Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 24.10.2017

Rechtsprechung
   BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 2762/12, 1 BvR 2763/12   

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BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 2762/12, 1 BvR 2763/12 (https://dejure.org/2017,47513)
BVerfG, Entscheidung vom 24.10.2017 - 1 BvR 2762/12, 1 BvR 2763/12 (https://dejure.org/2017,47513)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 2762/12, 1 BvR 2763/12 (https://dejure.org/2017,47513)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Planfeststellung über den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld vor dem Hintergrund geänderter Flugrouten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 153 VwGO, § 580 Nr 7b ZPO
    Nichtannahmebeschluss: Zum Ausgleich zwischen Rechtsschutzanspruch (Zugang zu Gericht) einerseits und dem rechtsstaatlichen Aspekt der Rechtssicherheit andererseits im Hinblick auf die Handhabung des Restitutionsgrundes des § 580 Nr 7b ZPO (hier: iVm § 153 VwGO) - hier: keine ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend Klagen auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses über den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld; Absehbares Abweichen der angekündigten von der im Planfeststellungsbeschluss prognostizierten Flugroute

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zum Ausgleich zwischen Rechtsschutzanspruch (Zugang zu Gericht) einerseits und dem rechtsstaatlichen Aspekt der Rechtssicherheit andererseits im Hinblick auf die Handhabung des Restitutionsgrundes des § 580 Nr 7b ZPO (hier: iVm § 153 VwGO) - hier: keine ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde betreffend Klagen auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses über den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld; Absehbares Abweichen der angekündigten von der im Planfeststellungsbeschluss prognostizierten Flugroute

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zum Ausgleich zwischen Rechtsschutzanspruch (Zugang zu Gericht) einerseits und dem rechtsstaatlichen Aspekt der Rechtssicherheit andererseits im Hinblick auf die Handhabung des Restitutionsgrundes des § 580 Nr 7b ZPO (hier: iVm § 153 VwGO) - hier: keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Planfeststellung über den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld vor dem Hintergrund geänderter Flugrouten

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Planfeststellung über den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld vor dem Hintergrund geänderter Flugrouten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 582
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 1026/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Planfeststellung über den Ausbau des

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 2762/12
    d) Hinsichtlich des zeitlichen und verfahrensmäßigen Ablaufs des Planungsvorhabens Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld, der Flugroutenplanung und der Entwicklung des Kenntnisstands der Beteiligten im Planfeststellungsverfahren sowie zu den der Grobplanung zugrunde gelegten Flugrouten wird auf die Ausführungen in dem am heutigen Tag ergangenen Beschluss im Verfahren 1 BvR 1026/13 Bezug genommen (dortige Rn. 2 - 5).

    Dies wird in dem Beschluss vom heutigen Tage 1 BvR 1026/13 ausgeführt (dort Rn. 70 ff.).

    Oben wurde bereits ausgeführt, dass die Grobplanung für die Wahl des Flughafenstandorts auf der Ebene der Landesplanung und für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Zulassung des Vorhabens am Standort Schönefeld verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. auch den mit gleichem Datum wie der vorliegende ergangenen Beschluss 1 BvR 1026/13 ).

    Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe in dem mit gleichem Datum wie der vorliegende ergangenen Beschluss im Verfahren 1 BvR 1026/13 Bezug genommen.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 2762/12
    Die Klage der Beschwerdeführer zu II. 1. bis 3. gegen den Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld wurde mit Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 abgewiesen.

    Die Beschwerdeführer zu II. 1. bis 3. beantragten die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - ebenso aufzuheben wie den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 in der derzeit gültigen Fassung.

  • BGH, 12.12.1962 - IV ZR 127/62

    Restitutionsklage

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 2762/12
    Die im Einzelnen für die Restitutionsklage wegen des Auffindens von Urkunden (§ 580 Nr. 7b ZPO) geltenden Maßstäbe hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 12. Dezember 1962 - IV ZR 127/62 -, BGHZ 38, 333 , präzisiert.

    Diese Maßstäbe sind ständige Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (vgl. BGHZ 38, 333 ; 57, 211 ) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - 7 B 83.04 -, juris; Beschluss vom 21. Januar 1982 - 7 B 13.82 -, juris).

