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   BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,148
BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05 (https://dejure.org/2008,148)
BVerfG, Entscheidung vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05 (https://dejure.org/2008,148)
BVerfG, Entscheidung vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05 (https://dejure.org/2008,148)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsmäßigkeit sowohl der Begünstigung im Hinblick auf Beginn und Höhe der Altersrente von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren als auch der dauerhaften Minderung der Altersrente bei vorzeitigem Bezug wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit dem Grundgesetz ; Voraussetzungen zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand; ...

  • Judicialis

    SGB VI § 38; ; SGB VI § ... 41 Abs. 1; ; SGB VI § 55 Abs. 1 Satz 1; ; SGB VI § 55 Abs. 1 Satz 2; ; SGB VI § 55 Abs. 2; ; SGB VI § 56 Abs. 1; ; SGB VI § 57; ; SGB VI § 63 Abs. 1; ; SGB VI § 77; ; SGB VI § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; ; SGB VI § 262 Abs. 1; ; SGB VI § 237; ; SGB VI § 237 Abs. 1; ; SGB VI § 237 Abs. 1 Nr. 4; ; SGB VI § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ; SGB VI § 237 Abs. 3; ; SGB VI § 237 Abs. 3 Satz 3; ; SGB VI § 237 Abs. 4; ; SGB VI § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; ; SGB VI § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; ; SGB VI § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; ; SGB VI § 249 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 14; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1; ; RentenreformG 1999 Art. 1 Nr. 8; ; RentenreformG 1999 Art. 1 Nr. 22; ; RentenreformG 1999 Art. 1 Nr. 76; ; RentenreformG 1999 Art. 1 Nr. 133; ; Rentenversicherungs-NachhaltigkeitsG Art. 1 Nr. 44 Buchst. a; ; Rentenversicherungs-NachhaltigkeitsG Art. 15 Abs. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren beim Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von Altersrenten bei vorzeitigem Bezug sind verfassungsgemäß

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kürzung der Altersrente bei vorzeitigem Bezug verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Entscheidungsformel zu § 237 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sowie § 237 Absatz 3 in Verbindung mit § 77 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von Altersrenten bei vorzeitigem Bezug sind verfassungsgemäß

  • rente-rentenberater.de (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht bestätigt Abschläge für Frührentner

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren verfassungsgemäß

  • 123recht.net (Pressebericht, 4.12.2008)

    Begünstigung von Älteren bei Rentenbezug ist zulässig // Verfassungshüter billigen Rentenrefom von 1992

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 122, 151
  • FamRZ 2009, 291
  • DVBl 2009, 117
  • DÖV 2009, 169
 
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Wird zitiert von ... (284)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05
    Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 117, 272 ; stRspr).

    Zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte dürfen Stichtage eingeführt werden, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 117, 272 ; stRspr).

    Denn § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist im Rahmen der konkreten Normenkontrolle nur insoweit am Maßstab der Grundrechte zu prüfen, als die Kläger des Ausgangsverfahrens hiervon betroffen sind und eine Grundrechtsverletzung in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 117, 272 ).

    a) Neben dem bereits erworbenen Rentenanspruch (vgl. BVerfGE 76, 256 ) ist auch die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 70, 101 ; 100, 1 ; 117, 272 ; stRspr).

    Deshalb sind ihre einzelnen Elemente, so auch der Zugangsfaktor, nicht losgelöst voneinander selbständig geschützt, vielmehr ist die Rentenanwartschaft insgesamt Schutzobjekt des Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 117, 272 ).

    Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 100, 1 ; 117, 272 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht hat das gesetzgeberische Ziel einer Verbesserung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung bereits in der ersten Hälfte der 1990er Jahre als hinreichenden Grund für Eingriffe in von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaften gewertet (vgl. BVerfGE 116, 96 ; 117, 272 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass der Gesetzgeber nicht darauf verwiesen werden kann, eine Einsparung in anderen Bereichen innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 76, 220 ; 116, 96 ; 117, 272 ).

    Knüpft der Gesetzgeber an ein bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er dort begründete Anwartschaften zum Nachteil des Versicherten, so ist ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen; dieser findet für vermögenswerte Güter und damit auch für rentenrechtliche Anwartschaften in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 64, 87 ; 71, 1 ; 117, 272 ; stRspr).

    Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 117, 272 ; stRspr).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05
    Insbesondere die Versichertenrente ist jedoch so wesentlich durch die Beitragsleistung bestimmt, dass die Voraussetzungen ihrer Gewährung von dem Versicherungsgedanken maßgeblich geprägt werden (vgl. BVerfGE 48, 346 ; 58, 81 ; 67, 231 ).

    a) Neben dem bereits erworbenen Rentenanspruch (vgl. BVerfGE 76, 256 ) ist auch die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 70, 101 ; 100, 1 ; 117, 272 ; stRspr).

    Deshalb sind ihre einzelnen Elemente, so auch der Zugangsfaktor, nicht losgelöst voneinander selbständig geschützt, vielmehr ist die Rentenanwartschaft insgesamt Schutzobjekt des Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 117, 272 ).

    c) aa) Auch für rentenrechtliche Anwartschaften ergibt sich die Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 100, 1 ; 116, 96 ).

