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   BVerfG, 20.04.1999 - 1 BvQ 2/99   

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BVerfG, 20.04.1999 - 1 BvQ 2/99 (https://dejure.org/1999,1756)
BVerfG, Entscheidung vom 20.04.1999 - 1 BvQ 2/99 (https://dejure.org/1999,1756)
BVerfG, Entscheidung vom 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 (https://dejure.org/1999,1756)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung einer eA, das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse für einen Übergangszeitraum auszusetzen - Vertrieb von Zeitungen vom Schutzbereich der Pressefreiheit umfaßt

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Anordnung - Gerigfügige Beschäftigungsverhältnisse - Zeitungsbote - Zeitungsverlag - Übergangsregelung - Pressefreiheit

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 23; ; BVerfGG § 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl I S. 388)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolgloser Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen das "630 DM-Gesetz"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgloser Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen das "630 DM-Gesetz"

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2106
  • NJW 1999, 2107
  • NZA 1999, 583
  • ZUM 1999, 841
  • afp 1999, 258
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 13.01.1988 - 1 BvR 1548/82

    Presse-Grosso

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1999 - 1 BvQ 2/99
    Er beschränkt sich nicht auf die unmittelbar inhaltsbezogenen Pressetätigkeiten, sondern erfaßt im Interesse einer ungehinderten Meinungsverbreitung auch inhaltsferne Hilfsfunktionen von Presseunternehmen (vgl. BVerfGE 77, 346 ).

    Das ist auch der Fall, wenn es um eine selbständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit geht, die typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist, und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt (vgl. BVerfGE 77, 346 ).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1999 - 1 BvQ 2/99
    Die Antragsteller müssen sich nicht darauf verweisen lassen, gegen die Anwendung des Gesetzes vorzugehen, denn die Voraussetzungen für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Regelungen (vgl. BVerfGE 90, 128 ) liegen hier vor.
  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1999 - 1 BvQ 2/99
    Dabei ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn eine gesetzliche Regelung außer Kraft gesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 91, 252 ; stRspr).
  • LAG Hamm, 24.07.2019 - 5 Sa 676/19

    Keine Belehrungspflicht des Arbeitgebers zum Urlaubsverfall gegenüber länger

    Das für eine demokratische Grundordnung bestehenden Informationsbedürfnis der Bevölkerung besteht im Hinblick auf gedruckte Tagespresse vor Aufnahme der Arbeit und des damit einhergehenden großen Teils sozialen Miteinanders genau zu diesem Zeitpunkt, zu dem Zeitungen dann aber bereits zugestellt sein müssen (so auch bereits: BVerfG 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99).

    Diese besondere Form des Zeitungsvertriebs ist gerade für Tageszeitungen, die in besonderer Weise aktualitätsbezogen sind, wichtig, da der Kunde regelmäßig erwartet und den Kauf der Zeitung - das Abonnement - davon abhängig macht, dass er die Zeitung zu entsprechender Zeit zugestellt erhält (BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99; BVerfG 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99).

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 1105/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Diese besondere Form des Zeitungsvertriebs ist gerade bei Tageszeitungen, die in besonderer Weise aktualitätsbezogen sind, alternativlos, weil der Kunde regelmäßig erwartet und den Abschluss eines Abonnements davon abhängig macht, dass er die Zeitung am frühen Morgen erhält (so bereits BVerfG 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16).

    Dies ist auch der Fall, wenn es um eine selbständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit geht, die typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist, und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 15; 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - juris, Rn. 24 f.).

    Insofern fällt der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, ebenfalls in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16).

    Diese besondere Form des Zeitungsvertriebs ist gerade für Tageszeitungen wichtig, die in besonderer Weise aktualitätsbezogen sind, weil der Kunde regelmäßig erwartet und den Kauf der Zeitung im Abonnement davon abhängig macht, dass er die Zeitung zu entsprechender Zeit zugestellt erhält (vgl. BVerfG 20. April 1999, aaO.).

