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   BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86, 1 BvL 24/88   

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BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86, 1 BvL 24/88 (https://dejure.org/1991,45)
BVerfG, Entscheidung vom 05.03.1991 - 1 BvL 83/86, 1 BvL 24/88 (https://dejure.org/1991,45)
BVerfG, Entscheidung vom 05. März 1991 - 1 BvL 83/86, 1 BvL 24/88 (https://dejure.org/1991,45)
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Ehenamen

Art. 3 GG, § 1355 BGB aF

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Ehenamen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Ehenamensregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des § 1355 Abs.2 Satz 2 BGB

  • rechtsportal.de

    Verfassungswidrigkeit des § 1355 Abs.2 Satz 2 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehename - Gleichberechtigung - Namensbestimmung durch Gesetz

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehename - Gleichberechtigung - Namensbestimmung durch Gesetz

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehename; Gleichberechtigung; Namensbestimmung durch Gesetz

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehename; Gleichberechtigung; Namensbestimmung durch Gesetz

  • zeit.de (Pressebericht, 29.03.1991)

    Beide Eheleute dürfen ihren Geburtsnamen behalten - Jedem den Seinen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 84, 9
  • NJW 1991, 1602
  • NJW-RR 1991, 898 (Ls.)
  • MDR 1991, 873
  • DNotZ 1991, 483
  • FamRZ 1991, 535
  • DVBl 1991, 485
  • Rpfleger 1991, 202
  • Rpfleger 1991, 247
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
    § 79 Abs. 2 BVerfGG , der die Konsequenzen der Nichtigerklärung für in der Vergangenheit entstandene Rechtsverhältnisse wesentlich einschränkt und damit Rechtsunsicherheit vermeidet, ist hier nicht unmittelbar anwendbar, weil die Rechtswirkungen des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB ohne Zwischenschaltung einer Behörde oder eines Gerichts eingetreten sind (vgl. BVerfGE 37, 217 (262 f.); 48, 327 (340)).

    Die Auswirkungen der Verfassungswidrigkeit auf den Namen der Ehegatten bei in der Vergangenheit geschlossenen Ehen bedürfen daher einer besonderen gesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 37, 217 (263)).

    Wird eine Norm für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, hat dies grundsätzlich zur Folge, daß sie von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf (BVerfGE 37, 217 (261); 82, 126 (155)).

    Zwar könnte dadurch Rechtsunsicherheit über den Namen, den die Ehegatten in der Ehe zu führen haben, wenn sie eine Erklärung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht abgeben, vermieden werden (vgl. BVerfGE 37, 217 (260); 61, 319 (356)).

    Er hat jedoch dafür zu sorgen, daß für die Zukunft nachteilige Auswirkungen der früheren verfassungswidrigen Rechtslage beseitigt werden können (vgl. BVerfGE 37, 217 (262 f.); 48, 327 (340)).

    Wird eine Norm für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, hat dies grundsätzlich zur Folge, daß sie von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf (BVerfGE 37, 217, 261; 82, 126, 155).

  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
    Mit Beschluß vom 31. Mai 1978 (BVerfGE 48, 327 ) entschied das Bundesverfassungsgericht, daß diese Regelung mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar war.

    a) Biologische oder funktionale Unterschiede können die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 48, 327 (337)).

    b) Der Grundsatz der Gleichberechtigung wird im vorliegenden Zusammenhang auch nicht durch andere verfassungsrechtliche Gewährleistungen begrenzt (vgl. BVerfGE 48, 327 (338 f.) m.w.N.).

    § 79 Abs. 2 BVerfGG , der die Konsequenzen der Nichtigerklärung für in der Vergangenheit entstandene Rechtsverhältnisse wesentlich einschränkt und damit Rechtsunsicherheit vermeidet, ist hier nicht unmittelbar anwendbar, weil die Rechtswirkungen des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB ohne Zwischenschaltung einer Behörde oder eines Gerichts eingetreten sind (vgl. BVerfGE 37, 217 (262 f.); 48, 327 (340)).

    Er hat jedoch dafür zu sorgen, daß für die Zukunft nachteilige Auswirkungen der früheren verfassungswidrigen Rechtslage beseitigt werden können (vgl. BVerfGE 37, 217 (262 f.); 48, 327 (340)).

    Der Grundsatz der Gleichberechtigung wird im vorliegenden Zusammenhang auch nicht durch andere verfassungsrechtliche Gewährleistungen begrenzt (vgl. BVerfGE 48, 327,338 f. m. weit. Nachw.).