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 2762/12
    So verlangt das Rechtsstaatsprinzip nicht nur einen wirkungsvollen Rechtsschutz, sondern auch Rechtssicherheit, indem strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253 ; 88, 118 ).

    Bei der Auflösung der widerstreitenden Interessen muss ein angemessener Ausgleich gefunden werden (vgl. BVerfGE 88, 118 ).

  • BGH, 28.10.1971 - IX ZR 79/67

    Urkunden als Restitutionsgrund

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 2762/12
    Es soll gewährleistet werden, dass die Autorität der Gerichte und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass rechtskräftige Urteile nicht überprüft werden könnten, obwohl ihre Grundlagen erschüttert sind (BGHZ 57, 211 ).

    Diese Maßstäbe sind ständige Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (vgl. BGHZ 38, 333 ; 57, 211 ) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - 7 B 83.04 -, juris; Beschluss vom 21. Januar 1982 - 7 B 13.82 -, juris).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 2762/12
    Diese Klage wurde mit Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1073.04 - abgewiesen.

    b) Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 10. Januar 2011 Restitutionsklage beim Bundesverwaltungsgericht, für den Beschwerdeführer zu I. 1. mit dem Antrag, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 - ebenso aufzuheben wie den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 in der Fassung vom 29. Oktober 2009.

  • BVerfG, 02.07.2018 - 1 BvR 612/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nachtflugregelung für den künftigen

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 2762/12
    Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde in diesem Punkt unsubstantiiert, da die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hinsichtlich der Einzelheiten zu diesem Aspekt auf eine andere anhängige Verfassungsbeschwerde (1 BvR 612/12) verweisen ohne die dortige Begründung zu wiederholen.
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 2762/12
    So verlangt das Rechtsstaatsprinzip nicht nur einen wirkungsvollen Rechtsschutz, sondern auch Rechtssicherheit, indem strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253 ; 88, 118 ).
  • BVerwG, 11.10.2004 - 7 B 83.04

    Beweiswert schriftlicher Zeugenerklärungen; Anspruch auf Fortführung des

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 2762/12
    Diese Maßstäbe sind ständige Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (vgl. BGHZ 38, 333 ; 57, 211 ) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - 7 B 83.04 -, juris; Beschluss vom 21. Januar 1982 - 7 B 13.82 -, juris).
  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2389/06

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 2762/12
    Die vom Beschwerdeführer zu I. 1. gegen den Planfeststellungsbeschluss und das Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde wurde von der 3. Kammer des Ersten Senats mit Beschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2389/06 -, BVerfGK 13, 294 nicht zur Entscheidung angenommen.
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

  • BVerwG, 21.01.1982 - 7 B 13.82

    Zulassungspflicht für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger - Beschwerde gegen die

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

  • BVerfG, 22.11.2016 - 1 BvL 6/14

    Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz bedarf aufgrund

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2022 - 1 S 1865/20

    Restitution bzw. Liquidation der Zeppelin-Stiftung; Klagebefugnis der

    Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtschutzes gewährleistet (st.Rspr.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2017 - 1 BvR 2762/12 -, juris Rn. 25 m.w.N.).

    Die Gerichte haben bei der Auslegung und der Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen verfahrensrechtlichen Vorschriften, die den Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung eröffnen, zu beachten, dass sie die dafür geltenden Anforderungen nicht unerfüllbar oder unzumutbar machen oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (st.Rspr.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2017 - 1 BvR 2762/12 -, juris Rn. 26 m.w.N.).

  • VG München, 16.02.2024 - M 7 SN 23.2209

    Anerkennung einer Stiftung, Drittanfechtung, Antragsbefugnis, drittschützende

    Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtschutzes gewährleistet (stRspr vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2017 - 1 BvR 2762/12 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Die Gerichte haben bei der Auslegung und der Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen verfahrensrechtlichen Vorschriften, die den Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung eröffnen, zu beachten, dass sie die dafür geltenden Anforderungen nicht unerfüllbar oder unzumutbar machen oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (stRspr vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2017 - 1 BvR 2762/12 - juris Rn. 26 m.w.N.; vgl. zur Prozessstandschaft für eine Stiftung VGH BW, U.v. 21.6.2022 - 1 S 1865/20 - juris Rn. 123).