    Knüpft der Gesetzgeber an ein bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er dort begründete Anwartschaften zum Nachteil des Versicherten, so ist ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen; dieser findet für vermögenswerte Güter und damit auch für rentenrechtliche Anwartschaften in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 64, 87 ; 71, 1 ; 117, 272 ; stRspr).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05
    a) Neben dem bereits erworbenen Rentenanspruch (vgl. BVerfGE 76, 256 ) ist auch die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 70, 101 ; 100, 1 ; 117, 272 ; stRspr).

    c) aa) Auch für rentenrechtliche Anwartschaften ergibt sich die Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 100, 1 ; 116, 96 ).

    Allerdings muss er die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum Begriff des Eigentums gehören, achten und darf sie nicht unverhältnismäßig einschränken (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 100, 1 ; 117, 272 ; stRspr).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05
    c) aa) Auch für rentenrechtliche Anwartschaften ergibt sich die Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 58, 81 ; 100, 1 ; 116, 96 ).

    Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 116, 96 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat das gesetzgeberische Ziel einer Verbesserung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung bereits in der ersten Hälfte der 1990er Jahre als hinreichenden Grund für Eingriffe in von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaften gewertet (vgl. BVerfGE 116, 96 ; 117, 272 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass der Gesetzgeber nicht darauf verwiesen werden kann, eine Einsparung in anderen Bereichen innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 76, 220 ; 116, 96 ; 117, 272 ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05
    Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung haben in der Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe in wesentlich stärkerem Maße zur Versichertengemeinschaft beigetragen und konnten dabei im Gegensatz zu freiwillig Versicherten ihren Verpflichtungen nicht ausweichen (vgl. BVerfGE 36, 102 ; 75, 78 ).

    Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 72, 9 ; 75, 78 ).

    Die hiermit beabsichtigte Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung stellt eine für die Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anerkannte Zielsetzung im öffentlichen Interesse dar (vgl. BVerfGE 75, 78 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass der Gesetzgeber nicht darauf verwiesen werden kann, eine Einsparung in anderen Bereichen innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 76, 220 ; 116, 96 ; 117, 272 ).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvL 24/83

    Verfassungsmäßigkeit der Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05
    Insbesondere die Versichertenrente ist jedoch so wesentlich durch die Beitragsleistung bestimmt, dass die Voraussetzungen ihrer Gewährung von dem Versicherungsgedanken maßgeblich geprägt werden (vgl. BVerfGE 48, 346 ; 58, 81 ; 67, 231 ).

    Vorschriften über die Wartezeit gehören deshalb seit jeher zu den Anspruchsvoraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 67, 231 ).

    Die kurze allgemeine Wartezeit dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor ungünstigsten Risiken sowie davor, dass ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis möglicherweise nur zur Erlangung eines Rentenanspruchs eingegangen wird (vgl. BVerfGE 67, 231 ).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05
    a) Neben dem bereits erworbenen Rentenanspruch (vgl. BVerfGE 76, 256 ) ist auch die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 70, 101 ; 100, 1 ; 117, 272 ; stRspr).

    Bei der Ausgestaltung kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 53, 257 ).

    Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 100, 1 ; 117, 272 ; stRspr).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05
    Dies gilt auch bei der Einführung von neuen Vorschriften, die einzelne Personengruppen begünstigen und wegen des Stichtages andere von der Begünstigung ausnehmen (vgl. BVerfGE 87, 1 ).

    Allerdings ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 80, 297 ; 87, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82

    Konkursausfallgeld

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05
    Für die Entscheidungserheblichkeit nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG genügt, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung stehenden Bestimmungen dem Betroffenen zumindest die Chance offen hält, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. BVerfGE 93, 386 ), und dass das vorlegende Gericht das Verfahren bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber aussetzen wird (vgl. BVerfGE 66, 1 ; 93, 121 ; 99, 69 ; stRspr).
  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05
    a) Neben dem bereits erworbenen Rentenanspruch (vgl. BVerfGE 76, 256 ) ist auch die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 70, 101 ; 100, 1 ; 117, 272 ; stRspr).
  • BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83

    Verfassungswidrigkeit der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten durech das 20.

  • BSG, 28.10.2004 - B 4 RA 64/02 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93

    Kommunale Wählervereinigungen

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 17.10.1973 - 1 BvR 50/71

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Altersruhegeld für Selbständige bei

  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

  • BSG, 28.10.2004 - B 4 RA 42/02 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach

  • BSG, 28.10.2004 - B 4 RA 50/03 R

    Vertrauensschutzregelung bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach

  • BSG, 28.10.2004 - B 4 RA 7/03 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach

  • BSG, 28.10.2004 - B 4 RA 3/03 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen der konkreten Normenkontrolle eine Regelung nur insoweit am Maßstab der Grundrechte, als die Beteiligten des Ausgangsverfahrens hiervon betroffen sind und eine Grundrechtsverletzung in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 116, 96 ; 117, 272 ; 122, 151 ; 126, 369 ).
  • BSG, 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur

    Vielmehr ist in der Rechtsprechung des BVerfG wie des BSG geklärt, dass Rentenabschläge bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sind (vgl BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16; BVerfG Beschluss vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - BVerfGK 15, 59; BSG Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R - SozR 4-2600 § 236 Nr. 1) .
  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18

    Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos

    Ist das vorlegende Gericht der Überzeugung, dass die zur Prüfung gestellte Vorschrift den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt, reicht es für die Entscheidungserheblichkeit aus, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit die Chance offenhält, eine für den Beteiligten des Ausgangsverfahrens günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. BVerfGE 121, 108 ; 122, 151 ).

    Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 122, 151 ; 126, 369 ).

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