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   BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 152/20, 1 BvQ 157/20, 1 BvQ 156/20, 1 BvQ 155/20, 1 BvQ 154/20, 1 BvQ 153/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,42725
BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 152/20, 1 BvQ 157/20, 1 BvQ 156/20, 1 BvQ 155/20, 1 BvQ 154/20, 1 BvQ 153/20 (https://dejure.org/2020,42725)
BVerfG, Entscheidung vom 29.12.2020 - 1 BvQ 152/20, 1 BvQ 157/20, 1 BvQ 156/20, 1 BvQ 155/20, 1 BvQ 154/20, 1 BvQ 153/20 (https://dejure.org/2020,42725)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20, 1 BvQ 157/20, 1 BvQ 156/20, 1 BvQ 155/20, 1 BvQ 154/20, 1 BvQ 153/20 (https://dejure.org/2020,42725)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesverfassungsgericht

    Übermittlung der Begründung der Ablehnung mehrerer Eilanträge gegen das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes - Begründung wird gesondert übermittelt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG, § 6a SAFleischWiG vom 22.12.2020, § 6b SAFleischWiG vom 22.12.2020, § 7 Abs 1 SAFleischWiG vom 22.12.2020
    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG, § 6a SAFleischWiG vom 22.12.2020, § 6b SAFleischWiG vom 22.12.2020, § 7 Abs 1 SAFleischWiG vom 22.12.2020
    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes - Nachträgliche Bekanntgabe der Begründung gem § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG - teils Unzulässigkeit der Eilanträge mangels Darlegung hinreichend schwerer Nachteile bei Inkrafttreten ...

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • rewis.io

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes - Nachträgliche Bekanntgabe der Begründung gem § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG - teils Unzulässigkeit der Eilanträge mangels Darlegung hinreichend schwerer Nachteile bei Inkrafttreten ...

  • rewis.io

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ablehnung der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • rechtsportal.de

    Eilantrag gegen Regelungen des sog. Fremdpersonalverbots im Kernbereich der Fleischwirtschaft; Darlegungsanforderungen zu den gravierenden irreversiblen oder jedenfalls schwer revidierbaren Nachteilen

  • datenbank.nwb.de

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ablehnung mehrerer Eilanträge gegen das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - und die Fleischwirtschaft

  • lto.de (Pressemeldung, 07.01.2021)

    Eilentscheidungen des BVerfG zur Fleischbranche: Karlsruhe reicht Begründung nach

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes ...

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitsschutzkontrollgesetz bleibt in Kraft

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BVerfG legt Begründung der Ablehnung mehrerer Eilanträge gegen das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes - Anträge auf Eilrechtsschutz teilweise bereits unzulässig und haben in der Sache keinen Erfolg

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NZA 2021, 120
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 152/20
    Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 150, 163 m.w.N.) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl. BVerfGE 140, 211 m.w.N.; stRspr), oder in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten eines Gesetzes und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache sehr schwerwiegend sind (vgl. BVerfGE 108, 45 ; 131, 47 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 21; vom 25. Februar 2019 - 1 BvR 842/17 -, Rn. 7; vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 11).

    Vielmehr kann ein isoliertes Eilverfahren nach § 32 BVerfGG auch zulässig sein, wenn das Inkrafttreten der angegriffenen Regelung unmittelbar bevorsteht (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 150, 163 m.w.N.).

    Die beanstandeten Regelungen waren zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung durch Beschluss des Bundestags und Zustimmung des Bundesrats zustande gekommen und vom Bundespräsidenten unterzeichnet worden, also das Inkrafttreten nur noch von der technischen Umsetzung abhängig (vgl. BVerfGE 131, 47 ).

    Das ist jedoch unvermeidbar und notwendige Folge eines derart beschleunigten Verfahrens (vgl. BVerfGE 131, 47 ).

    Die hier aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht nur der Regelung an sich, sondern der Regelung, die ohne Übergangsfrist in Kraft tritt (wiederum BVerfGE 131, 47 ), bedürfen jedenfalls sorgfältiger Prüfung, deren Ausgang offen ist.

    Demgegenüber ist eine Erwartung, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen der beruflichen Tätigkeit unverändert bleiben, verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 143, 246 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u.a. -, Rn. 123 ff.).

  • BVerfG, 28.10.2020 - 1 BvR 972/20

    Eilantrag bezogen auf das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 152/20
    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl. BVerfGE 140, 211 m.w.N.; stRspr), oder in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten eines Gesetzes und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache sehr schwerwiegend sind (vgl. BVerfGE 108, 45 ; 131, 47 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 21; vom 25. Februar 2019 - 1 BvR 842/17 -, Rn. 7; vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 11).