  • BGH, 07.10.2020 - BLw 1/19

    Befugnis des Landwirtschaftsgerichts jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist

    Dem dient auch die Rechtskraft (BVerfG, NvWZ 2018, 582 Rn. 30 mwN).
  • VG Cottbus, 09.12.2021 - 1 K 318/15
    Auf eine Urkunde, die nur in Verbindung mit anderen im Vorprozess nicht vorgebrachten Beweismitteln zu einer für den Restitutionskläger günstigeren Entscheidung führen könnte, kann die Restitutionsklage nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO nicht gestützt werden, weil anderenfalls die gesetzliche Beschränkung unterlaufen würde: Das schriftliche Beweismittel, auf das die Restitution gestützt wird, darf nicht die Funktion haben, ein nach § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO an sich ausgeschlossenes Beweismittel zu ersetzen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 24. Oktober 2017 - 1 BvR 2762/12 -, juris Rn. 29 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 11. Oktober 2004 - BVerwG 7 B 83.04 -, juris 10; BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 1982 - BVerwG 7 B 13.82 -, juris 4; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 153 VwGO Rn. 70).
  • VG Cottbus, 09.12.2021 - 1 K 1601/16
    Das schriftliche Beweismittel, auf das die Restitution gestützt wird, darf nicht die Funktion haben, ein nach § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO an sich ausgeschlossenes Beweismittel zu ersetzen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 24. Oktober 2017 - 1 BvR 2762/12 -, juris Rn. 29 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 11. Oktober 2004 - BVerwG 7 B 83.04 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 1982 - BVerwG 7 B 13.82 -, juris Rn. 4; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 153 VwGO Rn. 70).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2021 - 5 Sa 370/19

    Restitutionsklage - Sonderzahlung - Weihnachtsgratifikation - Glaubhaftmachung -

    Für die Durchbrechung der Rechtskraft, die ganz wesentlich der Rechtssicherheit dient, besteht kein Anlass, wenn der Restitutionskläger den Anfechtungsgrund bei Anwendung gebotener Sorgfalt bereits im Vorprozess hätte geltend machen können (vgl. BVerfG 24.10.2017 - 1 BvR 2762/12 - Rn. 28 ff).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.10.2022 - 6 Ta 135/22

    Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Prüfungskompetenz im Abhilfeverfahren

    Diesem Ziel dient auch die Rechtskraft (vgl. BVerfG 24. Oktober 2017 - 1 BvR 2762/12, 1 BvR 2763/12 - Rn. 30, zitiert nach juris).
  • EGMR - 19667/18 (anhängig)

    WAGNER-LIPPOLDT v. GERMANY and 3 other applications

    Their legal actions before the Federal Administrative Court and before the Federal Constitutional Court (1 BvR 877/13, 1 BvR 1026/13, 1 BvR 2762/12, 1 BvR 2763/12) were of no avail.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 1026/13   

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BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 1026/13 (https://dejure.org/2017,47545)
BVerfG, Entscheidung vom 24.10.2017 - 1 BvR 1026/13 (https://dejure.org/2017,47545)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Planfeststellung über den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld vor dem Hintergrund geänderter Flugrouten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 8 Abs 1 S 6 LuftVG
    Nichtannahmebeschluss: Verfahrensteilung der Flughafenplanung (hier: Flughafen Berlin Brandenburg / BER) in Planfeststellung des Flughafens einerseits und Flugverfahrensplanung (Flugroutenplanung) andererseits mit Rechtsschutzgarantie vereinbar - zu den Grenzen der ...

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld; Hilfweise Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um ein Verbot des unabhängigen Parallelbetriebs beider Start- und Landebahnen; Absehbares Abweichen der ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verfahrensteilung der Flughafenplanung (hier: Flughafen Berlin Brandenburg / BER) in Planfeststellung des Flughafens einerseits und Flugverfahrensplanung (Flugroutenplanung) andererseits mit Rechtsschutzgarantie vereinbar - zu den Grenzen der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Klage auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld; Hilfweise Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um ein Verbot des unabhängigen Parallelbetriebs beider Start- und Landebahnen; Absehbares Abweichen der ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Verfahrensteilung der Flughafenplanung (hier: Flughafen Berlin Brandenburg / BER) in Planfeststellung des Flughafens einerseits und Flugverfahrensplanung (Flugroutenplanung) andererseits mit Rechtsschutzgarantie vereinbar - zu den Grenzen der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Planfeststellung über den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld vor dem Hintergrund geänderter Flugrouten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 573
  • DVBl 2018, 175
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 1026/13
    Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes stellt ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie des Art .14 Abs. 1 Satz 1 GG dar (BVerfGE 134, 242 ).

