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   BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 1053/93   

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BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 1053/93 (https://dejure.org/2000,1418)
BVerfG, Entscheidung vom 19.07.2000 - 1 BvR 1053/93 (https://dejure.org/2000,1418)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 1053/93 (https://dejure.org/2000,1418)
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Beiladung im Normenkontrollverfahren

§ 47 VwGO, § 65 VwGO, die BVerfG-Kammer nimmt in einem obiter dictum eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Pflicht (Art. 14 GG) an, im Normenkontrollverfahren über einen Bebauungsplan die betroffenen Grundstückeigentümer beizuladen (Hinweis: vgl. die dies ermöglichende Neuregelung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO Fassung ab 1.1.02);

§§ 90 Abs. 2, 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, Grundsatz der Subsidiarität, Verfristung der Verfassungbeschwerde bei Einlegung eines offensichtlich unzulässigen oder unstatthaften Rechtsmittels

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Wegen Verfristung unzulässige Verfassungsbeschwerde - Nichtvorlagebeschwerde von im Normenkontrollverfahren in entsprechender Anwendung des VwGO § 47 Abs 2 S 3 Angehörter offensichtlich unzulässig

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Frist - Normenkontrollverfahren - Bebauungsplan - Wirksamkeit - Beiladung - Grundstück - Eigentümer - Eigentumsgarantie - Rechtliches Gehör

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. ... 14 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 3; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 3; ; VwGO § 65 Abs. 1; ; VwGO § 56 a; ; VwGO § 67 a; ; VwGO § 65 Abs. 3

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 14 As. 1 S. 1; VwGO § 47 Abs. 2 , § 65
    Ausschluß der Beiladung von Grundstückseigentümern im Normenkontrollverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1270 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 1283
  • DVBl 2000, 1842
  • BauR 2000, 1720
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 1053/93
    An ihrer Klärung besteht auch ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse, da sie ein Problem von einigem Gewicht betrifft, das in künftigen Fällen erneut Bedeutung erlangen kann (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

    Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf diese verfassungsrechtlichen Bedenken scheidet jedoch aus, da es auf die aufgeworfene Grundsatzfrage nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist aus diesem Grund mangelnder Zulässigkeit auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

    Im Übrigen ist die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ohne besonderes Gewicht, da insbesondere von einer groben Verkennung grundrechtlicher Maßgaben, einem leichtfertigen Umgang mit den Grundrechten der Beschwerdeführer oder einer krassen Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze im vorliegenden Verfahren keine Rede sein kann (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 475/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweis uf das

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 1053/93
    Es ist fraglich, ob der generelle und unbedingte Ausschluss der Beiladung von Grundstückseigentümern, denen die Nichtigerklärung des Bebauungsplans zum Nachteil gereichen würde, im Normenkontrollverfahren dem Umstand hinreichend gerecht wird, dass das Verfahrensrecht nicht nur dem Ziel dient, einen geordneten Verfahrensgang zu sichern, sondern im grundrechtlich relevanten Bereich auch das Mittel ist, im konkreten Fall dem Grundrechtsträger zu seinem verfassungsmäßigen Recht zu verhelfen (vgl. BVerfGE 49, 252 ).

    So ergibt sich unmittelbar aus dem materiellen Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 252 m.w.N.).

    Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist diejenige zu wählen, die dem Gericht ermöglicht, die Grundrechte der Verfahrensbeteiligten durchzusetzen und zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 49, 252 ).

  • VGH Bayern, 16.11.1992 - 14 N 91.2258
    Auszug aus BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 1053/93
    b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 1992 - 14 N 91.2258 -,.

    c) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 1992 - 14 N 91.2258 -,.

    d) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 1992 - 14 N 91.2258 -.

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Auflösungsklage gegen eine

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 1053/93
    Auch dürfte eine Differenzierung nach der Anzahl der betroffenen Grundstückseigentümer aus Gründen der Rechtsklarheit nicht grundsätzlich ausscheiden (vgl. BVerfGE 60, 7 ).
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 1053/93
    Sie müssen mit den Prinzipien einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den Rechtsschutz nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - , NJW 2000, S. 1175 : zu Art. 19 Abs. 4 GG).
  • BVerwG, 12.03.1982 - 4 N 1.80

    Umfang der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren; Unzulässigkeit der

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 1053/93
    Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1982 (- BVerwG 4 N 1.80 - BVerwGE 65, 131 ) vermittelt auch die Anhörung im Normenkontrollverfahren in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht die notwendige Beteiligtenstellung.
  • BVerwG, 12.12.1990 - 4 NB 14.88

