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   BVerfG, 10.04.2017 - 1 BvQ 13/17   

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https://dejure.org/2017,11316
BVerfG, 10.04.2017 - 1 BvQ 13/17 (https://dejure.org/2017,11316)
BVerfG, Entscheidung vom 10.04.2017 - 1 BvQ 13/17 (https://dejure.org/2017,11316)
BVerfG, Entscheidung vom 10. April 2017 - 1 BvQ 13/17 (https://dejure.org/2017,11316)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtlicher Eilrechtsschutz bzgl. der Verpflichtung der Krankenkasse zur Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung für anstehende Kosten einer Gebisssanierung; Notwendigkeit der Ausschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität gegenüber der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes (hier: Beschwerde gem § 172 SGG)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtlicher Eilrechtsschutz bzgl. der Verpflichtung der Krankenkasse zur Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung für anstehende Kosten einer Gebisssanierung; Notwendigkeit der Ausschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 2
    Verfassungsrechtlicher Eilrechtsschutz bzgl. der Verpflichtung der Krankenkasse zur Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung für anstehende Kosten einer Gebisssanierung; Notwendigkeit der Ausschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität gegenüber der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes (hier: Beschwerde gem § 172 SGG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsgerichtlicher Eilrechtsschutz

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 30.03.2009 - 2 BvQ 18/09

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen Maßnahmen im Strafvollzug wegen

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2017 - 1 BvQ 13/17
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 29.10.2013 - 1 BvQ 44/13

    Pflicht einer Schülerin zur Ortsanwesenheit gem § 7 Abs 4a SGB 2 aF iVm § 3

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2017 - 1 BvQ 13/17
    Überdies hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass nachfolgend zu dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz noch ein korrespondierender Hauptsacheantrag gestellt werden könnte, der nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 24.03.2014 - 1 BvQ 9/14

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA, mit der die vorläufige Zulassung zur

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2017 - 1 BvQ 13/17
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 30.06.2017 - 1 BvR 1387/17

    Erneuter Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung in Sachen

    Eine solche kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2017 - 2 BvR 27/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2017 - 1 BvQ 13/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2; stRspr).
  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1005/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Verbot einer Versammlung in

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Mai 2017 - 1 BvR 943/17 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2017 - 1 BvQ 13/17 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 14.02.2020 - 1 BvQ 14/20

    Subsidiarität der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gegenüber

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Mai 2017 - 1 BvR 943/17 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2017 - 1 BvQ 13/17 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, Rn. 2).

    Überdies hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt, dass nachfolgend zu dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz noch ein korrespondierender Hauptsacheantrag gestellt werden könnte, der nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Mai 2017 - 1 BvR 943/17 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2017 - 1 BvQ 13/17 -, Rn. 4).

  • BVerfG, 09.05.2017 - 1 BvR 943/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Vorschlagsliste

    Der Beschwerdeführer hat die im fachgerichtlichen Rechtsschutzsystem zur Verfügung stehenden Mittel einstweiligen Rechtsschutzes nicht erschöpft (vgl. zu diesem Erfordernis zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2017 - 1 BvQ 13/17 -, juris, Rn. 2).
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