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   BVerfG, 15.02.2016 - 1 BvL 8/12   

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BVerfG, 15.02.2016 - 1 BvL 8/12 (https://dejure.org/2016,3671)
BVerfG, Entscheidung vom 15.02.2016 - 1 BvL 8/12 (https://dejure.org/2016,3671)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Februar 2016 - 1 BvL 8/12 (https://dejure.org/2016,3671)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Hinzurechnung von verausgabten Zinsen, Mieten und Pachten zum Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 a), d) und e) GewStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, Art 106 Abs 6 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 81a S 1 BVerfGG
    Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit der Gewerbebesteuerung unter Hinzurechnung von Schuld-, Miet- und Pachtzinsen gem § 8 Nr 1 Buchst a, d und e GewStG 2008 mit Art 3 Abs 1 GG - unzureichende Auseinandersetzung mit Spruchpraxis des BVerfG zu Gewerbesteuerrecht, zu ...

  • IWW

    § 8 Nr. 1 Buchstaben a, d und e Gewerbesteuergesetz (GewStG), Art. ... 3 Abs. 1 GG, § 6 Abs. 1 GewStG, § 6 Abs. 2 Satz 1 GewStG, § 6 Abs. 2 GewStG, § 6 Satz 1 GewStG, § 6 GewStG, § 8 Nr. 1 GewStG, Art. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Steuerreformgesetzes 1990, Art. 3 Nr. 1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008), § 4 Abs. 5b EStG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 8 Nr. 8 GewStG, § 8 Nr. 7 GewStG, Art. 6 Nr. 5 des Steueränderungsgesetzes 1961 (StÄndG 1961, § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG, Art. 3 Nr. 1 des UntStRefG 2008, Art. 5 Nr. 02 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008), § 8 Nr. 1 Buchstaben d und e GewStG, § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG, d und e des Gewerbesteuergesetzes, § 8 GewStG, d und e GewStG, Art. 100 Abs. 1 GG, § 74 FGO, d, e und f GewStG, § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 81a Satz 1 BVerfGG, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 106 Abs. 6 GG, §§ 8, 9 GewStG, § 2 GewStG, Art. 106 GG, Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG, § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG, §§ 7 f. GewStG, §§ 8 f. GewStG, § 2 Abs. 2 EStG, §§ 7 bis 9 GewStG

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden sowie von Mieten und Pachten; Wahrung des Gebots der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Gebots der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit; ...

  • rewis.io

    Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit der Gewerbebesteuerung unter Hinzurechnung von Schuld-, Miet- und Pachtzinsen gem § 8 Nr 1 Buchst a, d und e GewStG 2008 mit Art 3 Abs 1 GG - unzureichende Auseinandersetzung mit Spruchpraxis des BVerfG zu Gewerbesteuerrecht, zu ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden sowie von Mieten und Pachten; Wahrung des Gebots der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Gebots der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit; ...

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit der Gewerbebesteuerung unter Hinzurechnung von Schuld-, Miet- und Pachtzinsen gem § 8 Nr 1 Buchst a, d und e GewStG 2008 mit Art 3 Abs 1 GG - unzureichende Auseinandersetzung mit Spruchpraxis des BVerfG zu Gewerbesteuerrecht, zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hinzurechnungen in der Gewerbesteuer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ist unzulässig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine verfassungsrechtliche Zweifel an gewerbesteuerlicher Hinzurechnungsvorschrift

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Lizenzzahlungen
    Aktuelle Hinweise

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 1 Buchst a, GewStG § 8 Nr 1 Buchst d, GewStG § 8 Nr 1 Buchst e, GG Art 14 Abs 2, GG Art 3 Abs 1, EStG § 4 Abs 5b
    Hinzurechnung, Verfassungswidrigkeit, Gewerbesteuer, Mietzins, Pachtzins, Betriebsausgabe, Leistungsfähigkeitsprinzip

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 841
  • DB 2016, 13
  • BStBl II 2016, 557
  • NZG 2016, 557
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (74)

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus BVerfG, 15.02.2016 - 1 BvL 8/12
    In Anbetracht der jüngsten, vom vorlegenden Gericht zitierten Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Gewerbesteuer vom 15. Januar 2008 (BVerfGE 120, 1) hätte es darzulegen gehabt, zu welchem Ergebnis die Anwendung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts käme (vgl. BVerfGE 89, 132 ; 116, 135 ; 120, 1 ).

    b) Damit geht das vorlegende Gericht ohne eine Auseinandersetzung über die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinweg, das in ständiger Rechtsprechung dem Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes zubilligt (zuletzt BVerfGE 137, 350 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, NJW 2015, S. 303 Rn. 123; Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juni 2015 - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 -, NJW 2015, S. 3221 Rn. 72; vgl. auch BVerfGE 21, 12 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ; 127, 224 ); dies ist auch der letzten Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Gewerbesteuer zu entnehmen (BVerfGE 120, 1 ).

    Deshalb ist bei diesen Entscheidungen der Gleichheitssatz bereits eingehalten, wenn der Gesetzgeber einen Sachgrund für seine Wahl des Steuergegenstandes vorbringen kann, die Berücksichtigung sachwidriger, willkürlicher Erwägungen ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 120, 1 ) und die konkrete Belastungsentscheidung für ein Steuerobjekt nicht mit anderen Verfassungsnormen in Konflikt gerät (vgl. BVerfGE 137, 350 ).

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 27, 142 ; 112, 268 ; 117, 1 ; 120, 1 ).

    Dabei kommt es regelmäßig wesentlich darauf an, inwieweit die Gruppe oder der Sachverhalt, um deren oder dessen Einbeziehung es geht, durch Merkmale geprägt ist, die gerade den Steuergegenstand, dessen Ausgestaltung infrage steht, unter dem Gesichtspunkt des steuerbaren Vorteils kennzeichnen (vgl. BVerfGE 120, 1 ; siehe dazu auch BFHE 246, 67 Rn. 24).

    So geht der Vorlagebeschluss, der Art. 106 GG nur an einer Stelle nennt, nicht auf die Erwägung ein, dass dem Begriff der Gewerbesteuer in Art. 106 Abs. 6 GG aufgrund ihrer überkommenen Grundstruktur und herkömmlichen Ausgestaltung im einfachen Recht die Zulässigkeit gesetzlicher Hinzurechnungsvorschriften immanent sein könnte (vgl. BVerfGE 120, 1 ; siehe auch Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG).

    Eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung des vorlegenden Gerichts mit den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 15. Januar 2008 (BVerfGE 120, 1 ) zur weiterhin bestehenden finanzrechtlichen Bedeutung des Äquivalenzprinzips für die Rechtfertigung der Gewerbesteuer fehlt.

    Zwar referiert das vorlegende Gericht die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach die äquivalenztheoretische Begründung zur Rechtfertigung der Gewerbesteuer beitrage (BVerfGE 120, 1 ).

    Die schlichte Behauptung, das Äquivalenzprinzip reiche als bloße allgemeine rechtstheoretische Überlegung nicht aus, um das verfassungsrechtlich verankerte Leistungsfähigkeitsprinzip zu durchbrechen, genügt nicht den Anforderungen an eine verfassungsrechtliche Bewertung der gesetzlichen Differenzierungskriterien (vgl. BVerfGE 120, 1 zur Gewerbesteuer; siehe aber BVerfGE 135, 126 zur Zweitwohnungsteuer).

    Zeige sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Leistungsfähigkeit bei der Gewerbesteuer in ihrer heutigen Form in der "objektivierten Ertragskraft" der Gewerbebetriebe (Hinweis auf BVerfGE 120, 1 ; siehe auch BVerfGE 116, 164 ), so sei, so das vorlegende Gericht, auch nur die Ertragskraft maßgebend, die sich bei einer "Ist-Leistungsfähigkeit" unter Berücksichtigung des objektiven Nettoprinzips ergebe.

    Bereits einfachrechtlich ist in dem Vorlagebeschluss nicht näher dargelegt, dass sich die Gewerbesteuer "in ihrer Grundstruktur als vornehmlich auf den Ertrag des Gewerbebetriebes gerichtete Objektsteuer" (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 120, 1 ) spätestens mit der Neufassung des § 8 GewStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 grundlegend zu einer reinen Ertragsteuer verändert haben könnte.

    Der Bundesfinanzhof hat deshalb im Hinblick auf den Vorlagebeschluss in seinem Urteil vom 4. Juni 2014 (BFHE 246, 67) zutreffend ausgeführt, seit der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 (BVerfGE 120, 1) habe es keine Weiterentwicklung der Gewerbesteuer von einer Real- und Objektsteuer zu einer "reinen" (Zusatz-)Ertragsteuer gegeben; die den Steuertypus prägenden Hinzurechnungen seien beibehalten oder - wie zuletzt mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geschehen - strukturell vereinheitlicht und ausgebaut worden.

    So beschreibt auch die 1. Kammer des Ersten Senats in ihrem Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2010 - 1 BvR 2130/09 - (NJW 2010, S. 2116 Rn. 14) die Gewerbesteuer unter Hinweis auf den Beschluss vom 15. Januar 2008 (BVerfGE 120, 1 ) unverändert als Steuer, die nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung die objektivierte Ertragskraft der Gewerbebetriebe erfasse.

