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   BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88   

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BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88 (https://dejure.org/1991,116)
BVerfG, Entscheidung vom 07.05.1991 - 1 BvL 32/88 (https://dejure.org/1991,116)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Mai 1991 - 1 BvL 32/88 (https://dejure.org/1991,116)
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Sorgerecht für nichteheliche Kinder

Art. 6 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • openjur.de

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • Wolters Kluwer

    Nichteheliches Kind - Ehelicherklärung - Elterliche Sorge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrige Auslegung des § 1738 Abs. 1 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 84, 168
  • NJW 1991, 1944
  • NJW-RR 1991, 1090 (Ls.)
  • MDR 1991, 639
  • NJ 1991, 367
  • FamRZ 1991, 913
  • DÖV 1991, 838
  • Rpfleger 1991, 310
 
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Wird zitiert von ... (134)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88
    Die Verfassungsnorm geht zwar von dem Regelfall aus, in dem das Kind mit den durch die Ehe verbundenen Eltern in einer Familiengemeinschaft zusammenlebt und Vater und Mutter das Kind gemeinsam pflegen und erziehen (BVerfGE 56, 363 [382]; 61, 358 [372]).

    Der Gesetzgeber ist der Pflicht, dem Träger des Elternrechts die erforderliche Rechtsstellung einzuräumen, hier auch nicht deshalb enthoben, weil der sorgeberechtigte Elternteil dem nicht sorgeberechtigten durch private Gestaltung, insbesondere auch durch die Erteilung von Vollmachten, die Wahrnehmung der vollen Elternverantwortung ermöglichen kann; denn die Neutralisierung des gesetzlichen Eingriffs durch geeignete Maßnahmen der Betroffenen kann den Eingriff selbst nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 61, 358 [379]).

    Die in § 1738 Abs. 1 BGB ausnahmslos angeordnete Rechtsfolge kann sich daher in diesen Fällen nicht auf die Aufgabe des Staates stützen, die Rechtsordnung und den Rechtsfrieden zu wahren und über den Ausgleich widerstreitender Interessen der Eltern zu entscheiden (vgl. BVerfGE 61, 358 [374]).

    Der Gesichtspunkt der Stetigkeit in der Entwicklung und Erziehung des Kindes (vgl. dazu BVerfGE 61, 358 [375 f.]) gebietet es, seine gefühlsmäßigen Bindungen bei einer Trennung der Eltern zu berücksichtigen.

    Deshalb kann sich eine gemeinsame Sorge der Eltern über die Trennung hinaus für das Wohl des nichtehelichen Kindes als ebenso entscheidend erweisen wie für das Wohl des ehelichen Kindes nach der Scheidung seiner Eltern (vgl. BVerfGE 61, 358 [376, 377]).

    Die Befürchtung, es könne nicht sichergestellt werden, daß die Zuweisung der elterlichen Sorge an beide Eltern rechtzeitig abgeändert wird, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung entfallen, kann den völligen Ausschluß des gemeinsamen Sorgerechts ebenfalls nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 61, 358 [382]).

    Sowohl der mit der Versagung des gemeinsamen Sorgerechts verbundene Eingriff in das Elternrecht als auch die Beeinträchtigung des Kindeswohls sind von erheblichem Gewicht (vgl. BVerfGE 61, 358 [381]).

    Eine solche rechtliche Absicherung der Elternstellung kann auch nicht mit der Begründung versagt werden, daß Eltern, die bewußt eine rechtlich verbindliche Ausgestaltung ihrer Beziehung zueinander im Rahmen der Institution Ehe ablehnen, keinen Anspruch auf eine gesetzliche Gewährung von Elternbefugnissen haben (Abweichung von BVerfGE 56, 363 [385 f.]; 61, 358 [374 f.]).

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88
    Ihrer Zulässigkeit steht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1981 (BVerfGE 56, 363) nicht entgegen.

    Die Verfassungsnorm geht zwar von dem Regelfall aus, in dem das Kind mit den durch die Ehe verbundenen Eltern in einer Familiengemeinschaft zusammenlebt und Vater und Mutter das Kind gemeinsam pflegen und erziehen (BVerfGE 56, 363 [382]; 61, 358 [372]).

    Die Elternstellung im Sinne dieser Grundrechtsnorm kann ihm jedenfalls dann nicht abgesprochen werden, wenn er mit dem Kind und der Mutter zusammenlebt und damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung erfüllt (vgl. BVerfGE 56, 363 [384]; 79, 203 [210]).

    Dabei lag es nahe, das Sorgerecht grundsätzlich der Mutter zu übertragen, weil zwischen ihr und dem Kind durch Schwangerschaft und Geburt bereits eine Beziehung entstanden und das Kleinstkind auf sie besonders angewiesen ist (vgl. BVerfGE 56, 363 [389 f.]).

    b) Die Entscheidung des Gesetzgebers, das nichteheliche Kind ausnahmslos nur einem Elternteil zuzuordnen und ein gemeinsames Sorgerecht auch für die hier erörterten Fälle nicht zuzulassen, läßt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die nichteheliche Lebensgemeinschaft könne scheitern und das Kind solle nach der Trennung nicht in den Mittelpunkt eines Streits seiner Eltern geraten (Abweichung von BVerfGE 56, 363 [387]).

    Eine solche rechtliche Absicherung der Elternstellung kann auch nicht mit der Begründung versagt werden, daß Eltern, die bewußt eine rechtlich verbindliche Ausgestaltung ihrer Beziehung zueinander im Rahmen der Institution Ehe ablehnen, keinen Anspruch auf eine gesetzliche Gewährung von Elternbefugnissen haben (Abweichung von BVerfGE 56, 363 [385 f.]; 61, 358 [374 f.]).