    Ebenso wie durch steuer- und sozialrechtliche Bedingungen für die Ausübung einer Tätigkeit als Zeitungszusteller (vgl. BVerfG 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 17) kann auch durch Arbeitsbedingungen, welche von der Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen im Wege der Anwendung arbeitsrechtlicher Normen geschaffen werden, aufgrund der damit verbundenen wirtschaftliche Belastungen der von dem Grundrecht geschützte Vertrieb erschwert werden.

    Zwar fällt der Vertrieb von Tageszeitungen - um es zu wiederholen - durch morgendliche Botenzustellung in den Schutzbereich der Pressefreiheit und ist insoweit alternativlos (vgl. BVerfG 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16).

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 485/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Diese besondere Form des Zeitungsvertriebs ist gerade bei Tageszeitungen, die in besonderer Weise aktualitätsbezogen sind, alternativlos, weil der Kunde regelmäßig erwartet und den Abschluss eines Abonnements davon abhängig macht, dass er die Zeitung am frühen Morgen erhält (so bereits BVerfG 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16 ).

    Dies ist auch der Fall, wenn es um eine selbständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit geht, die typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist, und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 15; 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - juris, Rn. 24 f. ).

    Insofern fällt der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, ebenfalls in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16 ).

    Diese besondere Form des Zeitungsvertriebs ist gerade für Tageszeitungen wichtig, die in besonderer Weise aktualitätsbezogen sind, weil der Kunde regelmäßig erwartet und den Kauf der Zeitung im Abonnement davon abhängig macht, dass er die Zeitung zu entsprechender Zeit zugestellt erhält (vgl. BVerfG 20. April 1999, aaO. ).

    Ebenso wie durch steuer- und sozialrechtliche Bedingungen für die Ausübung einer Tätigkeit als Zeitungszusteller (vgl. BVerfG 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 17 ) kann auch durch Arbeitsbedingungen, welche von der Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen im Wege der Anwendung arbeitsrechtlicher Normen geschaffen werden, aufgrund der damit verbundenen wirtschaftliche Belastungen der von dem Grundrecht geschützte Vertrieb erschwert werden.

    Zwar fällt der Vertrieb von Tageszeitungen - um es zu wiederholen - durch morgendliche Botenzustellung in den Schutzbereich der Pressefreiheit und ist insoweit alternativlos (vgl. BVerfG 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16 ).

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 755/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Diese besondere Form des Zeitungsvertriebs ist gerade bei Tageszeitungen, die in besonderer Weise aktualitätsbezogen sind, alternativlos, weil der Kunde regelmäßig erwartet und den Abschluss eines Abonnements davon abhängig macht, dass er die Zeitung am frühen Morgen erhält (so bereits BVerfG 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16 ).

    Dies ist auch der Fall, wenn es um eine selbständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit geht, die typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist, und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 15; 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - juris, Rn. 24 f. ).

    Insofern fällt der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, ebenfalls in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16 ).

    Diese besondere Form des Zeitungsvertriebs ist gerade für Tageszeitungen wichtig, die in besonderer Weise aktualitätsbezogen sind, weil der Kunde regelmäßig erwartet und den Kauf der Zeitung im Abonnement davon abhängig macht, dass er die Zeitung zu entsprechender Zeit zugestellt erhält (vgl. BVerfG 20. April 1999, aaO. ).

    Ebenso wie durch steuer- und sozialrechtliche Bedingungen für die Ausübung einer Tätigkeit als Zeitungszusteller (vgl. BVerfG 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 17 ) kann auch durch Arbeitsbedingungen, welche von der Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen im Wege der Anwendung arbeitsrechtlicher Normen geschaffen werden, aufgrund der damit verbundenen wirtschaftliche Belastungen der von dem Grundrecht geschützte Vertrieb erschwert werden.

    Zwar fällt der Vertrieb von Tageszeitungen - um es zu wiederholen - durch morgendliche Botenzustellung in den Schutzbereich der Pressefreiheit und ist insoweit alternativlos (vgl. BVerfG 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16 ).