    In den jüngeren Senatsentscheidungen mit gewerbesteuerlichem Bezug gingen zwar sowohl der Erste Senat in seinem Beschluss vom 15. Januar 2008 (BVerfGE 120, 1) als auch der Zweite Senat in seinem Beschluss vom 21. Juni 2006 (BVerfGE 116, 164) von den zwischenzeitlich etablierten Rechtsgrundsätzen zu Art. 3 Abs. 1 GG im Steuerrecht und insbesondere von den Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit aus (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 120, 1 ).

    Die Heranziehung dieser Prinzipien änderte jedoch nichts daran, dass beide Senate des Bundesverfassungsgerichts die objektivierte Ertragskraft des Gewerbebetriebs als maßgeblich für die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage ansehen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 120, 1 ), mithin das Prinzip der Leistungsfähigkeit im Lichte der objektivierten Ertragskraft des Gewerbebetriebs zu berücksichtigen ist.

    Dementsprechend hat der Erste Senat in seinem Beschluss vom 15. Januar 2008 (BVerfGE 120, 1 ) ausdrücklich hervorgehoben, die Gewerbesteuer erfasse, von den persönlichen Verhältnissen des Betriebsinhabers weitgehend unabhängig, in erster Linie auf sächliche Produktionsmittel und Kapital gegründete Finanzquellen.

    Die Gewerbesteuer war ursprünglich als Realsteuer konzipiert, die grundsätzlich ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers (vgl. §§ 7 bis 9 GewStG) mit der Besteuerung an das Objekt "Gewerbebetrieb" anknüpfte (vgl. BVerfGE 120, 1 ).

    Im selben Zusammenhang hebt er allerdings hervor, dass die Gewerbesteuer nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung die objektivierte Ertragskraft der Gewerbebetriebe erfasst (BVerfGE 120, 1 ).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen)

    Auszug aus BVerfG, 15.02.2016 - 1 BvL 8/12
    Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 sowie BVerfGE 96, 1 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 116, 164 ).

    Zeige sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Leistungsfähigkeit bei der Gewerbesteuer in ihrer heutigen Form in der "objektivierten Ertragskraft" der Gewerbebetriebe (Hinweis auf BVerfGE 120, 1 ; siehe auch BVerfGE 116, 164 ), so sei, so das vorlegende Gericht, auch nur die Ertragskraft maßgebend, die sich bei einer "Ist-Leistungsfähigkeit" unter Berücksichtigung des objektiven Nettoprinzips ergebe.

    Bereits einfachrechtlich ist in dem Vorlagebeschluss nicht näher dargelegt, dass sich die Gewerbesteuer "in ihrer Grundstruktur als vornehmlich auf den Ertrag des Gewerbebetriebes gerichtete Objektsteuer" (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 120, 1 ) spätestens mit der Neufassung des § 8 GewStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 grundlegend zu einer reinen Ertragsteuer verändert haben könnte.

    In den jüngeren Senatsentscheidungen mit gewerbesteuerlichem Bezug gingen zwar sowohl der Erste Senat in seinem Beschluss vom 15. Januar 2008 (BVerfGE 120, 1) als auch der Zweite Senat in seinem Beschluss vom 21. Juni 2006 (BVerfGE 116, 164) von den zwischenzeitlich etablierten Rechtsgrundsätzen zu Art. 3 Abs. 1 GG im Steuerrecht und insbesondere von den Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit aus (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 120, 1 ).

    Die Heranziehung dieser Prinzipien änderte jedoch nichts daran, dass beide Senate des Bundesverfassungsgerichts die objektivierte Ertragskraft des Gewerbebetriebs als maßgeblich für die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage ansehen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 120, 1 ), mithin das Prinzip der Leistungsfähigkeit im Lichte der objektivierten Ertragskraft des Gewerbebetriebs zu berücksichtigen ist.

    Hingegen zeigt sich bei der Einkommensteuer die Leistungsfähigkeit in der individuellen Zahlungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. BVerfGE 116, 164 ).

    Zahlreiche Änderungen im Recht der Gewerbesteuer haben jedoch ihre Entwicklung hin zu einer objektivierten Ertragsteuer befördert (vgl. BVerfGE 116, 164 ).

  • BFH, 04.06.2014 - I R 70/12

    Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und

    Auszug aus BVerfG, 15.02.2016 - 1 BvL 8/12
    Dabei kommt es regelmäßig wesentlich darauf an, inwieweit die Gruppe oder der Sachverhalt, um deren oder dessen Einbeziehung es geht, durch Merkmale geprägt ist, die gerade den Steuergegenstand, dessen Ausgestaltung infrage steht, unter dem Gesichtspunkt des steuerbaren Vorteils kennzeichnen (vgl. BVerfGE 120, 1 ; siehe dazu auch BFHE 246, 67 Rn. 24).

