Rechtsprechung
   BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63, 1 BvL 27/64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,3
BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63, 1 BvL 27/64 (https://dejure.org/1970,3)
BVerfG, Entscheidung vom 27.05.1970 - 1 BvL 22/63, 1 BvL 27/64 (https://dejure.org/1970,3)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Mai 1970 - 1 BvL 22/63, 1 BvL 27/64 (https://dejure.org/1970,3)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1970,3) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Heiratswegfallklausel

  • opinioiuris.de

    Heiratswegfallklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Heiratswegfallklauseln in der Rentenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 28, 324
  • NJW 1970, 1675
  • MDR 1970, 906
  • DÖV 1970, 674
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (142)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63
    Dieser Teil der beiden Gesetzesvorschriften ist von der Nichtigerklärung des Absatzes 2 des § 44 AVG durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1963 (BVerfGE 17, 1 [2]) und die im Hinblick darauf erfolgte Streichung des Absatzes 2 des § 1267 RVO durch Art. 1 § 1 Nr. 28 des Rentenversicherungs- Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476) nicht berührt worden.

    Sie hat daher Unterhaltsersatzcharakter, insofern sie den Ausfall der familiären Unterhaltsleistungen ganz oder wenigstens zum Teil ersetzen soll (BVerfGE 17, 1 [8 ff.]).

    Diese Argumentation verkennt zunächst, daß die Sozialversicherung, namentlich die Rentenversicherung zwar ein wesentliches Element sozialer Fürsorge enthält, aber in ihrer Struktur mindestens ebenso stark durch die versicherungsrechtliche Komponente geprägt ist: Die Hinterbliebenenrenten beruhen zu einem wesentlichen Teil auf den Eigenleistungen der Versicherten (vgl. BVerfGE 17, 1 [9] m.w.N.).

    Der Gesetzgeber darf aber bei der Abgrenzung der Gruppe der Leistungsberechtigten nicht sachwidrig differenzieren; er ist nicht nur an den allgemeinen Gleichheitssatz, sondern auch an die speziellen Wertentscheidungen der Verfassung wie die des Art. 6 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BVerfGE 12, 354 [367]; 17, 1 [23]; 17, 210 [217]).

    Ihre Funktion kann allein darin bestehen, den durch den Wegfall der Unterhaltsleistung des verstorbenen Versicherten entstandenen wirtschaftlichen Bedarf auszugleichen (vgl. BVerfGE 17, 1 [11]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 24. Juli 1963 (BVerfGE 17, 1 [10 f., 23 f.]) näher dargelegt hat, sollen hierbei die Ersatzleistungen dem Bedarf entsprechen, der durch Wegfall der Unterhaltsleistungen des Verstorbenen typischerweise entsteht.

    Soweit danach die Rente, abweichend von ihrem Zweck, auch Waisen gewährt wird, die wegen anderweitigen Einkommens oder Vermögens nicht unterhaltsbedürftig sind, handelt es sich um eine Begünstigung in Ausnahmefällen, welche die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Typisierung nicht in Frage stellen kann (vgl. BVerfGE 17, 1 [23 f.]).

    Eine solche Betrachtungsweise führt jedoch im Gegensatz zu den erwähnten begünstigenden Typisierungen zu einer benachteiligenden Typisierung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 GG im Sozialrecht nur begrenzt zulässig ist (vgl. BVerfGE 17, 1 [23 f.]; s. a. BVerfGE 17, 210 [221]; 19, 101 [116]).

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63
    Diese Verfassungsnorm geht jedenfalls dann als spezieller Prüfungsmaßstab dem Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn die gesetzliche Vorschrift direkt an die Eheschließung anknüpft, d.h. wie hier der rechtliche Nachteil (Nichtgewährung der Rente) nur Eheleute, nicht auch Dritte trifft (vgl. BVerfGE 9, 237 [242]; 13, 290 [295 ff.]; 17, 210 [224]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 6, 55 [71, 76]; 17, 210 [219 f.]; 24, 104 [109]) ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidender Grundsatznorm für den Staat positiv die Aufgabe, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern und vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren, negativ das Verbot, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen, gleichgültig, ob dies durch Maßnahmen gegen bestehende Ehen geschieht oder ob die Bereitschaft zur Eheschließung gefährdet wird (vgl. BVerfGE 12, 151 [167]).

    Jedoch müssen sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses einleuchtende Sachgründe ergeben: Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten Maßnahme den Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft nicht widersprechen und somit als Diskriminierung der Ehe anzusehen sein (vgl. BVerfGE 6, 55 [77]; 17, 210 [217, 220]; 18, 97 [107]; 22, 100 [105]).

    Der Gesetzgeber darf aber bei der Abgrenzung der Gruppe der Leistungsberechtigten nicht sachwidrig differenzieren; er ist nicht nur an den allgemeinen Gleichheitssatz, sondern auch an die speziellen Wertentscheidungen der Verfassung wie die des Art. 6 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BVerfGE 12, 354 [367]; 17, 1 [23]; 17, 210 [217]).

    Eine solche Betrachtungsweise führt jedoch im Gegensatz zu den erwähnten begünstigenden Typisierungen zu einer benachteiligenden Typisierung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 GG im Sozialrecht nur begrenzt zulässig ist (vgl. BVerfGE 17, 1 [23 f.]; s. a. BVerfGE 17, 210 [221]; 19, 101 [116]).

  • BSG, 21.09.1966 - 11 RA 50/64

    Verlängerte Waisenrente - Unverheiratetes Kind - Geschiedene Volljährige

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63
    Beide Bestimmungen werden überwiegend noch jetzt als "Absatz 1" bezeichnet (anders allerdings für § 44 AVG: BSGE 25, 205 ff.).

    Die obersten Bundesgerichte haben, soweit sie bisher mit Heiratsklauseln befaßt worden sind, in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen bejaht; vgl. die Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Heiratsklausel bei der Waisenrente im Bundesversorgungsgesetz und zu § 44 Abs. 1 Satz 2 AVG (BSGE 12, 27; 25, 205), des Bundesgerichtshofs zur Heiratsklausel bei der Waisenrente nach dem Bundesentschädigungsrecht (FamRZ 1966, S. 448 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts zur Heiratsklausel beim Kinderzuschlag im Bundesbesoldungsrecht (BVerwGE 25, 123).

    Die Regelung der Waisenrente geht nach Inhalt und Zweck ersichtlich von der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den Kindern aus; dies wird auch in der Rechtsprechung zu gleichen und gleichartigen Leistungen anerkannt (vgl. BSGE 12, 27 [29 f.]; 25, 205 [206 f., 209]; BGH FamRZ 1966, S. 448 [449]).

    Auch das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung zu § 44 Abs. 1 Satz 2 AVG eingeräumt, das Fehlen eines Unterhaltsanspruches gegen den Ehegatten sei bei der nicht geringen Zahl der Frühehen und bei den steigenden Anforderungen an eine qualifizierte Ausbildung und der damit zusammenhängenden längeren Dauer nicht selten (vgl. BSGE 25, 205 [209]).

    Die Heiratsklauseln lassen sich auch nicht mit der Erwägung halten, ihren Nachteilen stünden die Vorteile gegenüber, die im Sozialversicherungsrecht durch eine Heirat in Form von Rechtsansprüchen der Waise oder des Ehegatten erwüchsen, z. B. der Anspruch des Ehegatten der Waise auf Familienzuschlag in der Arbeitslosenversicherung, der Anspruch auf Familienhilfe nach § 205 RVO oder der Anspruch der Waise auf Hinterbliebenenrente nach dem Tode ihres Ehegatten, falls dieser sozialversichert war (so BSGE 25, 205 [210]).

  • BSG, 24.02.1960 - 9 RV 710/56
    Auszug aus BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63
    Die Erwägung des Bundessozialgerichts in der Entscheidung vom 24. Februar 1960 (BSGE 12, 27 [30]), auf die tatsächliche Unterhaltsgewährung komme es nicht an, da sie auch bei Waisen unter 18 Jahren keine Rolle spiele, überzeuge nicht.

    Der Kläger des Ausgangsverfahrens beim Sozialgericht Hamburg tritt unter eingehender Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Februar 1960 (BSGE 12, 27) im wesentlichen den Ausführungen des Vorlagebeschlusses bei.

    Die obersten Bundesgerichte haben, soweit sie bisher mit Heiratsklauseln befaßt worden sind, in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen bejaht; vgl. die Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Heiratsklausel bei der Waisenrente im Bundesversorgungsgesetz und zu § 44 Abs. 1 Satz 2 AVG (BSGE 12, 27; 25, 205), des Bundesgerichtshofs zur Heiratsklausel bei der Waisenrente nach dem Bundesentschädigungsrecht (FamRZ 1966, S. 448 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts zur Heiratsklausel beim Kinderzuschlag im Bundesbesoldungsrecht (BVerwGE 25, 123).

    Die Regelung der Waisenrente geht nach Inhalt und Zweck ersichtlich von der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den Kindern aus; dies wird auch in der Rechtsprechung zu gleichen und gleichartigen Leistungen anerkannt (vgl. BSGE 12, 27 [29 f.]; 25, 205 [206 f., 209]; BGH FamRZ 1966, S. 448 [449]).

    Es trifft auch nicht zu, daß die Heiratsklauseln geboten wären, um eine Zweckentfremdung der Waisenrente zu verhindern, weil diese anderenfalls dazu benutzt würde, ausbleibende Leistungen eines unterhaltspflichtigen Ehegatten zu ersetzen oder diesen von seiner Unterhaltsschuld ganz oder teilweise zu befreien (so BSGE 12, 27 [30]).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63
    b) Ebenso wie die Vorschriften der §§ 1602, 1603, 1608 BGB mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar seien, weil sie unzweifelhaft der Natur des geregelten Lebensgebietes entsprächen (vgl. BVerfGE 6, 55 [77]), gelte das gleiche auch für die im Rahmen der darreichenden Verwaltung getroffene sozialversicherungsrechtliche Regelung.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 6, 55 [71, 76]; 17, 210 [219 f.]; 24, 104 [109]) ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidender Grundsatznorm für den Staat positiv die Aufgabe, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern und vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren, negativ das Verbot, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen, gleichgültig, ob dies durch Maßnahmen gegen bestehende Ehen geschieht oder ob die Bereitschaft zur Eheschließung gefährdet wird (vgl. BVerfGE 12, 151 [167]).

    Jedoch müssen sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses einleuchtende Sachgründe ergeben: Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten Maßnahme den Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft nicht widersprechen und somit als Diskriminierung der Ehe anzusehen sein (vgl. BVerfGE 6, 55 [77]; 17, 210 [217, 220]; 18, 97 [107]; 22, 100 [105]).

  • BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Freibeträge nach § 110 BewG auf das

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63
    Auch im letzten Falle ist die begehrte verfassungsrechtliche Prüfung für die Entscheidung in den Ausgangsverfahren erheblich, weil die Sozialgerichte eine andere Entscheidung zu treffen hätten als bei Gültigkeit der Regelung: Sie müßten die Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Gesetzgebers abwarten (vgl. BVerfGE 22, 349 [360 f.]; 23, 74 [78]).

    Auch eine solche beschränkte Nichtigerklärung wäre jedoch ein zu weitgehender Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, weil mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestehen (vgl. BVerfGE 22, 349 [360 f.]; 23, 74 [78]).

  • BVerwG, 13.10.1966 - VIII C 43.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63
    Die obersten Bundesgerichte haben, soweit sie bisher mit Heiratsklauseln befaßt worden sind, in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen bejaht; vgl. die Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Heiratsklausel bei der Waisenrente im Bundesversorgungsgesetz und zu § 44 Abs. 1 Satz 2 AVG (BSGE 12, 27; 25, 205), des Bundesgerichtshofs zur Heiratsklausel bei der Waisenrente nach dem Bundesentschädigungsrecht (FamRZ 1966, S. 448 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts zur Heiratsklausel beim Kinderzuschlag im Bundesbesoldungsrecht (BVerwGE 25, 123).

    Weiter wird zugunsten der Heiratsklauseln geltend gemacht, das Kind scheide mit seiner Heirat aus der engeren Familiengemeinschaft mit den Eltern aus und begründe eine eigene selbständige Familie, die für ihre wirtschaftliche Existenz nicht mehr auf die frühere Familiengemeinschaft und deren Fortwirkung in Gestalt der Waisenrente zurückgreifen dürfe (vgl. u. a. Schwankhart, Die Sozialversicherung 1961, S. 181 [183]; s. a. BVerwGE 25, 123 [126]).