    Der Rechtsschutz darf nicht durch die Ausgestaltung des zur Beeinträchtigung des Eigentums führenden Verwaltungsverfahrens unmöglich gemacht, unzumutbar erschwert oder faktisch entwertet werden (BVerfGE 134, 242 ).

    Der Gesetzgeber darf allerdings keine Verfahrensgestaltung wählen, die den aus dem Eigentumsgrundrecht in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Anspruch des Bürgers auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen Hoheitsakte, die in seine Rechte eingreifen, unzumutbar erschwert oder faktisch unmöglich macht (vgl. BVerfGE 129, 1 ; 134, 242 ).

    Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht einer Verfahrensstufung nicht grundsätzlich entgegen; auch kann eine solche mit Rücksicht auf die Frühzeitigkeit der Rechtsschutzmöglichkeit und die mit der Stufung verbundene Reduktion komplexer Streitstoffe den Rechtsschutz fördern (vgl. BVerfGE 129, 1 ; 134, 242 ).

    In besonders gelagerten Einzelfällen kann Art. 19 Abs. 4 GG eine solche Verfahrensstufung sogar voraussetzen (vgl. BVerfGE 134, 242 ).

    aa) Der weite Spielraum des Gesetzgebers zur Gestaltung des Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerfGE 134, 242 ; oben II. 1. m.w.N.) umfasst auch die Entscheidung über die Frage, inwieweit er die Missachtung oder Verletzung von Verfahrensvorschriften im Hinblick auf deren Ergebnisrelevanz unter bestimmten Voraussetzungen für unbeachtlich erklärt und damit sanktionslos lässt.

    Auch insoweit wirken Art. 14 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG als Garantie effektiven Rechtsschutzes zum Schutz des Eigentums in das Verwaltungsverfahren hinein (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 100, 313 ; 101, 106 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 134, 242 ).

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4001.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 1026/13
    Sie könne sich auf die Betrachtung bestimmter Flugrouten beschränken (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 -, BVerwGE 141, 1 ).

    Er habe auch nicht von einem abhängigen Bahnbetrieb ausgehen dürfen (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 -, BVerwGE 141, 1 ).

    Wenn die Prognose der An- und Abflugverfahren mit dem BAF oder der DFS abgestimmt sei (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 -, BVerwGE 141, 1 Rn. 151), dürfe die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass das BAF Flugverfahren festlegen werde, die Art und Ausmaß der im Planfeststellungsverfahren ermittelten Betroffenheiten nicht wesentlich überstiegen.

    Dies ist jedoch durch die technisch notwendige Abfolge von Standortplanung, Flughafen, Projektplanung - und Flugverfahrensplanung bedingt (vgl. BVerwGE 141, 1 m.w.N.).

    Für die Siedlungsflächen sei dies bereits in früheren Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011, - 4 A 4001.10 -, juris, Rn. 150 und Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u. a. - juris, Rn. 68 ff., 78 ff.) und zur materiellen Rechtmäßigkeit ausgeführt worden.

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 5000.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Wiedereinsetzung; Klagefrist; Zustellfiktion;

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 1026/13
    Hierzu sei er nur in der Lage, wenn die prognostische Flugroutenplanung Art und Ausmaß der zu erwartenden Betroffenheiten in der für die Abwägung relevanten Größenordnungen realistisch abbilde (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. -).

    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a., juris, Rn. 51) eine mittlerweile in das Gesetz (§ 8 Abs. 1 Satz 6 LuftVG) übernommene partielle rechtliche Bindungswirkung der Planfeststellung für das Flugverfahren angenommen.

    Für die Siedlungsflächen sei dies bereits in früheren Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011, - 4 A 4001.10 -, juris, Rn. 150 und Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u. a. - juris, Rn. 68 ff., 78 ff.) und zur materiellen Rechtmäßigkeit ausgeführt worden.

  • BVerfG, 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Administrativenteignung gem § 85 Abs

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 1026/13
    (2) Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise seine eigene Entscheidung an die Stelle jener des Plangebers gesetzt (vgl. BVerfGK 13, 303 ; 16, 35 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 -, juris, Rn. 23), sondern lediglich das Ergebnis dieser Abwägung vor dem Hintergrund eigener Feststellungen überprüft.