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
    So sei er, wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 8. März 1988 (BVerfGE 78, 38 ) festgestellt habe, nicht verpflichtet gewesen, einen einheitlichen Familiennamen vorzusehen.

    Sie kann aber eine Differenzierung nach dem Geschlecht schon deshalb nicht rechtfertigen, weil Art. 6 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Namenseinheit in der Familie zu wahren (vgl. BVerfGE 78, 38 (49)).

    Eine Namensänderung darf nicht ohne gewichtige Gründe gefordert werden (vgl. BVerfGE 78, 38 (49)).

    Sie kann aber eine Differenzierung nach dem Geschlecht schon deshalb nicht rechtfertigen, weil Art. 6 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Namenseinheit in der Familie zu wahren (vgl. BVerfGE 78, 38,49).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
    Das gilt allerdings nicht, wenn bei Verstößen gegen den allgemeinen oder einen speziellen Gleichheitssatz die Verfassungsmäßigkeit auf verschiedene Weise hergestellt werden kann und die Nichtigerklärung dem Gesetzgeber vorgreifen würde oder wenn die Nichtigerklärung zu einem der Verfassung noch weniger entsprechenden Zustand führen würde (vgl. BVerfGE 61, 319 (356); Beschluß vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 - S. 33).

    Zwar könnte dadurch Rechtsunsicherheit über den Namen, den die Ehegatten in der Ehe zu führen haben, wenn sie eine Erklärung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht abgeben, vermieden werden (vgl. BVerfGE 37, 217 (260); 61, 319 (356)).

    Dies gilt allerdings nicht, wenn bei Verstößen gegen den allgemeinen oder einen speziellen Gleichheitssatz die Verfassungsmäßigkeit auf verschiedene Weise hergestellt werden kann und die Nichtigerklärung dem Gesetzgeber vorgreifen würde oder wenn die Nichtigerklärung zu einem der Verfassung noch weniger entsprechenden Zustand führen würde (vgl. BVerfGE 61, 319, 356 ..).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78

    Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 4 Buchstabe b AVG

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
    Das verfassungsrechtliche Gebot verlöre seine Funktion, für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen, wenn die vorgefundene gesellschaftliche Wirklichkeit hingenommen werden müßte (vgl. BVerfGE 57, 335 (344, 345 f.) m.w.N.).

    Eine geringere Berufstätigkeit von Frauen (vgl. Wacke, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., 1989, § 1355, Rdnr. 13) ist nicht auf objektive funktionale Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen, sondern allenfalls auf eine traditionell typische Arbeitsteilung, die Art. 3 Abs. 2 GG gerade nicht verfestigen will (vgl. BVerfGE 57, 335 (344)).

    Das verfassungsrechtliche Gebot verlöre seine Funktion, für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen, wenn die vorgefundene gesellschaftliche Wirklichkeit hingenommen werden müßte (vgl. BVerfGE 57, 335,344,345 f. m. weit. Nachw.).

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
    Wird eine Norm für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, hat dies grundsätzlich zur Folge, daß sie von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf (BVerfGE 37, 217 (261); 82, 126 (155)).

    Wird eine Norm für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, hat dies grundsätzlich zur Folge, daß sie von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf (BVerfGE 37, 217, 261; 82, 126, 155).

  • BVerfG, 28.01.1987 - 1 BvR 455/82

    Altersruhegeld

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
    Dies gilt namentlich dort, wo Frauen benachteiligt werden; denn Art. 3 Abs. 2 GG soll vor allem dem Abbau solcher Benachteiligungen dienen (vgl. BVerfGE 74, 163 (179)).

    Dies gilt namentlich dort, wo Frauen benachteiligt werden; denn Art. 3 Abs. 2 GG soll vor allem dem Abbau solcher Benachteiligungen dienen (vgl. BVerfGE 74, 163, 179 - FamRZ 1987, 348 [hier: V (510) 114 c-d]).

  • BVerfG, 22.02.1983 - 1 BvL 17/81

    Verfassungswidrigkeit des Art. 15 EGBGB

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
    Das schließt zwar Regelungen nicht aus, die im Hinblick auf objektive biologische oder funktionale (arbeitsteilige) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen differenzieren (vgl. BVerfGE 63, 181 (194) m.w.N.).

    Das schließt zwar Regelungen nicht aus, die im Hinblick auf objektive biologische oder funktionale (arbeitsteilige) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen differenzieren (vgl. BVerfGE 63, 181, 194 - FamRZ 1983, 562 m. weit. Nachw. [hier: I ( 1 80) 1 24 d]).

