Rechtsprechung
   BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80, 1 BvL 16/81, 1 BvR 257/80, 1 BvR 890/80, 1 BvR 1357/81   

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BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80, 1 BvL 16/81, 1 BvR 257/80, 1 BvR 890/80, 1 BvR 1357/81 (https://dejure.org/1983,101)
BVerfG, Entscheidung vom 09.02.1983 - 1 BvL 8/80, 1 BvL 16/81, 1 BvR 257/80, 1 BvR 890/80, 1 BvR 1357/81 (https://dejure.org/1983,101)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Februar 1983 - 1 BvL 8/80, 1 BvL 16/81, 1 BvR 257/80, 1 BvR 890/80, 1 BvR 1357/81 (https://dejure.org/1983,101)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1a Satz 3 AVG [§ 1236 Abs. 1a Satz 3 RVO]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Beamten von Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherungsträger

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesetzliche Rentenversicherung - Medizinische Rehabilitation - Ausschluß von Leistungen - Beamte - Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 63, 152
  • NVwZ 1984, 31
  • DÖV 1983, 782
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvL 10/78

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses freiwilliger Weiterversicherung durch im

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80
    Bei fortbestehendem Versicherungsverhältnis wirkte die Regelung so auf einen noch nicht abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt für die Zukunft ein und entwertete die Rechtsposition der von ihr betroffenen versicherten Beamten, wie es Voraussetzung für die Annahme unechter Rückwirkung eines Gesetzes ist (vgl. BVerfGE 11, 139 (145 f.); 14, 288 (297); 43, 291 (391); 51, 356 (362)).

    Jedoch ergeben sich für den Gesetzgeber aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Schranken, wobei Rechtssicherheit in erster Linie für den Bürger Vertrauensschutz bedeutet (vgl. BVerfGE 51, 356 (362 f.)).

    Das Vertrauen des Bürgers ist namentlich enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also auch bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (BVerfGE 14, 288 (299); 51, 356 (363)).

    b) Im vorliegenden Zusammenhang überwiegt die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit gegenüber dem Vertrauenstatbestand (vgl. BVerfGE 24, 220 (230); 51, 356 (363)).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80
    Sie ergeben sich aus dem Ziel des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes, das im Jahre 1976 erstmals aufgetretene - und sich ohne Eingriff in das Leistungsrecht ständig steigernde - Defizit der Rentenversicherung aufzufangen (vgl. BVerfGE 58, 81 (118)).

    Jedenfalls lag in einer solchen Einsparung ein so gewichtiges Anliegen der Allgemeinheit, daß das Vertrauen der betroffenen Beamten hinter ihm zurückstehen muß (vgl. BVerfGE 58, 81 (118)).

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80
    Bei fortbestehendem Versicherungsverhältnis wirkte die Regelung so auf einen noch nicht abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt für die Zukunft ein und entwertete die Rechtsposition der von ihr betroffenen versicherten Beamten, wie es Voraussetzung für die Annahme unechter Rückwirkung eines Gesetzes ist (vgl. BVerfGE 11, 139 (145 f.); 14, 288 (297); 43, 291 (391); 51, 356 (362)).

    Das Vertrauen des Bürgers ist namentlich enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also auch bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (BVerfGE 14, 288 (299); 51, 356 (363)).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80
    Bei fortbestehendem Versicherungsverhältnis wirkte die Regelung so auf einen noch nicht abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt für die Zukunft ein und entwertete die Rechtsposition der von ihr betroffenen versicherten Beamten, wie es Voraussetzung für die Annahme unechter Rückwirkung eines Gesetzes ist (vgl. BVerfGE 11, 139 (145 f.); 14, 288 (297); 43, 291 (391); 51, 356 (362)).

    Regelungen mit unechter Rückwirkung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zulässig (BVerfGE 43, 291 (391)).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80
    Daraus erwächst dem Versicherten keine Rechtsposition, die als Eigentum anzusehen ist und die nach Art. 14 GG geschützt sein könnte (vgl. BVerfGE 53, 257 (289) m. w. N.).
  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81

    Junge Transsexuelle

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80
    Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen anders behandelt wird, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 (88); 60, 123 (133 f.); 60, 329 (346)).
  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Rentenversicherung im Ausland

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80
    Nicht die subjektive Vorstellung des Gesetzgebers führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm, sondern nur die objektive, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit einer Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (vgl. BVerfGE 51, 1 (27) m. w. N.).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80
    b) Im vorliegenden Zusammenhang überwiegt die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit gegenüber dem Vertrauenstatbestand (vgl. BVerfGE 24, 220 (230); 51, 356 (363)).
  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80
    Bei fortbestehendem Versicherungsverhältnis wirkte die Regelung so auf einen noch nicht abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt für die Zukunft ein und entwertete die Rechtsposition der von ihr betroffenen versicherten Beamten, wie es Voraussetzung für die Annahme unechter Rückwirkung eines Gesetzes ist (vgl. BVerfGE 11, 139 (145 f.); 14, 288 (297); 43, 291 (391); 51, 356 (362)).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80
    Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen anders behandelt wird, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 (88); 60, 123 (133 f.); 60, 329 (346)).
  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Gesetze, auf die ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen gegründet wird, dürfen nicht ohne besondere und überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses rückwirkend geändert werden; andererseits kann sich der Einzelne nicht auf den Schutz seines Vertrauens berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer ihm günstigen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen darf (vgl. BVerfGE 63, 152 ; 105, 17 ).
  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit mithin in erster Linie Vertrauensschutz (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 272 ; 45, 142 ; 48, 1 ; 51, 356 ; 63, 152 ; 72, 175 ; 88, 384 ; 105, 48 ).
  • BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95

    Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens;

    Die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Regeln über die Begrenzung rückwirkender Änderung von Gesetzen (vgl. dazu BVerfGE 63, 152, 175; 71, 255, 273; 88, 384, 406 f) können nicht ohne weiteres auf die höchstrichterliche Rechtsprechung übertragen werden; denn Gerichte sind in der Regel nicht an eine feststehende Rechtsprechung gebunden, die sich im Licht besserer Erkenntnis als nicht mehr haltbar erweist (BVerfGE 59, 128, 165).
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