    Verwaltungsprozeßrecht: Beschwerdeberechtigung im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 1053/93
    Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 26. August 1971 (- BVerwG VIII C 44.70 - BVerwGE 38, 290 ) und Beschluss vom 12. Dezember 1990 (- BVerwG 4 NB 14.88 - Buchholz 310, § 47 VwGO Nr. 52) entschieden, dass ein Rechtsmittel immer nur derjenige einlegen könne, der schon Beteiligter der Vorinstanz gewesen sei.
  • BVerwG, 07.05.1993 - 4 NB 14.93

    Normenkontrolle - Beiladung - Bebauungsplan

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 1053/93
    a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 14.93 -,.
  • BVerwG, 26.08.1971 - VIII C 44.70
    Auszug aus BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 1053/93
    Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 26. August 1971 (- BVerwG VIII C 44.70 - BVerwGE 38, 290 ) und Beschluss vom 12. Dezember 1990 (- BVerwG 4 NB 14.88 - Buchholz 310, § 47 VwGO Nr. 52) entschieden, dass ein Rechtsmittel immer nur derjenige einlegen könne, der schon Beteiligter der Vorinstanz gewesen sei.
  • BVerfG, 10.03.1970 - 2 BvR 721/67

    Beginn der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde bei Nichtbeteiligung am

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 1053/93
    In Fällen, in denen ein von einer gerichtlichen Entscheidung unmittelbar rechtlich Betroffener an dem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt war, ist für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt abzuheben, von dem an der Betroffene von der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung Kenntnis nehmen konnte (vgl. BVerfGE 28, 88 ).
  • BVerwG, 23.02.1977 - 7 CB 74.75

    Anfechtungsverfahren - Persönliche Beitragspflicht - Grundstückseigentümer -

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvR 719/68

    Augstein

  • BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 4.01

    Vorhaben- und Erschließungsplan; Bindung an Baunutzungsverordnung;

    Sie stützt sich dabei auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1. Kammer des Ersten Senats) vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 1053/93 - (NVwZ 2000, 1283), in dem ausgeführt wird, der generelle und unbedingte Ausschluss der Beiladung von Grundstückseigentümern, denen die Nichtigerklärung des Bebauungsplans zum Nachteil gereichen würde, im Normenkontrollverfahren sei im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich zweifelhaft.

    Dass die Rüge der Nichtbeiladung eine Gehörsrüge einschließt, lässt sich aus dem Schutzzweck ableiten, den das Bundesverfassungsgericht der Beiladung planbetroffener Grundeigentümer im Normenkontrollverfahren beimisst: Diese sollen den "rechtlichen Status ihres Grundstückseigentums zur Geltung bringen" können, den ihnen der nach ihrer Meinung wirksame Bebauungsplan vermittelt (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, a.a.O., S. 1284).

  • VGH Bayern, 27.02.2024 - 22 A 23.40047

    Landeshauptstadt München muss Dieselfahrverbot ausweiten

    Der vom Beiladungsbewerber zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2000 (1 BvR 1053/93 - juris) steht dem nicht entgegen.

    Auch bei einer möglichen Beeinträchtigung von Grundrechtspositionen kann ein Gericht deshalb im Einzelfall abwägen, ob eine Verfahrensbeteiligung die Durchführung eines Verfahrens, das rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht, derart behindern würde, dass auch bei Ausschöpfung aller prozessrechtlichen Möglichkeiten der Ausschluss der Beiladung gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 19.7.2000 - 1 BvR 1053/93 - juris Rn. 15, vgl. OVG SH, B.v. 23.1.2023 - 5 KN 28.21 - juris Rn. 4; B.v. 25.1.2022 - 5 KN 35.21 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 09.02.2011 - 1 WB 59.10

    Notwendige Beiladung; Eigenart des Wehrbeschwerdeverfahrens; effektiver

    Bei der Auslegung des § 23a Abs. 2 WBO und der Bestimmung seiner Reichweite ist von dem - vom Bundesverfassungsgericht mit Bezug auf die dem materiellen Grundrechtsschutz dienende Funktion des Verfahrensrechts entwickelten und speziell auch für das Rechtsinstitut der Beiladung aktualisierten - Grundsatz auszugehen, dass das Verfahrensrecht im Blick auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet werden muss; bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist diejenige zu wählen, die dem Gericht ermöglicht, die Grundrechte der Verfahrensbeteiligten durchzusetzen und zu verwirklichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1978 a.a.O. sowie - zur Beiladung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO - Kammerbeschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 1053/93 - NVwZ 2000, 1283 ).