  • Drs-Bund, 25.02.1975 - BT-Drs 7/3268
    Auszug aus BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
    Bei der zur Vermeidung eines Erklärungszwangs erforderlichen Auffangregelung sei es sachgerecht, an den Namen des Mannes anzuknüpfen (BTDrucks. 7/3268, S. 2).

    Der Gesetzgeber hat aber die mit einem Erklärungszwang verbundene Einschränkung der Eheschließungsfreiheit gerade vermeiden wollen (vgl. die Begründung zum Änderungsantrag des Bundesrates - BTDrucks. 7/3268 -, den der Vermittlungsausschuß übernommen hat).

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
    Danach ist der Ausspruch hier darauf zu beschränken, daß die verfassungswidrige Vorschrift mit dem Grundgesetz unvereinbar ist; denn die Nichtigerklärung, die sich grundsätzlich auf den gesamten Geltungszeitraum der Vorschrift beziehen würde (vgl. BVerfGE 1, 14 (37)), könnte zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen, die im Namensrecht nicht tragbar wäre.
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • Drs-Bund, 23.01.1975 - BT-Drs 7/3119
  • Drs-Bund, 07.04.1976 - BT-Drs 7/4992
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Es besteht jedoch ein unabwendbares Bedürfnis nach einer einheitlichen, abstrakt-generellen Regelung (vgl. auch BVerfGE 39, 1; 48, 127; 84, 9; 88, 203; 99, 341; 101, 106 ; 103, 111; 109, 256), da das grundrechtlich garantierte Existenzminimum sonst nicht gesichert ist.
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Auch eine Unanwendbarkeit (vgl. BVerfGE 84, 9 ) der Normen in Folge ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 2 GG kommt nicht in Betracht, da dies ebenfalls den verfassungswidrigen Zustand nur weiter vertiefen würde.

    Dabei ist eine Lösung zu wählen, die der gesetzlichen Regelung nicht vorgreift und sie nicht erschwert (vgl. BVerfGE 84, 9 ).

  • BFH, 17.05.2017 - V R 52/15

    Traditionelle Freimaurerloge nicht gemeinnützig - Diskriminierung von Frauen -

    Das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verlöre seine Funktion, für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen, wenn die vorgefundene gesellschaftliche Wirklichkeit hingenommen werden müsste (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 5. März 1991  1 BvL 83/86, 1 BvL 24/88, BVerfGE 84, 9, unter C.I.; sowie vom 16. Juni 1981  1 BvL 89/78, BVerfGE 57, 295, 335, unter B.II.2.).
  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Mit Blick auf die Berufsfreiheit der Gaststättenbetreiber und um für sie in beruflicher Hinsicht existentielle Nachteile zu vermeiden, besteht jedoch für den Zeitraum bis zu den gesetzlichen Neuregelungen ein unabwendbares Bedürfnis nach einer Zwischenregelung durch das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des § 35 BVerfGG (vgl. BVerfGE 48, 127 ; 84, 9 ).

    Da hierbei größtmögliche Schonung der Gestaltungsfreiheit der Landesgesetzgeber geboten ist (vgl. BVerfGE 103, 111 ), gilt es, das Regelungskonzept des Gesetzgebers so weit als möglich zu erhalten und ihm nach Möglichkeit nicht vorzugreifen (vgl. BVerfGE 84, 9 ; 109, 256 ).

  • BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19

    Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Namensträger vor Entzug oder auferlegter Änderung seines Namens (BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 517; BVerfGE 84, 9 = FamRZ 1991, 535, 538).

    Eingriffe des Gesetzgebers in das Namensrecht dürfen aber angesichts des hohen Werts, der diesem zukommt, nicht ohne gewichtige Gründe und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 517; BVerfGE 84, 9 = FamRZ 1991, 535, 538; BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589; Senatsbeschlüsse vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - NJW 2020, 470 Rn. 31 und vom 17. August 2011 - XII ZB 656/10 - FamRZ 2011, 1718 Rn. 19 f.).

    Mithin verliert der Name als Ausweis der Familienzugehörigkeit an Bedeutung (vgl. Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda S. 141 f.; Maurer FamRZ 2009, 440), wobei es dem Gesetzgeber nach wie vor gestattet ist, am Leitbild der Namenseinheit innerhalb der Familie festzuhalten (vgl. auch BVerfGE 84, 9 = FamRZ 1991, 535, 538; BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589).

