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   BVerfG, 08.08.2002 - 1 BvQ 27/02   

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https://dejure.org/2002,7312
BVerfG, 08.08.2002 - 1 BvQ 27/02 (https://dejure.org/2002,7312)
BVerfG, Entscheidung vom 08.08.2002 - 1 BvQ 27/02 (https://dejure.org/2002,7312)
BVerfG, Entscheidung vom 08. August 2002 - 1 BvQ 27/02 (https://dejure.org/2002,7312)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Ablehnung der Bewerbung um Notarstelle; Möglicher Verstoß gegen Berufsfreiheit duch Auswahlhandhabung und Auswahlkriterien bei Notarbestellung

  • Judicialis

    BNotO § 6; ; BNotO § 3 Abs. 2; ; AVNot § 1 Abs. 1; ; AVNot § 3; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • RA Kotz

    Notarstelle: einstweilige Anordnung gegen Ablehnung der Bewerbung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1
    Freihaltung einer [Anwalts-]Notarstelle im Wege der einstweiligen Anordnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 08.08.2002 - 1 BvQ 27/02
    a) Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Entscheidungen im sechsten Bewerbungsverfahren (noch) nicht Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens sind (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 71, 350 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 2011/94

    Erfolgreicher Antrag auf erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 08.08.2002 - 1 BvQ 27/02
    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 08.08.2002 - 1 BvQ 27/02
    Mit der Beschränkung auf eine beliebige Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Hannover wird sowohl der Organisationsgewalt der Justizverwaltung (vgl. BVerfGE 73, 280 ) als auch dem Grundrecht der Mitbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung getragen.
  • BVerfG, 03.01.1986 - 1 BvQ 12/85

    Einstweilige Anordnung gegen das gesetzliche Verbot eine Rundfunksendung

    Auszug aus BVerfG, 08.08.2002 - 1 BvQ 27/02
    a) Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Entscheidungen im sechsten Bewerbungsverfahren (noch) nicht Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens sind (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 71, 350 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.04.1993 - 1 BvR 565/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 08.08.2002 - 1 BvQ 27/02
    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ; stRspr).
  • OLG Stuttgart, 27.07.2011 - 4 U 78/08

    Amtshaftungsprozess: Schadensersatz wegen Nichternennung zum Notar bei

    (2) Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. August 2002 (1 BvQ 27/02, ZNotP 2003, 71 = BeckRS 2002, 30276995; Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Ernennung eines Konkurrenten gestoppt wurde) konnten noch keine zwingenden Rückschlüsse auf die später judizierte Verfassungswidrigkeit der AVNot gezogen werden.

    Dasselbe gelte für die Frage, ob es verfassungsrechtlich haltbar ist, eine langjährige Tätigkeit als Notarvertreter bei der Vergabe von Zusatzpunkten unter Hinweis auf eine systemwidrige Doppelbewertung nicht zu berücksichtigen (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 08. August 2002, 1 BvQ 27/02, ZNotP 2003, 71 = BeckRS 2002, 30276995).

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