    Der Bundesfinanzhof hat deshalb im Hinblick auf den Vorlagebeschluss in seinem Urteil vom 4. Juni 2014 (BFHE 246, 67) zutreffend ausgeführt, seit der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 (BVerfGE 120, 1) habe es keine Weiterentwicklung der Gewerbesteuer von einer Real- und Objektsteuer zu einer "reinen" (Zusatz-)Ertragsteuer gegeben; die den Steuertypus prägenden Hinzurechnungen seien beibehalten oder - wie zuletzt mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geschehen - strukturell vereinheitlicht und ausgebaut worden.

    Vielmehr komme es darauf an, ob sich diese folgerichtig in das Konzept einer "ertragsorientierten Objektsteuer" einfügen lasse (BFHE 246, 67 Rn. 17 f.).

  • BVerfG, 28.07.2023 - 2 BvL 22/17

    Unzulässige Richtervorlage zur steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen

    Es genügt nicht den Begründungsanforderungen, wenn es von einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit längerem überholten Maßstab ausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2016 - 1 BvL 8/12 -, Rn. 21).
  • FG Nürnberg, 29.07.2020 - 3 K 1098/19

    Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag

    Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich eingehend sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Beschluss vom 15.02.2016 1 BvL 8/12, BStBl II 2016, 557).
  • BFH, 14.06.2018 - III R 35/15

    Verfassungskonformität gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnungen

    Das BVerfG habe in seinem Beschluss vom 15. Februar 2016 1 BvL 8/12 (BStBl II 2016, 557) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Hinzurechnungsvorschriften als Differenzierungen innerhalb des Steuergegenstandes anzusehen seien.

    Nach dem ursprünglichen Konzept soll die objektive Ertragskraft des Betriebs abgebildet werden (BVerfG-Beschlüsse vom 13. Mai 1969 1 BvR 25/65, BVerfGE 26, 1, 10; vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 186; vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, 27, und in BStBl II 2016, 557, Rz 33; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 9. Aufl., § 1 Rz 14).

    Ausdruck dieser Verobjektivierung sind die in den §§ 8 und 9 GewStG vorgesehenen Hinzurechnungen und Kürzungen, die dem Objektsteuercharakter immanent sind und sich vom subjektiven Leistungsgedanken abheben (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557, Rz 35).

    a) Nach dem vom BVerfG zu Art. 3 Abs. 1 GG entwickelten Maßstab zur Verfassungskonformität von Steuergesetzen steht dem Gesetzgeber bei der Auswahl eines Steuergegenstandes sowie bei der Bestimmung des Steuersatzes ein weitreichender Entscheidungsspielraum zu (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557, Rz 25, m.w.N.; BVerfG-Urteil vom 10. April 2018 1 BvR 1236/11, BStBl II 2018, 303, Rz 105).

    Außerdem darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, vielmehr muss er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557, Rz 25).

    b) Das BVerfG sieht die Gewerbesteuer in seiner Rechtsprechung mit ihrer Verankerung in Art. 106 Abs. 6 GG sowie Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GG und ihrer Grundstruktur und herkömmlichen Ausgestaltung als verfassungsrechtlich gerechtfertigt an (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 1, 26, und in BStBl II 2016, 557, Rz 27).

    Durch die genannten Gewinnkorrekturen ergeben sich naturgemäß Abweichungen von dem nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Gewinn und damit auch Abweichungen vom subjektiven Leistungsfähigkeitsgedanken (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557' Rz 35).

    Es sei naheliegend, von Differenzierungen innerhalb des Steuergegenstandes auszugehen, was eine engere Bindung des Gesetzgebers an sachliche Erwägungen, insbesondere solche der Folgerichtigkeit und Belastungsgleichheit, vorstellbar erscheinen lasse (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557, Rz 26; anders noch BVerfG-Beschluss vom 29. August 1974 1 BvR 67/73, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1974, 498: Zurechnung eines pauschalen Satzes der Miet- oder Pachtzinsen nicht willkürlich).

    Vielmehr genügt es, wenn sich die Hinzurechnungsvorschriften folgerichtig in das Konzept einer ertragsorientierten Objektsteuer einfügen lassen (s. BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557, Rz 33, unter Hinweis auf den BFH-Beschluss in BFHE 238, 452, BStBl II 2013, 30; ebenso BFH-Urteile in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, Rz 18 ff.; vom 8. Dezember 2016 IV R 55/10, BFHE 256, 519, BStBl II 2017, 722).