  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in "Scheidungskinderfällen" in seiner jüngeren Rechtsprechung im Hinblick auf die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 5. März 1991 - BVerfG 1 BvL 83/86 und 24/88 - (BVerfGE 84, 9) zur Unvereinbarkeit des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. mit Art. 3 Abs. 2 GG sowie unter Berücksichtigung der Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches infolge dieser Entscheidung durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts - FamNamRG - vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054) entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung bereits dann bestehen kann, wenn diese unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem Wohl des Kindes förderlich ist (Urteile vom 7. Januar 1994 - BVerwG 6 C 34.92 - BVerwGE 95, 21 = Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 70, vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 13.94 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 74 sowie - BVerwG 6 C 6.94 - BVerwGE 100, 148 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 73).
  • VG Berlin, 16.08.2019 - 3 K 113.19

    Staats- und Domchor Berlin: Mädchen kann keine Aufnahme in Knabenchor

    Darüber hinaus lassen sie sich nur noch im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, "Feuerwehrabgabe" - juris Rn. 67ff., Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 u.a. -, "Nachtarbeitsverbot", - juris Rn. 55 ff., 61; Beschluss vom 5. März 1991 - 1 BvL 83/86 u.a. -, "Ehename" - juris Rn. 31 ff.; vgl. auch BFH, Urteil vom 17. Mai 2017 - V R 52/15 -, "Freimaurerloge" - juris Rn. 31).
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91

    Wichtiger Grund; Änderung; Familienname; Kind; Stiefkind; Wohl; Kindeswohl

    Nach dem Beschluß des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit von § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB (NJW 1991, 1602) liegt ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 NÄG für die Änderung des Familiennamens eines Scheidungskindes nicht erst dann vor, wenn die erstrebte Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist, sondern bereits dann, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich erscheint (entgegen BVerwGE 67, 52 = NJW 1983, 1866).

    Nach dem mit Gesetzeskraft versehenen (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (- 1 BvL 83/86 und 24/88 - NJW 1991, 1602) ist § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Artikel 3 Abs. 2 GG unvereinbar.

    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) ist in einem solchen Fall bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung § 1616 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter des Kindes bestimmen können, daß das Kind den Familiennamen des Vaters, den Familiennamen der Mutter oder einen aus diesen Namen gebildeten Doppelnamen erhalten soll.

    An einer solchen Regelung wäre der Gesetzgeber zwar verfassungsrechtlich nicht gehindert (vgl. BVerfG, Beschluß vom 05. März 1991, aaO, 1602 f).

    Ein solches Gebot folgt insbesondere nicht aus Artikel 6 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschlug vom 05. März 1991, aaO, S. 1603); Beschluß vom 08. März 1988 - 1 BvL 9/85 und 43/86 - BVerfGE 78, 38 (49)).

    Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) wirkt sich auch auf die Frage aus, welche der Namensänderung widerstreitenden öffentlichen Interessen mit welchem Gewicht in die Abwägung einzustellen sind.

    In dem Beschluß vom 25. April 1991 (- 7 C 11.90 - Umdruck S. 17 f.) weist das Bundesverwaltungsgericht allerdings darauf hin, daß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluß vom 05. März 1991 (aaO) die Tendenz zu entnehmen sei, das in dem Grundsatz der Namenseinheit von Eltern und Kindern zum Ausdruck kommende Ziel einer namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung nicht mehr so hoch zu bewerten, wie das bislang der Fall gewesen sei, was wiederum das Gewicht des in die Abwägung einzubringenden öffentlichen Interesses in Gestalt der sozialen Ordnungsfunktion des einheitlichen Familiennamens vermindern könne.

    Der Abstammungsfunktion des Namens war schon vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) ein vergleichsweise geringes Gewicht beizumessen, da sich schon im bisher geltenden Familiennamensrecht der Zweck des Namens, Abstammungsbeziehungen aufzuzeigen, insbesondere wegen des den Ehegatten eingeräumten Rechts zur Wahl des Familiennamens nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB nur begrenzt entfalten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. September 1985, aaO, S. 34; Beschluß vom 17. März 1987, aaO, S. 3 f.).

    Durch die von dem Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 05. März 1991 (aaO) im Blick auf den Namen eines ehelichen Kindes getroffene Übergangsregelung büßt die Abstammungsfunktion als abwägungsrelevanter Faktor noch mehr an Gewicht ein.

    Dieser Kennzeichnungszweck wird von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) nicht berührt.

    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob angesichts der dargestellten Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) und der damit einhergehenden weitgehenden Vernachlässigung des im privaten Namensrecht zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetzgebers an einer namensmäßigen Dokumentation des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Nichtsorgeberechtigten und dem Kind ein Interesse des Nichtsorgeberechtigten an der Beibehaltung des Namens überhaupt (noch) in die Abwägung einzustellen ist.

