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   BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 2/82   

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BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 2/82 (https://dejure.org/1985,393)
BVerfG, Entscheidung vom 22.10.1985 - 1 BvL 2/82 (https://dejure.org/1985,393)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Oktober 1985 - 1 BvL 2/82 (https://dejure.org/1985,393)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens der Witwenrente eines in der DDR lebenden Rentenberechtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fremdrenten - Witwenrente - DDR-Wohnsitz - Rentenberechtigte - Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 71, 66
  • NJW 1986, 1601
  • FamRZ 1986, 551
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 2/82
    Die Eingliederung derjenigen Deutschen, die außerhalb des Geltungsbereichs der Rentenversicherungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland, aber in den zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 gehörenden Gebieten lebten, in die dort jeweils geltenden Rentenversicherungssysteme rechtfertige es, sie anders zu behandeln als die im Ausland lebenden Deutschen (BVerfGE 28, 104 (114 ff.); 53, 164 (182 ff.)).

    Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung anhand dieses Grundrechtes ist davon auszugehen, daß die Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber beläßt, dann besonders weit ist, wenn es sich um Regelungen handelt, die zur Beseitigung von Kriegsfolgelasten getroffen sind (BVerfGE 29, 413 (430) m. w. N.; 53, 164 (177 f.)).

    Im Bereich der Rentenversicherung mußte der Gesetzgeber dabei vermeiden, die arbeitende Generation in der Zukunft dadurch zu überfordern, daß ihr die Altlast der Rentenversicherung auch für einen nicht in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bevölkerungsteil uneingeschränkt auferlegt wurde (vgl. BVerfGE 53, 164 (176 f.)).

    Das ist unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ein hinreichender Grund, der die angegriffene Regelung auch insofern noch rechtfertigt, als sie Versicherte betrifft, denen nach dem System der DDR keine Rente zukommt (vgl. BVerfGE 53, 164 (183 f.)).

    Gegenstand der Eigentumsgarantie könnten erst die vom Gesetzgeber neu begründeten Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland sein (vgl. BVerfGE 53, 164 (176)).

  • BVerfG, 18.03.1970 - 1 BvR 498/66

    Formerfordernisse der Verfassungsbeschwerde - Ruhen des Rentenanspruchs eines in

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 2/82
    Damit könnte es somit auch zu einer nicht vertretbaren Doppelversorgung kommen, wobei es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall in der Deutschen Demokratischen Republik eine Rente gezahlt wird (BVerfGE 28, 104 (116)).

    Die Eingliederung derjenigen Deutschen, die außerhalb des Geltungsbereichs der Rentenversicherungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland, aber in den zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 gehörenden Gebieten lebten, in die dort jeweils geltenden Rentenversicherungssysteme rechtfertige es, sie anders zu behandeln als die im Ausland lebenden Deutschen (BVerfGE 28, 104 (114 ff.); 53, 164 (182 ff.)).

    Hinsichtlich einer Waisenrente hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß die Schlechterstellung einer in der DDR lebenden Waise keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bedeute, weil für die Differenzierung ein einleuchtender Grund bestehe (BVerfGE 28, 104 (114 f.)).

    Vielmehr kommt es, ohne daß auf die Frage abzustellen ist, ob der einzelne Berechtigte in der DDR eine Hinterbliebenenrente bezieht, darauf an, daß für die Bevölkerung in der DDR in ihrer Gesamtheit gegenüber den Risiken, vor denen die Rentenversicherung schützen soll, ausreichender Versicherungsschutz besteht (vgl. BVerfGE 28, 104 (116)).

  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Rentenversicherung im Ausland

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 2/82
    Grundnorm war § 94 AVG (= § 1315 RVO ), der die Rentenansprüche von Ausländern im Ausland betrifft und der vom Bundesverfassungsgericht beanstandet wurde (BVerfGE 51, 1 ), sowie der für das Ausgangsverfahren maßgebliche § 96 AVG (= § 1317 RVO ).