    Mit der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Elternrechts als treuhänderischem Recht, das sich von den anderen Grundrechten durch die Verknüpfung von Rechten und Pflichten unterscheidet (vgl. BVerfGE 56, 363 [381 f.]; 64, 180 [189]; 72, 155 [172]), wäre es nicht vereinbar, den Eltern die für die Wahrnehmung ihrer Elternverantwortung erforderlichen Rechte zu versagen, weil sie sich gegen eine Eheschließung entschieden haben; denn diese persönliche Entscheidung der Eltern darf sich nicht zu Lasten des Kindes auswirken (vgl. dazu BVerfGE 56, 363 [384 f.]).

  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvR 1365/84

    Verfassungswidrigkeit des § 1934c Abs. 1 Satz 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88
    Art. 6 Abs. 5 GG setzt als Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes und als Schutznorm zugunsten nichtehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (vgl. BVerfGE 25, 167 [190]; 74, 33 [38]).

    Abweichungen von den für eheliche Kinder geltenden Vorschriften sind deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn eine förmliche Gleichstellung der anderen sozialen Situation des nichtehelichen Kindes nicht gerecht würde oder dadurch andere, ebenso geschützte Rechtspositionen beeinträchtigt würden (vgl. BVerfGE 74, 33 [39]).

  • Drs-Bund, 07.12.1967 - BT-Drs V/2370
    Auszug aus BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88
    Die Möglichkeit, dem Vater die elterliche Gewalt gesondert zu übertragen, werde daneben nicht vorgesehen, weil dem Wohle des Kindes eine feste Zuordnung zur Familie der Mutter oder der des Vaters am besten diene (vgl. BTDrucks. V/2370, S. 63).

    So könnte, wenn man eine solche Regelung zuließe, die Ehelicherklärung von Kindern gefördert werden, deren Eltern unverheiratet zusammenleben; eine Begünstigung von Konkubinaten wäre aber mit dem Schutz von Ehe und Familie unvereinbar (BTDrucks. V/2370, S. 75).

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88
    Eine typisierende Regelung ist nur zulässig, wenn die mit ihr verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht sehr intensiv sind (vgl. BVerfGE 79, 87 [100]).
  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88
    Mit der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Elternrechts als treuhänderischem Recht, das sich von den anderen Grundrechten durch die Verknüpfung von Rechten und Pflichten unterscheidet (vgl. BVerfGE 56, 363 [381 f.]; 64, 180 [189]; 72, 155 [172]), wäre es nicht vereinbar, den Eltern die für die Wahrnehmung ihrer Elternverantwortung erforderlichen Rechte zu versagen, weil sie sich gegen eine Eheschließung entschieden haben; denn diese persönliche Entscheidung der Eltern darf sich nicht zu Lasten des Kindes auswirken (vgl. dazu BVerfGE 56, 363 [384 f.]).
  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88
    Kommt es bei der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu einem Konflikt zwischen den Eltern über die Beziehungen zu dem gemeinsamen Kind, so muß die Lösung dieses Konfliktes unabhängig von der bisherigen rechtlichen Zuordnung des Kindes auf dessen Wohl ausgerichtet sein und das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen (vgl. BVerfGE 55, 171 [179]).
  • BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 8 RKG

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88
    Das gilt jedoch nicht, wenn mehrere Möglichkeiten für die Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestehen und die Nichtigerklärung in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingreifen würde (vgl. BVerfGE 39, 316 [332 f.]; 77, 308 [337]).
  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 23/64

    Teilnichtigkeit des Kindergeldkassengesetzes

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88
    Der Verfassungsauftrag kann auch dann verfehlt werden, wenn eine Regelung zur Schlechterstellung einzelner Gruppen nichtehelicher Kinder führt (vgl. BVerfGE 22, 163 [172]).
  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88
    Art. 6 Abs. 5 GG setzt als Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes und als Schutznorm zugunsten nichtehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (vgl. BVerfGE 25, 167 [190]; 74, 33 [38]).
  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77

    Verfassungsmäßigkeit des vorzeitigen Erbausgleichsanspruchs des nichtehelichen

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 37/85

    Eintragung der Legitimation eines Kindes durch nachfolgende Ehe seiner Eltern in

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21

    Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind

    Damit Eltern diese Verantwortung wahrnehmen können, bedarf es einer fachrechtlichen Ausgestaltung des Elternrechts durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 121, 69 ; siehe auch BVerfGE 84, 168 sowie - bezogen auf das Sorgerecht - BVerfGE 162, 378 m.w.N.).

    Das betrifft vor allem Regelungen zu den wesentlichen Elementen des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 162, 378 m.w.N.).

    Die Gewährleistung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zugunsten des leiblichen Vaters läuft dann regelmäßig mit dem Interesse des Kindes auf Zuordnung der statusrechtlichen Elternrolle bereits ab dem Zeitpunkt seiner Geburt (vgl. BVerfGE 84, 168 ; siehe auch bereits BVerfGE 38, 241 ) weitgehend parallel.

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Zudem sind gesetzliche Regelungen notwendig, weil die Erziehung und Pflege eines Kindes rechtliche Befugnisse im Verhältnis zum Kind, auch gegenüber Dritten, voraussetzt (vgl. BVerfGE 84, 168 ) und der Staat aufgrund seines ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auferlegten Wächteramtes sicherzustellen hat, dass die Wahrnehmung des Elternrechts sich am Kindeswohl ausrichtet und dabei die Rechte des Kindes Beachtung finden.
  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14

    Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung

    Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ).
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