Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 05.12.2019

Rechtsprechung
   BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18   

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https://dejure.org/2023,5783
BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18 (https://dejure.org/2023,5783)
BVerfG, Entscheidung vom 01.02.2023 - 1 BvL 7/18 (https://dejure.org/2023,5783)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 (https://dejure.org/2023,5783)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Kinderehe

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu Fortführungsmöglichkeiten nach inländischem Recht unwirksamer Auslandskinderehen mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 GG, § 1303 S 1 BGB, § 1303 S 2 BGB, § 1318 BGB, § 1360 BGB
    Unwirksamkeit sogenannter Kinderehen (im Ausland vor Vollendung des 16. Lebensjahrs eines Ehegatten geschlossene Ehen) gem Art 13 Abs 3 Nr 1 EGBGB (RIS: BGBEG) idF vom 17.07.2017 mit Art 6 Abs 1 GG unvereinbar - Eingriff in Eheschließungsfreiheit mangels flankierender ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von im Ausland geschlossenen Kinderehen; Qualifizierung einer unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen Minderjährigen geschlossenen Ehe nach deutschem Recht ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe; ...

  • rewis.io

    Unwirksamkeit sogenannter Kinderehen (im Ausland vor Vollendung des 16. Lebensjahrs eines Ehegatten geschlossene Ehen) gem Art 13 Abs 3 Nr 1 EGBGB (RIS: BGBEG) idF vom 17.07.2017 mit Art 6 Abs 1 GG unvereinbar - Eingriff in Eheschließungsfreiheit mangels flankierender ...

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1303, 1318, 1360, 1360a, 1592; GG Art. 6; EGBGB Art. 6, Art. 13, Art. 229 § 44; KiEheBekG; UNKRÜbk
    Eherecht; Unwirksamkeit sogenannter Kinderehen (im Ausland vor Vollendung des 16. Lebensjahrs eines Ehegatten geschlossene Ehen); Verfassungswidrigkeit des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung vom 17.07.2017; unverhältnismäßiger Eingriff in Eheschließungsfreiheit ...

  • doev.de PDF

    Bekämpfung von Kinderehen; Qualifizierung einer unter Beteiligung eines Minderjährigen geschlossenen Ehe als Nichtehe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von im Ausland geschlossenen Kinderehen; Qualifizierung einer unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen Minderjährigen geschlossenen Ehe nach deutschem Recht ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe; ...

  • datenbank.nwb.de

    Unwirksamkeit sogenannter Kinderehen (im Ausland vor Vollendung des 16. Lebensjahrs eines Ehegatten geschlossene Ehen) gem Art 13 Abs 3 Nr 1 EGBGB (RIS: BGBEG) idF vom 17.07.2017 mit Art 6 Abs 1 GG unvereinbar - Eingriff in Eheschließungsfreiheit mangels flankierender ...

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu Fortführungsmöglichkeiten nach inländischem Recht unwirksamer Auslandskinderehen mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausländische Kinderehen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit von Kinderehen: Deutschland muss Folgen unwirksamer Kinderehen regeln

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gesetzentwurf in Sachen Kinderehe angekündigt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit sog. "Kinderehen"

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Eherecht - Verbot von Kinderehen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu Fortführungsmöglichkeiten nach inländischem Recht unwirksamer Auslandskinderehen mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Regelungen von Auslandskinderehen unwirksam

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Gesetzgeber ist zu weit gegangen

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung, 01.03.2024)

    Vollstreckung von Entscheidungen: Wenn die Politik das Bundesverfassungsgericht ignoriert

  • verlag-rolf-schmidt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsprechungswandel zum verfassungsrechtlichen Ehebegriff?

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1494
  • MDR 2023, 571
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (64)

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
    Die Ehefreiheit als Menschenrecht gilt gleichermaßen für deutsche und ausländische Staatsangehörige wie für staatenlose Personen (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 51, 386 ; 62, 323 ).

    bb) Art. 6 Abs. 1 GG garantiert die Freiheit, die Ehe mit einer selbst gewählten Person einzugehen (vgl. BVerfGE 29, 166 ; 31, 58 ; 36, 146 ).

    Die Verwirklichung der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bedarf daher einer allgemeinen familienrechtlichen Regelung, die die als Ehe verfassungsrechtlich geschützte Lebensgemeinschaft rechtlich definiert und abgrenzt (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ; 81, 1 ).

    Solche Regelungen müssen die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien beachten, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an vorgefundene, überkommene Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ; 62, 323 ; siehe auch BVerfGE 81, 1 ).

    Dabei kann der Inhalt der Institutsgarantie nicht schlicht aus dem vorhandenen Fachrecht erschlossen werden; vielmehr müssen die einzelnen Regelungen des bürgerlichen Rechts an Art. 6 Abs. 1 GG als vorrangiger, die Grundprinzipien selbst enthaltender Leitnorm gemessen werden (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ).

    Wie er die Ausgestaltung vornimmt, unterliegt seiner politischen Entscheidung, solange er dabei den ihm in Art. 6 Abs. 1 GG aufgetragenen Schutz nicht außer Acht lässt (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 81, 1 ).

    Allerdings können selbst insoweit zu strenge oder zu geringe Sach- oder Formvoraussetzungen für die Eheschließung mit der Freiheit der Eheschließung oder anderen sich aus der Verfassung selbst ergebenden Strukturprinzipien der Ehe unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ).

    Die durch die Ehefreiheit gewährleisteten Strukturprinzipien begrenzen den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 53, 224 ; 62, 323 ) jedenfalls solange, als kein verfassungsrechtlich bedeutsamer Wandel des Eheverständnisses stattgefunden hat (vgl. Coester-Waltjen, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 13).

    Als innerstaatliches Recht sind sie an den Grundrechten zu messen (vgl. BVerfGE 31, 58 ).

  • BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69

    Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
    bb) Art. 6 Abs. 1 GG garantiert die Freiheit, die Ehe mit einer selbst gewählten Person einzugehen (vgl. BVerfGE 29, 166 ; 31, 58 ; 36, 146 ).

    Diese Freiheit bildet einen elementaren Bestandteil der durch die Grundrechte gewährleisteten freien persönlichen Existenz des Menschen (vgl. BVerfGE 36, 146 ).

    Die Verwirklichung der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bedarf daher einer allgemeinen familienrechtlichen Regelung, die die als Ehe verfassungsrechtlich geschützte Lebensgemeinschaft rechtlich definiert und abgrenzt (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ; 81, 1 ).