    Die Abstammungsfunktion des Namens als ein der Namensänderung widerstreitender abwägungserheblicher Belang hatte bereits vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) eine vergleichsweise geringe Bedeutung.

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.11.1991 - 4 L 18/91

    Wichtiger Grund; Änderung des Familiennamens; Namensänderung; Scheidungskind;

    Nach dem Beschluß des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit von § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB (NJW 1991, 1602) liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG für die Änderung des Familiennamens eines Scheidungskindes nicht erst dann vor, wenn die erstrebte Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist, sondern bereits dann, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich erscheint (entgegen BVerwGE 67, 52).

    Nach dem mit Gesetzeskraft versehenen (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (- 1 BvL 83/86 und 24/88 - NJW 1991, 1602) ist § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Artikel 3 Abs. 2 GG unvereinbar.

    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) ist in einem solchen Fall bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung § 1616 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter des Kindes bestimmen können, daß das Kind den Familiennamen des Vaters, den Familiennamen der Mutter oder einen aus diesen Namen gebildeten Doppelnamen erhalten soll.

    An einer solchen Regelung wäre der Gesetzgeber zwar verfassungsrechtlich nicht gehindert (vgl. BVerfG, Beschluß vom 05. März 1991, aaO, 1602 f.).

    Ein solches Gebot folgt insbesondere nicht aus Artikel 6 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluß vom 05. März 1991, aaO, 1603); Beschluß vom 08. März 1988 - 1 BvL 9/85 und 43/86 - BVerfGE 78, 38 (49)).

    Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) wirkt sich auch auf die Frage aus, welche der Namensänderung widerstreitenden öffentlichen Interessen mit welchem Gewicht in die Abwägung einzustellen sind.

    In dem Beschluß vom 25. April 1991 (- 7 C 11.90 - Umdruck S. 17 f.) weist das Bundesverwaltungsgericht allerdings darauf hin, daß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluß vom 05. März 1991 (aaO) die Tendenz zu entnehmen sei, das in dem Grundsatz der Namenseinheit von Eltern und Kindern zum Ausdruck kommende Ziel einer namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung nicht mehr so hoch zu bewerten, wie das bislang der Fall gewesen sei, was wiederum das Gewicht des in die Abwägung einzubringenden öffentlichen Interesses in Gestalt der sozialen Ordnungsfunktion des einheitlichen Familiennamens vermindern könne.

    Der Abstammungsfunktion des Namens war schon vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) ein vergleichsweise geringes Gewicht beizumessen, da sich schon im bisher geltenden Familiennamensrecht der Zweck des Namens, Abstammungsbeziehungen aufzuzeigen, insbesondere wegen des den Ehegatten eingeräumten Rechts zur Wahl des Familiennamens nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB nur begrenzt entfalten konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. September 1985, aaO, S. 34; Beschluß vom 17. März 1987, aaO, S. 3 f.).

    Durch die von dem Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 05. März 1991 (aaO) im Blick auf den Namen eines ehelichen Kindes getroffene Übergangsregelung büßt die Abstammungsfunktion als abwägungsrelevanter Faktor noch mehr an Gewicht ein.

    Dieser Kennzeichnungszweck wird von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) nicht berührt.

    Aus den oben dargestellten Gründen geht der Senat indes davon aus, daß die dargelegten Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (aaO) sich auch auf das Gewicht der in die Abwägung einzustellenden Interessen des nichtsorgeberechtigten Elternteils auswirken.

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Mit Beschluss vom 5. März 1991 (BVerfGE 84, 9) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar war, und traf bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung für die Fälle, in denen die Ehegatten keine Namensbestimmung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB vornehmen, eine Übergangsregelung.

    Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität sowie Individualität und begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 97, 391 ).

    Neben dem Schutz des geführten Namens ist vom Gesetzgeber auch das Gebot der Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten, das für das Namensrecht verbietet, bei der Bildung eines gemeinsamen Familiennamens oder der Weitergabe eines Namens an ein Kind dem Mannesnamen den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerfGE 48, 327 ; 84, 9 ).