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 1062/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Diese besondere Form des Zeitungsvertriebs ist gerade bei Tageszeitungen, die in besonderer Weise aktualitätsbezogen sind, alternativlos, weil der Kunde regelmäßig erwartet und den Abschluss eines Abonnements davon abhängig macht, dass er die Zeitung am frühen Morgen erhält (so bereits BVerfG 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16 ).

    Dies ist auch der Fall, wenn es um eine selbständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit geht, die typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist, und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 15; 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - juris, Rn. 24 f. ).

    Insofern fällt der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, ebenfalls in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16 ).

    Diese besondere Form des Zeitungsvertriebs ist gerade für Tageszeitungen wichtig, die in besonderer Weise aktualitätsbezogen sind, weil der Kunde regelmäßig erwartet und den Kauf der Zeitung im Abonnement davon abhängig macht, dass er die Zeitung zu entsprechender Zeit zugestellt erhält (vgl. BVerfG 20. April 1999, aaO. ).

    Ebenso wie durch steuer- und sozialrechtliche Bedingungen für die Ausübung einer Tätigkeit als Zeitungszusteller (vgl. BVerfG 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 17 ) kann auch durch Arbeitsbedingungen, welche von der Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen im Wege der Anwendung arbeitsrechtlicher Normen geschaffen werden, aufgrund der damit verbundenen wirtschaftliche Belastungen der von dem Grundrecht geschützte Vertrieb erschwert werden.

    Zwar fällt der Vertrieb von Tageszeitungen - um es zu wiederholen - durch morgendliche Botenzustellung in den Schutzbereich der Pressefreiheit und ist insoweit alternativlos (vgl. BVerfG 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16 ).

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 486/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Diese besondere Form des Zeitungsvertriebs ist gerade bei Tageszeitungen, die in besonderer Weise aktualitätsbezogen sind, alternativlos, weil der Kunde regelmäßig erwartet und den Abschluss eines Abonnements davon abhängig macht, dass er die Zeitung am frühen Morgen erhält (so bereits BVerfG 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16 ).

    Dies ist auch der Fall, wenn es um eine selbständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit geht, die typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist, und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 15; 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - juris, Rn. 24 f. ).

    Insofern fällt der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, ebenfalls in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16 ).

    Diese besondere Form des Zeitungsvertriebs ist gerade für Tageszeitungen wichtig, die in besonderer Weise aktualitätsbezogen sind, weil der Kunde regelmäßig erwartet und den Kauf der Zeitung im Abonnement davon abhängig macht, dass er die Zeitung zu entsprechender Zeit zugestellt erhält (vgl. BVerfG 20. April 1999, aaO. ).

    Ebenso wie durch steuer- und sozialrechtliche Bedingungen für die Ausübung einer Tätigkeit als Zeitungszusteller (vgl. BVerfG 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 17 ) kann auch durch Arbeitsbedingungen, welche von der Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen im Wege der Anwendung arbeitsrechtlicher Normen geschaffen werden, aufgrund der damit verbundenen wirtschaftliche Belastungen der von dem Grundrecht geschützte Vertrieb erschwert werden.

    Zwar fällt der Vertrieb von Tageszeitungen - um es zu wiederholen - durch morgendliche Botenzustellung in den Schutzbereich der Pressefreiheit und ist insoweit alternativlos (vgl. BVerfG 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16 ).

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 766/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Diese besondere Form des Zeitungsvertriebs ist gerade bei Tageszeitungen, die in besonderer Weise aktualitätsbezogen sind, alternativlos, weil der Kunde regelmäßig erwartet und den Abschluss eines Abonnements davon abhängig macht, dass er die Zeitung am frühen Morgen erhält (so bereits BVerfG 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16 ).

    Dies ist auch der Fall, wenn es um eine selbständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit geht, die typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist, und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 15; 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - juris, Rn. 24 f. ).

    Insofern fällt der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, ebenfalls in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - juris, Rn. 11; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16 ).

