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   BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86, 1 BvL 48/87   

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BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86, 1 BvL 48/87 (https://dejure.org/1990,6)
BVerfG, Entscheidung vom 23.01.1990 - 1 BvL 44/86, 1 BvL 48/87 (https://dejure.org/1990,6)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86, 1 BvL 48/87 (https://dejure.org/1990,6)
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Arbeitsförderungsgesetz

§ 128 AFG, Art. 12 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Erstattungspflicht nach § 128 AFG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung der vom Arbeitsamt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses länger beschäftigter älterer Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslosengelder und Sozialversicherungsbeiträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstattung - Sozialleistung - Arbeitgeber - Arbeitslosigkeit

  • iab.de PDF (Kurzinformation)

    Vereinbarkeit von § 128 AFG mit dem Grundgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AFG § 128; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 74 Nr. 7, 12

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 81, 156
  • NJW 1990, 1230 (Ls.)
  • ZIP 1990, 250
  • NVwZ 1991, 52
  • NZA 1990, 161
  • BB 1990, 286
  • DB 1990, 325
 
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Wird zitiert von ... (643)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86
    Soweit sich gesetzliche Vorschriften ihrem Gegenstand nach im Bereich der Sozialversicherung halten, kann der Gesetzgeber auch die Aufbringung der dafür erforderlichen Mittel regeln (vgl. BVerfGE 75, 108 [148]).

    Die Heranziehung nicht selbst Versicherter zu derartigen Zahlungen bedarf allerdings eines sachorientierten Anknüpfungspunktes in den Beziehungen zwischen Versicherten und Zahlungspflichtigen (vgl. BVerfGE 75, 108 [146 f.]).

    Die Heranziehung von ehemaligen Arbeitgebern zur Erstattung von Arbeitslosenhilfe unterfällt daher dem "verfassungsrechtlichen Gattungsbegriff" (vgl. BVerfGE 75, 108 ( 146) ) der öffentlichen Fürsorge.

    Zur Sonderabgabe gehört ferner, daß sie nicht aus einer eigenen Abgabenkompetenz erhoben wird, sondern unter Inanspruchnahme von Kompetenzen zur Regelung bestimmter Sachmaterien, die ihrer Art nach nicht auf Abgabenerhebung bezogen sind (vgl. BVerfGE 75, 108 ( 147) ).

    Nichtsteuerliche Geldleistungspflichten sind immer nur dann Sonderabgaben, wenn es zu einer Konkurrenzsituation zur Steuer kommt (vgl. BVerfGE 55, 274 [298, 300]; 67, 256 [274 f.]; 75, 108 [147]) und damit typischerweise ein Konflikt mit den Regelungen der Finanzverfassung droht (vgl. BVerfGE 78, 249 [267]).

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86
    a) Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind statthaft und bleiben im Rahmen der dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsbefugnis, wenn sie durch hinrei chende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. BVerfGE 68, 155 [171]; 71, 183 [196 f.]; 72, 26 [31]; 77, 308 [332]).

    Seine Gestaltungsfreiheit ist in den Fällen noch größer, in denen die Regelung - wie hier - keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter hat (vgl. BVerfGE 46, 120 [145]; 57, 139 [158 f.]; 77, 308 [332]).

    Die von Verfassungs wegen als Voraussetzung der Erstattungspflicht geforderte besondere Verantwortungsbeziehung (vgl. hierzu auch BVerfGE 77, 308 [337]) besteht jedoch dann nicht, wenn der ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und Anspruch auf soziale Sicherung aus einem anderen Sozialleistungssystem als dem der Arbeitslosenversicherung hat oder jedenfalls bei entsprechender Antragsteilung haben würde.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86
    Das Grundgesetz läßt dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen ein erhebliches Maß an Freiheit (grundlegend BVerfGE 7, 377 [405 f.]) und räumt ihm bei der Festlegung der zu verfolgenden arbeits- oder sozialpolitischen Ziele eine ebenso weite Gestaltungsfreiheit wie bei der Bestimmung wirtschaftspolitischer Ziele ein (vgl. BVerfGE 37, 1 [21]; 39, 210 [225 f.]; 46, 246 [257]; 51, 193 [208]).

    Der Gesetzgeber darf dabei Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit in den Vordergrund stellen (vgl. BVerfGE 7, 377 [406]).

    d) Der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung muß in einem vernünftigen Verhältnis zu dem gegebenen Anlaß und dem mit ihm verfolgten Zweck stehen (vgl. grundlegend BVerfGE 7, 377 [405 ff.]).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Dabei reichen grundsätzlich vernünftige Gründe des Allgemeinwohls aus (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 16, 286 ; 81, 156 ; stRspr).

    Auch entfällt die Erforderlichkeit bei Beeinträchtigungen der Berufstätigkeit durch die Auferlegung von Kostenlasten beziehungsweise kostenträchtigen Pflichten nicht schon deshalb, weil eine Finanzierung der betreffenden Aufgabe aus Steuermitteln für die Betroffenen ein milderes Mittel wäre (vgl. BVerfGE 81, 156 ; 109, 64 ).

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in Deutschland zwischen Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit unterschieden (vgl. BVerfGE 16, 147 ; 16, 194 ; 30, 292 ; 45, 187 ; 63, 88 ; 67, 157 ; 68, 193 ; 81, 156 ; 83, 1 ; 90, 145 ; 91, 207 ; 95, 173 ; 96, 10 ; 101, 331 ; 120, 274 ; 141, 220 ).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Der Bund hat insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 81, 156 [186]), ohne verfassungsrechtliche Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit zu überschreiten.
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