    Insoweit bedarf es in tatsächlicher Hinsicht zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachvollziehbarer individualisierter und konkreter Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 12).

    Entscheidend ist insofern, dass sie nicht in nachvollziehbarer, individualisierter und konkreter Weise dargelegt haben (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2015 - 2 BvR 2190/14 -, Rn. 27; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 12), was daraus folgt, wenn die angegriffenen Regelungen wie verabschiedet in Kraft treten.

  • BVerfG, 30.10.2018 - 2 BvQ 90/18

    Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 152/20
    Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 150, 163 m.w.N.) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

    Vielmehr kann ein isoliertes Eilverfahren nach § 32 BVerfGG auch zulässig sein, wenn das Inkrafttreten der angegriffenen Regelung unmittelbar bevorsteht (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 150, 163 m.w.N.).

  • BVerfG, 13.05.2015 - 1 BvQ 9/15

    Einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des "Bestellerprinzips" bei

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 152/20
    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl. BVerfGE 140, 211 m.w.N.; stRspr), oder in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten eines Gesetzes und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache sehr schwerwiegend sind (vgl. BVerfGE 108, 45 ; 131, 47 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 21; vom 25. Februar 2019 - 1 BvR 842/17 -, Rn. 7; vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 11).

    Dieser äußerst strenge Maßstab verlangt nicht nur eine besondere Schwere der Nachteile, die entstehen, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, sondern stellt auch sehr hohe Anforderungen an die nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gebotene Begründung des Antrags, dass solche Nachteile zu gewärtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, Rn. 20 m.w.N.).

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 152/20
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht dann im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 211 m.w.N.; stRspr).

    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl. BVerfGE 140, 211 m.w.N.; stRspr), oder in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten eines Gesetzes und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache sehr schwerwiegend sind (vgl. BVerfGE 108, 45 ; 131, 47 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 21; vom 25. Februar 2019 - 1 BvR 842/17 -, Rn. 7; vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 11).

  • BVerfG, 22.12.2020 - 1 BvR 2756/20

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Unterlassen der Zustimmung zum Ersten

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 152/20
    Fehlt es daran, kommt es auf eine Folgenabwägung nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 4).

    Auf eine Folgenabwägung kommt es daher nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 4).

  • BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 165/20

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 152/20
    Etwaige Unsicherheiten in der Auslegung einer gesetzlichen Regelung sind regelmäßig keine Nachteile, die im Verfahren nach § 32 BVerfGG eine einstweilige Anordnung nach sich ziehen können, sondern ohnehin zunächst fachrechtlich zu klären (vgl. parallel den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 165/20 u.a. -).
  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 152/20
    Ob das hier im Mittelpunkt stehende Fremdpersonalverbot in der Fleischindustrie verfassungsgemäß oder verfassungswidrig ist, ist nicht nur nach den Stellungnahmen, sondern auch in der Fachliteratur - ebenso wie die ältere Verbotsnorm im Recht der Arbeitnehmerüberlassung für die Bauwirtschaft, die das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß hielt (BVerfGE 77, 84) - umstritten (vorrangig zum Leiharbeitsverbot Boemke u.a., NZA 2020, S. 1160 ff.).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 152/20
    Demgegenüber ist eine Erwartung, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen der beruflichen Tätigkeit unverändert bleiben, verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 143, 246 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u.a. -, Rn. 123 ff.).
  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

    Auszug aus BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 152/20
    Demgegenüber ist eine Erwartung, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen der beruflichen Tätigkeit unverändert bleiben, verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 143, 246 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u.a. -, Rn. 123 ff.).
  • BVerfG, 30.07.1952 - 1 BvF 1/52

    Deutschlandvertrag

  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63

    AKU-Beschluß

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13

    Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

  • BVerfG, 25.02.2019 - 1 BvR 842/17

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf

  • BVerfG, 10.03.2020 - 1 BvQ 15/20

    Eilantrag gegen Mietendeckel erfolglos

  • BVerfG, 05.08.2015 - 2 BvR 2190/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren gegen

  • BVerfG, 26.03.2003 - 1 BvR 112/03

    Erlass weiterer einstweiliger Anordnung gegen Regelungen des

  • BFH, 19.02.2024 - VII B 40/23

    Prüfung bei Unklarheiten über die Qualifikation als Betrieb der Fleischwirtschaft

    Bislang habe auch das BVerfG die Frage der Verfassungswidrigkeit ausdrücklich offengelassen und stattdessen lediglich auf eine Folgenabwägung abgestellt (BVerfG-Kammerbeschluss vom 29.12.2020 - 1 BvQ 152-157/20, Rz 27).