    Das BVerfG ist darauf in seinem Beschluss in BStBl II 2016, 557 nicht eingegangen (s. hierzu Fu, DStR 2016, 867).

    Der Senat versteht dies dahingehend, dass das BVerfG in der vom Gesetzgeber gewählten Höhe der Hinzurechnungen und im Verhältnis der einzelnen Hinzurechnungsvorschriften zueinander kein verfassungsrechtliches Problem sieht und eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG wohl als unzulässig verwerfen würde (s.a. Urteil des FG Hamburg vom 10. Februar 2017 1 K 96/16, EFG 2017, 738, im Nachgang zum Beschluss des BVerfG in BStBl II 2016, 557).

  • BFH, 18.12.2019 - III R 33/17

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.06.2018 - III R 35/15 -

    Das BVerfG hat mit Beschluss vom 15.02.2016 -1 BvL 8/12 (BStBl II 2016, 557) entschieden, dass die Vorlage unzulässig war.

    Nach dem ursprünglichen Konzept soll die objektive Ertragskraft des Betriebs abgebildet werden (BVerfG-Beschlüsse vom 13.05.1969 - 1 BvR 25/65, BVerfGE 26, 1, 10; vom 21.06.2006 - 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 186; vom 15.01.2008 - 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, 27, und in BStBl II 2016, 557, Rz 33; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 9. Aufl., § 1 Rz 14).

    Ausdruck dieser Verobjektivierung sind die in den §§ 8 und 9 GewStG vorgesehenen Hinzurechnungen und Kürzungen, die dem Objektsteuercharakter immanent sind und sich vom subjektiven Leistungsgedanken abheben (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557, Rz 35).

    a) Nach dem vom BVerfG zu Art. 3 Abs. 1 GG entwickelten Maßstab zur Verfassungskonformität von Steuergesetzen steht dem Gesetzgeber bei der Auswahl eines Steuergegenstands sowie bei der Bestimmung des Steuersatzes ein weitreichender Entscheidungsspielraum zu (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557, Rz 25, m.w.N.; BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11, BStBl II 2018, 303, Rz 105).

    Außerdem darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, vielmehr muss er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557, Rz 25).

    b) Das BVerfG sieht die Gewerbesteuer in seiner Rechtsprechung mit ihrer Verankerung in Art. 106 Abs. 6 GG sowie Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GG und ihrer Grundstruktur und herkömmlichen Ausgestaltung als verfassungsrechtlich gerechtfertigt an (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 1, 26, und in BStBl II 2016, 557, Rz 27).

    Durch die genannten Gewinnkorrekturen ergeben sich naturgemäß Abweichungen von dem nach den Vorschriften des EStG und des Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Gewinn und damit auch Abweichungen vom subjektiven Leistungsfähigkeitsgedanken (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557" Rz 35).

    Vielmehr genügt es, wenn sich die Hinzurechnungsvorschriften folgerichtig in das Konzept einer ertragsorientierten Objektsteuer einfügen lassen (s. BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557, Rz 33, unter Hinweis auf den BFH-Beschluss in BFHE 238, 452, BStBl II 2013, 30; ebenso BFH-Urteile in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, Rz 18 ff.; vom 08.12.2016 - IV R 55/10, BFHE 256, 519, BStBl II 2017, 722).

    Das BVerfG ist darauf in seinem Beschluss in BStBl II 2016, 557 nicht eingegangen (s. hierzu Fu, DStR 2016, 867).

    Der Senat versteht dies dahingehend, dass das BVerfG in der vom Gesetzgeber gewählten Höhe der Hinzurechnungen und im Verhältnis der einzelnen Hinzurechnungsvorschriften zueinander kein verfassungsrechtliches Problem sieht und eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG wohl als unzulässig zu verwerfen sein würde (s.a. Urteil des FG Hamburg in EFG 2017, 738, im Nachgang zum Beschluss des BVerfG in BStBl II 2016, 557).

  • FG Hamburg, 07.12.2016 - 6 K 66/16

    Keine Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 1a GewStG - Keine sachliche Unbilligkeit

    Zudem bat die Klägerin unter Hinweis auf das vor dem BVerfG anhängige Verfahren zum Az. 1 BvL 8/12 um Verfahrensruhe.

    Das Verfahren ruhte anschließend wegen des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 1 BvL 8/12 (Vorlagebeschluss des FG Hamburgs vom 29.02.2012 im Verfahren 1 K 138/10).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BFH ist Voraussetzung für die Vorlagepflicht bzw. für die Zulässigkeit einer entsprechenden Vorlage jedoch, dass das Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Gesetzesvorschrift überzeugt ist; bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift vermögen das Gericht dagegen nicht von der Pflicht zur Anwendung des Gesetzes zu entbinden (vgl. z. B. BVerfG-Urteil vom 20.03.1984 1 BvL 23/83, BVerfGE 66, 265, BVerfG-Beschlüsse vom 06.04.1989 2 BvL 8/87, BVerfGE 80, 59 vom 22.09.2009 2 BvL 3/02, BVerfGE 124, 25; BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2016 1 BvL 8/12, BStBl II 2016, 557).

