Zugang zum Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage durch Beschluss des 1. Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvL 7/20 - als unzulässig zurückgewiesen.

    BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 1 BvL 2/20 u. a. -, NJW 2020, 2394 = juris Rn. 14.

    BVerfG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 1 BvR 1837/19 -, a. a. O. Rn. 4 und 7, und vom 20. Mai 2020 - 1 BvL 2/20 u. a. -, a. a. O. Rn. 15.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 1 BvR 1837/19 -, a. a. O. Rn. 4 und 7, und vom 20. Mai 2020 - 1 BvL 2/20 u. a. -, a. a. O. Rn. 15.

    Bestehen damit zumutbare Alternativen für den Kläger, sein Recht auf selbstbestimmtes Sterben zu verwirklichen, kommt es auf die Frage, ob § 13 Abs. 1 BtMG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden kann, dass er eine ärztliche Verschreibung von Natrium-Pentobarbital oder dessen Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch und damit einen alternativen Zugang zu dem Betäubungsmittel ermöglicht, offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 1 BvL 2/20 u. a. -, a. a. O. Rn. 14, nicht an.

    Im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG stellen sich infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. - sowie der nachfolgenden Beschlüsse vom 20. Mai 2020 - 1 BvL 2/20 u. a. - und vom 10. Dezember 2020 - 1 BvR 1837/19 - Rechtsfragen, die höchstrichterlich noch nicht entschieden sind.

  • BVerwG, 07.11.2023 - 3 C 8.22

    Keine Erlaubnis für den Erwerb des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zum

    Das gilt auch für die Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 1 BvL 2/20 u. a. -, durch die die Zweite Kammer des Ersten Senats die Unzulässigkeit mehrerer Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln festgestellt hat, die den Zugang zu Betäubungsmitteln ohne ärztliche Verschreibung zum Zweck der Selbsttötung betrafen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 2020 - 1 BvL 2/20 u. a. -âEURŒ NJW 2020, 2394 Rn. 14), und den Beschluss vom 10. Dezember 2020, mit dem die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2019 - 3 C 6.17 - nicht zur Entscheidung angenommen wurde, weil sie infolge des Urteils vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. - unzulässig geworden sei (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2020 - 1 BvR 1837/19 - NJW 2021, 1086).
  • VG Köln, 24.11.2020 - 7 K 13803/17

    Klagen schwerkranker Menschen auf Zugang zu einem Betäubungsmittel zur

    Das Bundesverfassungsgericht wies die Vorlage durch Beschluss des 1. Senats vom 20.05.2020 - 1 BvL 7/20 - als unzulässig zurück.

    Die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 BtMG kann auch nicht verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass unheilbar kranken Menschen in einer extremen Notlage, die sich freiverantwortlich zur Selbsttötung entschlossen haben, ausnahmsweise ein tödlich wirkendes Betäubungsmittel wie Natriumpentobartibal ärztlich verschrieben werden kann, offen gelassen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 - 1 BvL 7/20 - Rn. 14.

    Jedenfalls stellen Sterbehilfeorganisationen nunmehr den Kontakt zu Ärzten wieder her, die zu einer derartigen Hilfeleistung bereit sind und ermöglichen damit faktisch die Verwirklichung des Wunsches zur Selbsttötung ohne Verstoß gegen das Betäubungsmittelrecht, vgl. hierzu: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 - juris, Rn. 297 und Beschluss vom 20.05.2020 - 1 BvL 7/20 - Rn. 15; https:// www.aerzteblatt.de/nachrichten/113724 "Sterbehilfeverein: Erstmals Suizidbeihilfe für Heimbewohner" vom 11.06.2020.

    In diese Richtung deutet auch die Begründung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 20.05.2020 - 1 BvL 7/20 - , mit dem die Vorlage der Kammer zurückgewiesen wurde.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2022 - 9 A 148/21

    Anspruch auf behördliche Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zur

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage durch Beschluss des 1. Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvL 2/20 - als unzulässig zurückgewiesen.

    BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 1 BvL 2/20 u. a. -, NJW 2020, 2394 = juris Rn. 14.

    BVerfG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 1 BvR 1837/19 -, a. a. O. Rn. 4 und 7, und vom 20. Mai 2020 - 1 BvL 2/20 u. a. -, a. a. O. Rn. 15.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 1 BvR 1837/19 -, a. a. O. Rn. 4 und 7, und vom 20. Mai 2020 - 1 BvL 2/20 u. a. -, a. a. O. Rn. 15.

    Bestehen damit zumutbare Alternativen für den Kläger, sein Recht auf selbstbestimmtes Sterben zu verwirklichen, kommt es auf die Frage, ob § 13 Abs. 1 BtMG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden kann, dass er eine ärztliche Verschreibung von Natrium-Pentobarbital oder dessen Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch und damit einen alternativen Zugang zu dem Betäubungsmittel ermöglicht, offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 1 BvL 2/20 u. a. -, a. a. O. Rn. 14, nicht an.

    Im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG stellen sich infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. - sowie der nachfolgenden Beschlüsse vom 20. Mai 2020 - 1 BvL 2/20 u. a. - und vom 10. Dezember 2020 - 1 BvR 1837/19 - Rechtsfragen, die höchstrichterlich noch nicht entschieden sind.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2022 - 9 A 147/21

    Versagung der Erlaubnis zum Erwerb des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage durch Beschluss des 1. Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvL 5/20 - als unzulässig zurückgewiesen.

    BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 1 BvL 2/20 u. a. -, NJW 2020, 2394 = juris Rn. 14.

    BVerfG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 1 BvR 1837/19 -, a. a. O. Rn. 4 und 7, und vom 20. Mai 2020 - 1 BvL 2/20 u. a. -, a. a. O. Rn. 15.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 1 BvR 1837/19 -, a. a. O. Rn. 4 und 7, und vom 20. Mai 2020 - 1 BvL 2/20 u. a. -, a. a. O. Rn. 15.

    Bestehen bzw. bestanden damit zumutbare Alternativen für die Klägerin, ihr Recht auf selbstbestimmtes Sterben zu verwirklichen, kommt es auf die Frage, ob § 13 Abs. 1 BtMG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden kann, dass er eine ärztliche Verschreibung von Natrium-Pentobarbital oder dessen Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch und damit einen alternativen Zugang zu dem Betäubungsmittel ermöglicht, offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 1 BvL 2/20 u. a. -, a. a. O. Rn. 14, nicht an.

    Im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG stellen sich infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. - sowie der nachfolgenden Beschlüsse vom 20. Mai 2020 - 1 BvL 2/20 u. a. - und vom 10. Dezember 2020 - 1 BvR 1837/19 - Rechtsfragen, die höchstrichterlich noch nicht entschieden sind.

  • BVerwG, 07.11.2023 - 3 C 9.22

    Versagung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der

    Das gilt auch für die Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 1 BvL 2/20 u. a. -, durch die die Zweite Kammer des Ersten Senats die Unzulässigkeit mehrerer Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln festgestellt hat, die den Zugang zu Betäubungsmitteln ohne ärztliche Verschreibung zum Zweck der Selbsttötung betrafen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 2020 - 1 BvL 2/20 u. a. -âEURŒ NJW 2020, 2394 Rn. 14), und den Beschluss vom 10. Dezember 2020, mit dem die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2019 - 3 C 6.17 - nicht zur Entscheidung angenommen wurde, weil sie infolge des Urteils vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. - unzulässig geworden sei (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2020 - 1 BvR 1837/19 - NJW 2021, 1086).
  • VG Köln, 24.11.2020 - 7 K 14642/17

    Klagen schwerkranker Menschen auf Zugang zu einem Betäubungsmittel zur

    Das Bundesverfassungsgericht wies die Vorlage durch Beschluss des 1. Senats vom 20.05.2020 - 1 BvL 5/20 - als unzulässig zurück.

    Die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 BtMG kann auch nicht verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass unheilbar kranken Menschen in einer extremen Notlage, die sich freiverantwortlich zur Selbsttötung entschlossen haben, ausnahmsweise ein tödlich wirkendes Betäubungsmittel wie Natriumpentobartibal ärztlich verschrieben werden kann, offen gelassen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 - 1 BvL 5/20 - Rn. 14.

    Jedenfalls stellen Sterbehilfeorganisationen nunmehr den Kontakt zu Ärzten wieder her, die zu einer derartigen Hilfeleistung bereit sind und ermöglichen damit faktisch die Verwirklichung des Wunsches zur Selbsttötung ohne Verstoß gegen das Betäubungsmittelrecht, vgl. hierzu: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 - juris, Rn. 297 und Beschluss vom 20.05.2020 - 1 BvL 5/20 - Rn. 15; https:// www.aerzteblatt.de/nachrichten/113724 "Sterbehilfeverein: Erstmals Suizidbeihilfe für Heimbewohner" vom 11.06.2020.

    In diese Richtung deutet auch die Begründung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 20.05.2020 - 1 BvL 7/20 - , mit dem die Vorlage der Kammer zurückgewiesen wurde.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2021 - 9 B 50/21

    Eilverfahren auf staatliche Hilfe zum Suizid erfolglos

    Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zugang zu einem tödlichen Betäubungsmittel gegenüber der Antragsgegnerin besteht, ist vor allem aufgrund der im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, a. a. O., sowie Beschlüsse vom 20. Mai 2020 - 1 BvL 2/20 u. a. -, NJW 2020, 2394 = juris, und vom 10. Dezember 2020 - 1 BvR 1837/19 -, a. a. O., derzeit völlig offen.
  • VG Köln, 14.11.2023 - 7 L 2074/23
    Auch in den Beschlüssen vom 20.05.2020 - 1 BvL 2/20 u.a. - und vom 10.12.2020 - 1 BvR 1837/19 - hat das Bundesverfassungsgericht die Versagung der betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnis nicht beanstandet.
  • BVerfG, 29.10.2020 - 1 BvL 7/17

    Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von Regelungen zur Festsetzungsverjährung

    Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss dabei nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 127, 335 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvL 2/20 u.a. -, Rn. 10).
  • VG Köln, 20.01.2023 - 7 L 1410/22
  • VG Köln, 11.12.2020 - 7 L 1054/20
  • VG Köln, 11.12.2020 - 7 L 1901/20

    Keine einstweilige Anordnung, den Antragsteller über geeignete Medikamente zum

  • VG Köln, 11.12.2020 - 7 L 1053/20
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