    Verfassungsrechtlich darf das Gericht seine eigene Abwägung nicht an die Stelle jener der Planfeststellungsbehörde setzen, sondern diese nur nachvollziehen und in Teilbereichen ergänzen (vgl. BVerfGK 16, 35 ).

  • BVerfG, 16.12.2015 - 1 BvR 685/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Wesertunnel der A 281 in Bremen

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 1026/13
    Daher ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber bei Infrastrukturvorhaben die Interessen der Allgemeinheit und jene an effektivem Rechtsschutz zu einem gerechten Ausgleich bringt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 -, juris, Rn 19 f., zum Fernstraßenrecht).

    (2) Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise seine eigene Entscheidung an die Stelle jener des Plangebers gesetzt (vgl. BVerfGK 13, 303 ; 16, 35 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 -, juris, Rn. 23), sondern lediglich das Ergebnis dieser Abwägung vor dem Hintergrund eigener Feststellungen überprüft.

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 1026/13
    Der Gesetzgeber darf allerdings keine Verfahrensgestaltung wählen, die den aus dem Eigentumsgrundrecht in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Anspruch des Bürgers auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen Hoheitsakte, die in seine Rechte eingreifen, unzumutbar erschwert oder faktisch unmöglich macht (vgl. BVerfGE 129, 1 ; 134, 242 ).

    Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht einer Verfahrensstufung nicht grundsätzlich entgegen; auch kann eine solche mit Rücksicht auf die Frühzeitigkeit der Rechtsschutzmöglichkeit und die mit der Stufung verbundene Reduktion komplexer Streitstoffe den Rechtsschutz fördern (vgl. BVerfGE 129, 1 ; 134, 242 ).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 1026/13
    Eine entsprechende Auslegung des Fachrechts durch die in erster Linie dazu berufenen Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr) ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 1026/13
    Auch insoweit wirken Art. 14 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG als Garantie effektiven Rechtsschutzes zum Schutz des Eigentums in das Verwaltungsverfahren hinein (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 100, 313 ; 101, 106 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 134, 242 ).
  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 1026/13
    Denn diese dienen nicht nur einer frühzeitigen Information der Öffentlichkeit; ihnen kommt auch Rechtsschutzfunktion zu, weil ein Betroffener auf Grundlage der ausgelegten Unterlagen entscheiden kann und gegebenenfalls - bei sonst drohender Präklusion - auch entscheiden muss, ob und mit welchen Argumenten er sich gegen das Vorhaben wenden sollte (vgl. BVerfGE 53, 30 ; Wickel, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 73 Rn. 4).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 1026/13
    Es ist deutlich abzusehen, dass die Beschwerdeführer auch im Fall einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würden (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4000.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

  • BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 2762/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Planfeststellung über den Ausbau des

    d) Hinsichtlich des zeitlichen und verfahrensmäßigen Ablaufs des Planungsvorhabens Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld, der Flugroutenplanung und der Entwicklung des Kenntnisstands der Beteiligten im Planfeststellungsverfahren sowie zu den der Grobplanung zugrunde gelegten Flugrouten wird auf die Ausführungen in dem am heutigen Tag ergangenen Beschluss im Verfahren 1 BvR 1026/13 Bezug genommen (dortige Rn. 2 - 5).

    Dies wird in dem Beschluss vom heutigen Tage 1 BvR 1026/13 ausgeführt (dort Rn. 70 ff.).

    Oben wurde bereits ausgeführt, dass die Grobplanung für die Wahl des Flughafenstandorts auf der Ebene der Landesplanung und für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Zulassung des Vorhabens am Standort Schönefeld verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. auch den mit gleichem Datum wie der vorliegende ergangenen Beschluss 1 BvR 1026/13 ).

    Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe in dem mit gleichem Datum wie der vorliegende ergangenen Beschluss im Verfahren 1 BvR 1026/13 Bezug genommen.

  • BVerwG, 24.03.2021 - 4 VR 2.20

    Rechtsschutzkonzentration bei der Bundesfachplanung

    Der Gesetzgeber kann sich aus verfassungsrechtlich zulässigen Zweckmäßigkeitserwägungen für einen konzentrierten Rechtsschutz entscheiden (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10. September 2008 - 1 BvR 1914/02 - juris Rn. 42 und vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 1026/13 - juris Rn. 36 ff. und 39).

