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   BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 2251/02, 1 BvQ 49/02   

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https://dejure.org/2002,3270
BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 2251/02, 1 BvQ 49/02 (https://dejure.org/2002,3270)
BVerfG, Entscheidung vom 18.12.2002 - 1 BvR 2251/02, 1 BvQ 49/02 (https://dejure.org/2002,3270)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 2002 - 1 BvR 2251/02, 1 BvQ 49/02 (https://dejure.org/2002,3270)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Wartefrist für Zulassung als Anwaltsnotar - Bestellungskriterien für einen Notar - Voraussetzunge für die Notarzulassung

  • BRAK-Mitteilungen

    Notarbestellung - zur Verfassungsmäßigkeit der Wartefrist in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 1
    Zulassung als Anwaltsnotar vor Ablauf der Regelfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1108
  • DNotZ 2003, 375
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 15/02

    Ausgleich fehlender allgemeiner Wartezeit durch anderweitige praktische Erfahrung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 2251/02
    In den Verfahren 1. über die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts M ..., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Vierhaus, Klausenerstraße 24, 39112 Magdeburg - 1. unmittelbar gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2002 - NotZ 15/02 -, b) den Beschluss des Kammergerichts vom 8. Mai 2002 - Not 21 u. 22/01 -, c) den Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 25. Oktober 2001 - M 689 G KG - 2. mittelbar gegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesnotarordnung - 1 BvR 2251/02 -, 2. über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung der Präsidentin des Kammergerichts aufzugeben, eine der im Amtsblatt für Berlin Nr. 15 vom 31. März 2000, S. 1091, aufgeschriebenen 60 Notarstellen bis zur Entscheidung über eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht zu besetzen - Antragsteller: Rechtsanwalt Richard Masche, Kurfürstendamm 188/189, 10707 Berlin - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Vierhaus, Klausenerstraße 24, 39112 Magdeburg - 1 BvQ 49/02 - hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde am 18. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:.
  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 C 29.08

    Waffenschein, Unzuverlässigkeit, verfassungsfeindliche Bestrebungen,

    Daraus folgt z.B., dass die politischen Aktivitäten einer nicht verbotenen Partei sowie ihre Mitglieder und Anhänger weder durch Versammlungsverbote (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Mai 2001 1 BvQ 22/01 NJW 2001, 2076) oder Redeverbote (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2002 1 BvQ 49/02 NJW 2003, 1108), die sich auf die von der Partei vertretenen verfassungsfeindlichen Inhalte stützen, behindert werden dürfen noch etwa durch die Ablehnung von strafrechtlich nicht bedenklichen Wahlwerbespots (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 2 BvR 523/75 u.a. BVerfGE 47, 198) oder auch durch eine Ungleichbehandlung beim Zugang zu gemeindlichen Einrichtungen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 BVerwG 7 B 184.88 Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 91).
  • BGH, 14.03.2016 - NotZ(Brfg) 5/15

    Notarstellenbesetzung: Anforderungen an die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

    Diese besondere Bestellungsvoraussetzung wurde in die Bundesnotarordnung eingefügt, um eine Vertrautheit der Bewerber mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, Sicherheit im Umfang mit dem rechtsuchenden Bürger und durch Erfahrung vermitteltes Verständnis für dessen Anliegen sicherzustellen (vgl. BT-Drucks. 11/6007, S. 10; BVerfG, DNotZ 2003, 375; Senatsurteil vom 23. November 2015 - NotZ(Brfg) 2/15, WM 2016, 234 Rn. 19).

    Diese Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 110, 304, juris Rn. 72; BVerfG, DNotZ 2003, 375).

    Die Ausgestaltung der allgemeinen Wartezeit, insbesondere die Frage, ob für eine erfolgreiche Bewerbung um eine Stelle als Anwaltsnotar eine zeitlich, quantitativ und qualitativ erhebliche Berufserfahrung als Rechtsanwalt zu fordern ist, fällt in den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, DNotZ 2003, 375).

    Denn wie bereits ausgeführt soll durch die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO enthaltene besondere Bestellungsvoraussetzung sichergestellt werden, dass der Bewerber vor seiner Bestellung eine Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, Sicherheit im Umfang mit dem rechtsuchenden Bürger, durch Erfahrung vermitteltes Verständnis für dessen Anliegen und hinreichende Erfahrung mit unterschiedlichen Rechtsuchenden erworben hat (vgl. BT-Drucks. 11/6007, S. 10; BT-Drucks. 16/4972, S. 11; BVerfG, DNotZ 2003, 375; Senatsurteil vom 23. November 2015 - NotZ(Brfg) 2/15, WM 2016, 234 Rn. 19).

  • BGH, 15.11.2021 - NotZ(Brfg) 2/21

    Bewerbung einer überwiegend als Insolvenzverwalterin tätigen Rechtsanwältin um

    Bereits § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BNotO in der Fassung vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150), der (nur) eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für fünf Jahre und eine dreijährige ununterbrochene (hauptberufliche) Tätigkeit im Amtsbereich vorsah, wurde mit dem Ziel in die Bundesnotarordnung implementiert, eine Vertrautheit der Bewerber mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, Sicherheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger und durch Erfahrung vermitteltes Verständnis für dessen Anliegen sicherzustellen (vgl. BT-Drs. 11/6007, S. 10; BVerfG, DNotZ 2003, 375; Senat, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 879, 880 und Urteil vom 23. November 2015 aaO Rn. 19).
  • BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 6/18

    Voraussetzungen für ein Absehen von der örtlichen Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 S. 1

    Die vom Gesetzgeber mit der Festlegung und Ausgestaltung der örtlichen Wartezeit in typisierender Betrachtungsweise erfolgte Ausübung seines Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, DNotZ 2003, 375 zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO) einschließlich der mit der Sollvorschrift einhergehenden Einschränkung des Ermessens hat die Justizverwaltung zu achten.
  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 10/08

    Eignung eines Notarbewerbers bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben

    Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO soll in der Regel als Notar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig ist; gegen die Bestimmung bestehen ebenso wenig wie gegen die Regelfrist des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BVerfG NJW 2004, 1935, 1937 zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BNotO und NJW 2003, 1108 zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO).
  • BGH, 21.02.2011 - NotZ(Brfg) 6/10

    Bestellung zum Anwaltsnotar: Einhaltung der örtlichen Wartezeit

    Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO zieht der Senat nicht in Zweifel (vgl. BVerfGE 110, 303, 322 ff.; BVerfG, DNotZ 2003, 375 f.).
  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 24/02

    Anspruch eines Notarbewerbers auf Ausschreibung von Notarstellen

    dd) Die Höhe der Bedürfniszahl als solche ist nicht geeignet, ihr objektiv den Zweck zu entnehmen, Inhaber von Amtsstellen sollten vor Konkurrenz geschützt oder der Bewerberkreis gesteuert (BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 2002, 1 BvR 2251/02) werden.
  • OLG Köln, 21.02.2022 - Not 2/21

    Besetzung einer Notarstelle; Erfüllung der dreijährigen örtlichen Wartezeit;

    Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht bislang ausdrücklich lediglich mit der allgemeinen Wartefrist des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO a.F. befasst und insoweit die Verfassungsgemäßheit bestätigt (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 - 1 BvR 2251/02, NJW 2003, 1108 f.).

    Die dort angestellten Erwägungen zum gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 - 1 BvR 2251/02, NJW 2003, 1108 f.) sind aber auf die örtliche Wartezeit übertragbar (so wohl auch BVerfG, nicht veröffentlichter Beschluss vom 17.03.2011 - 1 BvR 711/11, zitiert nach AnwBl 2011, X).

  • OLG Köln, 23.08.2021 - Not 15/20

    Bewerbung auf eine Notarstelle; Erfüllung der örtlichen Wartefrist; Ablehnung

    Zwar ist zutreffend, dass sich das Bundesverfassungsgericht bislang ausdrücklich lediglich mit der allgemeinen Wartefrist des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO a.F. befasst und dessen Verfassungsgemäßheit bestätigt hat (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 - 1 BvR 2251/02, NJW 2003, 1108 f., juris Rn. 6).

    Die dort angestellten Erwägungen zum gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 - 1 BvR 2251/02, NJW 2003, 1108 f., juris Rn. 7) sind aber übertragbar.

  • VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10

    Höhere Besoldung aufgrund einer Diskriminierung wegen des Lebensalters

    Denn wenn sogar intensivere Eingriffe wie die Forderung einer bestimmten Erfahrung als Zugangsvoraussetzung für den Beruf bzw. das Dienstverhältnis wegen der damit einhergehenden größeren Vertrautheit mit der Materie dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsmaßstab genügen (vgl. zu der Voraussetzung einer fünfjährigen Vortätigkeit als Rechtsanwalt für die Zulassung als Anwaltsnotar BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 1 BvR 2251/02 -, juris, Rn. 8), muss dies erst recht für weniger belastende Eingriffe auf der Ausübungsebene des Berufs bzw. Dienstverhältnisses gelten.
  • BGH, 22.03.2021 - NotZ(Brfg) 9/20

    Besetzung eines Anwaltsnotariats in Berlin: Anforderungen an die allgemeine

  • BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 7/12

    Notarbestellungsverfahren in Hessen: Erfüllung der Wartezeit für einen

  • OLG Köln, 14.05.2018 - 2 VA (Not) 2/18

    Nichtberücksichtigung eines Bewerbers um eine Notarstelle wegen Nichteinhaltung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2003 - L 10 KA 43/02

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Zeitliche Reihenfolge

  • BGH, 21.03.2003 - NotZ 28/02

    Verpflichtungsantrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notar; Bewerbung um

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 27/02

    Anspruch eines Notarbewerbers auf Ausschreibung von Notarstellen

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 26/02

    Anspruch eines Notarbewerbers auf Ausschreibung von Notarstellen

  • OLG Frankfurt, 12.04.2012 - 1 Not 7/11

    Notarrecht: Verfassungsgemäßheit der Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F.

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 28/02

    Recht eines Notarbewerbers auf Ausschreibung einer Stelle

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 29/02

    Anspruch eines Notarbewerbers auf Ausschreibung von Notarstellen

  • KG, 22.07.2020 - AR 15/19

    Erfüllung der Voraussetzungen für Notarbestellung

  • BGH, 15.11.2010 - NotZ(Brfg) 4/10

    Örtliche Wartezeit als vorrangig zu beachtendes Kriterium vor der fachlichen

  • OLG Stuttgart, 30.04.2010 - 1 Not 2/10

    Bestellung zum Anwaltsnotar: Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur örtlichen

  • OLG Köln, 04.12.2017 - VA (Not) 1/17
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