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   BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72   

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https://dejure.org/1974,10
BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72 (https://dejure.org/1974,10)
BVerfG, Entscheidung vom 05.03.1974 - 1 BvL 27/72 (https://dejure.org/1974,10)
BVerfG, Entscheidung vom 05. März 1974 - 1 BvL 27/72 (https://dejure.org/1974,10)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Weinwirtschaftsabgabe

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MOG § 9 Abs. 2; WWiG § 9 § 13 § 15 § 16 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Mengenabgabe nach dem Weinwirtschaftsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 37, 1
  • NJW 1974, 1317
 
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Wird zitiert von ... (143)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72
    Berufsausübungsregelungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie in Gestalt eines gültigen Gesetzes ergehen und die freie Berufsausübung im Interesse des Gemeinwohls nur zur Lösung solcher Sachaufgaben beschränken, die ein Tätigwerden des Gesetzgebers überhaupt rechtfertigen; die vom Gesetzgeber gewählten Mittel müssen geeignet und erforderlich sein und die Beschränkung muß den Betroffenen zumutbar sein (BVerfGE 30, 292 [315 ff.]; 33, 171 [186 ff.]; 36, 47 [58 ff.]).

    Dieser wird nur dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, daß sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können (BVerfGE 30, 292 [317]).

    Nur wenn eindeutig feststeht, daß dem Gesetzgeber ein gleich wirksames, aber den Freiheitsspielraum der wirtschaftlich tätigen Individuen weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung stand, kann die gesetzliche Regelung übermäßig belastend und damit verfassungwidrig sein (BVerfGE 25, 1 [19 f.]; 30, 292 [319]).

    Es ist vielmehr eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den in Rede stehenden Wirtschaftsbereich insgesamt abstellt (vgl. BVerfGE 30, 292 [316]).

  • BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58

    Marktordnung

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72
    Ähnlich wie z. B. die Investitionshilfe (vgl. BVerfGE 4, 7 [13 ff.]) und die Ausgleichsabgabe nach dem Milch- und Fettgesetz (vgl. BVerfGE 18, 315 [328]) stellt sie eine Leistung solcher Personen dar, die zu dem Zweck, dem das Abgabeaufkommen dient, eine besondere Beziehung aufweisen (vgl. Mußgnug, Die zweckgebundene öffentliche Abgabe, in Festschrift für Forsthoff, 1972, S. 259 [298 f.]).

    Soweit die Belastung mit der Abgabe unter dem Aspekt des Abgabezwecks einer sachlichen Begründung entbehrt, ist sie wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig (vgl. BVerfGE 18, 315 [329]).

    Zwar bilden im System einer grundsätzlich freien Wirtschaft marktordnende Regelungen für bestimmte Produkte die Ausnahme (BVerfGE 18, 315 [327]).

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72
    Ähnlich wie z. B. die Investitionshilfe (vgl. BVerfGE 4, 7 [13 ff.]) und die Ausgleichsabgabe nach dem Milch- und Fettgesetz (vgl. BVerfGE 18, 315 [328]) stellt sie eine Leistung solcher Personen dar, die zu dem Zweck, dem das Abgabeaufkommen dient, eine besondere Beziehung aufweisen (vgl. Mußgnug, Die zweckgebundene öffentliche Abgabe, in Festschrift für Forsthoff, 1972, S. 259 [298 f.]).

    Denn verfassungsrechtlich an sich zulässige wirtschaftliche Lenkungsmaßnahmen werden nicht allein dadurch unzulässig, daß sie die Wettbewerbslage verändern (BVerfGE 4, 7 [24]).

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des

    Falls man § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichwohl eine objektiv berufsregelnde Tendenz absprechen wollte, wäre jedenfalls der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausgestaltung als wirtschaftliche Betätigungsfreiheit eröffnet (vgl. BVerfGE 37, 1, 18; 113, 29, 49; 125, 104, 133).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Demgemäß hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn auch im Zusammenhang anderer Fragestellungen, bei der Beurteilung von Prognosen des Gesetzgebers differenzierte Maßstäbe zugrunde gelegt, die von einer Evidenzkontrolle (etwa BVerfGE 36, 1 (17) - Grundvertrag; 37, 1 (20) - Stabilisierungsfonds; 40, 196 (223) - Güterkraftverkehrsgesetz) über eine Vertretbarkeitskontrolle (etwa BVerfGE 25, 1 (12 f., 17) - Mühlengesetz; 30, 250 (263) - Absicherungsgesetz; 39, 210 (225 f.) - Mühlenstrukturgesetz) bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (etwa BVerfGE 7, 377 (415) - Apotheken; 11, 30 (45) - Kassenärzte; 17, 269 (276 ff.) - Arzneimittelgesetz; 39, 1 (46, 51 ff.) - § 218 StGB; 45, 187 (238) - Lebenslange Freiheitsstrafe).
  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Die Homogenität einer Gruppe wird durch Konkurrenz oder sonstige Interessengegensätze zwischen Gruppenangehörigen nicht in Frage gestellt, sofern, wie hier, zugleich ein gemeinsames Interesse im Hinblick auf den Abgabenzweck besteht (vgl. BVerfGE 37, 1 ; 82, 159 ).

    Dem Gesetzgeber steht es auch frei, innerhalb einer homogenen Gruppe Untergruppen zu bilden, um Unterschieden Rechnung zu tragen, die innerhalb einer im Hinblick auf gemeinsame Nähe zum Sachzweck homogenen Gruppe ungeachtet der homogenitäts- und sachnähebegründenden Gemeinsamkeit bestehen können (vgl. BVerfGE 124, 348 ; für entsprechend differenzierte Sonderabgaben s. auch BVerfGE 37, 1 ; 124, 235 ).

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