    Zwar hat das BVerfG die Vorlage des FG Hamburg vom 29.02.2012 (1 K 138/10) durch den Beschluss vom 15.02.2016 (1 BvL 8/12) als unzulässig und nicht als unbegründet abgewiesen.

    Das BVerfG setzte sich in seiner Entscheidung allerdings trotzdem mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Gewerbesteuergesetz auseinander und stellte fest, dass die von den Hinzurechnungsvorschriften in § 8 GewStG ausgehenden Belastungen nach der Rechtsprechung des BVerfG von der verfassungsrechtlichen Legitimität der Gewerbesteuer erfasst und von den betroffenen Grundrechtsträgern im Grundsatz hinzunehmen sind (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2016 1 BvL 8/12, BStBl II 2016, 557).

    (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2016 1 BvL 8/12, BStBl II 2016, 557).

    Das Gewerbesteueraufkommen sollte durch die Unternehmensteuerreform also nicht verändert, sondern stabiler und planbarer werden (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2016 1 BvL 8/12, BStBl II 2016, 557 mit Hinweis auf BTDrucks 16/4841, S. 32).

    Das BVerfG hat in seiner bisherigen Rechtsprechung sowohl die Gewerbesteuer an sich als auch einzelne Hinzurechnungsregelungen, insbesondere die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 a. F. GewStG und § 8 Nr. 7 GewStG a. F., als verfassungsgemäß angesehen (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2016 1 BvL 8/12, BStBl II 2016, 557, BVerfG, Beschluss vom 13.05.1969 1 BvR 25/65, BVerfGE 26, 1, BStBl II 1969, 424; vom 29.08.1974 1 BvR 67/73, HFR 1974, 498; vom 25.10.1977 1 BvR 15/75, BStBl. II 1978, 125; vom 21.06.2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164 und vom 15.01.2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob sich diese folgerichtig in das Konzept einer "ertragsorientierten Objektsteuer" einfügen lässt (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2016 1 BvL 8/12, BStBl II 2016, 557).

    Ebenso wie der I. Senat des BFH in mehreren jüngeren Entscheidungen gelangt das erkennende Gericht unter Berücksichtigung dieser Ausführungen des BVerfG dazu, dass es nicht von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungen in § 8 Nr. 1a GewStG überzeugt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2016 1 BvL 8/12, BStBl II 2016, 557; BFH-Beschlüsse vom 16.10.2012 I B 125/12, BFH/NV 2013, 249, und I B 128/12, BStBl II 2013, 30, jeweils zu § 8 Nr. 1 Buchst. a), d), e) und f) GewStG; BFH-Urteil vom 04.06.2014 I R 70/12, BFH/NV 2014, 1850 zu § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG).

    An der ständigen Rechtsprechung, dass die Hinzurechnungen -oder ertragsunabhängige Komponenten der Gewerbesteuer wie z. B. die frühere Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage- keine Verstöße gegen Art. 12 und Art. 14 GG bewirken, ist daher festzuhalten (BFH-Urteil vom 04.06.2014 I R 70/12, BFH/NV 2014, unter Hinweis auf BVerfG-Entscheidungen vom 21.12.1966 1 BvR 33/64, BVerfGE 21, 54, betreffend Lohnsummensteuer; in BVerfGE 26, 1, betreffend Art. 12 GG; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2016 1 BvL 8/12, BStBl II 2016, 557; BFH-Urteile vom 05.07.1973 IV R 215/71, BFHE 110, 50, BStBl II 1973, 739; vom 21.04.1977 IV R 161/75, BFHE 122, 141, BStBl II 1977, 512, dort auch zu Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall; BFH-Beschluss vom 05.04.2005 IV B 96/03, BFH/NV 2005, 1564).

    Die von ihnen ausgehenden Belastungen sind damit von der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Legitimität der Gewerbesteuer erfasst und von den betroffenen Grundrechtsträgern im Grundsatz hinzunehmen (BVerfG-Beschluss vom 15.02.2016 1 BvL 8/12, DStR 2016, 862).

    Dabei kommt es regelmäßig wesentlich darauf an, inwieweit die Gruppe oder der Sachverhalt, um deren oder dessen Einbeziehung es geht, durch Merkmale geprägt ist, die gerade den Steuergegenstand, dessen Ausgestaltung infrage steht, unter dem Gesichtspunkt des steuerbaren Vorteils kennzeichnen (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2016 1 BvL 8/12, BStBl II 2016, 557).

  • BFH, 30.07.2020 - III R 24/18

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den

    Es ist aber nicht ersichtlich, dass damit wirtschaftlich ungleiche Wirkungen für Steuerzahler verbunden sind, die ein gewisses Maß übersteigen (BVerfG-Beschluss vom 15.02.2016 - 1BvL 8/12, BStBl II 2016, 557, Rz 25).
  • BFH, 08.12.2016 - IV R 24/11

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern

    Das Verfahren wurde durch Beschluss des Senats vom 26. August 2013 bis zum Abschluss des bei dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Aktenzeichen 1 BvL 8/12 anhängigen Normenkontrollverfahrens ausgesetzt.

    Das BVerfG hat diese Vorlage durch Beschluss vom 15. Februar 2016 (BStBl II 2016, 557) verworfen.

  • BFH, 06.11.2019 - I R 32/18

    Abzug "finaler" Verluste einer Freistellungsbetriebsstätte aufgrund Unionsrechts

    Die Erhebung der Gewerbesteuer als objektbezogener Gemeindesteuer, die zusätzlich zur Einkommensteuer beziehungsweise (bzw.) Körperschaftsteuer zu entrichten ist, ist historisch auf den Äquivalenzgedanken zurückzuführen, wonach die Gewerbesteuer einen Ausgleich für die von Industrie, Handel und Handwerk verursachten besonderen Lasten der Gemeinden, wie z.B. Erschließung von Bauland, Schaffung von Verkehrsflächen, Betreiben des Personennahverkehrs, Bau und Unterhaltung von Straßen, Krankenhäusern, kulturellen und anderen kommunalen Einrichtungen, schaffen soll (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15.01.2008 - 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1; vom 15.02.2016 - 1 BvL 8/12, BStBl II 2016, 557).

    Durch die genannten Gewinnkorrekturen ergeben sich Abweichungen von dem nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Gewinn und damit auch Abweichungen vom subjektiven Leistungsfähigkeitsgedanken (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2016, 557" Rz 35).

  • BFH, 08.12.2016 - IV R 55/10

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Zwischenvermietung

    Das Verfahren wurde durch Beschluss des Senats vom 12. Juli 2012 bis zum Abschluss des bei dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Aktenzeichen 1 BvL 8/12 anhängigen Normenkontrollverfahrens ausgesetzt.

    Das BVerfG hat diese Vorlage durch Beschluss vom 15. Februar 2016 (BStBl II 2016, 557) verworfen.

  • FG Hamburg, 06.04.2017 - 1 K 87/15

    Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer: Besteuerung von Streubesitzdividenden

    Bei der Annahme eines Gleichheitsverstoßes gehört zur erschöpfenden Begründung durch das vorlegende Gericht auch die eindeutige Bezeichnung der Sachverhalte oder Personengruppen, die aus Sicht des Gerichts miteinander verglichen werden können und zu Unrecht ungleich behandelt werden (ständige Rechtsprechung des BVerfG, siehe - mit weiteren Nachweisen - Beschluss des BVerfG vom 15.02.2016 1 BvL 8/12, BStBl II 2016, 557).

    Dabei ist nicht abschließend geklärt, ob es sich bei den Hinzurechnungs- und Kürzungsbestimmungen (§§ 8, 9 GewStG) um die Bestimmung des Umfangs des Steuergegenstandes handelt oder vielmehr angesichts der Komplexität der Vorschriften und der allgemein gehaltenen Definition des Steuergegenstandes um § 2 GewStG um Differenzierungen innerhalb des Steuergegenstandes, was eine engere Bindung des Gesetzgebers an sachliche Erwägungen, insbesondere solche der Folgerichtigkeit und Belastungsgleichheit vorstellbar erscheinen lässt (BVerfG Beschluss vom 15.02.2016 1 BvL 8/12, BStBl II 2016, 557).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob sich die Regelung in das Konzept einer "ertragsorientierten Objektsteuer" einfügt (BVerfG Beschluss vom 15.02.2016 1 BvL 8/12, BStBl II 2016, 557; BFH Urteil vom 04.06.2014 I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289).