    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundessozialgericht die Revision zugelassen, weil im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Rentenansprüche von Ausländern im Ausland (vgl. BVerfGE 51, 1 ff.) die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage zur Diskussion stehen könnte, ob die Regelungen der §§ 94 ff. AVG über die Zahlung von Leistungen der Rentenversicherung bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes verfassungsmäßig seien.

    Der Gesetzgeber war überdies nach dem Grundgesetz gehalten, den Ausländern, die sich freiwillig im Ausland aufhielten und keine Leistungen beziehen konnten, jedenfalls die erbrachten Beiträge in angemessener Weise zu erstatten (vgl. BVerfGE 51, 1 (28 f.)).

  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 2/82
    Auch die in der Bundesrepublik Deutschland an die Witwe geleistete Hinterbliebenenrente hat Unterhaltsersatzcharakter (vgl. BVerfGE 39, 169 (186); 48, 346 (357)), wenngleich sie - anders als eine Hinterbliebenenrente an eine frühere, geschiedene Ehefrau (§ 42 AVG = § 1265 RVO ) - ohne Rücksicht darauf ausgezahlt wird, ob der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt geleistet hat oder zu leisten hatte.
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 2/82
    Die bisher in der Rechtsprechung noch nicht entschiedene Frage, ob Hinterbliebenenrenten oder Anwartschaften auf sie dem Schutz des Art. 14 GG unterfallen (vgl. BVerfGE 69, 272 (299)), bedarf keiner Entscheidung.
  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 2/82
    Auch die in der Bundesrepublik Deutschland an die Witwe geleistete Hinterbliebenenrente hat Unterhaltsersatzcharakter (vgl. BVerfGE 39, 169 (186); 48, 346 (357)), wenngleich sie - anders als eine Hinterbliebenenrente an eine frühere, geschiedene Ehefrau (§ 42 AVG = § 1265 RVO ) - ohne Rücksicht darauf ausgezahlt wird, ob der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt geleistet hat oder zu leisten hatte.
  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 208/65

    Reichsnährstand

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 2/82
    Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung anhand dieses Grundrechtes ist davon auszugehen, daß die Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber beläßt, dann besonders weit ist, wenn es sich um Regelungen handelt, die zur Beseitigung von Kriegsfolgelasten getroffen sind (BVerfGE 29, 413 (430) m. w. N.; 53, 164 (177 f.)).
  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Die Staatszielbestimmung verpflichtet alle Staatsorgane unmittelbar, bedarf aber zu ihrer Verwirklichung in hohem Maße der Konkretisierung vor allem durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 65, 182 ; 71, 66 ).
  • BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88

    Eingliederungsprinzip

    Die Regelung des § 1317 RVO, nach der Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik und später im Beitrittsgebiet keine Rentenleistungen westdeutscher Versicherungsträger erhielten (Eingliederungsprinzip), war mit dem Grundgesetz auch insoweit vereinbar, als sie Ausländer betraf (Weiterführung von BVerfGE 28, 104 und BVerfGE 71, 66).

    Die in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 1970 (BVerfGE 28, 104) und vom 22. Oktober 1985 (BVerfGE 71, 66) zur Rechtfertigung des Ausschlusses von Rentenzahlungen an Deutsche in der Deutschen Demokratischen Republik angeführten Gründe ließen sich nicht auf ein Zahlungsverbot an ausländische Rentenberechtigte übertragen, da ihre Lage nicht mit derjenigen jener Deutschen vergleichbar sei.

    Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist allerdings weiter bemessen, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des Deutschen Reiches vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgelasten getroffen sind (vgl. BVerfGE 15, 167 ; 29, 413 ; 53, 164 ; 71, 66 ).

    aa) Die Ungleichbehandlung war bis zum Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit durch das Ziel des Ausschlusses einer Doppelversorgung gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 28, 104 ; 71, 66 ).

    Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kommt es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die in der Deutschen Demokratischen Republik erreichbare Rente ein Äquivalent für den Wegfall der bundesdeutschen Rente darstellte (vgl. BVerfGE 28, 104 ; 71, 66 ).

    Waren danach individuelle Rentenanwartschaften ausländischer Rentenberechtigter gegenüber Versicherungsträgern der Bundesrepublik in der Deutschen Demokratischen Republik in gleicher Weise wie solche deutscher Rentenberechtigter durch Ansprüche gegen den Rentenversicherungsträger der Deutschen Demokratischen Republik ersetzt, so konnte der Gesetzgeber auch für Ausländer davon ausgehen, daß diese dort grundsätzlich anders und in der Regel besser gesichert waren als Ausländer im Ausland (vgl. BVerfGE 28, 104 ; 71, 66 ).

  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 13/93

    Anspruch auf Nachzahlung von Witwenrente - Ruhen des Anspruchs während der Zeit

    Die Nichtauszahlung von Witwenrenten an Deutsche in der DDR verstieß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) weder gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsschutz) und das Sozialstaatsprinzip (BVerfGE 71, 66).

    Damit war - wie aus den Materialien (BT-Drucks 9/458 S 39; vgl dazu auch BVerfGE 71, 66, 69 f) hervorgeht - keine Änderung beabsichtigt, sondern eine gesetzliche Klarstellung der bisherigen Rechtslage.

    Die Regelungen über die Nichtauszahlung von Renten in die DDR hatten ihren Ursprung in historischen Vorgängen, die dem Zusammenbruch im Jahre 1945 gefolgt waren; angesichts des katastrophalen Ausmaßes des Zusammenbruches und der daraus erwachsenen Anforderungen kam dem Gesetzgeber insbesondere bei der Sanierung der gesetzlichen Rentenversicherung ein sehr weitgehender Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 53, 164, 178 [BVerfG 26.02.1980 - 1 BvR 195/77]; 71, 66, 77; vgl auch BVerfG SozR 2200 § 1317 Nr. 8).

    Mit Blick auf den Umstand, daß das Rentenversicherungssystem in der DDR eine Hinterbliebenenversorgung unter Berücksichtigung der in der (damaligen) BRD zurückgelegten Versicherungszeiten - und damit ausreichenden Versicherungsschutz in der Rentenversicherung - vorgesehen hatte, sah das BVerfG aber in der Schlechterstellung der deutschen Rentenberechtigten in der DDR durch § 1317 RVO seinen Verfassungsverstoß (BVerfGE 28, 104, 114; 71, 66, 78).

    Eben dieser Umstand, nämlich die nach dem Recht der DDR vorgesehene Anrechenbarkeit der in der alten BRD zurückgelegten Versicherungszeiten, rechtfertigte nach der Rechtsprechung des BVerfG auch eine Ungleichbehandlung der Deutschen in der DDR gegenüber Deutschen im Ausland und Ausländern im Ausland, bei welchen Personengruppen der Gesetzgeber nicht davon ausgehen konnte, daß diese hinsichtlich der gegenüber einem bundesdeutschen Versicherungsträger erworbenen Ansprüche im selben Maße gesichert waren (BVerfGE 71, 66, 79).

    Unabhängig davon, ob Hinterbliebenenrenten dem Schutz des Art. 14 GG unterliegen, kommt eine Verletzung dieser Verfassungsnorm schon deswegen nicht in Betracht, weil Gegenstand der Eigentumsgarantie erst die vom Gesetzgeber neu begründeten Ansprüche gegen die BRD sein können (BVerfGE 53, 164, 176 [BVerfG 26.02.1980 - 1 BvR 195/77]; 55, 114, 131 f; 71, 66, 80).