  • BVerfG, 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag

  • BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97

    Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung

  • BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97

    Namensrecht und Vertrauensschutz

  • BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03

    Mehrfachnamen

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

  • BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2047/03

    Keine Grundrechtsverletzung durch Untersagung der Nutzung einer bestimmten

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvL 21/11

    Ausschluss der Speisegaststätten von der Erlaubnis zur Einrichtung abgetrennter

  • OLG Karlsruhe, 17.10.2023 - 5 UF 67/22

    Namensführung bei Volljährigenadoption

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 656/10

    Ehenamensrecht: Auswirkung eines adoptionsbedingten Wechsels des Geburtsnamens

  • BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 45/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen die Festsetzung von

  • BVerwG, 25.01.2023 - 6 C 6.21

    Übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94

    Stiefvater-Nachname II - § 3 Abs. 1 NÄG

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94

    Namensänderung - Ehescheidung - Widerlegliche Vermutung - Kindeswohl -

  • BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92

    Stiefvater-Nachname I - § 3 Abs. 1 NÄG, 'erforderlich' - 'förderlich'

  • BGH, 23.12.1998 - XII ZB 5/98

    Bestimmung eines Doppelnamens aus dem spanischen Rechtskreis zum Ehenamen

  • OLG Karlsruhe, 04.06.2012 - 14 Wx 23/11

    Namensrecht: Name des Kindes bei Eltern ohne Ehenamen mit gemeinsamer Sorge, wenn

  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.1991 - 1 S 2/91

    Zur Eintragung eines frei gewählten Berufsnamens in den Paß oder Personalausweis

  • BVerfG, 18.03.2002 - 1 BvR 2297/96

    Gesetzliche Festlegung des Geburtsnamens eines Kindes gem § 1616 Abs 2 S 3 BGB

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 929/00

    Namensänderung - Scheidungshalbwaise

  • BayObLG, 11.09.1995 - 1Z BR 51/95

    Namensgleichheit von Geschwistern

  • BayObLG, 07.09.1995 - 1Z BR 53/95

    Familiennamensgebung bei Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen

  • BVerwG, 25.01.2023 - 6 C 7.21

    Übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen

  • VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 24/92

    Parteifähigkeit juristischer Personen und nicht rechtsfähiger Gebilde -

  • BayObLG, 23.01.1992 - BReg. 3 Z 177/91

    Anträge auf Berichtigung des Familiennamens des ehelichen Kindes bei Ehen, die

  • BVerwG, 25.01.2023 - 6 C 9.21

    Übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen

  • OLG Stuttgart, 02.10.2012 - 17 UF 45/12

    Keine Anwendung von § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB, wenn älteres Geschwisterkind einen

  • KG, 26.11.1996 - 1 W 7237/95

    Bestimmung eines Namens aus früherer Ehe zum neuen Ehenamen; Bestimmung des

  • LG Rottweil, 27.07.1994 - 4 T 72/94

    Anspruch eines Landratsamts auf Berichtigung einer Eintragung im Geburtenbuch;

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2013 - 3 Wx 241/12

    Berichtigung einer unrichtigen Namenseintragung eines Kindes im Geburtenregister

  • BVerfG, 04.07.1991 - 1 BvR 1467/87

    Zum Familiennamen eines Kindes, dessen Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2005 - 19 A 3391/03

    Erklärungserwerb nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des

  • BayObLG, 14.10.1996 - 1Z BR 172/96

    Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes im Falle der Wiederannahme des

  • BVerwG, 25.01.1993 - 6 B 67.92

    Namensänderung - Nichteheliches Kind - Doppelnamen

  • OLG München, 19.05.2014 - 31 Wx 130/14

    Name des Kindes: Eintragung des aus den Geburtsnamen der Eltern gebildeten

  • OLG Naumburg, 08.09.2014 - 2 Wx 85/13

    Ehename: Beschränkung des Namensbestimmungsrechts der Ehegatten

  • BVerfG, 17.09.1991 - 1 BvR 766/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Namensrechts

  • VG Hamburg, 27.03.2008 - 17 K 1063/06

    Namensänderungsrecht - "tatsächlicher Name", der zum Familiennamen wird

  • OLG München, 05.09.2008 - 31 Wx 13/08

    Familienname: Pflicht zur Eintragung der männlichen Namensform eines griechischen

  • BayObLG, 20.07.2004 - 1Z BR 54/04

    Namensrecht des Kindes bei Fehlen eines gemeinsamen Ehenamens

  • OLG München, 19.01.2010 - 31 Wx 152/09

    Kindesname: Vorrang des EU-Gemeinschaftsrechts bei Eintragung eines aus den Namen