    Solche Regelungen müssen die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien beachten, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an vorgefundene, überkommene Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ; 62, 323 ; siehe auch BVerfGE 81, 1 ).

    Dabei kann der Inhalt der Institutsgarantie nicht schlicht aus dem vorhandenen Fachrecht erschlossen werden; vielmehr müssen die einzelnen Regelungen des bürgerlichen Rechts an Art. 6 Abs. 1 GG als vorrangiger, die Grundprinzipien selbst enthaltender Leitnorm gemessen werden (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ).

    Allerdings können selbst insoweit zu strenge oder zu geringe Sach- oder Formvoraussetzungen für die Eheschließung mit der Freiheit der Eheschließung oder anderen sich aus der Verfassung selbst ergebenden Strukturprinzipien der Ehe unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ).

    Dem Wunsch zweier ehefähiger Personen, miteinander die Ehe einzugehen, darf der Gesetzgeber nur dann Grenzen setzen, wenn dafür Sachgründe bestehen, die sich aus Wesen und Gestalt der den heutigen Auffassungen entsprechenden Ehe ergeben und die ihrerseits aus den das Institut der Ehe im Sinne der Verfassung bestimmenden Strukturprinzipien erwachsen (vgl. BVerfGE 36, 146 ).

    Dazu ist er berechtigt, weil er Sachgründe hat, die sich aus dem Wesen und der Gestalt der den heutigen Auffassungen entsprechenden Ehe ergeben (vgl. BVerfGE 36, 146 ).

  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
    a) aa) Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG ist eine im Grundsatz auf Dauer angelegte, auf freiem Entschluss beruhende, gleichberechtigte und autonom ausgestaltete Lebensgemeinschaft; die Ehe wird durch die Eheschließung als formalisierten, nach außen erkennbaren Akt begründet (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 29, 166 ; 62, 323 ; 105, 313 ; 112, 50 ; 121, 175 ; 137, 273 ).

    Die Ehefreiheit als Menschenrecht gilt gleichermaßen für deutsche und ausländische Staatsangehörige wie für staatenlose Personen (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 51, 386 ; 62, 323 ).

    Auch sogenannten hinkenden Ehen, die - etwa bei unterschiedlichem Eheschließungsstatut der Eheschließenden - nach der einen beteiligten Rechtsordnung wirksam, nach der anderen aber unwirksam sind, kommt der Schutz des Ehegrundrechts zu (vgl. BVerfGE 62, 323 ).

    Zudem umfasst Art. 6 Abs. 1 GG das Recht auf ein eheliches Zusammenleben (vgl. BVerfGE 76, 1 ), auf Schutz des ehelichen Zusammenlebens (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 53, 224 ; 62, 323 ; 76, 1 ; 114, 316 ) sowie die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2011 - 1 BvR 2712/09 -, Rn. 9 und vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 -, Rn. 12).

    Solche Regelungen müssen die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien beachten, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an vorgefundene, überkommene Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ; 62, 323 ; siehe auch BVerfGE 81, 1 ).

    Die durch die Ehefreiheit gewährleisteten Strukturprinzipien begrenzen den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 53, 224 ; 62, 323 ) jedenfalls solange, als kein verfassungsrechtlich bedeutsamer Wandel des Eheverständnisses stattgefunden hat (vgl. Coester-Waltjen, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 13).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
    Diese staatliche Schutzverantwortung erstreckt sich auf alle für die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern wesentlichen Lebensbedingungen (vgl. dazu BVerfGE 159, 355 - Bundesnotbremse II; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, Rn. 79 jeweils m.w.N.).

    Sowohl der angestrebte unmittelbare und mittelbare Minderjährigenschutz als auch die auf die inländische Unwirksamkeit der erfassten Ehen bezogene Rechtsklarheit können durch die vorgelegte Vorschrift gefördert werden (vgl. zu den Maßstäben BVerfGE 159, 355 m.w.N.).

    (2) Unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber bei der Eignung eines Gesetzes zur Zweckerreichung zukommenden Spielraums (vgl. dazu BVerfGE 159, 223 - Bundesnotbremse I; 159, 355 jeweils m.w.N.), der hier allerdings wegen der inländisch einem Ehehindernis ähnelnden Wirkung der vorgelegten Norm (dazu Rn. 140) begrenzt ist, ist diese im verfassungsrechtlichen Sinn nicht ungeeignet, zukünftig Eheschließungen nach ausländischem Recht unter Beteiligung unter 16-Jähriger zu verhindern.

    Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 159, 223 ; 159, 355 ; stRspr).

    Sie erschöpft sich nicht in der Sicherung der vorrangigen Elternverantwortung für die Entwicklung des Kindes, sondern umfasst unterstützende und ergänzende Pflichten des Staates, wo dies für dessen Persönlichkeitsentwicklung bedeutsam ist (vgl. BVerfGE 159, 355 m.w.N.).

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86

    Schlüsselgewalt

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
    Die Verwirklichung der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bedarf daher einer allgemeinen familienrechtlichen Regelung, die die als Ehe verfassungsrechtlich geschützte Lebensgemeinschaft rechtlich definiert und abgrenzt (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ; 81, 1 ).

    Solche Regelungen müssen die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien beachten, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an vorgefundene, überkommene Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ; 62, 323 ; siehe auch BVerfGE 81, 1 ).

    Dem hat die zur Ehefreiheit ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bislang bereits ohne ausdrückliches Abstellen auf die Verhältnismäßigkeit durch die Unterscheidung zwischen die Ehe ausgestaltenden Regelungen einerseits sowie solchen, die in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG eingreifen, andererseits Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 55, 114 ; 81, 1 ).

    Wie er die Ausgestaltung vornimmt, unterliegt seiner politischen Entscheidung, solange er dabei den ihm in Art. 6 Abs. 1 GG aufgetragenen Schutz nicht außer Acht lässt (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 81, 1 ).

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
    a) Erledigt sich das Ausgangsverfahren, hat dies zwar regelmäßig auch die Erledigung des Vorlageverfahrens zur Folge (vgl. BVerfGE 14, 140 ; 29, 325 ; 142, 313 ).

    Die Konzentration der Entscheidungsbefugnis über die Verfassungsmäßigkeit von Parlamentsgesetzen beim Bundesverfassungsgericht soll aber auch durch allgemein verbindliche Klärung verfassungsrechtlicher Grundsatzfragen divergierende Entscheidungen der Gerichte, Rechtsunsicherheit und Rechtszersplitterung vermeiden (vgl. BVerfGE 1, 184 ; 42, 42 ; 142, 313 ).

