Rechtsprechung
BVerfG, 16.10.2010 - 1 BvQ 39/10 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Beschränkung einer als Aufzug angemeldeten Versammlung auf ortsfeste Kundgebung - Sicherung einer mehrere Wochen vorher angemeldeten Versammlung vor Gegendemonstranten
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 19 Abs 4 GG, Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 15 VersammlG
Ablehnung des Erlasses einer eA: Beschränkung einer als Aufzug angemeldeten Versammlung auf ortsfeste Kundgebung - Sicherung einer mehrere Wochen vorher angemeldeten Versammlung vor Gegendemonstranten - gewichtigere Nachteile bei Erlass der eA, da ... - Wolters Kluwer
Beschränkung einer als Aufzug angemeldeten Versammlung auf eine ortsfeste Kundgebung
- rewis.io
Ablehnung des Erlasses einer eA: Beschränkung einer als Aufzug angemeldeten Versammlung auf ortsfeste Kundgebung - Sicherung einer mehrere Wochen vorher angemeldeten Versammlung vor Gegendemonstranten - gewichtigere Nachteile bei Erlass der eA, da ...
- ra.de
- rewis.io
Ablehnung des Erlasses einer eA: Beschränkung einer als Aufzug angemeldeten Versammlung auf ortsfeste Kundgebung - Sicherung einer mehrere Wochen vorher angemeldeten Versammlung vor Gegendemonstranten - gewichtigere Nachteile bei Erlass der eA, da ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 19 Abs. 4
Beschränkung einer als Aufzug angemeldeten Versammlung auf eine ortsfeste Kundgebung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 15.10.2010 - 3 L 1556/10
- OVG Sachsen, 15.10.2010 - 43 B 307/10
- BVerfG, 16.10.2010 - 1 BvQ 39/10
- BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85
'Legende vom toten Soldaten'
Auszug aus BVerfG, 16.10.2010 - 1 BvQ 39/10
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr).Ist die Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, sind vielmehr die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; stRspr).
- BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94
Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung …
Auszug aus BVerfG, 16.10.2010 - 1 BvQ 39/10
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr). - BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93
Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung
Auszug aus BVerfG, 16.10.2010 - 1 BvQ 39/10
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr). - BVerfG, 24.08.1992 - 2 BvE 1/92
Einstweilige Anordnung - Berlin-Vertrag - Regierungssitz
Auszug aus BVerfG, 16.10.2010 - 1 BvQ 39/10
Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ; stRspr). - BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96
Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.
Auszug aus BVerfG, 16.10.2010 - 1 BvQ 39/10
Ist die Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, sind vielmehr die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; stRspr).
- BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage
Diesen Antrag hat die Kammer aufgrund der besonderen Voraussetzungen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Bundesverfassungsgericht abgelehnt, dabei jedoch zugleich auf die Möglichkeit der Klärung der aufgeworfenen Fragen in einem verfassungsgerichtlichen Hauptsachverfahren hingewiesen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Oktober 2010 - 1 BvQ 39/10 -, juris).Angesichts der Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts und im Hinblick auf die weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung auslösen kann, ist hierbei zudem ein strenger, von den verwaltungsgerichtlichen Kriterien grundsätzlich unterschiedener Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 16. Oktober 2010 - 1 BvQ 39/10 -, juris, Rn. 4).
- BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 2743/10
Ausstrahlungsverbot für Kampfsportsendungen
Die außerhalb der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegenden Rechtsbehelfe vor dem Bundesverfassungsgericht sind nicht die Verlängerung des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Fachgerichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Oktober 2010 - 1 BvQ 39/10 -, juris, Rn. 4). - BVerfG, 12.12.2018 - 2 BvR 2588/18
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die …
Die außerhalb der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegenden Rechtsbehelfe vor dem Bundesverfassungsgericht sind nicht die Verlängerung des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Fachgerichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Oktober 2010 - 1 BvQ 39/10 -, juris, Rn. 4).