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   BVerfG, 29.09.2016 - 1 BvQ 33/16   

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https://dejure.org/2016,34291
BVerfG, 29.09.2016 - 1 BvQ 33/16 (https://dejure.org/2016,34291)
BVerfG, Entscheidung vom 29.09.2016 - 1 BvQ 33/16 (https://dejure.org/2016,34291)
BVerfG, Entscheidung vom 29. September 2016 - 1 BvQ 33/16 (https://dejure.org/2016,34291)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG
    Ablehnung des Erlasses einer eA - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Stellung völlig unsubstantiierter Eilanträge, ohne dass Eilbedürftigkeit erkennbar wäre

  • Wolters Kluwer

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgerichts

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer eA - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Stellung völlig unsubstantiierter Eilanträge, ohne dass Eilbedürftigkeit erkennbar wäre

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgerichts

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 34 Abs. 2
    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgerichts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1435/05

    Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen Prozessbevollmächtigte

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2016 - 1 BvQ 33/16
    Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich unzulässig ist und seine Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; 14, 468 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Anträge behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 ; 10, 94 ).

    Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt (vgl. BVerfGK 6, 219 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2012 - 2 BvR 24/11 -, juris Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2012 - 1 BvR 1873/11 -, juris Rn. 3 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, juris Rn. 5).

  • BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06

    Offensichtliche Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen ablehnende

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2016 - 1 BvQ 33/16
    Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich unzulässig ist und seine Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; 14, 468 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Anträge behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 ; 10, 94 ).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 2 BvR 1243/12

    Offensichtliche Unzulässigkeit einer vor Rechtswegerschöpfung erhobenen

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2016 - 1 BvQ 33/16
    Der Eilantrag führt zur Inanspruchnahme eines Bearbeitungsvorrangs, der einer offensichtlich substanzlosen Sache nicht zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2012 - 2 BvR 1243/12 -, juris Rn. 7; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2001 - 2 BvR 1271/01 -, juris Rn. 6).
  • BVerfG, 11.05.2004 - 2 BvR 693/04

    Nichtannahme einer Kommunalverfassungsbeschwerde auf Austritt aus einer

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2016 - 1 BvQ 33/16
    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Anträge behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 ; 10, 94 ).
  • BVerfG, 25.05.2010 - 1 BvR 690/10

    Bundesverfassungsgericht verhängt Missbrauchsgebühr: "Wiederholung" zuvor

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2016 - 1 BvQ 33/16
    Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt (vgl. BVerfGK 6, 219 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2012 - 2 BvR 24/11 -, juris Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2012 - 1 BvR 1873/11 -, juris Rn. 3 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, juris Rn. 5).
  • BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08

    (Erfolgloser) Antrag auf Einstweilige Anordnung gegen Art. 1 des Gesetzes zur

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2016 - 1 BvQ 33/16
    Er genügt nicht den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 ) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.
  • BVerfG, 25.01.2012 - 1 BvR 1873/11

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro zu Lasten der Bevollmächtigten -

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2016 - 1 BvQ 33/16
    Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt (vgl. BVerfGK 6, 219 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2012 - 2 BvR 24/11 -, juris Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2012 - 1 BvR 1873/11 -, juris Rn. 3 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, juris Rn. 5).
  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 2187/08

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Bewilligung einer Auslieferung nach

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2016 - 1 BvQ 33/16
    Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich unzulässig ist und seine Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; 14, 468 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.06.2016 - 1 BvQ 21/16

    Ablehnung des Erlasses einer eA mangels Darlegung der Voraussetzungen des § 32

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2016 - 1 BvQ 33/16
    Spätestens nach Erhalt des Beschlusses der 3. Kammer der Ersten Senats vom 28. Juni 2016 - 1 BvQ 21/16 -, mit dem ihr bereits eine Missbrauchsgebühr angedroht worden war, musste auch von der nicht rechtskundig vertretenen Antragstellerin erwartet werden, dass sie vor einer erneuten Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes die Voraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG sorgfältig prüft und auf dieser Grundlage das Für und Wider seiner Einlegung abwägt.
  • BVerfG, 04.04.2012 - 2 BvR 24/11

    Unzulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde mangels hinreichender

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2016 - 1 BvQ 33/16
    Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt (vgl. BVerfGK 6, 219 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2012 - 2 BvR 24/11 -, juris Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2012 - 1 BvR 1873/11 -, juris Rn. 3 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, juris Rn. 5).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 1 BvR 2635/12

    Zum Mitwirkungsverbot wegen Vorbefassung in derselben Sache

  • BVerfG, 31.05.2012 - 2 BvR 611/12

    Unzulässige Erinnerung gegen die Verhängung einer Missbrauchsgebühr

  • BVerfG, 30.12.2012 - 1 BvR 1237/91

    § 21 GKG nicht auf Missbrauchsgebühr (hier: gem § 34 Abs 4 BVerfGG F: 12.12.1985)

  • BVerfG, 11.10.2001 - 2 BvR 1271/01

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf

  • BVerfG, 04.07.2017 - 2 BvR 1392/17

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Hinweis auf

    Auf die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 Var. 3 BVerfGG bei Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2016 - 1 BvQ 33/16 -, juris, Rn. 3), wird hingewiesen.
  • BVerfG, 23.11.2020 - 1 BvR 2518/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs

    Hiervon ist etwa bei einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde auszugehen, bei der die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Aspekte an den Haaren herbeigezogen sind, oder wenn es sich um eine lediglich in ein neues Gewand gekleidete Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung handelt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2016 - 1 BvQ 33/16 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5).
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