    Unter welchen Voraussetzungen das Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses zu bejahen ist, hängt dabei letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 124, 300 ; 142, 313 ).

    Der Frauenrechtsausschuss der Vereinten Nationen vertritt dazu die Auffassung, Art. 16 Abs. 2 CEDAW solle sich auf alle jungen Menschen im Alter von unter 18 Jahren beziehen (CEDAW, General Recommendation No. 21, UN Doc. A/49/38 vom 12. April 1994, Rn. 36; vgl. zur Bedeutung von Rechtsauffassungen solcher Ausschüsse BVerfGE 142, 313 ; 151, 1 ).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
    Er umfasst vielmehr grundsätzlich eheliche Lebensgemeinschaften unabhängig davon, wo und nach Maßgabe welcher Rechtsordnung sie begründet wurden und ob die Rechtswirkungen des ehelichen oder familiären Bandes nach deutschem oder ausländischem Recht zu beurteilen sind (vgl. BVerfGE 76, 1 ).

    Auf der Grundlage ausländischen Rechts eingegangene Lebensgemeinschaften ehelicher Art unterfallen allerdings dann nicht ohne Weiteres dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG, wenn die fragliche Gemeinschaft mit der Vorstellung des Grundgesetzes von Ehe und Familie nicht vereinbar ist, sie also verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien zuwiderläuft (vgl. BVerfGE 76, 1 ; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 6 Rn. 54 f. unter Anknüpfung an die Institutsgarantie; siehe auch Gausing/Wittebol, DÖV 2018, S. 41 ; Hillgruber, ZAR 2006, S. 304 ).

    Zudem umfasst Art. 6 Abs. 1 GG das Recht auf ein eheliches Zusammenleben (vgl. BVerfGE 76, 1 ), auf Schutz des ehelichen Zusammenlebens (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 53, 224 ; 62, 323 ; 76, 1 ; 114, 316 ) sowie die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2011 - 1 BvR 2712/09 -, Rn. 9 und vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 -, Rn. 12).

  • BVerfG, 27.05.2008 - 1 BvL 10/05

    Transsexuelle V

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
    a) aa) Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG ist eine im Grundsatz auf Dauer angelegte, auf freiem Entschluss beruhende, gleichberechtigte und autonom ausgestaltete Lebensgemeinschaft; die Ehe wird durch die Eheschließung als formalisierten, nach außen erkennbaren Akt begründet (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 29, 166 ; 62, 323 ; 105, 313 ; 112, 50 ; 121, 175 ; 137, 273 ).

    Art. 6 Abs. 1 GG schützt überdies die Ehe in ihrem Bestand als Verantwortungsgemeinschaft und garantiert eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 121, 175 ).

    Zu den verfassungsrechtlichen Strukturprinzipen von Ehen gehört, dass es sich um eine rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten einhergehende, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handelt, die aufgrund eines jeweils freien Entschlusses durch die Eheschließung als formalisierten, nach außen erkennbaren Akt begründet wird (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 121, 175 ; 124, 199 ; 131, 239 ; 137, 273 ).

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
    a) aa) Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG ist eine im Grundsatz auf Dauer angelegte, auf freiem Entschluss beruhende, gleichberechtigte und autonom ausgestaltete Lebensgemeinschaft; die Ehe wird durch die Eheschließung als formalisierten, nach außen erkennbaren Akt begründet (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 29, 166 ; 62, 323 ; 105, 313 ; 112, 50 ; 121, 175 ; 137, 273 ).

    Zudem umfasst Art. 6 Abs. 1 GG das Recht auf ein eheliches Zusammenleben (vgl. BVerfGE 76, 1 ), auf Schutz des ehelichen Zusammenlebens (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 53, 224 ; 62, 323 ; 76, 1 ; 114, 316 ) sowie die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2011 - 1 BvR 2712/09 -, Rn. 9 und vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 -, Rn. 12).

    Zu den verfassungsrechtlichen Strukturprinzipen von Ehen gehört, dass es sich um eine rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten einhergehende, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handelt, die aufgrund eines jeweils freien Entschlusses durch die Eheschließung als formalisierten, nach außen erkennbaren Akt begründet wird (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 121, 175 ; 124, 199 ; 131, 239 ; 137, 273 ).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
    (2) Unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber bei der Eignung eines Gesetzes zur Zweckerreichung zukommenden Spielraums (vgl. dazu BVerfGE 159, 223 - Bundesnotbremse I; 159, 355 jeweils m.w.N.), der hier allerdings wegen der inländisch einem Ehehindernis ähnelnden Wirkung der vorgelegten Norm (dazu Rn. 140) begrenzt ist, ist diese im verfassungsrechtlichen Sinn nicht ungeeignet, zukünftig Eheschließungen nach ausländischem Recht unter Beteiligung unter 16-Jähriger zu verhindern.

    Der Spielraum kann sich wegen des betroffenen Grundrechts und der Intensität des Eingriffs verengen (vgl. BVerfGE 159, 223 m.w.N.; stRspr).

    Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 159, 223 ; 159, 355 ; stRspr).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78

    Ehescheidung

  • BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

  • BVerfG, 24.03.1976 - 1 BvL 7/74

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

  • BVerfG, 07.10.1970 - 1 BvR 409/67

    Ferntrauung

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

  • BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14

    Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

  • FG München, 13.03.1967 - I 346/66
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 27.10.2021 - 2 BvL 12/11

    Unzulässiges Normenkontrollverfahren zum Solidaritätszuschlag auf

  • BVerfG, 08.12.1970 - 1 BvL 9/60

    Unstatthaftigkeit eines verfassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens infolge

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/16

    Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten Kinderehen und Vorlage

  • BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78

    Kinderzuschuß für Enkel

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 17.02.2016 - 1 BvL 8/10

    Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen muss der

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08

    Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • RG, 21.10.1916 - I 35/16

    Versicherung für Rechnung wen es angeht

  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 1853/11

    Erfolgslose Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgestaltung des Elterngelds als

  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 9/04

    Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • BVerfG, 19.06.1962 - 1 BvL 10/57

