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   BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82   

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BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82 (https://dejure.org/1984,104)
BVerfG, Entscheidung vom 20.03.1984 - 1 BvL 28/82 (https://dejure.org/1984,104)
BVerfG, Entscheidung vom 20. März 1984 - 1 BvL 28/82 (https://dejure.org/1984,104)
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Enteignung für Hochspannungsleitung

Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, Enteignung zugunsten Privater;

Art. 100 GG, 'in seinen Willen aufgenommen'

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EnWG § 11 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 3
    Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit einer Enteignung - Nachkonstitutionelles Recht - Öffentliche Energieversorgung - Energieversorgungsunternehmen - Privatrechtliche Organisation

Papierfundstellen

  • BVerfGE 66, 248
  • NJW 1984, 1872
  • NVwZ 1984, 574 (Ls.)
  • BB 1985, 553
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 22.02.1983 - 1 BvL 17/81

    Verfassungswidrigkeit des Art. 15 EGBGB

    Auszug aus BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82
    Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die alte Norm als Gesetz neu verkündet wird, eine neue (nachkonstitutionelle) Norm auf die alte Norm verweist oder ein begrenztes und überschaubares Rechtsgebiet durchgreifend geändert wird und ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen veränderten und unveränderten Normen besteht (vgl. BVerfGE 63, 181 [188]).

    Je länger der Gesetzgeber aber solche Regelungen in Geltung läßt, desto geringer werden die Voraussetzungen für die Annahme, er habe sie in seinen Willen aufgenommen (vgl. BVerfGE 63, 181 [188]).

    Dies rechtfertigt jedenfalls unter Berücksichtigung des Zeitmoments (vgl. BVerfGE 63, 181 [188]) die Annahme, daß der Gesetzgeber mit der Zuständigkeitsregelung des Abwicklungsverfahrens durch Art. 18 ZuständLockG § 11 Abs. 1 EnWG in seinen Willen aufgenommen und bestätigt hat.

  • BVerfG, 26.01.1972 - 1 BvL 3/71

    Kranzgeld

    Auszug aus BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für diejenigen vorkonstitutionellen Normen, die der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes "in seinen Willen aufgenommen" hat (vgl. BVerfGE 11, 126 [131 f.]; 32, 296 [299 f.]; 52, 1 [17]; 60, 135 [149]; st. Rspr.).

    Demgegenüber ist von einem Bestätigungswillen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers nicht auszugehen bei Änderung einzelner Vorschriften eines vorkonstitutionellen Gesetzes (vgl. BVerfGE 11, 126 [131 f.]; 24, 20 [22 f.]; 29, 39 [43 f.]; 32, 296 [299 f.]) sowie dann, wenn der Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur als solche hinnimmt und von ihrer Aufhebung oder sachlichen Änderung vorerst absieht, ohne sie in ihrer Geltung bestätigen zu wollen (vgl. BVerfGE 11, 126 [131]; 18, 216 [223]; 32, 256 [258]; 32, 296 [299]; 64, 217 [221]).

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für diejenigen vorkonstitutionellen Normen, die der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes "in seinen Willen aufgenommen" hat (vgl. BVerfGE 11, 126 [131 f.]; 32, 296 [299 f.]; 52, 1 [17]; 60, 135 [149]; st. Rspr.).

    Demgegenüber ist von einem Bestätigungswillen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers nicht auszugehen bei Änderung einzelner Vorschriften eines vorkonstitutionellen Gesetzes (vgl. BVerfGE 11, 126 [131 f.]; 24, 20 [22 f.]; 29, 39 [43 f.]; 32, 296 [299 f.]) sowie dann, wenn der Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur als solche hinnimmt und von ihrer Aufhebung oder sachlichen Änderung vorerst absieht, ohne sie in ihrer Geltung bestätigen zu wollen (vgl. BVerfGE 11, 126 [131]; 18, 216 [223]; 32, 256 [258]; 32, 296 [299]; 64, 217 [221]).

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 13/79

    Konkursfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach

    Auszug aus BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für diejenigen vorkonstitutionellen Normen, die der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes "in seinen Willen aufgenommen" hat (vgl. BVerfGE 11, 126 [131 f.]; 32, 296 [299 f.]; 52, 1 [17]; 60, 135 [149]; st. Rspr.).

    Eine vorkonstitutionelle Norm ist in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers dann aufgenommen, wenn dieser seinen konkreten Bestätigungswillen im Gesetz selbst zu erkennen gibt oder sich ein solcher Wille aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßt (vgl. BVerfGE 60, 135 [149] m. w. N.; st. Rspr.).

  • BVerwG, 08.12.1953 - I C 100.53

    Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges bei Streit über Grund eines Anspruchs

    Auszug aus BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82
    (vgl. Böhmer, BVerfGE 56, 266 [287 ff., 293: abw. M.]: Bad. StGH, VerwRspr. 2, 411 [416]; Papier in Maunz/Dürig, GG , Art. 14 Rdnrn. 499-506; Kimminich in Kommentar zum Bonner Grundgesetz , Art. 14 Rdnr. 270: BVerwGE 1, 42 [43]; OVG Rheinland- Pfalz, NJW 1968, S. 2121; Weber in Neumann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. 2, S. 331 [381 ff.]; Schack, Enteignung "nur zum Wohle der Allgemeinheit", in BB 1961, S. 74 [75 f.]; Bullinger, Die Enteignung zugunsten Privater, in: Der Staat, 1. Bd. (1962), S. 449 [460; 477]; Frenzel, Das öffentliche Interesse als Voraussetzung der Enteignung, 1978, S. 75 f.; Keller, Enteignung für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung, 1967, S. 54 ff; weitergehend: Hamann, Enteignung von Grundstücken zu Gunsten größerer industrieller Vorhaben, in BB 1957, S. 1258).
  • BVerfG, 10.12.1974 - 2 BvK 1/73

    Magistratsverfassung Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82
    Die Energieversorgung gehört zum Bereich der Daseinsvorsorge; sie ist eine Leistung, deren der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf (vgl. BVerfGE 38, 258 [270 f.]; 45, 63 [78 f.]; Papier, a.a.O., Art. 14 Rdnr. 502).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.1968 - 1 A 85/67
    Auszug aus BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82
    (vgl. Böhmer, BVerfGE 56, 266 [287 ff., 293: abw. M.]: Bad. StGH, VerwRspr. 2, 411 [416]; Papier in Maunz/Dürig, GG , Art. 14 Rdnrn. 499-506; Kimminich in Kommentar zum Bonner Grundgesetz , Art. 14 Rdnr. 270: BVerwGE 1, 42 [43]; OVG Rheinland- Pfalz, NJW 1968, S. 2121; Weber in Neumann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. 2, S. 331 [381 ff.]; Schack, Enteignung "nur zum Wohle der Allgemeinheit", in BB 1961, S. 74 [75 f.]; Bullinger, Die Enteignung zugunsten Privater, in: Der Staat, 1. Bd. (1962), S. 449 [460; 477]; Frenzel, Das öffentliche Interesse als Voraussetzung der Enteignung, 1978, S. 75 f.; Keller, Enteignung für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung, 1967, S. 54 ff; weitergehend: Hamann, Enteignung von Grundstücken zu Gunsten größerer industrieller Vorhaben, in BB 1957, S. 1258).
  • BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68

    Öffentliche Last

    Auszug aus BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82
    Die nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG für konkrete Enteignungsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Energieversorgung erforderliche gesetzliche Grundlage und die Regelung von Art und Ausmaß der Entschädigung finden sich in den materiellrechtlich als Einheit anzusehenden Vorschriften des § 11 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 EnWG und des jeweiligen Landesenteignungsrechts (vgl. BVerfGE 45, 297 [320]).
  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

    Auszug aus BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82
    Die Energieversorgung gehört zum Bereich der Daseinsvorsorge; sie ist eine Leistung, deren der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf (vgl. BVerfGE 38, 258 [270 f.]; 45, 63 [78 f.]; Papier, a.a.O., Art. 14 Rdnr. 502).
  • BVerfG, 26.10.1977 - 1 BvL 9/72

