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   BVerfG, 19.09.2019 - 1 BvR 2059/18, 1 BvR 1063/19   

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https://dejure.org/2019,34227
BVerfG, 19.09.2019 - 1 BvR 2059/18, 1 BvR 1063/19 (https://dejure.org/2019,34227)
BVerfG, Entscheidung vom 19.09.2019 - 1 BvR 2059/18, 1 BvR 1063/19 (https://dejure.org/2019,34227)
BVerfG, Entscheidung vom 19. September 2019 - 1 BvR 2059/18, 1 BvR 1063/19 (https://dejure.org/2019,34227)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 18 HSchulG BW
    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen (Wissenschaftsfreiheit, Art 5 Abs 3 S 1 GG; Grundsatz der Bestenauslese, Art 33 Abs 2 GG) an die Besetzung der Leitung einer staatlichen Hochschule - hier: Verfassungsbeschwerden gegen die Besetzung des Posten des ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen (Wissenschaftsfreiheit, Art 5 Abs 3 S 1 GG; Grundsatz der Bestenauslese, Art 33 Abs 2 GG) an die Besetzung der Leitung einer staatlichen Hochschule - hier: Verfassungsbeschwerden gegen die Besetzung des Posten des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten einer staatlichen Hochschule (hier: Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)); Grundsatz der Bestenauslese

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen (Wissenschaftsfreiheit, Art 5 Abs 3 S 1 GG; Grundsatz der Bestenauslese, Art 33 Abs 2 GG) an die Besetzung der Leitung einer staatlichen Hochschule - hier: Verfassungsbeschwerden gegen die Besetzung des Posten des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2019 - 1 BvR 2059/18
    In dieser Rolle sind sie auf die Geltendmachung mitgliedschaftlicher Rechte beschränkt, die ihre durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Mitwirkung in wissenschaftsadäquat besetzten Organen der Hochschule sichern (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 136, 338 ).

    Daher sind Hochschullehrende gegen hochschulorganisatorische Entscheidungen insoweit geschützt, als diese die Erfüllung ihrer Aufgabe, freie Wissenschaft zu ermöglichen, gefährden können (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 136, 338 ; 139, 148 ).

    Im Übrigen hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüges einen weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 93, 85 ; 111, 333 ; 136, 338 ).

    Hochschulleitungen sind gemeinsam staatlich und wissenschaftsautonom zu besetzen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; zuletzt BVerfGE 139, 148 m.w.N.), wobei die Auswahlentscheidung inhaltlich an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist (BVerfGE 111, 333 ).

    Aufgrund der von der Hochschulleitung zu treffenden Entscheidungen ist die Besetzung jedenfalls mittelbar wissenschaftsrelevant, so dass ein hinreichender Einfluss der Träger der Wissenschaftsfreiheit gewahrt werden muss (BVerfGE 111, 333 ).

    Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt also kein Anspruch, über die Hochschulleitung ausschließlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ), aber ein Mitentscheidungsrecht (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    Das Verfahren zur Auswahl der Hochschulleitung muss insoweit mit den Anforderungen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Einklang stehen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 139, 148 ).

    Doch hat der Verfassungsgerichtshof den Gesamtkomplex des Landeshochschulgesetzes geprüft, in dem die Vorgaben zur Wahl der Rektoratsmitglieder angesiedelt sind, denn er hatte das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge mit seinen unterschiedlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; stRspr) zu beurteilen.

    Das modifiziert aber nicht den Grundsatz der Bestenauslese, an den alle Beteiligten inhaltlich gebunden sind (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

    Positionen der Hochschulleitung dienen der Wissenschaft, aber auch der Erfüllung staatlicher Aufgaben, weshalb der Staat hier eingebunden werden darf (vgl. BVerfGE 111, 333 ; oben 1 b aa).

  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06

    Hamburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2019 - 1 BvR 2059/18
    Zwar kann eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich auch unmittelbar gegenüber Organisationsnormen geltend gemacht werden, um Schutz vor strukturellen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit zu bieten (vgl. BVerfGE 127, 87 ; 136, 338 , 139, 148 ; stRspr).

    Die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit verlangt, dass die Grundrechtsträger selbst durch ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Hochschulorganen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit abwehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Hochschule einbringen können (vgl. BVerfGE 127, 87 ).

    Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt also kein Anspruch, über die Hochschulleitung ausschließlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ), aber ein Mitentscheidungsrecht (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    Das Verfahren zur Auswahl der Hochschulleitung muss insoweit mit den Anforderungen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Einklang stehen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 139, 148 ).

    Der Verfassungsgerichtshof durfte ohnehin nur diejenigen Normen für unvereinbar mit der Verfassung erklären, über die er zulässig zu entscheiden hatte (§ 59 Abs. 2, § 50 Satz 2 VerfGHG; für Bundesrecht BVerfGE 107, 133 ; 117, 1 ; 127, 87 ).

    Doch hat der Verfassungsgerichtshof den Gesamtkomplex des Landeshochschulgesetzes geprüft, in dem die Vorgaben zur Wahl der Rektoratsmitglieder angesiedelt sind, denn er hatte das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge mit seinen unterschiedlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; stRspr) zu beurteilen.