    Folgen des Wegfalls der Vorlagefrage im Ausgangsverfahren

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

  • BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer

  • BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvL 14/02

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von BGB § 1304

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

  • BVerfG, 06.06.2011 - 1 BvR 2712/09

    Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung der Elternzeit bei der

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

  • BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

  • AG Kassel, 07.03.2018 - 524 F 3451/17

    Unwirksamkeit einer Minderjährigenehe

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

  • BGH, 09.01.2002 - XII ZR 58/00

    Antragsberechtigung der dritten Person

  • BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21

    Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind

    Bei der gebotenen Ausgestaltung muss der Gesetzgeber die das Elterngrundrecht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG prägenden Strukturmerkmale beachten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 113 ff. - Kinderehe zur entsprechenden Ausgestaltung der Ehe i.S.v. Art. 6 Abs. 1 GG).

    cc) Der durch § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB bewirkte Ausschluss des Anfechtungsrechts des nur leiblichen Vaters bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater ist sowohl zur Gewährleistung der Statusbeständigkeit und -klarheit als auch zum Schutz der Interessen des Kindes daran, den Personen abstammungsrechtlich zugeordnet zu sein, zu denen es auch tragfähige soziale und emotionale Verbindungen aufweist, im verfassungsrechtlichen Sinn erforderlich (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 139 m.w.N. - Kinderehe).

    (1) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gebieten, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere der Beeinträchtigung des Grundrechts stehen (vgl. BVerfGE 159, 223 ; 159, 355 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 155 - Kinderehe; stRspr).

    Solche Befugnisse sind zwar auch jenseits der Regelung von Vorgängen der Massenverwaltung nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 151, 101 ; siehe auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 134).

    Bei Regelungen im Familienrecht, die höchstpersönliche Rechte und Rechtsgüter betreffen, kann bei Typisierungen und Generalisierungen angesichts der Vielfalt an persönlichen Biografien und der Schnelllebigkeit gesellschaftlicher Umstände ein Korrektiv aber dann geboten sein, wenn der die typisierende oder generalisierende Regelung zunächst rechtfertigende Zweck nicht mehr besteht, deren Rechtsfolgen aber fortbestehen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 180).

    Die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes führt nach § 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVerfGG grundsätzlich zu dessen Nichtigkeit (vgl. BVerfGE 158, 282 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 187; stRspr).

    Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Verfassungswidrigkeit nicht in der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG besteht (vgl. BVerfGE 152, 68 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 187).

    Gleiches gilt, wenn die Nichtigerklärung zu einem noch verfassungsferneren Zustand als dem bei befristeter Fortgeltung der verfassungswidrigen Norm bestehenden führen würde (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 187 m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 3 KN 42/20

    Berufsfreiheit; Corona; Dienstleistungen mit Körperkontakt;

    Bei einem solchen Verbot, von dem eine Vielzahl von Dienstleistungsbetrieben betroffen war, handelt es sich angesichts der großen Streubreite dieses Eingriffs schon unabhängig von der jeweiligen individuellen tatsächlichen Betroffenheit um einen gewichtigen Grundrechtseingriff im hier maßgeblichen Sinne (allgemein zur Bedeutung der Zahl der Betroffenen für das Gewicht eines Eingriffs vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.02.2023 - 1 BvL 7/18 -, juris Rn. 144 und Urt. v. 16.02.2023 - 1 BvR 1547/19 u. a. -, juris Rn. 76).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

    Dabei handelt es sich angesichts der großen Streubreite dieses Eingriffs schon unabhängig von der jeweiligen individuellen tatsächlichen Betroffenheit um einen gewichtigen Grundrechtseingriff im hier maßgeblichen Sinne (allgemein zur Bedeutung der Zahl der Betroffenen für das Gewicht eines Eingriffs vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.02.2023 - 1 BvL 7/18 -, juris Rn. 144 und Urt. v. 16.02.2023 - 1 BvR 1547/19 u. a. -, juris Rn. 76).
  • OLG Frankfurt, 04.04.2024 - 6 UF 204/23

    Anerkennung einer in Afghanistan geschlossenen "Handschuhehe" und Prüfung des

    Dass Art. 13 Abs. 3 EGBGB, der durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 eingeführt wurde, durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 01. Februar 2023 - Az. 1 BvL 7/18 - für verfassungswidrig erklärt wurde, ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil keine vernünftigen Zweifel an der Volljährigkeit der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Eheschließung vorliegen.
  • BSG, 08.02.2023 - B 5 LW 1/21 R

    Verzinsung einer Regelaltersrente bei Rentennachzahlung nach Gesetzesänderung;

    Die Nichtigerklärung einer Vorschrift wirkt auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zurück und führt dazu, dass die vorherige Rechtslage wieder eintritt (vgl zuletzt BVerfG Beschluss vom 1.2.2023 - 1 BvL 7/18 - juris RdNr 190) .
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

    Dabei handelt es sich angesichts der großen Streubreite dieses Eingriffs schon unabhängig von der jeweiligen individuellen tatsächlichen Betroffenheit um einen gewichtigen Grundrechtseingriff im hier maßgeblichen Sinne (allgemein zur Bedeutung der Zahl der Betroffenen für das Gewicht eines Eingriffs vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.02.2023 - 1 BvL 7/18 -, juris Rn. 144 und Urt. v. 16.02.2023 - 1 BvR 1547/19 u. a. -, juris Rn. 76).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2023 - 3 B 24.22

    Kein Familienflüchtlingsschutz bei polygamer Ehe für die weitere Ehefrau eines

    Sie werden in Deutschland grundsätzlich als wirksam angesehen, wenn sie nach dem Recht des Orts der Eheschließung formal wirksam zustande gekommen sind und die Eheschließungsvoraussetzungen nach dem jeweiligen Recht des Staates vorlagen, dem die Verlobten zum Zeitpunkt der Eheschließung angehörten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 - juris Rn. 6).
  • VG Berlin, 11.10.2023 - 28 K 82.22
    Sie werden in Deutschland grundsätzlich als wirksam angesehen, wenn sie nach dem Recht des Orts der Eheschließung formal wirksam zustande gekommen sind und die Eheschließungsvoraussetzungen nach dem jeweiligen Recht des Staates vorlagen, dem die Verlobten zum Zeitpunkt der Eheschließung angehörten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, juris Rn. 6).
  • BVerfG, 05.09.2023 - 1 BvR 1395/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend familiengerichtliche Entscheidungen

