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   BVerfG, 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20   

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https://dejure.org/2020,14280
BVerfG, 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20 (https://dejure.org/2020,14280)
BVerfG, Entscheidung vom 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20 (https://dejure.org/2020,14280)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Mai 2020 - 1 BvR 1060/20 (https://dejure.org/2020,14280)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Vorrang der Erbenfeststellungsklage gegenüber Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen in abgeschlossenem Erbscheinsverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, §§ 1922 ff BGB, §§ 2353ff BGB, § 1922 BGB, § 2353 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Zum Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - hier: Vorrang der Erbenfeststellungsklage gegenüber einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen in einem abgeschlossenen Erbscheinsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Vorrang der Erbenfeststellungsklage gegenüber einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen in einem abgeschlossenen Erbscheinsverfahren

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zum Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - hier: Vorrang der Erbenfeststellungsklage gegenüber einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen in einem abgeschlossenen Erbscheinsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Vorrang der Erbenfeststellungsklage gegenüber einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen in einem abgeschlossenen Erbscheinsverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zum Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - hier: Vorrang der Erbenfeststellungsklage gegenüber einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen in einem abgeschlossenen Erbscheinsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Verfassungsbeschwerde nach einem Erbscheinverfahren?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1390
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 23.11.2016 - 1 BvR 2555/16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen eines

    Auszug aus BVerfG, 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20
    Der Beschwerdeführer könnte vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg ohne Weiteres noch sein eigentliches Ziel - die Feststellung der Erbenstellung - erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 -, Rn. 8 ; Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 23. November 2016 - 1 BvR 2555/16 -, Rn. 4 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Januar 2020 - 1 BvR 2635/19 -, Rn. 4).

    Der Vorrang der Erbenfeststellungsklage gilt auch nicht nur in den Fällen, in denen es allein um eine inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinsverfahrens geht (so BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 -, Rn. 8), sondern auch, wenn - wie hier - Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren gerügt werden (siehe für eine behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 23. November 2016 - 1 BvR 2555/16 -, Rn. 4).

  • BVerfG, 29.08.2005 - 1 BvR 219/05

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde trotz erfolglosen Erbscheinsverfahrens

    Auszug aus BVerfG, 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20
    Der Beschwerdeführer könnte vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg ohne Weiteres noch sein eigentliches Ziel - die Feststellung der Erbenstellung - erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 -, Rn. 8 ; Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 23. November 2016 - 1 BvR 2555/16 -, Rn. 4 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Januar 2020 - 1 BvR 2635/19 -, Rn. 4).

    Der Vorrang der Erbenfeststellungsklage gilt auch nicht nur in den Fällen, in denen es allein um eine inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinsverfahrens geht (so BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 -, Rn. 8), sondern auch, wenn - wie hier - Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren gerügt werden (siehe für eine behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 23. November 2016 - 1 BvR 2555/16 -, Rn. 4).

  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BVerfG, 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20
    Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 81, 22 ; 95, 163 ).
  • BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19

    Androhung einer Missbrauchsgebühr betreffend eine gegenüber

    Auszug aus BVerfG, 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20
    Der Beschwerdeführer könnte vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg ohne Weiteres noch sein eigentliches Ziel - die Feststellung der Erbenstellung - erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 -, Rn. 8 ; Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 23. November 2016 - 1 BvR 2555/16 -, Rn. 4 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Januar 2020 - 1 BvR 2635/19 -, Rn. 4).
  • BGH, 14.04.2010 - IV ZR 135/08

    Zulässigkeit der Klage eines Erbprätendenten gegen einen anderen Erbprätendenten

    Auszug aus BVerfG, 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20
    Unabhängig von dem entgegenstehenden Inhalt eines Erbscheins kann der wirkliche Erbe jederzeit vor dem Prozessgericht gegen den Erbscheinserben Klage auf Feststellung seines Erbrechts erheben, wobei das Prozessgericht nicht gehindert ist, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08 -, ZEV 2010, S. 468 ).
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20
    Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 81, 22 ; 95, 163 ).
  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

    Auszug aus BVerfG, 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20
    Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 81, 22 ; 95, 163 ).
  • VerfGH Bayern, 17.08.2021 - 84-VI-20

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im Erbscheinsverfahren

    Selbst wenn bereits ein Erbschein zu Lasten der Beschwerdeführer erteilt worden wäre - was hier, soweit ersichtlich, noch nicht der Fall ist -, könnten die Beschwerdeführer vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg noch ihr Ziel - die Feststellung der Erbenstellung (mit einem bestimmten Erbanteil) - erreichen (vgl. BVerfG vom 23.11.2016 FamRZ 2017, 324; vom 25.5.2020 FamRZ 2020, 1390 Rn. 4).

    Der im Rahmen der verfassungsprozessualen Subsidiarität geltende Vorrang der Erbenfeststellungsklage gilt nicht nur in den Fällen, in denen es allein um eine inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinsverfahrens geht, sondern auch, wenn - wie hier - Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren gerügt werden (BVerfG FamRZ 2017, 324; 2020, 1390).

    1 BvR 219/05 - juris Rn. 7 ff.; FamRZ 2017, 324; vom 30.1.2020 - 1 BvR 2635/19 - juris Rn. 2; FamRZ 2020, 1390; StGH des Landes Hessen vom 12.8.2020 - P.St. 2689 - juris Rn. 31 ff.; Mayr in Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, § 2353 Rn. 84; Grziwotz in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 352 e Rn. 55; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1922 Rn. 222; noch nicht problematisiert in VerfGH vom 13.3.1998 VerfGHE 51, 49 und vom 30.1.2007 VerfGHE 60, 14).

  • StGH Hessen, 12.08.2020 - P.St. 2689

    Beschluss über eine Grundrechtsklage gegen eine Entscheidung im

    - BVerfG (K), Beschluss vom 29.08.2005 - 1 BvR 219/05 -, NJW-RR 2005, 1600 [1601] = juris, Rn. 8 f.; Beschluss vom 23.11.2016 - 1 BvR 2555/16 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19 -, juris, Rn. 3 f.; Beschluss vom 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20 -, juris, Rn. 3-5 -.
  • VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 70-IV-21
    Die Erbenfeststellungsklage ist nicht nur in den Fällen vorrangig, deren Gegenstand die inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinsverfahrens ist, sondern auch, wenn Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren gerügt werden (vgl. BayVerfGH, Beschluss vom 17. August 2021 - Vf. 84-VI-20 - juris Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 1 BvR 1060/20 - juris Rn. 5).
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