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07

    Verfassungsbeschwerde gegen die organisatorische Ausgestaltung der Medizinischen

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2019 - 1 BvR 2059/18
    In dieser Rolle sind sie auf die Geltendmachung mitgliedschaftlicher Rechte beschränkt, die ihre durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Mitwirkung in wissenschaftsadäquat besetzten Organen der Hochschule sichern (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 136, 338 ).

    Zwar kann eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich auch unmittelbar gegenüber Organisationsnormen geltend gemacht werden, um Schutz vor strukturellen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit zu bieten (vgl. BVerfGE 127, 87 ; 136, 338 , 139, 148 ; stRspr).

    Daher sind Hochschullehrende gegen hochschulorganisatorische Entscheidungen insoweit geschützt, als diese die Erfüllung ihrer Aufgabe, freie Wissenschaft zu ermöglichen, gefährden können (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 136, 338 ; 139, 148 ).

    aa) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 136, 338 ; stRspr).

    Im Übrigen hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüges einen weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 93, 85 ; 111, 333 ; 136, 338 ).

    Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt also kein Anspruch, über die Hochschulleitung ausschließlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ), aber ein Mitentscheidungsrecht (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2019 - 1 BvR 2059/18
    Dabei kann der Gesetzgeber die Organisation der Hochschulen nach seinem Ermessen ordnen, solange gewährleistet ist, dass der Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung der Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 55, 37 ; 93, 85 ; zuletzt BVerfGE 139, 148 ).

    Hochschulleitungen sind gemeinsam staatlich und wissenschaftsautonom zu besetzen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; zuletzt BVerfGE 139, 148 m.w.N.), wobei die Auswahlentscheidung inhaltlich an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist (BVerfGE 111, 333 ).

    Das Verfahren zur Auswahl der Hochschulleitung muss insoweit mit den Anforderungen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Einklang stehen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 139, 148 ).

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15

    Bei Bundesrichterwahlen bedarf der Grundsatz der Bestenauslese aufgrund des

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2019 - 1 BvR 2059/18
    Die Beschwerdeführer selbst weisen darauf hin, dass Dokumentationspflichten aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet werden, damit Konkurrentinnen und Konkurrenten in die Lage versetzt werden, ihre Bewerbungsverfahrensansprüche wirksam gerichtlich geltend machen zu können (vgl. BVerfGE 143, 22 m.w.N.; stRspr).

    Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen (vgl. BVerfGE 143, 22 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2019 - 1 BvR 2059/18
    Die Nachprüfung durch die Fachgerichte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfGE 141, 56 ; stRspr).

    Der Dienstherr ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht gehindert, die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung durch ein Anforderungsprofil zu konkretisieren (vgl. BVerfGE 141, 56 ).

  • BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94

    Universitätsgesetz NRW

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2019 - 1 BvR 2059/18
    Dabei kann der Gesetzgeber die Organisation der Hochschulen nach seinem Ermessen ordnen, solange gewährleistet ist, dass der Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung der Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 55, 37 ; 93, 85 ; zuletzt BVerfGE 139, 148 ).

    Im Übrigen hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüges einen weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 93, 85 ; 111, 333 ; 136, 338 ).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2019 - 1 BvR 2059/18
    aa) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 136, 338 ; stRspr).

    Dabei kann der Gesetzgeber die Organisation der Hochschulen nach seinem Ermessen ordnen, solange gewährleistet ist, dass der Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung der Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 55, 37 ; 93, 85 ; zuletzt BVerfGE 139, 148 ).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15

    Regelungen des Landeshochschulgesetzes über die Wahl und Abwahl der haupt- und

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2019 - 1 BvR 2059/18
    Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg (im Folgenden: Verfassungsgerichtshof) vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 - führe diese Rüge nicht zum Erfolg; der Verfassungsgerichtshof habe zwar nicht die hier maßgeblichen, aber damit im Zusammenhang stehende Normen für weiter anwendbar erklärt.

    (1) Der Verwaltungsgerichtshof durfte die Weitergeltungsanordnung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 - zwar nicht durch Auslegung auf andere Normen erstrecken, konnte sich aber verfassungsrechtlich vertretbar die Auslegung der streitentscheidenden Normen des Verfassungsgerichtshofs zu eigen machen.