  • OLG Frankfurt, 28.08.2009 - 20 W 87/09

    Widerruf der Wiederannahme des Geburtsnamens

  • OLG Hamm, 21.08.2006 - 15 W 183/05

    Vornamensbestimmung eines türkischen Kindes

  • OLG Celle, 16.01.1996 - 18 W 22/95

    Eintragungsfähigkeit eines Doppelnamens im Geburtenbuch; Familienname eines

  • BVerwG, 25.04.1991 - 7 C 11.90

    Recht der Namensänderung - Wichtiger Grund - Beschlüsse im Umlaufverfahren -

  • OLG Hamm, 18.02.2014 - 15 W 20/13

    Berichtigung; Familiennamen; türkisches Namens- und Personenstandsrecht

  • BVerwG, 30.06.1992 - 1 B 51.92

    Bestimmung des Familiennamens bei der Eheschließung von Deutschen im Ausland und

  • BayObLG, 12.09.1991 - BReg. 3 Z 143/91

    Ehe; Verfahren; Anträge; Personenstandsbücher; Verfassungswidrigkeit;

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 57/91

    Namensänderung bei Kindern aus gescheiterter Ehe nach Wiederverheiratung eines

  • KG, 24.01.2013 - 1 W 734/11

    Schreibweise von Ehenamen und Begleitnamen

  • VG Neustadt, 12.09.2006 - 5 K 614/06

    Antrag auf Namensänderung hat Erfolg

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1996 - 13 S 3124/95

    Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung

  • OLG Frankfurt, 22.06.2006 - 20 W 183/06

    Bestimmung des Ehenamens: Nachträgliche Wahl getrennter Namensführung von

  • VG Oldenburg, 12.07.2007 - 12 A 3689/06

    Ausland; Begleitname; Ehename; Familienname; Geburtsname; Geburtsurkunde; Heirat;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2005 - 19 A 536/00

    Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises; Verlust der

  • OVG Niedersachsen, 23.05.2000 - 10 L 3281/99

    Ehename; Ehescheidung; Einbenennung; Eltern; Elternteil; Erforderlichkeit;

  • OLG Hamm, 14.09.2000 - 15 W 270/00

    Verbrauch des Namensbestimmungsrechts für später adoptierte Kinder von Ehegatten

  • BVerwG, 27.08.2013 - 5 B 12.13

    Verfassungsmäßigkeit der ersatzlosen Streichung des § 18b Abs. 5 BAföG a.F.

  • OLG Köln, 22.08.1997 - 16 Wx 230/97

    Kein aus dem Geburtsnamen beider Elternteile gebildeter Doppelname für nach dem

  • BayObLG, 07.08.1997 - 1Z BR 10/97

    Anschließung an Namensänderung der Mutter durch Kind - Wechsel vom Ehenamen zu

  • BVerwG, 14.05.1993 - 6 B 81.92

    Aufklärungspflicht - Namensänderung - Stiefkind - Psychologisches Gutachten

  • BVerwG, 17.05.1993 - 6 B 13.93

    Gewährung von früheren Adelsnamen im Wege einer Namensänderung gemäß § 3 des

  • BayObLG, 10.11.1998 - 1Z BR 168/97

    Grundsatz der materiellen Rechtskraft in Angelegenheiten vorsorgender

  • OLG Köln, 28.06.1996 - 16 Wx 107/96

    Namensänderung eines erwachsenen Kindes

  • VGH Hessen, 21.11.1995 - 11 UE 1903/95

    Anpassung des Kindesnamens bei Kindern aus geschiedener Ehe nach

  • VerfGH Sachsen, 26.05.2008 - 96-IV-07
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 395/90

    Änderung des Familiennamens eines neunjährigen Jungen, der mit einem kleinen

  • OLG Köln, 17.01.1996 - 16 Wx 226/95

    Beurkundung eines Doppelnamens als Familiennamen für ein Kind; Verbindlichkeit

  • BayObLG, 23.11.1999 - 1Z BR 89/99

    Weiterführung des Begleitnamens nach einer Adoption

  • OLG Frankfurt, 21.02.1996 - 20 W 53/95

    Voraussetzungen für die Führung eines Doppelnamens durch ein Kind

  • OLG Stuttgart, 21.08.1995 - 8 W 177/95

    Doppelnahme für eheliches Kind

  • VGH Hessen, 27.07.1994 - 11 UE 842/94

    Namensänderung in sog Stiefkinderfällen - notwendige Beiladung des nicht

  • OLG Celle, 25.05.1993 - 18 W 7/93

    Eheschließung; Wahlrecht; Gemeinsamer Ehename; Nichtehelich geborenes Kind

  • VGH Hessen, 04.08.1992 - 11 UE 1927/90

    Wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens bei einem Stiefkind

  • BayObLG, 19.06.1992 - 3Z BR 28/92

    Anfechtung einer Erklärung zur Namenswahl

  • OVG Niedersachsen, 07.11.1991 - 10 L 278/89

    Namensänderung; Wichtiger Grund; Kind

  • OLG Hamm, 22.09.2020 - 5 RBs 324/20
  • VG Ansbach, 22.08.2014 - AN 4 K 14.00793