    Derartige Einschränkungen unterliegen aber ihrerseits den Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben; sie müssen mit den Prinzipien einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den Rechtsschutz nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 m.w.N. sowie - zur Beiladung - Kammerbeschluss vom 19. Juli 2000 a.a.O. ).

  • BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 51.05

    Änderungssatzung; Rechtswidrigkeitszusammenhang; Beiladung;

    Die Möglichkeit, die Eigentümer planunterworfener Grundstücke, denen die Unwirksamkeitserklärung des Plans zum Nachteil gereichen würde, im Normenkontrollverfahren beizuladen, wurde geschaffen, um deren grundrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz Rechnung zu tragen (vgl. BTDrucks 14/6393, S. 9 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 1053/93 - NVwZ 2000, 1283).
  • VGH Hessen, 21.05.2019 - 9 A 2691/18
    Auch bei einer möglichen Beeinträchtigung von Grundrechtspositionen kann das Gericht deshalb im Einzelfall abwägen, ob eine Verfahrensbeteiligung die Durchführung eines Verfahrens, das rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht, derart behindern würde, dass auch bei Ausschöpfung aller prozessrechtlichen Möglichkeiten der Ausschluss der Beiladung gerechtfertigt erscheint (vgl. für den Fall der Beiladung betroffener Grundstückseigentümer im Normenkontrollverfahren über einen Bebauungsplan BVerfG, Beschluss vom 19.07.2000 - 1 BvR 1053/93 -, juris Rn. 14 ff.).
  • OVG Brandenburg, 27.08.2003 - 3 D 5/99

    Normenkontrolle, Gemeinsamer Landesentwicklungsplan für den engeren

    Da Grundrechte privater Grundstückseigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht berührt sind, ist es auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich, betroffenen Grundstückseigentümern die Möglichkeit zu geben, sich am Verfahren zu beteiligen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 1053/93 -, DVBl. 2000, 1842, 1843 f.).
  • BVerwG, 16.01.2002 - 4 BN 27.01

    Umfang der gerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im

    Nach Erlass seines Urteils hat das Oberverwaltungsgericht die P. GmbH & Co. KG gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen, nachdem diese auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 1053/93 - NVwZ 2000, 1283 = BauR 2000, 1720 hingewiesen hatte.
  • BVerfG, 11.02.2009 - 1 BvR 1644/07

    Erstattung der notwendigen Auslagen und Festsetzung des Gegenstandswerts der

    Die verfassungsrechtliche Lage ist nicht bereits geklärt, vielmehr ist die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offen (zur Beiladung im Normenkontrollverfahren vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 1053/93 -, NVwZ 2000, S. 1283).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.06.2008 - 2 A 11.07

    Bebauungsplan "Brücker Zentrum"

    Ist - wie hier - das Grundrecht privater Grundstückseigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG durch das Urteil, das einen Bebauungsplan für unwirksam erklärt und damit unmittelbar auf die zulässige Nutzung der planunterworfenen Grundstücke einwirkt, berührt, ist es zwar aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich, betroffenen Grundstückseigentümern grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, sich am Verfahren zu beteiligen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, NVwZ 2000, 1283, 1284).
  • BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 52.05

    Automatischer Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer Änderungssatzung eines

    Die Möglichkeit, die Eigentümer planunterworfener Grundstücke, denen die Unwirksamkeitserklärung des Plans zum Nachteil gereichen würde, im Normenkontrollverfahren beizuladen, wurde geschaffen, um deren grundrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz Rechnung zu tragen (vgl. BTDrucks 14/6393, S. 9 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 1 BvR 1053/93 NVwZ 2000, 1283).
  • BVerwG, 14.11.2005 - 4 BN 50.05

    Voraussetzung für das Vorliegen einer Antragsbefugnis gegen eine gemeindliche

  • BVerwG, 23.08.2022 - 4 BN 25.22

    Beiladung der Eigentümer planunterworfener Grundstücke im

  • OVG Brandenburg, 09.10.2002 - 3 D 81/00

    Normenkontrolle, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2002 - 20 E 664/02
  • OVG Sachsen, 07.06.2001 - 1 D 417/98
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.2013 - 4 M 139/12

    Ausweisung eines Eignungsgebietes Windenergie im Regionalen

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2002 - 7 KN 75/01

    Altfall; Beiladung; Normenkontrollantrag; Normenkontrolle;

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.01.2023 - 5 KN 28/21

    Normenkontrollverfahren betreffend einen Raumordnungsplan; (keine) Beiladung

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2022 - 5 KN 35/21

    Windenergie an Land: Regionalplan für den Planungsraum II in Schleswig-Holstein

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