    Verfassungsfragen zur Entschädigungsproblematik der Bodenreformgesetzgebung in

    Auszug aus BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82
    § 11 Abs. 1 EnWG verstößt auch nicht gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG , wonach jedes Enteignungsgesetz Art und Ausmaß der Entschädigung regeln muß (vgl. hierzu BVerfGE 46, 268 [286 f.]).
  • BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71

    Gondelbahn

  • BVerwG, 27.09.1961 - I C 37.60

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses - Rechtmäßigkeit einer Enteignung

  • BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51

    Normenkontrolle II

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvL 13/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in

  • BVerfG, 23.06.1970 - 2 BvL 4/70

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage bezüglich vorkonstitutionellen Rechts

  • BVerfG, 10.11.1964 - 2 BvL 1/64

    Unzulässigkeit der Richtervorlage bei vorkonstitutionellem Recht

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83

    Unterhalt III

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvL 7/72

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des Erwachsenen bei homosexuellen

  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvL 11/82

    Gewerbeordnung : § 124b GewO als vorkonstitutionelles Recht

  • BVerfG, 23.03.1977 - 2 BvL 9/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der verspäteten Gewährung der

  • BVerfG, 16.11.1971 - 1 BvL 29/70

    Unzulässigkeit der konkreten Normenkontrolle bezüglich vorkonstitutionellem Recht

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

  • BVerfG, 15.01.1980 - 2 BvL 1/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz

  • BVerfG, 11.06.1968 - 1 BvL 6/68

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG bei

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    c) Die Verfassung schließt Enteignungen zugunsten Privater nicht aus (vgl. BVerfGE 66, 248 ; 74, 264 ).

    Damit kommt auch ein privates Bergbauunternehmen der Art von Unternehmen nahe, die bereits ihrem Geschäftsgegenstand nach der Daseinsvorsorge zugeordnet werden mit der Folge, dass es genügt, wenn hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass die selbstgestellte "öffentliche" Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt wird (vgl. BVerfGE 74, 264 unter Hinweis auf BVerfGE 66, 248 ).

    Es hat dabei die Sicherung der Energieversorgung durch geeignete Maßnahmen als öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung bezeichnet und die Energieversorgung zum Bereich der Daseinsvorsorge gerechnet, deren Leistung der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf (vgl. BVerfGE 66, 248 ; ferner 25, 1 ; 30, 292 ; 53, 30 ; 91, 186 ).

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Die Enteignung zugunsten von Unternehmen der Daseinsvorsorge, über die das Bundesverfassungsgericht am Modell des Energiewirtschaftsgesetzes entschieden habe (BVerfGE 66, 248), zeige, daß die Einräumung enteignungsrechtlicher Befugnisse zugunsten solcher Unternehmen ein Korrelat zu der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgabe darstelle.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 248 [257]) sei eine solche Enteignung jedenfalls dann statthaft, wenn einem Unternehmen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes die Erfüllung einer dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe zugewiesen und zudem sichergestellt sei, daß es zum Nutzen der Allgemeinheit geführt werde.

    Es hat sie jedoch in seiner Entscheidung zu § 11 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedenfalls dann für zulässig erachtet, wenn einem solchen Unternehmen durch oder aufgrund eines Gesetzes die Erfüllung einer dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe zugewiesen und zudem sichergestellt ist, daß es zum Nutzen der Allgemeinheit geführt wird (BVerfGE 66, 248 [257]).

    Ist bereits der Geschäftsgegenstand des privaten Unternehmens dem allgemein anerkannten Bereich der Daseinsvorsorge zuzuordnen, wie es bei Verkehrs- oder Versorgungsbetrieben der Fall sein kann, genügt es, wenn hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, daß die selbstgestellte "öffentliche" Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt wird (BVerfGE 66, 248 [258]).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Nur ein im Verhältnis zu entgegenstehenden öffentlichen (und auch privaten) Interessen überwiegendes öffentliches Interesse ist als besonders und als dringend zu qualifizierendes Interesse geeignet, den Zugriff auf privates Eigentum zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 1984 - 1 BvL 28/82 - BVerfGE 66, 248, 257; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 5.90 - BVerwGE 87, 241, 252 und vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 5.97 - Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 4 S. 16 ff.).
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