    Auch das Sozialstaatsprinzip gebietet eine derartige Nachzahlung nicht, denn die Ausgestaltung der Sozialordnung obliegt regelmäßig dem Gesetzgeber, der im Rahmen seiner Gestaltungsaufgabe und in Abwägung der sozialen Prioritäten über den Umfang der zu gewährenden sozialen Leistungen zu entscheiden hat (BVerfGE 71, 66, 80; 82, 60, 80).

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 87/00 R

    Entscheidung durch Gerichtsbescheid - Spätaussiedler - Verfassungsmäßigkeit des §

    Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist allerdings weiter bemessen, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des Deutschen Reichs vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgenlasten getroffen sind (BVerfGE 15, 167, 201; 29, 413, 430; 53, 164, 178; 71, 66, 76).
  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R

    Wert subjektiver Rentenrechte von Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes -

    Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist allerdings weiter bemessen, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des Deutschen Reichs vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgenlasten getroffen sind (BVerfGE 15, 167, 201; 29, 413, 430; 53, 164, 178; 71, 66, 76).
  • BSG, 06.12.1996 - 13 RA 1/95

    Zusatzrenten aus der freiwilligen zusätzlichen Versorgung für Ärzte, Zahnärzte,

    Diese ist gerade bei der Bewältigung von weitreichenden und komplexen Umbrüchen in der sozialen Ordnung, wie sie mit der deutschen Einigung verbunden sind, besonders groß (vgl dazu BVerfG, Beschluß vom 12. November 1996 - 1 BvL 4/88 - allgemein auch BVerfGE 41, 126, 174; 44, 70, 89 = SozR 5420 § 94 Nr. 2; BVerfGE 53, 164, 177 [BVerfG 26.02.1980 - 1 BvR 195/77] = SozR 2200 § 1318 Nr. 5; BVerfGE 71, 66, 76 f = SozR 2200 § 1319 Nr. 5), zumal dem Gesetzgeber auch eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen ist (vgl BVerfGE 33, 171, 189 f = SozR Nr. 12 zu Art. 12 GG; BVerfGE 70, 1, 34 = SozR 2200 § 376d Nr. 1; BVerfGE 71, 364, 393; 75, 108, 162 = SozR 5425 § 1 Nr. 1).

    Dabei war auch zu berücksichtigen, daß eine Überlastung der Steuern und Sozialabgaben zahlenden Generation durch eine übergangslose Aufbürdung zu hoher "Altlasten" vermieden werden mußte (vgl dazu allgemein BVerfGE 41, 126, 175; 71, 66, 76 f = SozR 2200 § 1319 Nr. 5).

  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 26/98 R

    Entgeltpunktekürzung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz

    Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist allerdings weiter bemessen, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des Deutschen Reiches vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgelasten betroffen sind (BVerfG Beschlüsse vom 11. Dezember 1962 - 2 BvL 2/60 ua - BVerfGE 15, 167, 201; vom 15. Dezember 1970 - 1 BvR 208/65 - BVerfGE 29, 413, 430; vom 26. Februar 1980 - 1 BvR 195/77 - BVerfGE 53, 164, 178 = SozR 2200 § 1318 Nr. 5; vom 22. Oktober 1985 - 1 BvL 2/82 - BVerfGE 71, 66, 76 = SozR 2200 § 1319 Nr. 5).
  • BSG, 08.12.1993 - 8 RKn 10/92

    Deutschland - DDR - Übersiedlung - Witwenrentnerin - Witwenrente

    Die Argumente der Klägerin, § 107 RKG verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 sowie den Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG, sind durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Oktober 1985 (BVerfGE 71, 66 = SozR 2200 § 1319 Nr. 5) widerlegt.