    Ebenso wenig kann entschieden werden, ob dem vormals bestellten Verfahrensbeistand die während des Amtes bestehende Befugnis, Rechte des Kindes, etwa den gegen den Staat gerichteten Schutzanspruch des Kindes (vgl. BVerfGE 159, 355 ; 162, 378 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 127), in Prozessstandschaft für dieses geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/17 -, Rn. 35; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2020 - 1 BvR 1395/19 -, Rn. 28 f.), mit der Möglichkeit, die Entpflichtung zu überprüfen, im Kindesinteresse erhalten bleiben kann.
  • VG Köln, 01.12.2023 - 8 K 5308/22
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, juris, Rn. 6.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,47181
BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18 (https://dejure.org/2019,47181)
BVerfG, Entscheidung vom 05.12.2019 - 1 BvL 7/18 (https://dejure.org/2019,47181)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Dezember 2019 - 1 BvL 7/18 (https://dejure.org/2019,47181)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Vizepräsident Harbarth nicht von der Ausübung des Richteramts im Verfahren 1 BvL 7/18 ausgeschlossen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 18 Abs 2 BVerfGG, § 18 Abs 3 Nr 1 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 3 BVerfGG
    Zu den Voraussetzungen, unter denen eine frühere parlamentarische Tätigkeit eines Bundesverfassungsrichters bzw dessen frühere Forderung nach Gesetzesänderungen während einer solchen Tätigkeit einen Ausschlussgrund gem § 18 BVerfGG oder eine Besorgnis der Befangenheit iSd ...

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines Verfassungsrichters von der Ausübung seines Richteramts wegen der Besorgnis der Befangenheit; Mitwirkung eines Richters an dem Gesetzgebungsverfahren zur Bekämpfung von sog. Kinderehen

  • rewis.io

    Zu den Voraussetzungen, unter denen eine frühere parlamentarische Tätigkeit eines Bundesverfassungsrichters bzw dessen frühere Forderung nach Gesetzesänderungen während einer solchen Tätigkeit einen Ausschlussgrund gem § 18 BVerfGG oder eine Besorgnis der Befangenheit iSd ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Ausschluss eines Verfassungsrichters von der Ausübung seines Richteramts wegen der Besorgnis der Befangenheit; Mitwirkung eines Richters an dem Gesetzgebungsverfahren zur Bekämpfung von sog. Kinderehen

  • datenbank.nwb.de

    Zu den Voraussetzungen, unter denen eine frühere parlamentarische Tätigkeit eines Bundesverfassungsrichters bzw dessen frühere Forderung nach Gesetzesänderungen während einer solchen Tätigkeit einen Ausschlussgrund gem § 18 BVerfGG oder eine Besorgnis der Befangenheit iSd ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vom Politiker zum Verfassungsrichter - und die mögliche Befangenheit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vizepräsident Harbath entscheidet über Kinderehengesetz mit

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Befangenheit wegen Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren - Causa Harbarth

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 152, 332
  • NJW 2020, 1577
  • NVwZ 2022, 398
  • FamRZ 2020, 1386
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16

    Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB)

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18
    Bei vernünftiger Würdigung aller Umstände (vgl. BVerfGE 142, 18 ; 148, 1 ) besteht auch kein ausreichender Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln (§ 19 BVerfGG).

    Die Ausschlussregelung ist als Ausnahmetatbestand konzipiert und deshalb eng auszulegen (vgl. BVerfGE 140, 115 ; 148, 1 ).

    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig lediglich eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ; 135, 248 ; 148, 1 ).

    a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 142, 18 ; 148, 1 ).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es auch darum, bereits den "bösen Schein" einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (BVerfGE 148, 1 ).

    c) Zweifel an der notwendigen Objektivität und Unvoreingenommenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts können berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer â?? mit Engagement geäußerten â?? politischen Überzeugung und der Rechtsauffassung des betroffenen Richters besteht (vgl. BVerfGE 142, 18 , 148, 1 ) oder wenn frühere Forderungen des jetzigen Richters nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während seiner Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (vgl. BVerfGE 148, 1 m.w.N.).

    Auch in diesen Konstellationen ist jedoch entscheidend, ob sein Verhalten den Schluss zulässt, er stehe einer der seinigen entgegenstehenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenüber, sondern sei bereits festgelegt (vgl. BVerfGE 142, 9 m.w.N.; 148, 1 ).

    Daher muss stets etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die bloße Tatsache der Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren oder das Äußern einer wissenschaftlichen Meinung zu einer für das jetzige Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage hinausgeht, damit eine Besorgnis der Befangenheit nach dem dafür geltenden Maßstab als begründet erachtet werden kann (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 135, 248 ; 148, 1 ).

    Diese zusätzlichen Umstände müssen eine besonders enge Beziehung des Richters zu dem zur verfassungsrechtlichen Prüfung anstehenden Gesetz in der Öffentlichkeit geschaffen haben, wie dies etwa der Fall sein kann, wenn sich der Richter als ehemaliger Politiker für ein politisch umstrittenes Gesetz in der Öffentlichkeit besonders engagiert oder in einer Weise inhaltlich positioniert hat, die das nunmehr anhängige Verfahren unmittelbar betrifft (vgl. BVerfGE 148, 1 ).

    Dementsprechend hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller nicht auf dessen frühere Stellung als Ministerpräsident des Saarlandes an sich gestützt, sondern auf die konkrete Art und das konkrete Ausmaß seiner Beteiligung an einer ersten Gesetzgebungsinitiative, die auf die Einführung einer mit dem geltenden, im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegenständlichen § 217 StGB deckungsgleichen Regelung zielte (vgl. BVerfGE 148, 1 ).

    Zwar können frühere Forderungen des betroffenen Richters nach einer Rechtsänderung Zweifel an seiner Objektivität begründen, wenn diese Forderungen in einer konkreten Beziehung zu einem während seiner Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (vgl. BVerfGE 148, 1 ).

    Entscheidend dafür, ob im konkreten Verfahren die Forderung nach Rechtsänderung die Besorgnis seiner Befangenheit begründen kann, ist jedoch auch insoweit, dass das Verhalten des Richters den Schluss zulässt, er stehe einer der seinigen widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenüber, sondern sei "festgelegt" (vgl. BVerfGE 148, 1 ).

    Der für die Besorgnis der Befangenheit genügende "böse Schein" möglicherweise fehlender Unvoreingenommenheit (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ) entsteht erst, wenn das konkrete Verhalten des betroffenen Richters jenseits der in § 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG ausdrücklich akzeptierten vorhergehenden Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren bei vernünftiger Würdigung auf eine verfassungsrechtliche Vorfestlegung schließen lässt.