  • BFH, 02.02.2022 - III R 65/19

    Hinzurechnung der auf den Mieter umgelegten Grundsteuer

  • BFH, 12.11.2020 - III R 38/17

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller

  • BFH, 23.02.2017 - III R 35/14

    Erlass von Steuern aus Billigkeitsgründen

  • FG Hamburg, 10.02.2017 - 1 K 96/16

    Gewerbesteuer: Hinzurechnungsbestimmungen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e

  • FG Köln, 19.03.2015 - 13 K 2768/10

    Sonderkonstellation für gewerbliche Zwischenvermieter gebietet

  • FG Münster, 23.06.2022 - 10 K 2018/18
  • FG Köln, 16.06.2016 - 13 K 1014/13

    Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Zahlungen im Zusammenhang

  • BFH, 27.05.2020 - XI R 9/19

    Ansatz einer Pensionsrückstellung für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer

  • FG Köln, 21.02.2019 - 10 K 2174/17

    Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer: Zukünftige Darlehenszinsen keine (vorzeitige)

  • FG München, 22.10.2018 - 7 K 2239/16

    Bestimmung des Gewerbesteuermessbetrags - Nebenkosten zu Leasingraten als

  • BSG, 06.10.2016 - B 5 SF 3/16 AR

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrageverfahren - Antwort auf die Anfrage des

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 12 K 12197/10

    Keine Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden wegen möglicher

  • BFH, 01.08.2012 - IV R 55/11
  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

  • BFH, 11.07.2017 - I R 88/15

    Keine Kürzung des Hinzurechnungsbetrags gemäß § 8 Nr. 5 GewStG um

  • FG Hamburg, 03.06.2020 - 5 K 20/19

    Bewertung von Goldvorräten im Anlagevermögen

  • BSG, 06.10.2016 - B 5 SF 4/16 AR

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrageverfahren - Antwort auf die Anfrage des

  • BFH, 16.10.2012 - I B 128/12

    Kosten der Rekultivierung sind nicht Bestandteil gewerbesteuerlich

  • BSG, 23.02.2017 - B 5 SF 5/16 AR

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrageverfahren - Antwort auf die Anfrage des

  • FG Münster, 04.02.2016 - 9 K 1472/13

    Höhe und Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von am Umsatz

  • BFH, 07.09.2016 - I R 9/15

    Kein gewerbesteuerrechtlicher Korrespondenzausgleich bei Teilwertaufholung

  • FG Hamburg, 15.04.2016 - 3 K 145/15

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei durchlaufenden Krediten

  • OVG Sachsen, 10.09.2015 - 5 A 317/13

    Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 d bis f GewStG

  • BFH, 28.05.2019 - XI B 2/19

    Absetzung für Abnutzung; kein längerer Zeitraum als von § 7 Abs. 4 EStG

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.03.2017 - 4 K 4153/16

    Fertigstellung einer Windkraftanlage als Voraussetzung für den Beginn der

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2017 - 6 K 6104/15

    Sachlicher Anwendungsbereich von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG - Keine Hinzurechnung

  • FG Münster, 26.07.2012 - 4 K 4172/09
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.11.2019 - 6 C 10268/18

    Beherbergungssteuer auf private Übernachtungen; Erhebung einer

  • FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18

    Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 3268/18

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Erhebung eines besonderen

  • BFH, 18.08.2015 - I R 43/14

    Anwendbarkeit des § 8a Abs. 6 KStG auf sog. mittelbare Beteiligungserwerbe);

  • FG Köln, 04.07.2012 - 13 V 1408/12
  • FG Köln, 04.07.2012 - 13 V 1292/12
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2013 - 1 K 2461/11

    Keine Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden wegen möglicher

  • VG Mainz, 18.01.2023 - 3 K 1015/20

    Bemessung des besonderen evangelischen Kirchgelds bei glaubensverschiedenen Ehen

  • FG Hamburg, 11.04.2017 - 1 K 17/15

    Aufwandsteuer: Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.03.2017 - 4 K 4155/16

    Fertigstellung einer Windkraftanlage als Voraussetzung für den Beginn der

  • FG Köln, 15.06.2023 - 10 K 1196/17

    Ermittlung des Gewinns der Organgesellschaft selbständig und ungeschmälert um

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.02.2020 - 10 K 10184/17

    Hinzurechnung von Mietzinsen und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen

  • FG München, 25.07.2016 - 7 K 1055/15

    Bundesfinanzhof, Gewerbesteuerliche, Gewinn aus Gewerbebetrieb,

  • FG Baden-Württemberg, 25.05.2023 - 3 K 1694/19

    Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung für Verluste von

  • VG Köln, 30.11.2016 - 21 K 2062/16
  • FG Hessen, 03.09.2013 - 4 K 2550/12

    Saldierung von Dauerschuldzinsen mit Zinserträgen

  • SG Mannheim, 10.12.2019 - S 9 SO 1382/19
  • BFH, 16.10.2012 - I B 125/12
  • BFH, 21.06.2012 - IV R 54/09
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