    Diese zu den früheren gesetzlichen Regelungen (§ 98 Abs. 2 i.V.m. § 96 Angestelltenversicherungsgesetz aF = § 108a Abs. 2 i.V.m. § 107 RKG aF) ergangene Entscheidung (für eine Waisenrente ebenso bereits zuvor BVerfG vom 18. März 1970, BVerfGE 28, 104) ist auch für die hier anzuwendende Vorschrift des § 107 RKG nF maßgebend, da sich trotz unterschiedlicher Gesetzesformulierung am Ergebnis nichts geändert hat (vgl BVerfGE 71, 66, 69 f).

    Dies rechtfertigte den Ausschluß der Rentenzahlungen in die DDR selbst dann, wenn im konkreten Fall nach dem System der DDR keine Rente zustand (BVerfGE 71, 66, 79 f).

    Schließlich konnte das BVerfG auch keine Verletzung des Sozialstaatsprinzips erkennen (BVerfGE 71, 66, 80).

  • BSG, 12.08.1993 - 8 RKn 10/92
    Die Argumente der Klägerin, § 107 RKG verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 sowie den Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG , sind durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Oktober 1985 (BVerfGE 71, 66 = SozR 2200 § 1319 Nr. 5) widerlegt.

    Diese zu den früheren gesetzlichen Regelungen (§ 98 Abs. 2 i.V.m. § 96 Angestelltenversicherungsgesetz [ AVG ] aF. = § 108a Abs. 2 i.V.m. § 107 RKG aF.) ergangene Entscheidung (für eine Waisenrente ebenso bereits zuvor BVerfG vom 18. März 1970, BVerfGE 28, 104 ) ist auch für die hier anzuwendende Vorschrift des § 10 RKG nF maßgebend, da sich trotz unterschiedlicher Gesetzesformulierung am Ergebnis nichts geändert hat (vgl. BVerfGE 71, 66, 69 f).

    Dies rechtfertigte den Ausschluß der Rentenzahlungen in die DDR selbst dann, wenn im konkreten Fall nach dem System der DDR keine Rente zustand (BVerfGE 71, 66, 79 f).

    Schließlich konnte das BVerfG auch keine Verletzung des Sozialstaatsprinzips erkennen (BVerfGE 71, 66, 80).

  • BVerfG, 01.09.2005 - 1 BvR 361/99

    Verfassungsbeschwerde über den Anspruch eines in Polen lebenden Versicherten mit

    Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist allerdings weiter bemessen, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des Deutschen Reiches vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgelasten getroffen werden (vgl. BVerfGE 15, 167 ; 27, 253 ; 29, 413 ; 53, 164 ; 71, 66 ; 95, 143 ).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Bewältigung der Kriegsfolgen, auch im Hinblick auf die Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 53, 164 ; 71, 66 ), unter Anknüpfung an den ständigen Aufenthalt und an die unterschiedlichen Lebensverhältnisse die Zahlung von Renten an die in den ehemaligen deutschen Ostgebieten lebenden Versicherten durch innerstaatliche Vorschriften ausgeschlossen und sich vornehmlich auf die Eingliederung der Flüchtlinge und Vertriebenen, die in die Bundesrepublik und nach Berlin (West) gekommen waren, in die deutsche Rentenversicherung konzentriert hat (vgl. BVerfGE 53, 164 ).

  • BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1579/95

    Ausschluß der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken von Verfolgten

  • BVerfG, 21.10.1998 - 1 BvR 179/94

    Geltung des Investitionsvorrangs für vermögensrechtliche Rückgabeansprüche von

  • BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1422/92

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen VermRÄndG 2 Art 6 u 14 - Geltung

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 2/02 R

    Rentenüberleitung - Beitrittsgebiet - Zusatz- bzw Sonderversorgung -

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 24/01 R

    Maßgeblicher monatlicher Wert des Rechts auf Rente bei früher zusatzversorgten

  • BSG, 03.07.2002 - B 5 RJ 22/01 R

    Begrenzung der Entgeltpunkte bei in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 112/00 R