    Selbst der "böse Schein" (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ) einer aus der Vorfestlegung auf eine bestimmte Beurteilung des im Normenkontrollverfahrens zu überprüfenden Rechts gespeisten Besorgnis der Befangenheit lässt sich daher nicht annehmen.

    Insofern verhält es sich vorliegend anders als in Konstellationen, in denen frühere Forderungen eines jetzigen Richters des Bundesverfassungsgerichts nach einer Gesetzesänderung gerade mit dezidiert verfassungsrechtlicher Argumentation erhoben wurden und darauf gestützt eine bestimmte einfachgesetzliche Regelung für verfassungsrechtlich erforderlich erachtet wurde (vgl. BVerfGE 148, 1 ).

    (2) Zweifel an der Objektivität von Vizepräsident Harbarth sind nicht deshalb berechtigt, weil sich aufdrängte, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer von ihm â?? mit Engagement geäußerten â?? politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung bestünde (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    Ein solcher innerer Zusammenhang wird bei dem Eintreten für eine auf die politische Überzeugung zurückgehende Forderung nach Gesetzesänderungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn dabei dezidiert verfassungsrechtlich argumentiert wird (vgl. BVerfGE 148, 1 ).

  • BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13

    Ablehnung des BVR Huber wegen Besorgnis der Befangenheit unbegründet

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18
    Bei vernünftiger Würdigung aller Umstände (vgl. BVerfGE 142, 18 ; 148, 1 ) besteht auch kein ausreichender Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln (§ 19 BVerfGG).

    a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 142, 18 ; 148, 1 ).

    c) Zweifel an der notwendigen Objektivität und Unvoreingenommenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts können berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer â?? mit Engagement geäußerten â?? politischen Überzeugung und der Rechtsauffassung des betroffenen Richters besteht (vgl. BVerfGE 142, 18 , 148, 1 ) oder wenn frühere Forderungen des jetzigen Richters nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während seiner Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (vgl. BVerfGE 148, 1 m.w.N.).

    Auch in diesen Konstellationen ist jedoch entscheidend, ob sein Verhalten den Schluss zulässt, er stehe einer der seinigen entgegenstehenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenüber, sondern sei bereits festgelegt (vgl. BVerfGE 142, 9 m.w.N.; 148, 1 ).

    Dabei kommt es für die aus der Befürchtung einer bereits vorgefassten Rechtsauffassung des betroffenen Richters gespeiste berechtigte Besorgnis fehlender Unvoreingenommenheit und Offenheit auf den Eindruck der Vorfestlegung zu den im anhängigen Verfahren relevanten Rechtsfragen an (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 jeweils hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG).

    Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass die aus dem vorgenannten Personenkreis Gewählten ihre neue Rolle als Richter unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; siehe auch BVerfGE 140, 115 ).

    (2) Zweifel an der Objektivität von Vizepräsident Harbarth sind nicht deshalb berechtigt, weil sich aufdrängte, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer von ihm â?? mit Engagement geäußerten â?? politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung bestünde (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

  • BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10

    "Kopftuch-Verfahren" werden ohne Mitwirkung von Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig lediglich eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ; 135, 248 ; 148, 1 ).

    Bei der parlamentarischen Arbeit als Abgeordneter handelt es sich um eine Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren im Sinne von § 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 2, 295 ; 58, 177 ; siehe auch BVerfGE 135, 248 ).

    Das Werben für eine gesetzliche Regelung außerhalb des unmittelbaren parlamentarischen Bereichs, wie etwa durch Interviews in den Medien, ist Teil der Mandatsausübung und gehört damit ebenfalls in den Anwendungsbereich von § 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG; zumal die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren weit verstanden und selbst auf die Gutachtenerstattung durch externe Sachverständige (vgl. BVerfGE 135, 248 ) oder auf die Referententätigkeit in einem beteiligten Ministerium erstreckt wird (vgl. BVerfGE 1, 66 ).

    d) Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG kann allerdings nicht aus allgemeinen Gründen hergeleitet werden, die nach den ausdrücklichen Regelungen in § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG für sich genommen keinen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts rechtfertigen (vgl. BVerfGE 2, 295 ; 82, 30 ; 135, 248 ).

    Daher muss stets etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die bloße Tatsache der Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren oder das Äußern einer wissenschaftlichen Meinung zu einer für das jetzige Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage hinausgeht, damit eine Besorgnis der Befangenheit nach dem dafür geltenden Maßstab als begründet erachtet werden kann (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 135, 248 ; 148, 1 ).

    Bei Anwendung dieser Maßstäbe bestehen aufgrund der dargelegten tatsächlichen Umstände der Einbindung von Vizepräsident Harbarth in die Initiierung und Durchführung des zum Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen führenden Gesetzgebungsverfahrens weder aufgrund einzelner Aspekte noch aus deren summativer Wirkung (dazu BVerfGE 135, 248 ) ausreichende Gründe für die Besorgnis seiner Befangenheit.

    (3) Eine Gesamtbetrachtung (vgl. BVerfGE 135, 248 ) der die konkrete Art und Weise der Mitwirkung von Vizepräsident Harbarth am fraglichen Gesetzgebungsverfahren prägenden Umstände führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18
    Diese Vorschrift garantiert die subjektive Unabhängigkeit des Richters und stellt seine Offenheit und Unbefangenheit im Hinblick auf den zur Entscheidung anstehenden Fall sicher (vgl. BVerfGE 78, 331 ; 82, 30 ; 140, 115 ).

    Die Ausschlussregelung ist als Ausnahmetatbestand konzipiert und deshalb eng auszulegen (vgl. BVerfGE 140, 115 ; 148, 1 ).

    b) Die Maßstäbe gelten wegen der einheitlichen Gewährleistung eines neutralen und unvoreingenommenen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 89, 28 ; 103, 111 ; 140, 115 ; 148, 69 ) für sämtliche Verfahrensarten, auch für solche, an denen â?? wie im konkreten Normenkontrollverfahren â?? Verfahrensbeteiligte erst dann mitwirken, wenn wenigstens eines der in § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 77 BVerfGG genannten Verfassungsorgane von seinem Beitrittsrecht Gebrauch gemacht hat.

    Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass die aus dem vorgenannten Personenkreis Gewählten ihre neue Rolle als Richter unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; siehe auch BVerfGE 140, 115 ).

  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18
    Diese Vorschrift garantiert die subjektive Unabhängigkeit des Richters und stellt seine Offenheit und Unbefangenheit im Hinblick auf den zur Entscheidung anstehenden Fall sicher (vgl. BVerfGE 78, 331 ; 82, 30 ; 140, 115 ).

