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   BVerfG, 11.06.2020 - 1 BvQ 66/20   

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https://dejure.org/2020,14293
BVerfG, 11.06.2020 - 1 BvQ 66/20 (https://dejure.org/2020,14293)
BVerfG, Entscheidung vom 11.06.2020 - 1 BvQ 66/20 (https://dejure.org/2020,14293)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Juni 2020 - 1 BvQ 66/20 (https://dejure.org/2020,14293)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässiger Eilantrag auf Erlaubnis einer Versammlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 5 S 2 CoronaVV BY 6
    Ablehnung eines Eilantrags auf Zulassung einer Versammlung unter freiem Himmel: Zumutbarkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes

  • Wolters Kluwer

    Ausschöpfen der bestehenden Möglichkeiten zur Erlangung des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes i.R.d. Grundsatzes der Subsidiarität; Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zulassung einer Versammlung unter freiem Himmel durch Ausnahmegenehmigung aufgrund der sog. ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes

  • rewis.io

    Ablehnung eines Eilantrags auf Zulassung einer Versammlung unter freiem Himmel: Zumutbarkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes

  • RA Kotz

    Eilantrag auf Zulassung einer Versammlung unter freiem Himmel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschöpfen der bestehenden Möglichkeiten zur Erlangung des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes i.R.d. Grundsatzes der Subsidiarität; Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zulassung einer Versammlung unter freiem Himmel durch Ausnahmegenehmigung aufgrund der sog. ...

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines Eilantrags auf Zulassung einer Versammlung unter freiem Himmel: Zumutbarkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Demo mit bis zu 10.000 Teilnehmern

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilrechtsschutz für Corona-Demo: Jede Woche Fachgerichte

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unzulässiger Eilantrag auf Erlaubnis einer Versammlung - Corona-Virus

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 13.08.2019 - 1 BvQ 66/19

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen mangelndem Vortrag des

    Auszug aus BVerfG, 11.06.2020 - 1 BvQ 66/20
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr), sofern ihm dies nicht ausnahmsweise unzumutbar ist (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sowie BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2016 - 1 BvR 2001/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 - 1 BvQ 27/20 -, Rn. 3).

    Ein Antragsteller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 3).

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

    Auszug aus BVerfG, 11.06.2020 - 1 BvQ 66/20
    Dafür spricht hier auch, dass es sich bei der gegenwärtigen Corona-Pandemie und dem damit einhergehenden Infektionsrisiko, auf das Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof in ihren Entscheidungen maßgeblich abgehoben haben, um ein dynamisches und tendenziell volatiles Geschehen handelt, dessen Entwicklung nicht nur der Verordnungsgeber im Auge zu behalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, Rn. 14), sondern auch bei der Rechtsanwendung im Einzelfall durch Behörden und Gerichte von Bedeutung sein kann, namentlich bei der hier in Rede stehenden Beurteilung der infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit einer Ausnahmegenehmigung nach § 7 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Satz 2 der 5. BayIfSMV.
  • BVerfG, 09.04.2020 - 1 BvQ 27/20

    Unzulässiger Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 1

    Auszug aus BVerfG, 11.06.2020 - 1 BvQ 66/20
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr), sofern ihm dies nicht ausnahmsweise unzumutbar ist (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sowie BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2016 - 1 BvR 2001/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 - 1 BvQ 27/20 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97

    Keine einstweilige Anordnung gegen Gesetzesberatung in Sachen "LER"

    Auszug aus BVerfG, 11.06.2020 - 1 BvQ 66/20
    Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr).
  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvQ 91/19

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen vorrangigem

    Auszug aus BVerfG, 11.06.2020 - 1 BvQ 66/20
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr), sofern ihm dies nicht ausnahmsweise unzumutbar ist (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sowie BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2016 - 1 BvR 2001/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 - 1 BvQ 27/20 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 2001/16

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen

    Auszug aus BVerfG, 11.06.2020 - 1 BvQ 66/20
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr), sofern ihm dies nicht ausnahmsweise unzumutbar ist (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sowie BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2016 - 1 BvR 2001/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 - 1 BvQ 27/20 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05

    Visa-Untersuchungsausschuss

    Auszug aus BVerfG, 11.06.2020 - 1 BvQ 66/20
    Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr).
  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juni 2020 - 1 BvQ 66/20 -, Rn. 5), können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden.
  • VG Karlsruhe, 17.01.2022 - 14 K 119/22

    Präventives Versammlungsverbot in Form der Allgemeinverfügung für ein

    Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.2020 - 1 BvQ 66/20 -, juris Rn. 5), können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden.
  • VG Bremen, 22.10.2020 - 5 V 2328/20

    Kein Verbot für schwarz-weiß-rot am 24.10.2020 - Auflage; Aufzug ; Corona;

    Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.06.2020 - 1 BvQ 66/20 -, Rn. 5), können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden.
  • OVG Thüringen, 26.02.2021 - 3 EO 134/21

    Verbot einer gegen die staatliche Coronapolitik gerichteten Demonstration

    Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juni 2020 - 1 BvQ 66/20 -, Rn. 5), können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden.
  • BVerfG, 01.07.2020 - 1 BvR 1489/20

    Erfolgloser Eilantrag in einer Sorgerechtssache mangels Erschöpfung des

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juni 2020 - 1 BvQ 66/20 -, Rn. 2; stRspr), sofern ihm dies nicht ausnahmsweise unzumutbar ist (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sowie BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 - 1 BvQ 27/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juni 2020 - 1 BvQ 66/20 -, Rn. 2).
  • VG Freiburg, 17.12.2020 - 7 K 3936/20

    Weil am Rhein: "Querdenken"-Demonstration darf nicht stattfinden

    Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller konkreten Umstände die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden (BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16 und v. 11.06.2020 - 1 BvQ 66/20 -, Rn. 5).
  • VG Hamburg, 25.09.2020 - 14 E 4035/20

    Weitgehend erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich der Durchführung der

    Allerdings stehen derartige Beschränkungen unter dem Vorbehalt strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.8.2020, 1 Bv 94/20, juris Rn. 16; BVerfG, Beschl. v. 11.6.2020, 1 BvQ 66/20, juris Rn. 5).
  • VG Münster, 27.08.2020 - 8 K 2237/15
    BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 1 BvQ 66/20 -, juris Rn. 5; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Mai 2020 - A 4 S 1082/20 -, juris Rn. 5, der für den damaligen Zeitpunkt die Auffassung vertrat, dass das weltweite Pandemiegeschehen von großer Dynamik gekennzeichnet sei und (noch) keine verlässliche Einschätzung seiner mittelfristigen Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der Menschen im Allgemeinen erlaube.
  • VGH Hessen, 19.03.2021 - 2 B 587/21

    Versammlung in der Karlsaue bleibt verboten - auf der Schwanenwiese und dem Platz

    Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juni 2020 - 1 BvQ 66/20 -, Rn. 5), können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden.
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