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   BVerfG, 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19   

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BVerfG, 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19 (https://dejure.org/2019,13621)
BVerfG, Entscheidung vom 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19 (https://dejure.org/2019,13621)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - 1 BvQ 42/19 (https://dejure.org/2019,13621)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verpflichtung zur Entsperrung eines Facebook-Accounts im einstweiligen Rechtsschutz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 1 Abs 3 NetzDG, § 130 Abs 1 Nr 2 StGB
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Entsperrung der Facebook-Seite der Partei "Der III. Weg" bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Europawahl 2019 - Befugnisse und Pflichten des Plattformbetreibers zur Prüfung und ggf Löschung von Beiträgen ...

  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Entsperrung der Facebook-Seite der Partei "Der III. Weg"; Befugnisse und Pflichten des Plattformbetreibers zur Prüfung und Löschung vo...

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Entsperrung der Facebook-Seite der Partei "Der III. Weg" bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Europawahl 2019 - Befugnisse und Pflichten des Plattformbetreibers zur Prüfung und ggf Löschung von Beiträgen ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Entsperrung der Facebook-Seite der Partei "Der III. Weg" vor Europawahl 2019

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vorläufige Entsperrung der Facebook-Seite der Partei "Der III. Weg"; Befugnisse und Pflichten des Plattformbetreibers zur Prüfung und Löschung von Beiträgen; Abwägung der Grundrechte gegen das Verbot unangemessener Äußerungen in sozialen Netzwerken

  • datenbank.nwb.de

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Entsperrung der Facebook-Seite der Partei "Der III. Weg" bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Europawahl 2019 - Befugnisse und Pflichten des Plattformbetreibers zur Prüfung und ggf Löschung von Beiträgen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verpflichtung zur Entsperrung eines Facebook-Accounts im einstweiligen Rechtsschutz

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Entsperrung eines Facebook-Accounts im Eilverfahren

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Entsperrung des Facebook-Accounts der Partei "Der III. Weg"

  • heise.de (Pressemeldung, 23.05.2019)

    Facebook: BVerfG ordnet vorübergehende Freigabe von Neonazi-Seite an

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entsperrung eines Neonazi-Facebook-Accounts für die Europawahl

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG erlässt einstweilige Anordnung: Facebook muss rechtsextreme Partei entsperren

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Entsperrung des Facebook-Accounts einer Partei im Eilverfahren

  • datev.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Entsperrung eines Facebook-Accounts im einstweiligen Rechtsschutz

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Facebook hat Rechtsradikalen Zugang freizuschalten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Entsperrung eines Facebook-Accounts im einstweiligen Rechtsschutz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Facebook-Seite der Partei "Der III. Weg" muss bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Europawahl vorläufig entsperrt werden - Verpflichtung zur Entsperrung eines Facebook-Accounts im einstweiligen Rechtsschutz

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Marktplätze, soziale Netzwerke und die BVerfG-Entscheidung zum "III. Weg"

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Anspruch auf Wiederherstellung von Nutzerbeiträgen: Facebook in der Zange

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Verfassungsrecht/Grundrechte: Ausweitung der Figur der unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1935
  • NVwZ 2019, 959
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19
    Dabei können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls in spezifischen Konstellationen auch gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten ergeben (vgl. BVerfGE 148, 267 ).

    Gegen etwaige Löschungsentscheidungen der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens ist dann der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet, denen im Rahmen der Prüfungen vertraglicher oder quasivertraglicher Ansprüche der Antragstellerin dann auch die Prüfung obliegt, ob die Entscheidung der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahren auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls mit der Werteordnung des Grundgesetzes vereinbar ist (vgl. BVerfGE 148, 267 ).

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können die Grundrechte in solchen Streitigkeiten im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 42, 143 ; 89, 214 ; 103, 89 ; 137, 273 ; stRspr).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können die Grundrechte in solchen Streitigkeiten im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 42, 143 ; 89, 214 ; 103, 89 ; 137, 273 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können die Grundrechte in solchen Streitigkeiten im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 42, 143 ; 89, 214 ; 103, 89 ; 137, 273 ; stRspr).
  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03

    Napster

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlageverlangen

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ).
  • BVerfG, 14.01.2003 - 1 BvQ 51/02

    Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Regelungen des

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ).
  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

  • BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10

    Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

    Das gilt auch unter Berücksichtigung der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten (vgl. dazu BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 156/20, GRUR-RS 2021, 2284 Rn. 12 mwN; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 14 ff).

    In besonderen Konstellationen können sich jedoch auch für das Verhältnis Privater gleichheitsrechtliche Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG aaO Rn. 41; NJW 2019, 1935 Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteile vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 14, 22 und vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 13).

    Ob und inwieweit dies für Betreiber sozialer Netzwerke gilt, hängt von dem Grad einer etwaigen marktbeherrschenden Stellung des Betreibers, der Ausrichtung der Plattform, dem Grad der Angewiesenheit der Nutzer auf die Plattform und den betroffenen Interessen der Plattformbetreiber und sonstiger Dritter ab (BVerfG, NJW 2019, 1935 aaO).

    Aufgrund dieser Bindungswirkung ("Lock-in-Effekt") sowie ihres hohen Marktanteils und der erheblichen Reichweite ihres Netzwerks (vgl. BGH aaO Rn. 38 ff) verfügt die Beklagte über eine bedeutende Markt- und soziale Macht (BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 156/20, GRUR-RS 2021, 2284 Rn. 12 mwN; BGH aaO Rn. 14 ff; Knebel aaO S. 158 ff, 170; Mayer aaO; Raue aaO).

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20

    Zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem

    Das gilt auch unter Berücksichtigung der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten (vgl. dazu BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 156/20, GRUR-RS 2021, 2284 Rn. 12 mwN; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 14 ff).

    In besonderen Konstellationen können sich jedoch auch für das Verhältnis Privater gleichheitsrechtliche Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG aaO Rn. 41; NJW 2019, 1935 Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteile vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 14, 22 und vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 13).

    Ob und inwieweit dies für Betreiber sozialer Netzwerke gilt, hängt von dem Grad einer etwaigen marktbeherrschenden Stellung des Betreibers, der Ausrichtung der Plattform, dem Grad der Angewiesenheit der Nutzer auf die Plattform und den betroffenen Interessen der Plattformbetreiber und sonstiger Dritter ab (BVerfG, NJW 2019, 1935 aaO).

    Aufgrund dieser Bindungswirkung ("Lock-in-Effekt") sowie ihres hohen Marktanteils und der erheblichen Reichweite ihres Netzwerks (vgl. BGH aaO Rn. 38 ff) verfügt die Beklagte über eine bedeutende Markt- und soziale Macht (BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 156/20, GRUR-RS 2021, 2284 Rn. 12 mwN; BGH aaO Rn. 14 ff; Knebel aaO S. 158 ff, 170; Mayer aaO; Raue aaO).

  • OLG Braunschweig, 05.02.2021 - 1 U 9/20

    Facebook-Löschung war berechtigt ("Hassrede")

    Eine andere Bewertung folge auch nicht aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 22. Mai 2019 - 1 BvQ 42/19.

    Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten habe das Landgericht die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 22.5.2019 - 1 BvQ 42/19 - getroffenen Feststellungen keineswegs fehlerhaft auf den vorliegenden Fall übertragen.

    Dem steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.5.2019 (Beschluss vom 22.5.2029 - 1 BvQ 42/19) nicht entgegen.

  • OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 6 U 36/20

    Fact-Check - Wettbewerbsverstoß im Internet: Geschäftliche Handlung und

    Dabei kann mit dem Landgericht offen gelassen werden, welche Konsequenzen für das Verhältnis zwischen Facebook und den einzelnen Nutzern sich daraus im Einzelnen ergeben, insbesondere ob die Einrichtung der Faktenprüfung in der gegenwärtigen Form insgesamt zulässig ist (vgl. Urteil des Landgerichts, S. 36; auch BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 22.05.2019, 1 BvQ 42/19 - juris Rn. 15).
  • OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 3641/19

    Zulässige Einschränkung von Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken

    Anderes lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2019 (1 BvQ 42/19, NJW 2019, 1935) ableiten.
  • OLG Oldenburg, 01.07.2019 - 13 W 16/19

    Facebook muss gelöschten Post wieder einstellen

    Diese sind nach Auffassung des Senats im Wege sog. mittelbarer Drittwirkung auch bei der Auslegung der Gemeinschaftsstandards im Rahmen von Streitigkeiten zwischen (...) und den jeweiligen Nutzern sowie ggfs. betroffenen Dritten heranzuziehen (vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19, juris Rdn. 15; Beschl. vom 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09, juris Rdn. 32 ff).

    Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. vom 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19) rechtfertigt keine abweichende Bewertung.

    Dabei ist aber zu beachten, dass bei § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerfG, Beschl. vom 22.05.2019, a.a.O., juris Rdn. 11).

  • LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19

    Wettbewerbsrechtliche Rechtmäßigkeit des Faktenchecks von Facebook

    Dies gilt gerade weil Facebook angesichts seiner Bedeutung als jedenfalls marktstärkstes soziales Netzwerk als zum Zweck des gegenseitigen Austausches und der Meinungsäußerung eröffnetes, nicht ohne weiteres austauschbares Medium von besonderer Bedeutung und daher nicht ohne Weiteres substituierbar ist (vgl. BVerfG, NVwZ 2019, 959 Rn. 19).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG können die Grundrechte auch im Verhältnis zwischen Privaten im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten (vgl. BVerfGE 7, 198 [205 f.] = NJW 1958, 257; BVerfGE 42, 143 [148]; BVerfGE 89, 214 [229] = NJW 1994, 36; BVerfGE 103, 89 [100] = NJW 2001, 957; BVerfGE 137, 273 [313] = NVwZ 2015, 517 Ls., BVerfG, NVwZ 2019, 959 Rn. 15) und es können sich insoweit jedenfalls in spezifischen Konstellationen auch gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten ergeben (vgl. BVerfGE 148, 267 [283 f.] = NJW 2018, 1667 - Stadionverbot).

    Ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Forderungen sich insoweit auch für Betreiber sozialer Netzwerke im Internet - etwa in Abhängigkeit vom Grad deren marktbeherrschender Stellung, der Ausrichtung der Plattform, des Grads der Angewiesenheit auf eben jene Plattform und den betroffenen Interessen der Plattformbetreiber und sonstiger Dritter - ergeben, ist bislang nicht abschließend geklärt (vgl. BVerfG, NVwZ 2019, 959 Rn. 15).

  • OLG Dresden, 07.04.2020 - 4 U 2805/19

    Twitter: Klausel "wir sind berechtigt, diese Bedingungen ggf. von Zeit zu Zeit zu

    Die Folgen, die einträten, wenn dem Kläger die Nutzung seines XXX Accounts (zu Unrecht) verwehrt wäre, würden schwerer wiegen als die Folgen, die einträten, wenn die Beklagte (zu Unrecht) verpflichtet würde, die Sperrung aufzuheben (vgl. hierzu BverfG einstweilige Anordnung vom 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19 - juris).
  • LG Mannheim, 13.05.2020 - 14 O 32/19

    Verbot der Hassrede auf Facebook: Beschränkung des vertraglichen Nutzungsrechts

    In spezifischen Konstellationen können ferner auch private Vertragsbeziehungen von Verfassungs wegen spezifischeren Anforderungen unterliegen, insbesondere Grundrechte im Wege der mittelbaren Drittwirkung gleichheitsrechtliche Anforderungen oder eine abwehrrechtliche Dimension entfalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.04.2018, 1 BvR 3080/09, juris Rn. 37 ff. - Stadionverbot; BVerfG, Beschl. v. 22.05.2019, 1 BvQ 42/19, juris Rn. 15 - III. Weg).

    Selbst wenn man annimmt, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, da die Beklagte als Betreiberin von Facebook über erhebliche Marktmacht im Bereich sozialer Netzwerke verfüge (offengelassen von BVerfG, Beschl. v. 22.05.2019, 1 BvQ 42/19, juris Rn. 15 - III. Weg sowie bereits Kammer, Urt. v. 27.11.2019, 14 O 181/19, GRUR-RS 2019, 3394 Rn. 94 - Faktencheck bei Facebook), würde dies vorliegend in der Gesamtabwägung nicht zu einer Unwirksamkeit der Bestimmungen führen.

    Schließlich dürfen - entsprechend der im Staat-Bürger-Verhältnis entwickelten Schutzpflichtendogmatik - auch grundrechtlich geschützte Interessen Dritter nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.05.2019, 1 BvQ 42/19, juris Rn. 15 - III. Weg).

    Das gilt auch, soweit man den grundrechtlichen Positionen der Nutzer über die im Zivilrecht zu berücksichtigenden und in Ausgleich zu bringenden allgemeinen grundrechtlichen Wertentscheidungen hinaus aufgrund der Marktmacht der Beklagten eine gleichheits- und abwehrrechtliche Dimension gegenüber dieser zubilligt (offengelassen von BVerfG, Beschl. v. 22.05.2019, 1 BvQ 42/19, juris Rn. 15 - III. Weg), weil auch dann jedenfalls eine Abwägung mit den eigenen grundrechtlichen Positionen der Beklagten stattzufinden hätte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.02.2019, 6 W 81/18, juris Rn. 28).

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21

    Facebook darf zu Corona-Meldung keinen warnenden "Faktencheck" anbringen

    Dabei muss hier nicht abschließend erörtert werden, welche Konsequenzen für das Verhältnis zwischen der Beklagten und den einzelnen Nutzern sich daraus im Einzelnen ergeben (vgl. auch BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15), insbesondere in welchen Fällen die Faktenprüfung in der gegenwärtigen Form die gebotenen Grenzen einhält (siehe dazu (Senat, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20, juris; offengelassen Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 99]).

    Zu beachten ist allerdings, dass die Nutzung des durch die Beklagte eröffneten Forums zum Zweck des gegenseitigen Austauschs und der Meinungsäußerung, insbesondere über politische Ideen, von überragender Bedeutung ist, da es sich um das von der Nutzerzahl her mit Abstand bedeutsamste soziale Netzwerk handelt und es zu diesem Zweck nicht ohne Weiteres austauschbar ist (siehe BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 19).

  • OLG Düsseldorf, 04.12.2020 - 7 U 131/19
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.12.2021 - VGH B 62/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer politischen Partei gegen fachgerichtliche

  • OLG Zweibrücken, 15.09.2021 - 4 U 171/20

    Aktivlegitimation einer politischen Partei für die Entsperrung einer

  • OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 4039/19

    Kein Anspruch auf Freischaltung eines wegen Hassrede gelöschten Beitrags

  • LG Mannheim, 24.06.2020 - 14 O 140/19

    Kündigung durch Facebook wegen Unterstützung von Hassorganisation

  • BGH, 10.09.2020 - I ZR 63/19

    Außenseiter

  • LG Frankenthal, 08.09.2020 - 6 O 238/19

    Zulässigkeit der Sperrung eines Nutzer-Accounts durch den Betreiber eines

  • OLG Schleswig, 26.02.2020 - 9 U 125/19

    Löschung von Beiträgen oder Sperren des Nutzerkontos wegen Verstoßes gegen

  • LG Karlsruhe, 19.01.2022 - 13 O 3/22

    paternalistische Anmaßung - Einblendung eines Hinweises beim Teilen eines

  • OLG Nürnberg, 29.12.2020 - 3 U 2008/20

    Rechtswidrige Sperrung von Accounts in einem sozialen Netzwerk

  • OLG Hamm, 26.10.2022 - 14 U 8/22

    Soziales Netzwerk; Kontosperrung; Zuständigkeitskonzentration; einstweilige

  • OLG Karlsruhe, 17.07.2020 - 15 U 62/19

    Entfernung von Äußerungen auf einer Online-Plattform bei Hassbotschaften

  • LG Arnsberg, 06.02.2020 - 4 O 363/18
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2020 - 11 N 16.19

    Freischaltung eines Beitrags in einem sozialen Netzwerk; Löschung eines Beitrags;

  • LG Mannheim, 22.09.2020 - 14 O 148/20

    Unterlassungsanspruch wegen Wettbewerbsverstoßes in Form eines sogenannten

  • OLG Hamm, 20.05.2021 - 21 U 37/21

    Sperrung eines Nutzerkontos und Löschung eines Beitrags in einem sozialen

  • OVG Berlin-Branenburg, 11.08.2020 - 11 N 16.19
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