    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig lediglich eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ; 135, 248 ; 148, 1 ).

    d) Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG kann allerdings nicht aus allgemeinen Gründen hergeleitet werden, die nach den ausdrücklichen Regelungen in § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG für sich genommen keinen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts rechtfertigen (vgl. BVerfGE 2, 295 ; 82, 30 ; 135, 248 ).

    Daher muss stets etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die bloße Tatsache der Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren oder das Äußern einer wissenschaftlichen Meinung zu einer für das jetzige Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage hinausgeht, damit eine Besorgnis der Befangenheit nach dem dafür geltenden Maßstab als begründet erachtet werden kann (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 135, 248 ; 148, 1 ).

  • BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03

    Selbstablehnung des Richters Jentsch begründet

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18
    a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    Der für die Besorgnis der Befangenheit genügende "böse Schein" möglicherweise fehlender Unvoreingenommenheit (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ) entsteht erst, wenn das konkrete Verhalten des betroffenen Richters jenseits der in § 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG ausdrücklich akzeptierten vorhergehenden Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren bei vernünftiger Würdigung auf eine verfassungsrechtliche Vorfestlegung schließen lässt.

    Selbst der "böse Schein" (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ) einer aus der Vorfestlegung auf eine bestimmte Beurteilung des im Normenkontrollverfahrens zu überprüfenden Rechts gespeisten Besorgnis der Befangenheit lässt sich daher nicht annehmen.

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/98

    Erfolgloser Ablehnungsantrag gegen Bundesverfassungsrichter Kirchhof im Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18
    Die von Vizepräsident Harbarth angezeigten Umstände geben Anlass, einen Beschluss des Senats über die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 BVerfGG herbeizuführen (vgl. BVerfGE 101, 46 m.w.N.).

    Sie finden zudem einheitlich sowohl bei Entscheidungen über Befangenheitsgesuche nach § 19 Abs. 1 BVerfGG als auch bei Selbstablehnung nach § 19 Abs. 3 BVerfGG Anwendung (vgl. BVerfGE 20, 26 ; siehe auch BVerfGE 101, 46 ; 109, 130 ).

  • BVerfG, 13.05.1953 - 1 BvR 344/51

    Voraussetzungen für die Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18
    Bei der parlamentarischen Arbeit als Abgeordneter handelt es sich um eine Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren im Sinne von § 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 2, 295 ; 58, 177 ; siehe auch BVerfGE 135, 248 ).

    d) Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG kann allerdings nicht aus allgemeinen Gründen hergeleitet werden, die nach den ausdrücklichen Regelungen in § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG für sich genommen keinen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts rechtfertigen (vgl. BVerfGE 2, 295 ; 82, 30 ; 135, 248 ).

  • BVerfG, 19.01.2004 - 2 BvF 1/98

    Selbstablehnung des Richters Di Fabio begründet

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig lediglich eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ; 135, 248 ; 148, 1 ).

    Sie finden zudem einheitlich sowohl bei Entscheidungen über Befangenheitsgesuche nach § 19 Abs. 1 BVerfGG als auch bei Selbstablehnung nach § 19 Abs. 3 BVerfGG Anwendung (vgl. BVerfGE 20, 26 ; siehe auch BVerfGE 101, 46 ; 109, 130 ).

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18
    b) Die Maßstäbe gelten wegen der einheitlichen Gewährleistung eines neutralen und unvoreingenommenen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 89, 28 ; 103, 111 ; 140, 115 ; 148, 69 ) für sämtliche Verfahrensarten, auch für solche, an denen â?? wie im konkreten Normenkontrollverfahren â?? Verfahrensbeteiligte erst dann mitwirken, wenn wenigstens eines der in § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 77 BVerfGG genannten Verfassungsorgane von seinem Beitrittsrecht Gebrauch gemacht hat.
  • BVerfG, 25.03.1966 - 2 BvF 1/65

    Selbstablehnung

  • BVerfG, 12.07.1986 - 1 BvR 713/83

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Befangenheit

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

  • BVerfG, 15.09.1998 - 2 BvE 2/93

    Keine Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters wegen schon

  • BVerfG, 05.10.1977 - 2 BvL 10/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der hamburgischen Juristenausbildungsordnung

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

  • OLG Bamberg, 12.05.2016 - 2 UF 58/16

    Wirksamkeit der in Syrien geschlossenen Ehe einer zum Eheschließungszeitpunkt

  • BVerfG, 02.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Voraussetzungen für den Ausschluß eines Bundesverfassungsrichters

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83

    Nordhorn

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81

    Inkompatibilität/Kreisangestellter

  • BVerfG, 19.03.2013 - 1 BvR 2635/12

    Zum Mitwirkungsverbot wegen Vorbefassung in derselben Sache

  • BVerfG, 24.10.2023 - 1 BvR 1160/19

    Richter Wolff nicht von der Ausübung des Richteramts in Sachen

    Zu der Prüfung von Ausschlussgründen aus § 18 Abs. 1 BVerfGG ist der Senat wegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ohnehin in jedem Stadium eines Verfahrens verpflichtet (vgl. BVerfGE 46, 34 ; 95, 322 ; 152, 332 ).

    Bei vernünftiger Würdigung aller Umstände (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ; 159, 135 ) besteht auch kein ausreichender Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln (§ 19 BVerfGG).

    Die Ausschlussregelung ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 140, 115 ; 152, 332 ; 155, 357 ; stRspr).

    Zu einem Ausschluss kann regelmäßig lediglich eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren (Ausgangsverfahren) führen (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ; 155, 357 ).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BVerfGE 152, 332 ; 156, 340 ; 159, 135 m.w.N.).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 152, 332 ; 156, 340 ; 159, 135 m.w.N.).

    Danach können Zweifel an der notwendigen Objektivität und Unvoreingenommenheit insbesondere dann berechtigt sein, wenn frühere Forderungen nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während der Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ).

    Dabei kommt es für die aus der Befürchtung einer bereits vorgefassten Rechtsauffassung gespeiste berechtigte Besorgnis fehlender Unvoreingenommenheit und Offenheit auf den Eindruck der Vorfestlegung zu den im anhängigen Verfahren relevanten Rechtsfragen an (vgl. BVerfGE 152, 332 m.w.N.).

    b) Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG kann allerdings nicht aus Gründen hergeleitet werden, die nach der ausdrücklichen Regelung in § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG einen Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 135, 248 ; 152, 332 ; 155, 357 ).