    Diese besondere Form des Zeitungsvertriebs ist gerade für Tageszeitungen wichtig, die in besonderer Weise aktualitätsbezogen sind, weil der Kunde regelmäßig erwartet und den Kauf der Zeitung im Abonnement davon abhängig macht, dass er die Zeitung zu entsprechender Zeit zugestellt erhält (vgl. BVerfG 20. April 1999, aaO. ).

    Ebenso wie durch steuer- und sozialrechtliche Bedingungen für die Ausübung einer Tätigkeit als Zeitungszusteller (vgl. BVerfG 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 17 ) kann auch durch Arbeitsbedingungen, welche von der Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen im Wege der Anwendung arbeitsrechtlicher Normen geschaffen werden, aufgrund der damit verbundenen wirtschaftliche Belastungen der von dem Grundrecht geschützte Vertrieb erschwert werden.

    Zwar fällt der Vertrieb von Tageszeitungen - um es zu wiederholen - durch morgendliche Botenzustellung in den Schutzbereich der Pressefreiheit und ist insoweit alternativlos (vgl. BVerfG 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - juris, Rn. 16 ).

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 261/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

    aa) Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass der Vertrieb von Tageszeitungen durch Botenzustellung zur Nachtzeit auch noch im Streitzeitraum zu den für funktionierende freie Medien notwendigen Hilfstätigkeiten gehörte und damit dem Gewährleistungsbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterfiel (vgl. BVerfG 29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - zu II 2 b der Gründe; 20. April 1999 - 1 BvQ 2/99 - zu II 2 a der Gründe) .
  • LAG Niedersachsen, 27.04.2016 - 13 Sa 848/15

    Mindestlohn für Zeitungszusteller; vertraglich vereinbarter Nachtzuschlag

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt auch der Vertrieb von Tageszeitungen und redaktionellen Anzeigenblättern durch Botenzustellung in den Schutzbereich der Pressefreiheit ( vgl. BVerfG vom 20.04.1999 - 1 BvQ 2/99; v. 29.04.2003 - 1 BvR 62/99; Barczak, RdA 14, 290, 297, m.w.N. ).
  • BSG, 15.07.2009 - B 12 KR 14/08 R

    Sozialversicherungspflicht - Beitragspflicht - betriebliche Berufsausbildung -

    Grundlegende Bedenken hiergegen haben weder das BVerfG (Kammerbeschlüsse vom 21.4. 1989, 1 BvR 678/88, SozR 2100 § 8 Nr. 6; vom 21.4. 1989, 1 BvR 1591/87, SGb 1989, 386; vom 20.4. 1999, 1 BvQ 2/99, NZA 1999, 583; vom 28.7. 1999, 1 BvQ 5/99, NZA 1999, 973), noch das BSG (Urteil vom 26.3. 1996, 12 RK 5/95, SozR 3-2500 § 5 Nr. 26), noch - unter dem Aspekt der mittelbaren Diskriminierung von Frauen - der Europäische Gerichtshof (Urteile vom 14.12.1995, C-317/93, SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 11 und vom 14.12.1995, C-444/93, SozR 3-6083 Art. 4 Nr. 12) erhoben.
  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 256/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • LAG Hamm, 27.11.2019 - 6 Sa 911/19

    Nachtzuschlag für Zeitungszusteller

  • LAG Hamm, 01.10.2020 - 18 Sa 1486/19

    Nachtzuschlag für Zeitungszusteller

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 257/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2021 - 15 A 105/19

    Anerkennung und Achtung der ausgestellten Presseausweise für Mitglieder einer

  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 62/99

    Keine Erstreckung des Tendenzschutzes von Tendenzunternehmen auf

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 277/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • LAG Hamm, 01.10.2020 - 18 Sa 1862/19

    Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags für Arbeitnehmer in Presseunternehmen

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 258/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 259/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • LAG Bremen, 07.12.2016 - 3 Sa 83/16

    Mindestlohn bei Zeitungszustellern

  • BPatG, 18.06.2003 - 29 W (pat) 21/03
  • BPatG, 11.12.2002 - 29 W (pat) 195/01
  • BPatG, 14.08.2002 - 29 W (pat) 31/01
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