    Es gebe keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Prüfungsverfügung vom 30.08.2022, da das BVerfG bestätigt habe, dass durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen das GSA Fleisch nicht bestünden (BVerfG-Kammerbeschluss vom 29.12.2020 - 1 BvQ 152-157/20).

    Ebenso hat das BVerfG unter Bezugnahme auf den vorgenannten Schrifttumsbeitrag festgestellt, die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen --bis hin zu den Auswirkungen einer ohne Übergangsfrist in Kraft getretenen Neuregelung-- bedürften jedenfalls sorgfältiger Prüfung, deren Ausgang offen sei (BVerfG-Kammerbeschluss vom 29.12.2020 - 1 BvQ 152-157/20, Rz 27).

  • BVerfG, 24.01.2022 - 1 BvR 2380/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Verbot der Anwendung von

    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl. BVerfGE 118, 111 ; 140, 211 ; stRspr), oder ob sie in der Zeit zwischen dem In-Kraft-Treten eines Gesetzes und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache sehr schwer wiegen (vgl. BVerfGE 108, 45 ; 131, 47 ; dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2019 - 1 BvR 842/17 -, Rn. 7; vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 21; vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 11; vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 10).

    Fehlt es daran, kommt es auf eine Folgenabwägung nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 11).

  • FG Hamburg, 20.05.2021 - 4 V 33/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der

    Die Neuregelung des § 6a GSA Fleisch führt zudem zu einem sektoralen Tätigkeitsverbot für Werk- bzw. Leiharbeitsunternehmen und verändert die arbeitsvertraglichen Bedingungen in der Fleischwirtschaft erheblich, wodurch die Antragstellerin in ihrer beruflichen Tätigkeit eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.12.2020, 1 BvQ 152/20, juris); diese Einschränkungen sind jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache insoweit irreversibel, als die Antragstellerin gezwungen ist, für das benötigte Personal andere Vertragsgestaltungen zu wählen.
  • BVerfG, 25.01.2021 - 1 BvR 2888/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft -

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 10).

    Fehlt es daran, kommt es auf eine Folgenabwägung nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a.-, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 165/20 u.a. -, Rn. 13).

    So fehlt die Darlegung, das im Unternehmen der Beschwerdeführerin, wenn sie für den Arbeitsschritt "Schneiden und Verpacken" kein Fremdpersonal mehr einsetzt, jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die hier geforderten gravierende, schwer oder nicht reversiblen Nachteile entstehen würden (dazu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 15 ff.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 165/20 u.a. -, Rn. 22).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2022 - 13 B 203/22

    Eilantrag des 1. FC Köln gegen Beschränkung der Zuschauerzahl auf 10.000 bleibt

    vgl. zu den Anforderungen auch BVerfG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u. a. -, juris, Rn. 20, und vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 2139/94 -, juris, Rn. 3.
  • BVerfG, 20.05.2021 - 1 BvR 968/21

    Mehrere Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten

    Insofern sind an die Darlegung der eintretenden Nachteile und an die Dringlichkeit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die diese verhindern soll, hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 12; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 11).
  • BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 165/20
    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 10).

    Fehlt es daran, kommt es auf eine Folgenabwägung nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 11).

    a) Den Anträgen steht zwar nicht entgegen, dass sie vor Verkündung der angegriffenen Regelungen gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 25).

  • BVerfG, 31.05.2021 - 1 BvR 794/21

    Mehrere Eilanträge und Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Vierten

    Doch sind hier die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG strengen Darlegungsanforderungen hinsichtlich der drohenden Nachteile (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 4 ff.; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 13 ff. und - 1 BvQ 165/20 u.a. -, Rn. 21 f.) nicht erfüllt.
  • BVerfG, 12.09.2023 - 1 BvR 1507/23

    Mangels Darlegung einer drohenden Existenzgefährdung erfolgloser Eilantrag

    Fehlt es daran, kommt es auf eine Folgenabwägung nicht an (vgl. BVerfGE 160, 164 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 11).
  • BVerfG, 29.06.2021 - 1 BvQ 61/21

    Erfolgloser Eilantrag auf Außervollzugsetzung von überwiegenden Teilen des § 28b

    Denn die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG strengen Darlegungsanforderungen hinsichtlich der drohenden Nachteile (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 4 ff.; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 13 ff. und - 1 BvQ 165/20 u.a. -, Rn. 21 f. und vom 31. Mai 2021 - 1 BvR 794/21 -, Rn. 6) sind nicht erfüllt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2022 - 13 B 232/22

    Beschränkung von Sportveranstaltungen wegen der Corona-Pandemie;

  • VG Berlin, 18.02.2021 - 14 L 45.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

  • FG Münster, 19.01.2022 - 8 V 3108/21

    Feststellungsanspruch eines Unternehmens für Veredelung und Verpackung von

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