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   BVerfG, 21.10.1954 - 1 BvL 9/51, 1 BvL 2/53   

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https://dejure.org/1954,6
BVerfG, 21.10.1954 - 1 BvL 9/51, 1 BvL 2/53 (https://dejure.org/1954,6)
BVerfG, Entscheidung vom 21.10.1954 - 1 BvL 9/51, 1 BvL 2/53 (https://dejure.org/1954,6)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Oktober 1954 - 1 BvL 9/51, 1 BvL 2/53 (https://dejure.org/1954,6)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Ärztliches Berufsgericht

  • opinioiuris.de

    Ärztliches Berufsgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landeszuständigkeit für Verfassung und Verfahren der Berufsgerichtsbarkeit für die Angehörigen der Heilberufe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 4, 74
  • NJW 1955, 17
 
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Wird zitiert von ... (134)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1954 - 1 BvL 9/51
    Dies ist jedoch, wie schon in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [89] - 1 BvR 147/52 -) gesagt ist, in der vorgesehenen Weise nicht durchgeführt worden.
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Die standesrechtliche Reglementierung der ärztlichen Berufsausübung unterliegt der Gesetzgebungskompetenz der Länder (arg. e Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG; vgl. BVerfGE 4, 74 ; 68, 319 ; 102, 126 ; vgl. auch Lipp, in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 7. Aufl. 2015, Kap. II Rn. 5), deren Heilberufe- und Kammergesetze die jeweilige Landesärztekammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts ermächtigen, die ärztlichen Berufspflichten in einer Satzung (Berufsordnung) zu regeln.
  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits wiederholt Gesetze und Verordnungen, die auf Grund des Ermächtigungsgesetzes von der nationalsozialistischen Reichsregierung erlassen worden waren, angewendet und dadurch zu erkennen gegeben, daß es sie nicht schon aus diesem Grunde für nichtig hält; so z.B. die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (BVerfGE 2, 307) und die Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (BVerfGE 4, 74 [86]).
  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

    Der Verfassungsgrundsatz der Öffentlichkeit gilt aber nicht ausnahmslos (vgl. BVerfGE 4, 74 ); die Öffentlichkeit kann aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls auch dort ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wo sie nach der Verfassung grundsätzlich geboten ist (vgl. BVerfGE 70, 324 ).
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