    Daher muss stets etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die bloße Tatsache der Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren und das Äußern einer wissenschaftlichen Meinung zu einer für das jetzige Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage hinausgeht, damit eine Besorgnis der Befangenheit nach dem dafür geltenden Maßstab als begründet erachtet werden kann (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 135, 248 ; 148, 1 ; 152, 332 ).

    Diese zusätzlichen Umstände müssen eine besonders enge Beziehung des Richters oder der Richterin zu den zur verfassungsrechtlichen Prüfung anstehenden Normen in der Öffentlichkeit geschaffen haben (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ).

    c) Diese Maßstäbe finden einheitlich bei Entscheidungen über Befangenheitsgesuche nach § 19 Abs. 1 BVerfGG und bei Entscheidungen über Ersuchen nach § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 BVerfGG Anwendung (vgl. BVerfGE 101, 46 ; 109, 130 ; 152, 332 ).

    Bei Anwendung dieser Maßstäbe bestehen hinsichtlich der von Richter Wolff dargelegten tatsächlichen Umstände weder aufgrund einzelner Aspekte noch aus deren summativer Wirkung (dazu BVerfGE 135, 248 ; 152, 332 ) ausreichende Gründe für die Besorgnis seiner Befangenheit.

    Eine irgendwie geartete Urheberschaft für später in Kraft getretene Normen oder die Forderung nach einer Rechtsänderung kann hieraus nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ).

    e) Auch eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Art und Weise (vgl. BVerfGE 135, 248 ; 152, 332 ) der von Richter Wolff aufgeführten Tätigkeiten vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu tragen.

    Zwar können sich hinzutretende besondere Umstände grundsätzlich aus deren summativer Wirkung ergeben (vgl. BVerfGE 135, 248 ; 152, 332 ).

  • BVerfG, 12.01.2021 - 2 BvR 2006/15

    Erfolgreiches Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin des Bundesverfassungsgerichts

    Es geht vielmehr darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 46, 34 ; 108, 122 ; 148, 1 ; 152, 332 ; Lenz/Hansel, in: dies., BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 19 Rn. 7).

    b) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts ihre neue Rolle erst mit Antritt des Richteramts unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen wahrnehmen müssen beziehungsweise können (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ; 152, 332 ).

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats

    (1) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

  • BVerfG, 12.10.2021 - 1 BvR 781/21

    Erfolgloser Befangenheitsantrag im Verfahren zu Vorschriften des Vierten

    Die Ablehnung eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ; 156, 340 jeweils m.w.N.).

    Maßgeblich ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 19).

    Zweifel an der notwendigen Objektivität und Unvoreingenommenheit können etwa auch berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer politischen Überzeugung und der Rechtsauffassung des betroffenen Richters oder der betroffenen Richterin besteht (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ).

  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvB 1/19

    Antrag der NPD auf Ablehnung des Richters Huber zurückgewiesen

    a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

  • BVerfG, 16.12.2021 - 2 BvR 2099/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Konkurrentenstreitsache und unzulässige

    Maßgeblich ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 19).

  • BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvR 10/22

    Verwerfung von Ablehnungsgesuchen und Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden

    Maßgeblich ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 19).

  • BVerfG, 24.11.2020 - 1 BvR 2318/19

    Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen im

    Eine solche liegt regelmäßig lediglich dann vor, wenn die Tätigkeit im gegenständlichen verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren erfolgte (vgl. BVerfGE 152, 332 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvE 1/17

    Antrag der NPD auf Ablehnung des Richters Huber als unbegründet zurückgewiesen

    a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner oder ihrer Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 08.01.2021 - VerfGH 177/20

    Selbstablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs in einem

    § 15 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 VerfGHG bezweckt jedoch ebenso wie die Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts, schon den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unabhängigkeit oder Distanz zu vermeiden (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 27. August 2019 - VerfGH 5/18, juris, Rn. 5, und vom 2. Dezember 2019 - VerfGH 44/19.VB-3, NVwZ 2020, 232 = juris, Rn. 8; BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16, BVerfGE 148, 1 = juris, Rn. 17, und vom 5. Dezember 2019 - 1 BvL 7/18, BVerfGE 152, 332 = juris, Rn. 15).

    Es wäre ein Wertungswiderspruch, könnte gerade auf diese Gründe ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Besorgnis der Befangenheit gestützt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - VerfGH 44/19.VB-3, NVwZ 2020, 232 = juris, Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse vom 26. Februar 2014 - 1 BvR 471/10, BVerfGE 135, 248 = juris, Rn. 25, vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16, BVerfGE 148, 1 = juris, Rn. 20, und vom 5. Dezember 2019 - 1 BvL 7/18, BVerfGE 152, 332 = juris, Rn. 18 m. w. N.).

    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig lediglich eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - VerfGH 44/19.VB-3, NVwZ 2020, 232 = juris, Rn. 6; vgl. zu § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG: BVerfG, Beschlüsse vom 19. Januar 2004 - 2 BvF 1/98, BVerfGE 109, 130 = juris, Rn. 5, vom 26. Februar 2014 - 1 BvR 471/10, BVerfGE 135, 248 = juris, Rn. 17, vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16, BVerfGE 148, 1 = juris, Rn. 14, und vom 5. Dezember 2019 - 1 BvL 7/18, BVerfGE 152, 332 = juris, Rn. 8 f. m. w. N.).

  • VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 36/20

    Unterzeichnung einer Volksinitiative; Kein Mitwirkungsausschluss; Keine Besorgnis

  • BVerfG, 08.10.2021 - 2 BvC 14/20

    Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde sowie unzulässiger Ablehnungsgesuche und

  • VerfGH Baden-Württemberg, 21.11.2022 - 1 VB 98/19

    Zur Möglichkeit einer Besorgnis der Befangenheit von hauptberuflich als

  • StGH Niedersachsen, 09.09.2020 - StGH 1/20
  • StGH Niedersachsen, 09.09.2020 - StGH 3/20

    Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses vom Richteramt bzw zur Besorgnis der

  • BVerfG, 11.05.2022 - 2 BvQ 43/22

    Erfolgloser Eilantrag in einer besoldungsrechtlichen Sache - Verwerfung

  • LSG Sachsen, 29.06.2020 - L 11 SF 90/20
  • BVerfG, 23.11.2020 - 1 BvR 2518/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs

  • BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvQ 54/20

    Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung

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