    Keine Namensänderung eines Kindes im Einzelfall nach Heirat seiner Eltern, bei

  • OLG Köln, 23.01.1996 - 16 Wx 8/96

    Namensgleichheit der Geschwister

  • OLG Zweibrücken, 03.01.1996 - 3 W 192/95

    Wahl eines Doppelnamens bei Eltern ohne gemeinsamen Ehenamen; Zeitliche Geltung

  • OLG Köln, 12.09.1994 - 16 Wx 46/91
  • OLG Frankfurt, 30.08.1994 - 20 W 308/90

    Neubestimmung des Geburtsnamen eines Kindes durch die Eltern; Heirat im Ausland;

  • BayObLG, 07.05.1992 - 3Z BR 22/92

    Eintragung des Familiennamens im Familienbuch und im Geburtenbuch

  • OLG Stuttgart, 28.10.1987 - 8 W 203/86
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2003 - 2 O 375/02

    Prozesskostenhilfe bei schwieriger Rechtslage / Wunsch nach Namensgleichheit bei

  • BayObLG, 17.06.1999 - 1Z BR 169/98

    Zusammengesetzter Doppelname als Geburtsname eines Kindes, wenn die Eltern keinen

  • VG Frankfurt/Oder, 29.03.2000 - 1 K 979/99

    Anspruch auf Änderung des Familiennamens; Rechtfertigung der Namensänderung durch

  • OLG Köln, 06.10.1997 - 16 Wx 259/97
  • BVerwG, 13.01.1997 - 6 B 85.96

    Antrag auf Änderung des Familiennamens in den Mädchennamen der Mutter -

  • OLG Rostock, 22.08.1996 - 3 W 25/96

    Neuordnung des Familiennamensrechts; Bestimmung des Geburtsnamens; Beurkundung

  • OLG Frankfurt, 21.02.1996 - 20 W 107/95

    Eintragung eines Doppelnamens; Gleiche Nachnamen bei Geschwistern, obwohl der

  • OLG Zweibrücken, 24.11.1995 - 3 W 190/95

    Berichtigungsantrag gemäß § 47 Abs. 1 PStG; Wahl eines durch frühere

  • OLG Hamm, 14.09.1995 - 15 W 325/95

    Wirksamkeit der Namenswahl für ein Kind

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.09.1993 - 4 L 97/93

    Ablehnung der Änderung des Familiennamens eines unehelichen Kindes als

  • OLG Frankfurt, 03.09.1993 - 20 W 66/92

    Familienname eines nichtehelich geborenen Kindes bei durch nachfolgende Ehe der

  • VGH Hessen, 08.12.1992 - 11 UE 3757/88

    Namensänderung bei einem minderjährigen Kind nach Wiederverheiratung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.1992 - 10 A 2754/86

    Namensänderung; Familienname; Kindeswohl; Geschiedene Ehe; Namensrecht;

  • KG, 12.11.1996 - 1 W 8726/95
  • BayObLG, 14.08.1996 - 1Z BR 183/95

    Bestimmung eines durch Eheschließung erworbenen Familiennamens zum Ehenamen einer

  • VG Ansbach, 22.10.2008 - AN 15 K 08.00545

    Änderung des Familiennamens von Kindern nach Scheidung der Eltern;

  • VG Stade, 16.07.2003 - 1 A 688/03

    Namensrecht bei Scheidungshalbwaisen

  • OLG Zweibrücken, 22.03.1999 - 3 W 44/99
  • OLG Stuttgart, 18.11.1997 - 8 W 514/97

    Änderung des Familiennamens von minderjährigen Kindern bei Namensänderung eines

  • BVerwG, 28.03.1994 - 6 B 77.93

    Änderung des Ehenamens nach der Regelung des Art. 7 FamNamRG

  • AG Rottweil, 12.04.2001 - 4 GRI 8/01

    Walhrecht des zu führenden Namens der Ehegatten bei Eheschließung im Inland durch

  • VG Braunschweig, 22.11.1994 - 5 A 5018/94

    Änderung eines Familiennamens in einen Doppelnamen; Wichtiger Grund für eine

  • VG Dresden, 17.06.1999 - 1 K 2635/98
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