Rechtsprechung
   BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62   

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https://dejure.org/1964,14
BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62 (https://dejure.org/1964,14)
BVerfG, Entscheidung vom 05.05.1964 - 1 BvL 8/62 (https://dejure.org/1964,14)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Mai 1964 - 1 BvL 8/62 (https://dejure.org/1964,14)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • nrw.de PDF, S. 14
  • opinioiuris.de

    Zahl der Notarstellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 4 Abs. 1 § 116; GG Art. 12 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 17, 371
  • NJW 1964, 1516
  • MDR 1964, 735
  • DNotZ 1964, 424
  • DÖV 1965, 272
 
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Wird zitiert von ... (178)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62
    Bereits in der Entscheidung BVerfGE 7, 377 [397 f.] ist ausgeführt, daß Art. 12 Abs. 1 GG an sich auch für Berufe gilt, die Tätigkeiten zum Inhalt haben, welche nach heutigen Vorstellungen dem Staate vorbehalten bleiben müssen.
  • BVerfG, 02.04.1963 - 2 BvL 22/60

    Verkündungszeitpunkt

    Auszug aus BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62
    Vielmehr hat er nach wie vor die Befugnis, über die Ausgestaltung des Notaramtes und über die Zahl der zur Erfüllung dieser Aufgabe der vorsorgenden Rechtspflege erforderlichen Ämter selbst zu bestimmen (vgl. auch BVerfGE 16, 6 [24]).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Nach der feststehenden Rechtsprechung des Gerichts ist der Begriff "Beruf" in Art. 12 GG weit auszulegen; er umfaßt auch den Beruf im öffentlichen Dienst (BVerfGE 7, 377 [397f.]; 11, 30 [39]; 16, 6 [21f.]; 17, 371 [377]).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Diese Entwicklung zeigt sich besonders deutlich im Bereich des Ausbildungswesens, das sich insoweit trotz des im übrigen bestehenden engen Zusammenhanges mit der Berufswahl von dieser unverkennbar abhebt: Die Berufsfreiheit verwirklicht sich gegenwärtig - abgesehen von dem der Sonderregelung des Art. 33 GG unterliegenden öffentlichen Dienst (vgl. dazu BVerfGE 7, 377 [398]; 17, 371 [379 f.]) - vorwiegend im Bereich der privaten Berufs- und Arbeitsordnung und ist hier vornehmlich darauf gerichtet, die eigenpersönliche, selbstbestimmte Lebensgestaltung abzuschirmen, also Freiheit von Zwängen oder Verboten im Zusammenhang mit Wahl und Ausübung des Berufes zu gewährleisten.
  • BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Notars gegen die aufsichts- behördliche

    Er nimmt als selbständiger Berufsträger Aufgaben wahr (vgl. BVerfGE 17, 371 ; 73, 280 ), die der Gesetzgeber auch dem eigenen Verwaltungsapparat vorbehalten könnte (vgl. BVerfGE 73, 280 ; ferner BVerfGE 73, 301 ).

    Allerdings lässt die Nähe staatlich gebundener Berufe zum öffentlichen Dienst Sonderregelungen zu (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 16, 6 ; 17, 371 ; 73, 280 ; 73, 301 ; 80, 257 ; 110, 304 ).

    Die Zuordnung zu den staatlich gebundenen Berufen, die eine sachliche Nähe zum öffentlichen Dienst aufweisen, beruht auf einer Würdigung der Aufgaben, der Amtsbefugnisse und der Rechtsstellung der Notarinnen und Notare, wie sie in der deutschen Rechtsordnung durch das einfache Gesetzesrecht ausgestaltet wurden (vgl. BVerfGE 16, 6 ; 17, 371 ; 47, 285 ; 73, 280 ; 110, 304 ).

    Mit der ihm übertragenen Funktion steht er dem Richter nahe; ein großer Teil seiner Geschäfte könnte auch von den Gerichten erledigt werden (vgl. BVerfGE 17, 371 ).

    Da Notarinnen und Notare einen staatlich gebundenen Beruf ausüben, müssen sie es hinnehmen, dass für sie die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG zurückgedrängt werden (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 16, 6 ; 17, 371 ; 73, 301 ; stRspr).

    b) Notarinnen und Notare nehmen im Bereich vorsorgender Rechtspflege Staatsaufgaben wahr, die richterlichen Funktionen nahe kommen, und werden mithin typischerweise in sachlich bedingter Nähe zum öffentlichen Dienst tätig (vgl. BVerfGE 17, 371 ).

    Insbesondere sind ihnen Zuständigkeiten übertragen, die nach der geltenden Rechtsordnung hoheitlich ausgestaltet sind (vgl. BVerfGE 73, 280 ; BVerfGK 15, 355 ; ähnlich bereits BVerfGE 17, 371 ).

    Die Aufsicht ist unmittelbare Folge der amtlichen Tätigkeit im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege; denn die Übertragung des öffentlichen Amtes an Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes entlastet den Staat nicht von seiner Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben (vgl. BVerfGE 17, 371 ).

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