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   BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07   

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https://dejure.org/2010,350
BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07 (https://dejure.org/2010,350)
BVerfG, Entscheidung vom 21.07.2010 - 1 BvL 8/07 (https://dejure.org/2010,350)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 8/07 (https://dejure.org/2010,350)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Art. 14 Abs. 1 GG; § 10 Abs. 1 Satz 1 EntschG
    Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den Entschädigungsfonds verfassungsgemäß

  • Bundesverfassungsgericht

    Möglichkeit, nicht auffindbare Miterben ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte mit ihren Rechten gem § 10 Abs 1 S 1 Nr 7 S 2 EntschG auszuschließen, mit Art 14 Abs 1 S 1 GG vereinbar - zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 72 Abs 2 GG vom 27.10.1994, Art 74 Abs 1 Nr 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 9 GG
    Möglichkeit, nicht auffindbare Miterben ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte mit ihren Rechten gem § 10 Abs 1 S 1 Nr 7 S 2 EntschG auszuschließen, mit Art 14 Abs 1 S 1 GG vereinbar - zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums - Zudem keine ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, S. 2 Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (EntschG) mit dem Grundgesetz im Falle der Betroffenheit von Rechten der Miterben; Zulässigkeit der Ausschließung nicht auffindbarer ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abführung von Vermögenswerten nicht auffindbarer Erben an den Entschädigungsfonds

  • rewis.io

    Möglichkeit, nicht auffindbare Miterben ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte mit ihren Rechten gem § 10 Abs 1 S 1 Nr 7 S 2 EntschG auszuschließen, mit Art 14 Abs 1 S 1 GG vereinbar - zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums - Zudem keine ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Möglichkeit, nicht auffindbare Miterben ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte mit ihren Rechten gem § 10 Abs 1 S 1 Nr 7 S 2 EntschG auszuschließen, mit Art 14 Abs 1 S 1 GG vereinbar - zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums - Zudem keine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, S. 2 Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen ( EntschG ) mit dem Grundgesetz im Falle der Betroffenheit von Rechten der Miterben; Zulässigkeit der Ausschließung nicht auffindbarer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den Entschädigungsfonds verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    DDR-Vermögensrechte nicht auffindbarer Miterben

  • lto.de (Kurzinformation)

    Übergang von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Miterbenausschluss bei herrenlosen Grundstücken GG -konform

  • 123recht.net (Pressemeldung, 5.8.2010)

    Lang unauffindbare Erben früherer DDR-Immobilien gehen leer aus // Übertragung in Entschädigungsfonds rechtens

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 126, 331
  • NVwZ-RR 2010, 745 (Ls.)
  • FamRZ 2010, 1621
  • WM 2010, 2139
  • DÖV 2010, 902
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (51)

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07
    Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers (vgl. BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ).

    Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. nur BVerfGE 50, 290 ; 70, 191 ; 102, 1 ; je mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Dem Gesetzgeber steht zudem in dem hier zu regelnden Kontext der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern ein Beurteilungs- und Prognosespielraum in Bezug auf die Bewertung und Auswahl der zu erwägenden Maßnahmen und ihre Wirkung zu (vgl. auch BVerfGE 50, 290 ).

    Dieser unterliegt einer besonders strengen Prüfung, da die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der Substanz verlangt (vgl. BVerfGE 84, 382 ; siehe auch BVerfGE 42, 263 ; 50, 290 ).

  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07
    Zu den schutzfähigen Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 GG gehören alle vermögenswerten Rechte, die das bürgerliche Recht einem privaten Rechtsträger als Eigentum dergestalt zuordnet, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 70, 191 ; 97, 350 ; 112, 93 ).

    Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. nur BVerfGE 50, 290 ; 70, 191 ; 102, 1 ; je mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird darüber hinaus insbesondere durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt, in denen Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 52, 1 ; 70, 191 ; 112, 93 ).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07
    Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers (vgl. BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ).

    Der Gesetzgeber hat die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 100, 226 ) und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten.

    Es fehlt aber schon an einem gesetzlich geregelten Rechtsanspruch dieses Inhalts, nachdem das Gesamthandseigentum insoweit auf den Entschädigungsfonds übergegangen ist (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Im Beschluss zum Ausschluss nicht auffindbarer Miterben behielt das Gericht diesen Standpunkt entscheidungstragend bei (vgl. BVerfGE 126, 331 ; die Frage wiederum offen gelassen in BVerfGE 134, 242 ).

    Insbesondere muss jede Inhalts- und Schrankenbestimmung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 110, 1 ; 126, 331 ).

    Darüber hinaus ist er an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten gebunden (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 34, 139 ; 37, 132 ; 49, 382 ; 87, 114 ; 102, 1 ; 126, 331 ).

    285 (1) Hinsichtlich der objektiven Zwecktauglichkeit eines Gesetzes ist die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt, ob das eingesetzte Mittel schlechthin oder objektiv untauglich ist (vgl. BVerfGE 126, 331 m.w.N.).

    289 (2) Eine in Eigentumsrechte eingreifende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ist erforderlich, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber das Eigentum weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht (vgl. allgemein BVerfGE 121, 317 ; 126, 331 m.w.N.).

  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Enthält eine gesetzliche Vorschrift mehrere Alternativen, ist sie grundsätzlich nur wegen derjenigen Alternative vorzulegen und zu prüfen, auf die es bei der Entscheidung ankommt (vgl. BVerfGE 126, 331 ; stRspr).
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Nach dem durch Staatspraxis und Regelungstradition seit nunmehr 150 Jahren geprägten Rechtsverständnis umfasst das bürgerliche Recht die Gesamtheit aller Normen, die herkömmlicherweise dem Zivilrecht zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 11, 192 ; 126, 331 ; 142, 268 ).
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