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   BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92   

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BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 (https://dejure.org/1998,128)
BVerfG, Entscheidung vom 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 (https://dejure.org/1998,128)
BVerfG, Entscheidung vom 10. November 1998 - 1 BvL 50/92 (https://dejure.org/1998,128)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses elternunabhängiger Ausbildungsförderung bei Zweitausbildung durch BAföG 1990 § 11 Abs 3 S 3 iVm § 36 Abs 1 S 2, wenn Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten - Verfassungsmäßigkeit der engeren Anbindung der ...

  • Wolters Kluwer

    Allgemeiner Gleichheitssatz - Bedarf von Auszubildenden - Audbildungsförderung - Anrechnung des Unterhaltsbetrages bei Nichtleistung der Eltern

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; BAföG 1990 § 36 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung in den Fällen einer sogenannten Zweitausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Entscheidung zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Ungleichbehandlung bei Zweitausbildung ist mit dem GG unvereinbar

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Entscheidung zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Ungleichbehandlung bei Zweitausbildung ist mit dem GG unvereinbar

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 99, 165
  • NJW 1999, 2030 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 517
  • FamRZ 1999, 357
  • DVBl 1999, 409 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (130)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88

    Finanzierung eines Hochschulstudiums

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92
    Zudem sei die betroffene Gruppe relativ klein, da seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1989 (BGHZ 107, 376) Eltern unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten eines Hochschulstudiums, welches auf eine Lehre folge, zu tragen hätten.

    Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur elterlichen Unterhaltspflicht bei einer mit der Erstausbildung fachlich und zeitlich im Zusammenhang stehenden Zweitausbildung (Urteil vom 7. Juni 1989, a.a.O.) wurde zwar die Gruppe der von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG 1979 begünstigten Personen kleiner.

  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57

    Ehegattenfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92
    Da sich die von ihm als verfassungswidrig angesehene Rechtslage jedoch aus dem Zusammenhang der genannten Vorschriften ergibt, muß auch die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 2 BAföG 1990 als zur Prüfung vorgelegt angesehen werden (vgl. BVerfGE 12, 151 ).
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92
    Dies entspricht dem Grundgedanken des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, der auch zur Anwendung kommt, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Vorschrift als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (vgl. BVerfGE 81, 363 ).
  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92
    Dabei ist die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts dafür ausschlaggebend, was sachlich vertretbar oder sachfremd ist (BVerfGE 6, 84 ; 75, 108 ; 90, 226 ).
  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93

    Voraussetzungen und Umfang einer elternunbhängigen Ausbildungsförderung -

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92
    Die Bestimmung schwächt nach ihrer Grundkonzeption die Bindung der staatlichen Förderung an die abstrakt bestimmte wirtschaftliche Leistungskraft der Eltern ab (vgl. BVerwGE 95, 252 ) und bindet sie statt dessen an die tatsächliche Unterhaltssituation des Auszubildenden.
  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83

    Arbeitsförderungsgesetz 1979

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92
    Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 74, 9 ; 87, 1 ).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92
    Dabei ist die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts dafür ausschlaggebend, was sachlich vertretbar oder sachfremd ist (BVerfGE 6, 84 ; 75, 108 ; 90, 226 ).
  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92
    Dabei ist die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts dafür ausschlaggebend, was sachlich vertretbar oder sachfremd ist (BVerfGE 6, 84 ; 75, 108 ; 90, 226 ).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92
    Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 74, 9 ; 87, 1 ).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92
    Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch die Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden läßt (vgl. BVerfGE 82, 126 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • FG Niedersachsen, 02.12.2016 - 7 K 83/16

    BVerfG-Vorlage: Sind die Kinderfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu

    Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 99, 165 ; 106, 166 ; 111, 176 ).
  • BVerfG, 18.05.2016 - 1 BvR 2217/11

    Verfassungsbeschwerden gegen die geänderte Bewertung der

    Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit hat der Gesetzgeber eine besonders große Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 99, 165 ; 106, 166 ; 111, 176 ; 112, 164 ; 130, 240 ).
  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Dem Gesetzgeber ist aber, auch soweit etwa das Kindergeld als Sozialleistung zu den Maßnahmen der darreichenden Verwaltung gehört, nicht gestattet, bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigten sachwidrig zu differenzieren (vgl. BVerfGE 29, 71 ; vgl. auch BVerfGE 99, 165 ).
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