    Diese Vorschriften fänden unbeschadet der Frage, ob das durch sie gewährleistete Sanktionsniveau seinerseits den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 GG genügt (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 1026/13 - DVBl 2018, 175 Rn. 43 ff.), auch im Falle der Eröffnung direkten Rechtsschutzes gegen die Bundesfachplanungsentscheidung Anwendung.

    aa) Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes stellt ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 190 und Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 1026/13 - NVwZ 2018, 573 Rn. 35).

    Dieser Spielraum stößt an die Grenzen von Art. 14 Abs. 1 GG, wenn der Rechtsschutz durch die Ausgestaltung des zur Enteignung führenden Verwaltungsverfahrens unmöglich gemacht, unzumutbar erschwert oder faktisch entwertet wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 191 f. m.w.N. und Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 1026/13 - Rn. 35 f. Insofern gelten sowohl für gestufte Rechtsschutzkonzepte bei "echter" Verfahrensstufung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 = juris Rn. 101 ff.) als auch für konzentrierte Rechtsschutzkonzepte jeweils spezifische verfassungsrechtliche Anforderungen.

    In besonders gelagerten Einzelfällen kann Art. 19 Abs. 4 GG einen gestuften, phasenbegleitenden Rechtsschutz gebieten (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 Rn. 219 ff. sowie Kammerbeschlüsse vom 10. September 2008 - 1 BvR 1914/02 - juris Rn. 42 und vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 1026/13 - juris Rn. 39).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 3 B 31.19

    Feststellung der Missbräuchlichkeit der Zustimmungserklärung zur

    Die von dem Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 1026/13 - juris Rn. 47) bezieht sich auf behördliche Planungsentscheidungen, bei denen der Behörde ein Entscheidungsspielraum zusteht.
  • BVerfG, 02.07.2018 - 1 BvR 612/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nachtflugregelung für den künftigen

    Das Bundesverfassungsgericht hat verfassungsrechtlich nicht beanstandet, dass eine bei der Standortwahl eines Flughafens im Rahmen der Landesplanung und der Planfeststellung zugrunde gelegte Prognose von der Rechtsprechung gebilligt wurde, obwohl diese die konkreten und individuellen Betroffenheiten nicht abbildet, sondern nur nach Art und Ausmaß derart darstellt, dass sie als Abwägungsbelange in die Abwägung auf der jeweiligen Stufe eingestellt werden können (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 1026/13 -).
  • BVerwG, 15.02.2018 - 9 C 1.17

    Autobahn A 43: Oberverwaltungsgericht muss über Klage neu entscheiden

    Nach § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. mit § 46 VwVfG unbeachtlich ist er nur, wenn das Tatsachengericht anhand der Akten und Planunterlagen und der sonst erkennbaren oder nahe liegenden Umstände zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 43; Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 21; s. dazu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 1026/13 - DVBl 2018, 175 Rn. 47 f.).
  • VGH Bayern, 12.04.2018 - 8 N 16.1660

    Normenkontrollantrag gegen Überschwemmungsgebietsverordnung ist unbegründet

    Zweck der Auslegung ist es, die möglicherweise Betroffenen über das Vorhaben zu informieren und ihnen Anlass zu der Prüfung zu geben, ob ihre Belange von der Planung berührt werden (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 = juris Rn. 18; vgl. auch BVerfG, B.v. 24.10.2017 - 1 BvR 1026/13 - DVBl 2018, 175 = juris Rn. 55).

    Durch diese Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens wird der Rechtsschutz weder unmöglich gemacht noch unzumutbar erschwert oder faktisch entwertet (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2017 - 1 BvR 1026/13 - DVBl 2018, 175 = juris Rn. 35; U.v. 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - BVerfGE 134, 242 = juris Rn. 191).

    Die Auslegung war vielmehr auch ohne einen solchen Hinweis geeignet, den potentiell Betroffenen die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von dem Vorhaben betroffen werden können (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2017, a.a.O., juris Rn. 55).

