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   BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvQ 82/20   

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BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvQ 82/20 (https://dejure.org/2020,23193)
BVerfG, Entscheidung vom 18.08.2020 - 1 BvQ 82/20 (https://dejure.org/2020,23193)
BVerfG, Entscheidung vom 18. August 2020 - 1 BvQ 82/20 (https://dejure.org/2020,23193)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Kohleausstiegsgesetz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 106 Abs 1 AEUV
    Nichtannahmebeschluss: Antrag eines mittelbar überwiegend in kommunaler Hand liegenden, privatrechtlich organisierten Unternehmens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Kohleausstiegsgesetz mangels Grundrechtsfähigkeit erfolglos - kein Anlass für eine andere ...

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag eines mittelbar überwiegend in kommunaler Hand liegenden, privatrechtlich organisierten Unternehmens gegen das Kohleausstiegsgesetz - mangelnde Grundrechtsfähigkeit - kein Anlass für eine abweichende Beurteilung der Grundrechtsberechtigung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Antrag eines mittelbar überwiegend in kommunaler Hand liegenden, privatrechtlich organisierten Unternehmens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Kohleausstiegsgesetz mangels Grundrechtsfähigkeit erfolglos; kein Anlass für eine andere ...

  • rechtsportal.de

    Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Antrag bzgl. des Ausschreibungsvolumens und der Höhe des Steinkohlezuschlags; Beurteilung der Grundrechtsberechtigung und Grundrechtsfähigkeit eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens aufgrund von Unionsrecht; Reduzierung und ...

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Eilantrag eines mittelbar überwiegend in kommunaler Hand liegenden, privatrechtlich organisierten Unternehmens gegen das Kohleausstiegsgesetz - mangelnde Grundrechtsfähigkeit - kein Anlass für eine abweichende Beurteilung der Grundrechtsberechtigung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Kohleausstiegsgesetz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stadtwerke - und ihre Grundrechtsfähigkeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Kohleausstiegsgesetz abgelehnt: Keine Grundrechte für Unternehmen in öffentlicher Hand

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Steag-Eilantrag gegen Kohleausstiegsgesetz abgelehnt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Stromerzeuger Steag scheitert vor dem Bundesverfassungsgerichtr mit einem Eilantrag gegen das Kohleausstiegsgesetz - Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Kohleausstiegsgesetz

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvQ 82/20

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Steag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1500
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvQ 82/20
    Wie juristische Personen des öffentlichen Rechts und privatrechtlich organisierte Unternehmen des Staates können sich auch sogenannte gemischtwirtschaftliche Unternehmen nicht auf die materiellen Grundrechte berufen, sofern der Staat mehr als 50 % der Anteile an ihnen hält; sie können folglich auch nicht eine Verletzung materieller Grundrechte mit der Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 143, 246 m.w.N.; stRspr).

    a) Das Fehlen der Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts hat das Bundesverfassungsgericht auf eine Reihe verschiedener, sich zum Teil ergänzender Gründe gestützt (vgl. BVerfGE 143, 246 m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 143, 246 ) gilt Abweichendes nur für jene juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind oder ihm kraft ihrer Eigenart von vornherein zugehören, wie Rundfunkanstalten, Universitäten und deren Fakultäten (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 74, 297 ; 93, 85 ; 107, 299 ) oder Kirchen und sonstige öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 30, 112 ; 42, 312 ; 70, 138 ).

    Entsprechendes gilt für sogenannte gemischtwirtschaftliche Unternehmen, sofern der Staat mehr als 50 % der Anteile an diesen juristischen Personen des Privatrechts hält (vgl. BVerfGE 143, 246 ).

    c) Die für die Verneinung der Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und juristischer Personen des Privatrechts, welche ganz oder überwiegend vom deutschen Staat gehalten werden, maßgeblichen Erwägungen gelten für inländische juristische Personen des Privatrechts, die von einem ausländischen Staat gehalten werden, nicht uneingeschränkt (vgl. BVerfGE 143, 246 ).

    Anders als in der für das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 maßgeblichen Situation des vom schwedischen Staat gehaltenen Unternehmens Vattenfall ist die Auslegung des Art. 19 Abs. 3 GG hier auch nicht etwa wegen ausländischer Rechtsträgerschaft offen (vgl. BVerfGE 143, 246 ), so dass deshalb die Frage der Grundrechtsfähigkeit wegen der Europafreundlichkeit des Grundgesetzes zugunsten der Antragstellerin beurteilt werden könnte.

    Zu Brüchen zwischen der deutschen Rechtsordnung und den unionsrechtlich gewährten Grundfreiheiten (vgl. Art. 26 Abs. 2 AEUV) könnte es hier aber ohnehin nicht kommen (vgl. dazu BVerfGE 143, 246 ).

    Dagegen spricht wiederum vor allem, dass es sich bei staatlichen Unternehmen nur um eine besondere Erscheinungsform der einheitlichen Staatsgewalt handelt, deren Bildung und Betätigung nicht Ausdruck der freien Entfaltung der privaten, natürlichen Personen ist (vgl. BVerfGE 143, 246 ).

    Es fehlt an hinter den Organisationseinheiten stehenden Menschen, die gegen hoheitliche Übergriffe zu schützen und deren Möglichkeiten einer freien Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen zu sichern letztlich Sinn von Grundrechten ist (vgl. BVerfGE 143, 246 m.w.N.).

    Art. 14 GG als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater" (BVerfGE 143, 246 m.w.N.).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvQ 82/20
    b) Aus der Entscheidung "Recht auf Vergessen I" (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -) folgt hier entgegen der Auffassung der Antragstellerin nichts anderes.

    Eine Prüfung allein am Maßstab der deutschen Grundrechte ist nur dann nicht von vornherein ausreichend, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass hierdurch das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts nicht gewahrt sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 67 - Recht auf Vergessen I).

    Ob die Antragstellerin mit ihren Hinweisen auf zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Islamic Republic of Iran Shipping Lines v. Turkey, Urteil vom 13. Dezember 2007, Nr. 40998/98; Trans-petrol, a.s. v. Slovakia, Urteil vom 15. November 2011, Nr. 28502/08) substantiiert dargetan hat, dass konkrete und hinreichende Anhaltspunkte (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 69) für die Annahme bestehen, der Europäische Gerichtshof könnte der Charta eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten entnehmen, die Grundrechtsberechtigung staatlicher Unternehmen und gemischtwirtschaftlicher Unternehmen mit überwiegender öffentlicher Beteiligung anzuerkennen, ist zweifelhaft.

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvQ 82/20
    a) Zwar sind nach der Entscheidung "Recht auf Vergessen II" (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -) die Unionsgrundrechte bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Anwendung von zwingendem Recht der Europäischen Union und der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, die zwingendes Unionsrecht umsetzen, grundsätzlich unmittelbarer Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 32 ff.).

    Daher kommt es auch hier nicht auf die bislang offen gelassene Frage an, ob das Bundesverfassungsgericht über die Anwendung unionsrechtlich vollständig determinierter Normen hinaus auch unionsrechtlich vollständig determinierte Normen an sich am Maßstab der Unionsgrundrechte prüft (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, Rn. 51 a.E.; Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 -, Rn. 116 - Einheitliches Patentgericht; Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 -, Rn. 84 - Bestandsdatenauskunft II).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvQ 82/20
    Insbesondere handele es sich, vom Menschen und Bürger als dem ursprünglichen Inhaber der Grundrechte her gesehen, jeweils nur um eine besondere Erscheinungsform der einheitlichen Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 21, 362 ).

    Nur wenn die Bildung und Betätigung einer juristischen Person Ausdruck der freien Entfaltung der privaten, natürlichen Personen sei, wenn insbesondere der Durchgriff auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lasse, sei es gerechtfertigt, juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie kraft dessen auch in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvQ 82/20
    Nur wenn die Bildung und Betätigung einer juristischen Person Ausdruck der freien Entfaltung der privaten, natürlichen Personen sei, wenn insbesondere der Durchgriff auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lasse, sei es gerechtfertigt, juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie kraft dessen auch in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ).

    Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts stünden dem Staat bei Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben nicht in der gleichen grundrechtstypischen Gefährdungslage gegenüber wie der einzelne Grundrechtsträger (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 61, 82 ).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvQ 82/20
    Nur wenn die Bildung und Betätigung einer juristischen Person Ausdruck der freien Entfaltung der privaten, natürlichen Personen sei, wenn insbesondere der Durchgriff auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lasse, sei es gerechtfertigt, juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie kraft dessen auch in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ).

    b) Mit im Wesentlichen gleichen Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht auch juristischen Personen des Privatrechts, die ganz vom Staat beherrscht werden, die Grundrechtsfähigkeit im Hinblick auf materielle Grundrechte abgesprochen, auch weil ansonsten die Frage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang von der jeweiligen Organisationsform abhängig wäre (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 68, 193 ).

  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvQ 82/20
    Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts stünden dem Staat bei Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben nicht in der gleichen grundrechtstypischen Gefährdungslage gegenüber wie der einzelne Grundrechtsträger (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 61, 82 ).

    b) Mit im Wesentlichen gleichen Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht auch juristischen Personen des Privatrechts, die ganz vom Staat beherrscht werden, die Grundrechtsfähigkeit im Hinblick auf materielle Grundrechte abgesprochen, auch weil ansonsten die Frage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang von der jeweiligen Organisationsform abhängig wäre (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 68, 193 ).

  • EGMR, 13.12.2007 - 40998/98

    ISLAMIC REPUBLIC OF IRAN SHIPPING LINES c. TURQUIE

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvQ 82/20
    Ob die Antragstellerin mit ihren Hinweisen auf zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Islamic Republic of Iran Shipping Lines v. Turkey, Urteil vom 13. Dezember 2007, Nr. 40998/98; Trans-petrol, a.s. v. Slovakia, Urteil vom 15. November 2011, Nr. 28502/08) substantiiert dargetan hat, dass konkrete und hinreichende Anhaltspunkte (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 69) für die Annahme bestehen, der Europäische Gerichtshof könnte der Charta eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten entnehmen, die Grundrechtsberechtigung staatlicher Unternehmen und gemischtwirtschaftlicher Unternehmen mit überwiegender öffentlicher Beteiligung anzuerkennen, ist zweifelhaft.
  • BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17

    Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvQ 82/20
    Daher kommt es auch hier nicht auf die bislang offen gelassene Frage an, ob das Bundesverfassungsgericht über die Anwendung unionsrechtlich vollständig determinierter Normen hinaus auch unionsrechtlich vollständig determinierte Normen an sich am Maßstab der Unionsgrundrechte prüft (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, Rn. 51 a.E.; Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 -, Rn. 116 - Einheitliches Patentgericht; Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 -, Rn. 84 - Bestandsdatenauskunft II).
  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvQ 82/20
    Daher kommt es auch hier nicht auf die bislang offen gelassene Frage an, ob das Bundesverfassungsgericht über die Anwendung unionsrechtlich vollständig determinierter Normen hinaus auch unionsrechtlich vollständig determinierte Normen an sich am Maßstab der Unionsgrundrechte prüft (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, Rn. 51 a.E.; Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 -, Rn. 116 - Einheitliches Patentgericht; Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 -, Rn. 84 - Bestandsdatenauskunft II).
  • EGMR, 15.11.2011 - 28502/08

    TRANSPETROL, A.S., v. SLOVAKIA

  • BVerfG, 13.01.1971 - 1 BvR 671/65

    Unterricht in Biblischer Geschichte

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

  • BVerfG, 07.11.2015 - 2 BvQ 39/15

    Einstweilige Anordnung auf Entfernung einer Pressemitteilung aus dem

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

  • BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94

    Universitätsgesetz NRW

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

  • BVerfG, 21.12.2021 - 2 BvR 1844/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des Bayerischen

    Dies gilt jedoch grundsätzlich nicht für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 68, 193 ; 85, 360 ; 143, 246 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2020 - 1 BvQ 82/20 -, Rn. 9), weil es mit dem Wesen der Grundrechte nicht vereinbar wäre, wenn der Staat über Art. 19 Abs. 3 GG selbst zum Teilhaber oder Nutznießer der Grundrechte würde (sog. Konfusionsargument; vgl. BVerfGE 39, 302 ).
  • BayObLG, 02.06.2022 - 102 VA 7/22

    Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung mit dem öffentlichen

    Wo das Unionsrecht den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume einräumt, gilt die Vermutung, dass der Schutz der deutschen Grundrechte das Schutzniveau der Charta mitgewährleistet (BVerfGE 152, 152 Rn. 49 ff., Rn. 67; BVerfG, Beschluss vom 18. August 2020, 1 BvQ 82/20, NVwZ 2020, 1500 Rn. 24).
  • VG Minden, 14.12.2021 - 10 Nc 9/21
    vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 58; BVerfG, Beschluss vom 18. August 2020 - 1 BvQ 82/20 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 8 C 8/19 -, juris Rn. 21 m.w.N.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 49; BVerfG, Beschluss vom 18. August 2020 - 1 BvQ 82/20 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 8 C 8/19 -, juris Rn. 21 m.w.N.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226-278, Rn. 56; BVerfG, Beschluss vom 18. August 2020 - 1 BvQ 82/20 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 8 C 8/19 -, juris Rn. 21 m.w.N.

  • BVerwG, 25.05.2023 - 7 A 7.22

    Klage gegen den Neubau der Staustufe Obernau (Main) erfolglos

    Gemischtwirtschaftliche (inländische) juristische Personen des Privatrechts, die vollständig oder - wie die Klägerinnen - mehrheitlich vom Staat beherrscht werden, können sich wie inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht auf materielle Grundrechte berufen, sofern sie nicht ausnahmsweise unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (vgl. BVerfG, Urteile vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 190 und vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 - BVerfGE 147, 50 Rn. 241 ff.; Kammerbeschluss vom 18. August 2020 - 1 BvQ 82/20 - NVwZ 2020, 1500 Rn. 8 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 - 14 S 370/22

    Neubau einer Fischaufstiegsanlage â€" Abwägungsgebot des § 14b Abs.1 S.1 Nr. 6a

    Denn inländische juristische Personen des Privatrechts, die vollständig oder mehrheitlich vom Staat beherrscht werden, können sich grundsätzlich nicht auf materielle Grundrechte berufen (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 - 2 BvE 2/11 - BVerfGE 147, 50, juris Rn. 238 ff., und BVerfG, Beschluss vom 18.08.2020 - 1 BvQ 82/20 - NVwZ 2020, 1500, juris Rn. 8 ff., jeweils m. w. N. auch zu Ausnahmen).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 1203/16

    Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Es wäre für die Herleitung der materiellen Beschwer ausdrücklich auch nicht auf die staatliche Beherrschung der Beschwerdeführerinnen angekommen, welche - abweichend von deren bisweilen anklingenden Auffassung - typischerweise mit besonderen Pflichten, nicht aber besonderen Rechten einhergeht (vgl. zu Art. 106 AEUV BVerfG, Beschluss vom 18. August 2020 - 1 BvQ 82/20, juris Rn. 28) und für sich genommen regelmäßig nicht eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit zu begründen vermag (vgl. EuG, Beschluss vom 29. Juni 2006 - T-311/03, BeckRS 2006, 17813 Rn. 64).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 14 S 504/21

    Planfeststellung für den Bau einer Fischaufstiegsanlage

    Denn inländische juristische Personen des Privatrechts, die vollständig oder mehrheitlich vom Staat beherrscht werden, können sich grundsätzlich nicht auf materielle Grundrechte berufen (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 - 2 BvE 2/11 - BVerfGE 147, 50, juris Rn. 238 ff., und BVerfG, Beschluss vom 18.08.2020 - 1 BvQ 82/20 - NVwZ 2020, 1500, juris Rn. 8 ff., jeweils m. w. N. auch zu Ausnahmen).
  • VGH Bayern, 01.07.2021 - 14 BV 19.1075

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht zugunsten einer Gemeinde

    Zwar können sich kommunale Unternehmen, von deren Anteilen wie hier mehr als 50% von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehalten werden, nicht auf Grundrechte berufen (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 18.8.2020 - 1 BvQ 82/20 - NVwZ 2020, 1500 Rn. 8 ff. m.w.N.), weswegen insbesondere der vertragliche Übereignungsanspruch der klagenden Stadtwerke nicht über Art. 14 GG geschützt ist.
  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 8 N 17.1354

    Schutzkonzept bei Festsetzung von Wasserschutzgebiet

    Insofern kann sie sich die Antragstellerin als Gemeinde mangels besonderer "grundrechtstypische Gefährdungslage" zwar nicht auf Art. 14 GG berufen (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2018 - 20 ZB 17.1391 - juris Rn. 15; BVerfG, B.v. 18.8.2020 - 1 BvQ 82/20 - NVwZ 2020, 1500 = juris Rn. 9 m.w.N.).
  • EGMR, 11.04.2023 - 10857/21

    Steag

    It also stated that, for the same reasons, any future constitutional complaint would be inadmissible (1 BvQ 82/20).
  • OLG Düsseldorf, 17.05.2023 - 3 Kart 3/22
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