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   BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99   

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https://dejure.org/1999,350
BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99 (https://dejure.org/1999,350)
BVerfG, Entscheidung vom 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99 (https://dejure.org/1999,350)
BVerfG, Entscheidung vom 06. September 1999 - 1 BvR 1013/99 (https://dejure.org/1999,350)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Gebührenpflicht gegenüber öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalt auch bei Empfang ausschließlich privater Veranstalterprogramme verstößt nicht gegen die Informationsfreiheit aus GG Art 5 Abs 1 S 1 oder gegen andere GG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Gebührenpflicht auch für Teilnehmer, die nur private Fernsehprogramme empfangen wollen?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rundfunkgebührenpflicht - Eigentumsgarantie - Allgemeine Handlungsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gebührenpflicht gegenüber öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalt

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gebührenpflicht gegenüber öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rundfunkgebührenpflicht bei Beschränkung auf den Empfang privaten Rundfunks; Verfassungsmäßigkeit des Anknüpfens an die Bereitstellung eines Empfangsgeräts; Verletzung der Informationsfreiheit durch staatliche Festlegung von Entgelten für die Rundfunknutzung

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Keine Bedenken gegen Rundfunkgebührenpflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 649
  • NVwZ 2000, 312 (Ls.)
  • DVBl 2000, 39
  • ZUM 1999, 943
 
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Wird zitiert von ... (133)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99
    Die Gründe, mit denen das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 1994 (BVerfGE 90, 60) die geltende Regelung gerechtfertigt habe, bestünden nicht mehr.

    Die von ihr aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 87, 181 [201]; 90, 60 [91]).

    Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl. BVerfGE 90, 60 [91]).

  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

    Auszug aus BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99
    Abgesehen davon, daß das Bundesverfassungsgericht bislang die Frage, ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie einzubeziehen ist, offen gelassen hat (vgl. BVerfGE 51, 193 [221 f.]), schützt dieses Grundrecht nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, weil diese nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen sind, sondern aus dem fluktuierenden Vermögen, das kein Eigentum im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG ist, bestritten werden (vgl. BVerfGE 95, 267 [300]; stRspr).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99
    Abgesehen davon, daß das Bundesverfassungsgericht bislang die Frage, ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie einzubeziehen ist, offen gelassen hat (vgl. BVerfGE 51, 193 [221 f.]), schützt dieses Grundrecht nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, weil diese nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen sind, sondern aus dem fluktuierenden Vermögen, das kein Eigentum im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG ist, bestritten werden (vgl. BVerfGE 95, 267 [300]; stRspr).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99
    Zu diesen zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen (vgl. BVerfGE 6, 32 [37 ff.]; stRspr).
  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99
    Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, hängt die Zulässigkeit privaten Rundfunks in der vom Gesetzgeber gewählten Gestalt von der Funktionstüchtigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks ab (vgl. BVerfGE 73, 118 [158 f.]; stRspr).
  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99
    Die von ihr aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 87, 181 [201]; 90, 60 [91]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - 2 A 2311/14

    Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999- 1 BvR 1013/99 -, DVBl. 2000, 39 = juris Rn. 11.

    vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 A 10820/14 -, NVwZ-RR 2015, 38 = juris Rn. 7; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014- 3 K 5371/13 -, juris Rn. 63 f.; zum alten Rundfunkgebührenrecht und Art. 2 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999- 1 BvR 1013/99 -, DVBl. 2000, 39 = juris Rn. 13; a. A. auch insofern Degenhart, K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3.

  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Staatlich festgesetzte Entgelte für den Rundfunk könnten das Grundrecht der Informationsfreiheit nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten (vgl. BVerfG vom 6.9.1999 BayVBl 2000, 208).
  • BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 32.16

    Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur bei

    Dieses Grundrecht schützt nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, weil sie nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts, sondern aus dem fluktuierenden Vermögen zu erfüllen sind, das kein Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 - NJW 2000, 649 m.w.N.).
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