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63
    Auch im letzten Falle ist die begehrte verfassungsrechtliche Prüfung für die Entscheidung in den Ausgangsverfahren erheblich, weil die Sozialgerichte eine andere Entscheidung zu treffen hätten als bei Gültigkeit der Regelung: Sie müßten die Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Gesetzgebers abwarten (vgl. BVerfGE 22, 349 [360 f.]; 23, 74 [78]).

    Auch eine solche beschränkte Nichtigerklärung wäre jedoch ein zu weitgehender Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, weil mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestehen (vgl. BVerfGE 22, 349 [360 f.]; 23, 74 [78]).

  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57

    Ehegattenfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 6, 55 [71, 76]; 17, 210 [219 f.]; 24, 104 [109]) ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidender Grundsatznorm für den Staat positiv die Aufgabe, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern und vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren, negativ das Verbot, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen, gleichgültig, ob dies durch Maßnahmen gegen bestehende Ehen geschieht oder ob die Bereitschaft zur Eheschließung gefährdet wird (vgl. BVerfGE 12, 151 [167]).

    Die genannten Vergünstigungen knüpfen an ganz andere in der besonderen Lage der einzelnen Familie liegende Voraussetzungen an und können nur zufällig denselben Personen zugute kommen, die durch die Heiratsklauseln benachteiligt werden (vgl. BVerfGE 12, 151 [167 f.]).

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63
    Jedoch müssen sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses einleuchtende Sachgründe ergeben: Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten Maßnahme den Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft nicht widersprechen und somit als Diskriminierung der Ehe anzusehen sein (vgl. BVerfGE 6, 55 [77]; 17, 210 [217, 220]; 18, 97 [107]; 22, 100 [105]).

    Gesetzliche Vorschriften, die nach ihrer Struktur und tatsächlichen Wirkung einen bestimmten Kreis von Ehen benachteiligen, können nicht deswegen als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen werden, weil andere Vorschriften desselben Gesetzes oder aus dem gleichen Rechtsgebiet einen anderen Kreis von Ehen begünstigen (BVerfGE 18, 97 [108]).

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

  • BVerwG, 02.12.1959 - V C 200.59
  • BVerfG, 17.05.1961 - 1 BvR 561/60

    Volkswagenprivatisierung

  • BVerfG, 13.07.1965 - 1 BvR 771/59

    Zweigstellensteuer

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

  • BVerfG, 20.06.1967 - 1 BvL 29/66

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung der Ausbildungszulage für

  • BVerfG, 24.07.1968 - 1 BvR 394/67

    Verfassungswidrigkeit des § 45 KO

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

    Nicht angerechnet werden darf, was zu leisten die Verpflichteten außerstande sind (vgl. zum Unterhaltsrecht BVerfGE 28, 324 ) oder was sie ohne rechtliche Verpflichtungen erkennbar nicht zu leisten bereit sind (vgl. BVerfGE 71, 146 ; 87, 234 ).

    Daher kann die familiäre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft durchaus Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein, sofern damit keine Benachteiligung von Ehe oder Familie einhergeht, die mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 28, 324 ; 69, 188 ; 75, 382 ).

    Diese Einkommensanrechnung verletzt auch nicht die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 61, 319 ; 99, 216 ; 133, 59 ), denn der Gesetzgeber knüpft hier für wirtschaftliche Rechtsfolgen - ohne die Familie zu diskriminieren - lediglich an die familiäre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft an (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 28, 324 ; 69, 188 ; 75, 382 ).

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Der besondere Schutz, der der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG zukommt, verbietet es, sie insgesamt gegenüber anderen Lebensformen schlechter zu stellen (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 13, 290 ; 28, 324 ; 67, 186 ; 87, 234 ; 99, 216 ).
  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Insbesondere untersagt Art. 6 Abs. 1 GG eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (vgl. BVerfGE 28, 324 ; 69, 188 ; 87, 234 ; 99, 216 ).

    Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft kann zwar zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlicher Rechtsfolgen genommen werden (vgl. BVerfGE 28, 324 ).

    Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten Maßnahme die Ehe nicht diskriminieren (vgl. BVerfGE 28, 324 ; stRspr).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht