Rechtsprechung
   BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvQ 35/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,28567
BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvQ 35/15 (https://dejure.org/2015,28567)
BVerfG, Entscheidung vom 28.09.2015 - 1 BvQ 35/15 (https://dejure.org/2015,28567)
BVerfG, Entscheidung vom 28. September 2015 - 1 BvQ 35/15 (https://dejure.org/2015,28567)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,28567) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit wegen Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz

  • Wolters Kluwer

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit wegen Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1
    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - und der vorgelagerte verfassungsrechtliche Eilrechtsschutz

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvQ 28/15

    Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvQ 35/15
    Da unter diesem Gesichtspunkt die Unzulässigkeit des Antrags unzweifelhaft ist, muss die Kammer keine Stellung dazu nehmen, ob der Antrag im Übrigen den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG genügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 16.07.2015 - 2 BvQ 22/15

    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gilt auch für den

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvQ 35/15
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. jüngst BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 2015 - 2 BvQ 22/15 -, juris, Rn. 2 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 25.10.2006 - 1 BvQ 30/06
    Auszug aus BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvQ 35/15
    Da unter diesem Gesichtspunkt die Unzulässigkeit des Antrags unzweifelhaft ist, muss die Kammer keine Stellung dazu nehmen, ob der Antrag im Übrigen den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG genügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 29.10.2013 - 1 BvQ 44/13

    Pflicht einer Schülerin zur Ortsanwesenheit gem § 7 Abs 4a SGB 2 aF iVm § 3

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvQ 35/15
    Da unter diesem Gesichtspunkt die Unzulässigkeit des Antrags unzweifelhaft ist, muss die Kammer keine Stellung dazu nehmen, ob der Antrag im Übrigen den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG genügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05

    Visa-Untersuchungsausschuss

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvQ 35/15
    Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert gestellt werden (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97

    Keine einstweilige Anordnung gegen Gesetzesberatung in Sachen "LER"

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvQ 35/15
    Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert gestellt werden (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr).
  • BGH, 31.10.1991 - XII ZR 212/90

    Kein Anspruch auf Beiordnung eines weiteren Anwalts bei mutwillig verursachter

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvQ 35/15
    Selbst wenn das Vertrauensverhältnis zu seinem bisherigen Rechtsanwalt irreparabel beschädigt war, kann der Antragsteller einen entsprechenden Antrag stellen, wenn er darlegen kann, dass er das Vertrauensverhältnis nicht selbst mutwillig und ohne sachlich gerechtfertigten Grund zerstört hat (vgl. BGH, NJW-RR 1992, S. 189; Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. , § 48 Rn. 22; Vorwerk, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. , § 48 BRAO, Rn. 12).
  • BVerfG, 05.09.2019 - 1 BvR 1755/19

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen Subsidiarität

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2015, - 1 BvQ 35/15 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2017, - 1 BvQ 4/17 -, Rn. 2).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht