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   BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62   

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BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62 (https://dejure.org/1963,5)
BVerfG, Entscheidung vom 14.03.1963 - 1 BvL 28/62 (https://dejure.org/1963,5)
BVerfG, Entscheidung vom 14. März 1963 - 1 BvL 28/62 (https://dejure.org/1963,5)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgemäßheit einer rückwirkenden Änderung des EStG (Einkommenssteuergesetz) - Anwendung der Vervielfältigungstheorie - Rechtfertigung einer ungleichen Behandlung rechtskräftig veranlagter Steuerpflichtiger durch den Grundsatz der Rechtssicherheit - Abwägung ...

  • opinioiuris.de

    Rückwirkende Gewerbesteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden Steuervorschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 15, 313
  • NJW 1963, 851
  • MDR 1963, 467
  • DVBl 1963, 643
  • DB 1963, 469
  • DÖV 1963, 593
 
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Wird zitiert von ... (190)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 5 EStG 1957

    Auszug aus BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62
    Die ungleiche Behandlung rechtskräftig veranlagter Steuerpflichtiger werde namentlich nicht wie bei § 26 Abs. 5 EStG 1957 (BVerfGE 7, 194) durch den Grundsatz der Rechtssicherheit gerechtfertigt.

    Tritt dieser Grundsatz mit, dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfalle (BVerfGE 7, 89 [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvL 23/52] [92]; 7, 194 [196]) in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Falle zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorzug gegeben werden soll.

    Ist es dem Gesetzgeber aber im Falle der Nichtigerklärung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht erlaubt, seine neue, verfassungsmäßige Regelung auf die noch nicht rechtskräftigen Fälle zu beschränken (BVerfGE 7, 194 [197]) und damit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vor dem Gerechtigkeitspostulat den Vorzug zu geben, so kann dies verfassungsrechtlich noch weniger beanstandet werden, wenn gegen die rechtskräftigen Veranlagungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

    So hat das Bundesverfassungsgericht den in § 26 Abs. 5 EStG 1957 angeordneten Ausschluß der rechtskräftigen Steuerbescheide von der Möglichkeit der Berichtigung gerade im Hinblick auf die große Zahl rechtskräftiger Veranlagungen als mit Art. 3 Abs. 1 GG für vereinbar erklärt (BVerfGE 7, 194 [197]).

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 1962 (BVerfGE 13, 331) dürfe Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr lediglich als Willkürverbot in dem Sinne verstanden werden, daß eine Norm erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, wenn ein sachlicher Grund für die in ihr enthaltene Differenzierung schlechterdings nicht mehr erkennbar sei.

    Das vorlegende Gericht gibt den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 24. Januar 1962 (BVerfGE 13, 331) eine zu weite Deutung, wenn es sie dahin versteht, es würden dem gesetzgeberischen Ermessen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG in Änderung der früheren Rechtsprechung allgemein engere Grenzen gezogen.

    Für diesen Fall hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß die Gründe für eine Durchbrechung des einmal gewählten Ordnungsprinzips, um überzeugend zu sein, in ihrem Gewicht der Intensität der Abweichung von der zugrunde gelegten Ordnung entsprechen müssen (BVerfGE 13, 331 [340 f]).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62
    Das Prinzip der Rechtssicherheit ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips; aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen und sonstiger in Rechtskraft erwachsener Akte der öffentlichen Gewalt (BVerfGE 2, 380 [403]; 13, 261 [271]).

    Der Bürger soll sich zum einen grundsätzlich darauf verlassen können, daß der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände keine ungünstigeren Folgen knüpft, als sie im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände voraussehbar waren - echte Rückwirkung - (BVerfGE 13, 261 [271]); zum anderen kann unter Umständen auch das Vertrauen des Bürgers darauf Schutz beanspruchen, daß seine Rechtsposition nicht nachträglich durch Vorschriften entwertet wird, die lediglich auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken - unechte Rückwirkung - (Beschluß vom 11. Oktober 1962 - 1 BvL 22/57 - S. 14).

  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

    Auszug aus BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62
    Die kleine Zahl der von der Rückwirkung ausgeschlossenen Veranlagungen rechtfertigt es auch nicht, in Anwendung der Grundsätze des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 1955 (BVerfGE 4, 219 [244 f]) einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG anzunehmen.
  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62
    Der Bürger soll sich zum einen grundsätzlich darauf verlassen können, daß der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände keine ungünstigeren Folgen knüpft, als sie im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände voraussehbar waren - echte Rückwirkung - (BVerfGE 13, 261 [271]); zum anderen kann unter Umständen auch das Vertrauen des Bürgers darauf Schutz beanspruchen, daß seine Rechtsposition nicht nachträglich durch Vorschriften entwertet wird, die lediglich auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken - unechte Rückwirkung - (Beschluß vom 11. Oktober 1962 - 1 BvL 22/57 - S. 14).
  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62
    Tritt dieser Grundsatz mit, dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfalle (BVerfGE 7, 89 [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvL 23/52] [92]; 7, 194 [196]) in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Falle zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorzug gegeben werden soll.
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62
    Denn der Grundsatz der Rechtssicherheit müßte der Forderung nach Gerechtigkeit im Einzelfalle allenfalls dann weichen, wenn ihm angesichts der Besonderheiten des vom Gesetzgeber geregelten Sachverhalts schlechterdings jegliche Bedeutung abgesprochen werden müßte, wenn also seine Untauglichkeit, einen sachgerechten Grund für die gesetzliche Differenzierung abzugeben, mit Evidenz feststünde (vgl. BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [237 f]).
  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

    Auszug aus BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62
    Es steht außer Frage, daß jedes von ihnen einen vernünftigen, sich aus der Natur der Sache ergebenden oder sonstwie sachlich einleuchtenden Grund im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des allgemeinen Gleichheitssatzes darstellt (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 4, 144 [155]; 11, 245 [253]).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62
    Es steht außer Frage, daß jedes von ihnen einen vernünftigen, sich aus der Natur der Sache ergebenden oder sonstwie sachlich einleuchtenden Grund im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des allgemeinen Gleichheitssatzes darstellt (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 4, 144 [155]; 11, 245 [253]).
  • BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59

    Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62
    Es steht außer Frage, daß jedes von ihnen einen vernünftigen, sich aus der Natur der Sache ergebenden oder sonstwie sachlich einleuchtenden Grund im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des allgemeinen Gleichheitssatzes darstellt (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 4, 144 [155]; 11, 245 [253]).
  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Da sowohl das Prinzip der materialen Gerechtigkeit als auch das Prinzip der Rechtssicherheit mit Verfassungsrang ausgestattet sind, ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, welchem der beiden Prinzipien im konkreten Fall der Vorzug gegeben werden soll (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 15, 313 ; 22, 322 ; 131, 20 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Rechtssicherheit bedeutet für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz (BVerfGE 13, 261 [271]; 14, 288 [297]; 15, 313 [324]).

    Geschieht dies ohne Willkür, so kann die gesetzgeberische Entscheidung aus Verfassungsgründen nicht beanstandet werden (BVerfGE 3, 225 [237 f.]; 15, 313 [319f.]).

  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung:

    Die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen folgt aus dem Prinzip der Rechtssicherheit, welches wiederum ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist (BVerfG NJW 1963, 851).
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