  • VGH Bayern, 12.03.2020 - 8 N 16.2555

    Zum Erfordernis der Auslegung von Unterlagen und der Erörterung von

    Die Vorschriften über die Auslegung von Planungsunterlagen im Verwaltungsverfahrensrecht bezwecken nämlich nicht nur eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit, sondern ihnen kommt auch Rechtsschutzfunktion zu, weil ein Betroffener auf Grundlage der ausgelegten Unterlagen entscheiden kann und bei sonst drohender Präklusion auch entscheiden muss, ob und mit welchen Argumenten er sich gegen das Vorhaben wenden sollte (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2017 - 1 BvR 1026/13 - DVBl 2018, 175 = juris Rn. 58, unter Bezugnahme auf U.v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 - BVerfGE 53, 30/60; s. auch BayVGH, U.v. 8.4.2020 - 8 N 16.2210 u.a. - juris Rn. 27).

    Bei der Beurteilung dieser Fragen darf ein Gericht nach obergerichtlicher- und höchstrichterlicher Rechtsprechung eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Verordnungsgebers setzten (BayVGH, U.v. 8.4.2020 - 8 N 16.2210 u.a. - juris Rn. 53, m.w.N. und unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.10.2017 - 1 BvR 1026/13 - NVwZ 2018, 573 = juris Rn. 47 und B.v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524 = juris Rn. 23).

    2.2 Die Ergebnisrelevanz wäre hier im Übrigen selbst dann gegeben, wenn entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 46 BayVwVfG im Planfeststellungsrecht (s. zur Geltung für Fälle, in denen Behörden über Entscheidungsspielräume verfügen, Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 46 Rn. 73 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 24.6.2010 - 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199 = juris Rn. 38 ff.) darauf abgestellt würde, ob nach den Umständen des Falls die konkrete und nicht nur die abstrakte Möglichkeit besteht, dass die Behörde ohne Verfahrensfehler anders entschieden hätte (BVerwG, U.v. 15.2.2018 - 9 C 1.17 - BVerwGE 161, 180 = juris Rn. 36; Emmenegger in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 46 Rn. 67 ff. jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 31.7.2012 - 4 A 7001.11 u.a. - BVerwGE 144, 44 = juris Rn. 34 und im Nachgang dazu BVerfG, B.v. 24.10.2017 - 1 BvR 1026/13 - DVBl 2018, 175 = juris Rn. 42 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2024 - 13 A 183/21
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 1026/13 -, DVBl. 2018, 175 = juris, Rn. 43, m. w. N.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 1026/13 -, DVBl. 2018, 175 = juris, Rn. 45.

  • BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 877/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Planfeststellung über den Ausbau des

    Denn eine Befassung mit dem näheren Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses, aus dem sich eine solche Erwartung hätte ergeben können (vgl. dazu BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom heutigen Tage - 1 BvR 1026/13 -), war vor dem Hintergrund der Maßgeblichkeit der öffentlichen Bekanntmachung allein des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses nicht erforderlich.
  • VGH Hessen, 14.02.2019 - 9 C 651/16

    Abflugverfahren am Flughafen Frankfurt am Main ("Südumfliegung")

    Diese gestufte fachrechtliche Ausgestaltung der Flughafenplanung genügt im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 1026/13 -, juris Rn. 35 ff.).

    Für die Betroffenen ergibt sich daraus, dass sie im Rahmen des zeitlich in der Regel vorgelagerten Rechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss nur auf der Grundlage einer Prognose über die zu erwartenden Flugverfahren ermitteln können, ob und in welchem Ausmaß sie durch das Vorhaben in abwägungserheblichen Belangen betroffen sind, keine unzumutbare Erschwerung ihres Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 1026/13 -, juris Rn. 40).

  • VG Berlin, 07.06.2019 - 11 K 381.18

    Feststellung rechtsmissbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung

  • VGH Bayern, 08.04.2020 - 8 N 16.2210

    Normenkontrollanträge gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung

  • VGH Bayern, 08.04.2020 - 8 N 16.2210-2212
  • OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 7 KS 40/18

    Änderungsplan; Änderungsplanfeststellung; Anderungsplanfeststellungsbeschluss;

  • VGH Bayern, 22.02.2022 - 8 A 20.40006

    Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau von

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 7 MS 181/21

    Erschließung; Folgemaßnahme; Folgemaßnahme, notwendige; Notwegerecht;

  • VGH Bayern, 26.11.2020 - 8 N 15.2460

    Normenkontrollantrag gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung

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