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   BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73, 1 BvL 21/73, 1 BvL 22/73, 1 BvL 23/73, 1 BvL 24/73   

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BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73, 1 BvL 21/73, 1 BvL 22/73, 1 BvL 23/73, 1 BvL 24/73 (https://dejure.org/1975,47)
BVerfG, Entscheidung vom 19.03.1975 - 1 BvL 20/73, 1 BvL 21/73, 1 BvL 22/73, 1 BvL 23/73, 1 BvL 24/73 (https://dejure.org/1975,47)
BVerfG, Entscheidung vom 19. März 1975 - 1 BvL 20/73, 1 BvL 21/73, 1 BvL 22/73, 1 BvL 23/73, 1 BvL 24/73 (https://dejure.org/1975,47)
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Vermahlungsregelung

Art. 12 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 39, 210
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73
    Dem Mühlenstrukturgesetz ging das Gesetz über die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung, Erweiterung und Finanzierung der Stillegung von Mühlen (Mühlengesetz) vom 27. Juni 1957 (BGBl. 1 S. 664) - MüG - voraus, das Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 1968 (BVerfGE 25, 1 ) war.

    Auch wenn im Augenblick des gesetzgeberischen Tätigwerdens die Möglichkeit des Eintritts von Gefahren für ein Gemeinschaftsgut als fernliegend erscheint, ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, rechtzeitig vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, sofern seine Vorstellungen über die im Falle seiner Untätigkeit mögliche gefahrbringende Entwicklung nicht in dem Maße wirtschaftlichen Gesetzen oder praktischer Erfahrung widersprechen, daß sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können (BVerfGE 25, 1 [17]; 38, 61 [87]).

    Dabei ist grundsätzlich von der Beurteilung der Verhältnisse auszugehen, die dem Gesetzgeber bei der Vorbereitung des Gesetzes möglich war (BVerfGE 25, 1 [12 f. ]).

    Dabei fällt auf der einen Seite ins Gewicht, daß die Vermahlungsbegrenzung jedenfalls bei gut geführten Mühlen, die den Plafond ausgeschöpft haben, eine starke Beschränkung des unternehmerischen Gestaltungsspielraums darstellen kann (vgl. BVerfGE 25, 1 [22] zum Erweiterungsverbot).

    Auch widersprechen die Vorstellungen des Gesetzgebers darüber, wie sich ohne sein Einschreiten die zukünftige Entwicklung nach dem Auslaufen des Mühlengesetzes gestalten würde und wie er dem entgegenwirken könne, im Jahr 1971 nicht in dem Maße wirtschaftlichen Gesetzen oder praktischer Erfahrung, daß sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen hätten abgeben könne (vgl. BVerfGE 25, 1 [16 f. ]).

    Demgegenüber bestand noch zur Zeit des Erlasses des Fünften Gesetzes zur Änderung des Mühlengesetzes vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 685) eine Kapazität von 40 000 t, in der 9000 t blinde Kapazität enthalten waren (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 10. November 1966 - BTDrucks. V/1109), die um 5000 t auf 35 000 t herabgesetzt werden sollte (vgl. BVerfGE 25, 1 [24]).

    Eine Subventionierung von Mühlen kommt aus den bereits in der Entscheidung BVerfGE 25, 1 (21) ausgeführten Gründen als eine der Vermahlungsregelung gleichwertige Alternative nicht in Betracht.

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausgeführt hat, ist es in diesem Zusammenhaog erheblich, daß in der Mühlenwirtschaft, die sich als wesentlicher Zweig der gesamten Agrarwirtschaft darstellt, die Zumutbarkeitsgrenze gegnüber interventionistischen Eingriffen des Staates allgemein weiter hinausgerückt ist (BVerfGE 25, 1 [22]).

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73
    Der Gesetzgeber muß den Eingriff in die freie Berufsausübung mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls begründen können und darf seine Rechtsetzungsmacht nicht zu sachfremden Zwecken mißbrauchen (BVerfGE 30, 292 [316] Mineralölbevorratung - 37, 1 [18] - Stabilisierungsfonds -).

    Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht eine andere gleich wirksame, aber das Grundrecht der Betroffenen weniger fühlbar einschränkende Maßnahme hätte wählen können (BVerfGE 30, 292 [316]).

    Bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere der in Rede stehenden Berufsfreiheitsbeschränkung und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gemeinschaftsinteressen ist die Grenze der Zumutbarkeit noch eingehalten (BVerfGE 30, 292 [316, 323]).

    Soweit die Plafondierung die Mühlen nur daran hindert, mehr als die bisher aufgrund ihrer legalen Kapazität an 250 Arbeitstagen erreichbaren Vermahlungsmengen zusätzlich 10 %, höchstens 2000 t, zu vermahlen, werden lediglich Chancen und Verdienstmöglichkeiten beeinträchtigt, die durch Art. 14 GG nicht geschützt sind (BVerfGE 30, 292 [335]).

  • BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67

    Verfassungswidrigkeit des Kassenzulassungsausschlusses von staatlich anerkannten

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73
    1. Die Vermahlungsregelung verstößt auch nicht gegen das im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigende Gleichheitsgebot (vgl. BVerfGE 25, 236 [251]; 34, 71 [78]).
  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73
    Deshalb wird bei Anwendung dieser in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Maßnahme aus dem Gesichtspunkt der objektiven Zweckuntauglichkeit nur selten und in ganz besonders gelagerten Fällen festgestellt werden können (BVerfGE 30, 250 [263]).
  • BVerfG, 11.10.1972 - 1 BvL 2/71

    Verfassungswidrigkeit des EinzelHG

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73
    1. Die Vermahlungsregelung verstößt auch nicht gegen das im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigende Gleichheitsgebot (vgl. BVerfGE 25, 236 [251]; 34, 71 [78]).
  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73
    Einen gewissen Ausgleich zwischen leistungsschwächeren und leitungsfähigeren Mitgliedern einer Gruppe zu Lasten der letztgenannten herbeizuführen, ist ein legitimes Ziel staatlicher Wirtchaftspolitik (BVerfGE 37, 1 [24]).
  • BVerfG, 13.07.1965 - 1 BvR 771/59

    Zweigstellensteuer

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73
    Bei der Prüfung von Berufsausübungsregelungen im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung ist davon auszugehen, daß das Grundgesetz dem Gesetzgeber in der Bestimmung wirtschaftspolitischer Ziele und der zu ihrer Verfolgung geeigneten Maßnahmen einen Beurteilungs- und Handlungsspielraum läßt (vgl. BVerfGE 4, 7 [15 ff. ] - Investitionshilfe - 14, 263 [275] Feldmühle - 30, 250 [262 f. ]) und daß der Gesetzgeber auch durch wirtschaftspolitische Lenkungsmaßnahmen das freie Spiel der Kräfte korrigieren darf (vgl. BVerfGE 19, 101 [114] Zweigstellensteuer - 21, 292 [299] - Rabattgesetz - 23, 50 [59 f. ] - Nachtbackverbot -).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73
    Die Gründe, mit denen der Gesetzgeber seine Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigt, unterliegen der verfassungsgerichtlichen Würdigung (BVerfGE 7, 377 [410 ff. ] - Apothekenurteil - 25, 1 [12] - Mühlengesetz -).
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73
    Bei der Prüfung von Berufsausübungsregelungen im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung ist davon auszugehen, daß das Grundgesetz dem Gesetzgeber in der Bestimmung wirtschaftspolitischer Ziele und der zu ihrer Verfolgung geeigneten Maßnahmen einen Beurteilungs- und Handlungsspielraum läßt (vgl. BVerfGE 4, 7 [15 ff. ] - Investitionshilfe - 14, 263 [275] Feldmühle - 30, 250 [262 f. ]) und daß der Gesetzgeber auch durch wirtschaftspolitische Lenkungsmaßnahmen das freie Spiel der Kräfte korrigieren darf (vgl. BVerfGE 19, 101 [114] Zweigstellensteuer - 21, 292 [299] - Rabattgesetz - 23, 50 [59 f. ] - Nachtbackverbot -).
  • BVerfG, 23.02.1956 - 1 BvL 28/55

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Streit um Zulässigkeit und Umfang einer Enteignung

    Auszug aus BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73
    Somit ist der Vorlagebeschluß dahin auszulegen (vgl. BVerfGE 4, 387 [396 f. ]), es werde dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die durch das Mühlenstrukturgesetz eingeführte Vermahlungsbegrenzung in § 8 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 MStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Wenn - wie hier - verschiedenste Anknüpfungspunkte für eine Typisierung denkbar sind (vgl. Hey/Steffen, Steuergesetzliche Zinstypisierungen und Niedrigzinsumfeld, 2016, S. 80 f.), ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, diese Kriterien selbst zu bestimmen (vgl. dazu BVerfGE 39, 210 ; 120, 82 ).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Demgemäß hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn auch im Zusammenhang anderer Fragestellungen, bei der Beurteilung von Prognosen des Gesetzgebers differenzierte Maßstäbe zugrunde gelegt, die von einer Evidenzkontrolle (etwa BVerfGE 36, 1 (17) - Grundvertrag; 37, 1 (20) - Stabilisierungsfonds; 40, 196 (223) - Güterkraftverkehrsgesetz) über eine Vertretbarkeitskontrolle (etwa BVerfGE 25, 1 (12 f., 17) - Mühlengesetz; 30, 250 (263) - Absicherungsgesetz; 39, 210 (225 f.) - Mühlenstrukturgesetz) bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (etwa BVerfGE 7, 377 (415) - Apotheken; 11, 30 (45) - Kassenärzte; 17, 269 (276 ff.) - Arzneimittelgesetz; 39, 1 (46, 51 ff.) - § 218 StGB; 45, 187 (238) - Lebenslange Freiheitsstrafe).
  • BGH, 04.11.2015 - VIII ZR 217/14

    Zur Wirksamkeit der Herabsetzung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 %

    Diese darf nur darauf überprüft werden, ob sie "objektiv tauglich oder ungeeignet" beziehungsweise "schlechthin ungeeignet" war (BVerfGE 47, 109, 117; 61, 291, 313 f.; vgl. auch BVerfGE 39, 210, 230).

    Das wiederum darf nur verneint werden, wenn bei Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes eindeutig die Zweckuntauglichkeit der Maßnahme festgestellt werden könnte (BVerfGE 39, 210, 230).

    Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (BVerfGE 30, 292, 316; 39, 210, 230; 63, 88, 115; 67, 157, 176).

    Die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung kann grundsätzlich nur dann von Verfassungs wegen verneint werden, wenn sich eindeutig feststellen lässt, dass für die Erreichung des verfolgten Zwecks andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen (BVerfGE 39, 210, 231 mwN; 53, 135, 145; 77, 84, 109).

    Diese darf nur darauf überprüft werden, ob sie "objektiv tauglich oder ungeeignet" beziehungsweise "schlechthin ungeeignet" war (BVerfGE 47, 109, 117; 61, 291, 313 f.; vgl. auch BVerfGE 39, 210, 230).

    Das wiederum darf nur verneint werden, wenn die Maßnahme bei Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes eindeutig als zweckuntauglich festgestellt werden könnte (BVerfGE 39, 210, 230).

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