    Berechnung des besitzgeschützten Betrags bei der Überführung der AVI für einen

  • BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 2/99 R

    Sozialpflichtversicherung und freiwillige Zusatzrentenversicherung -

  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 24/98 R

    Jahr

  • BGH, 19.05.2004 - IV ZR 114/03

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Geltendmachung von von Lebens- und

  • BSG, 08.02.1996 - 11 RAr 63/95

    Verfassungsmäßigkeit der Minderung von laufendem Arbeitslosengeld durch Absenkung

  • BSG, 15.09.1994 - 11 RAr 97/93

    Gleichbehandlung - Altersübergangsgeld - Kirchensteuer - Arbeitslosengeld

  • BSG, 10.08.1995 - 11 RAr 67/94

    Wahlrecht von Beziehern von Vorruhestandsgeld in der DDR

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 27/01 R

    Monatlicher Wert des Rechts auf Rente für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets

  • BSG, 14.12.1995 - 11 RAr 19/95

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld -

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 11/01 R

    Monatlicher Wert des Rechts auf Rente für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets

  • BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 32/03 R

    Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrags bei Bestandsrenten aus überführten

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 13/01 R

    Monatlicher Wert des Rechts auf Rente für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 75/96 R

    Umwertung der Bestandsrenten des Beitrittsgebiets, Wert subjektiver Rentenrechte

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 21/01 R

    Monatlicher Wert des Rechts auf Rente für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2003 - L 3 (18) RA 39/02

    Rentenversicherung

  • BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 19/94

    Erlass einer bereits vorliegenden Rechtsverordnung als Gesetz durch Bezugnahme

  • BSG, 26.10.1994 - 11 RAr 87/93

    Anforderungen an die Bemessung von Altersübergangsgeld (Alüg) - Voraussetzungen

  • BSG, 08.11.1995 - 4 RA 3/94

    Leistungen aus der Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei,

  • BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 13/01 R
  • BSG, 08.11.1995 - 4 RA 19/94

    Neuberechnung von Bestandsrenten des Beitrittsgebietes ab dem 1.1.1992

  • VG Dresden, 14.12.1999 - 2 K 1726/99

    Überführung eines ehemaligen Rittergutes ; Bodenreform in der sowjetischen

  • BSG, 30.09.1993 - 4 RA 1/93

    Bemessung der Höhe des Altersruhegeldes (ARG) - Gewährung eines um einen

  • BSG, 14.12.1995 - 11 RAr 39/95

    Anspruch auf Vorruhestandsgeld - Gewährung des Spitzbetrags ergänzend zu

  • BVerfG, 19.04.1991 - 1 BvR 375/91

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung einer Geschiedenen-Witwenrente bei

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2010 - L 22 R 331/10

    Bundesgebiet; Beitragszeiten; Witwenrente; Deutsches Reich-Rentenprivileg

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2009 - L 4 R 1907/08

    Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung der hauptamtlichen

  • BSG, 10.08.1995 - 11 RAr 15/95

    Anspruch auf Vorruhestandsgeld - Statthaftigkeit der Berufung ohne Zulassung -

  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 6/95
  • BFH, 25.03.1992 - I B 98/91

    Begriffsdefinition "Ausland" (§ 17 KVStG 1972)

  • LAG Saarland, 23.03.1994 - 2 Sa 208/93

    Arbeitsverhältnis: Anspruch auf Begründung durch Verfassung

  • LSG Brandenburg, 26.06.2002 - L 2 RA 250/01

    Neufeststellung der Regelaltersrente; Anrechnung der Zeit der

  • LSG Bayern, 17.04.2002 - L 20 RJ 681/01

    Anspruch eines Arbeitnehmer auf Erstattung seiner vom Arbeitgeber getragenen

  • SG Düsseldorf, 20.06.2006 - S 26 R 230/05

    Rentenversicherung

  • BSG, 21.07.2010 - B 5 R 100/10 B
  • SG Düsseldorf, 09.02.2006 - S 26 R 139/05

    Rentenversicherung

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