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2019 - 1 BvR 2059/18
    Der Verfassungsgerichtshof durfte ohnehin nur diejenigen Normen für unvereinbar mit der Verfassung erklären, über die er zulässig zu entscheiden hatte (§ 59 Abs. 2, § 50 Satz 2 VerfGHG; für Bundesrecht BVerfGE 107, 133 ; 117, 1 ; 127, 87 ).
  • BVerfG, 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07

    Zu den Anforderungen aufgrund Art 33 Abs 2 GG an die Festlegung des

  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78

    Bremer Modell

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 764/18

    Unbeachtlichkeit von Besetzungsmängeln nach HSchulG BW § 10 Abs 5 S 2 und 3

  • BVerwG, 08.07.2021 - 6 A 10.20

    Bundesnachrichtendienst muss Auskünfte zu sog. Kennenlernterminen, nicht aber zu

    Verfassungsrechtlich geboten ist eine Dokumentation nur dann, wenn der Auskunftserteilung ein weitreichender Grundrechtseingriff immanent ist oder die Dokumentation zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs bzw. effektiven Durchsetzung von Grundrechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie zur verfahrensrechtlichen Absicherung von anderen Verfassungsprinzipien erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - BVerfGE 143, 22 Rn. 20 und 33, vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 - BVerfGE 149, 293 Rn. 84, vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 142/15 - BVerfGE 150, 244 Rn. 157, vom 19. September 2019 - 1 BvR 2059/18, 1 BvR 1063/19 - WissR 52, 63 und vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 - NJW 2020, 2699 Rn. 249 f.).
  • BVerwG, 17.03.2021 - 2 B 3.21

    Rechtsweg im Konkurrentenstreit um ein öffentliches Amt

    Denn dem Beamten steht nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur der Anspruch auf Einbeziehung und Berücksichtigung bei der bestmöglichen Besetzung zu (sog. Bestenauswahl; stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 49); die daraus resultierenden Rechte stehen den nicht beamteten Mitbewerbern gleichermaßen zu (vgl. BAG, Urteil vom 12. April 2016 - 9 AZR 673/14 - BAGE 155, 29 Rn. 17; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. September 2019 - 1 BvR 2059/18 u.a. - WissR 2019, 63 ).
  • BFH, 27.05.2020 - II R 38/18

    Einheitsbewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet

    Es wäre unzulässig, die Weitergeltungsanordnung nunmehr durch Auslegung auf § 129 BewG zu erstrecken (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 19.09.2019 - 1 BvR 2059/18, 1 BvR 1063/19, Wissenschaftsrecht, Wissenschaftsverwaltung, Wissenschaftsförderung 2019, 63, Rz 22).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.04.2021 - 1 M 16/21

    Ernennungskonkurrenz um eine W2-Professur; Berufungskommission;

    Die Auswahlentscheidung kann aufgrund dessen gerichtlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Ermessens- oder Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruht ( siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 1 M 1/13 - und Beschluss vom 1. Juli 20914 - 1 M 58/14 -, jeweils juris [m. w. N.]; vgl. auch: BVerfG Beschluss vom 2019 - 1 BvR 2059/18, 1 BvR 1963/19 -, juris Rn. 32 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 -, a. a. O., Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. August 2018 - 2 B 10742/18 -, juris Rn. 4 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 6 B 1429/18 -, juris Rn. 9; OVG Thüringen, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 2 EO 292/18 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2020, a. a. O., Rn. 7 ).

    Weist der Gesetzgeber einem Gremium die Vorauswahl zu, dann hat dieses das Anforderungsprofil sogar zugrunde zu legen ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. September 2019 - 1 BvR 2059/18 -, juris Rn. 42 [m. w. N.]; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. August 2018 - 2 B 10742/18 -, juris Rn. 20 ).

  • VG Schleswig, 02.01.2020 - 12 B 48/19

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Stellenbesetzung

    Danach steht der Hochschule eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu, so dass die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 -, Rn. 8, juris, m.w.N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. September 2019 - 1 BvR 2059/18 -, Rn. 36, juris).

    In einem Anforderungsprofil konkretisiert der Dienstherr bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. September 2019 - 1 BvR 2059/18 -, Rn. 42, juris).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 - 1 VB 26/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Organisationsnormen im LHG (RIS: HSchulG

    a) Der Gesetzgeber verfügt über einen weiten Gestaltungsspielraum, um den Wissenschaftsbetrieb mit Blick auf die unterschiedlichen Aufgaben von wissenschaftlichen Einrichtungen und auf die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung zu regeln (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 Rn. 57, Juris Rn. 57; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19.9.2019 - 1 BvR 2059/18 u.a. -, Juris Rn. 19).
  • VG München, 10.08.2021 - M 5 E 21.1670

    Bewerberauswahl rechtswidrig wegen mangelndem Vergleich der dienstlichen

    Das modifiziert aber nicht den Grundsatz der Bestenauslese, an den alle Beteiligten inhaltlich gebunden sind (BVerfG, B.v. 19.9.2019 - 1 BvR 2059/18 - WissR 2019, 63, juris).
  • VG Gießen, 18.08.2023 - 10 K 641/22

    Entlassung eines Professors aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

    Ebenso wie die Auswahlentscheidung kann auch die Entlassungsentscheidung gerichtlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Ermessens- und Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (zum Maßstab bei hochschulrechtlichen Auswahlverfahren vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2019 - 1 BvR 2059/18, 1 BvR 1963/19; BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 C 30.15).
  • VG Schleswig, 11.05.2020 - 12 B 9/20

    Eilrechtsschutz gegen eine geplante Stellenbesetzung einer Professurstelle mit

    Danach steht der Hochschule eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu, so dass die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 MB 16/18 -, Rn. 8, juris, m.w.N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. September 2019 - 1 BvR 2059/18 -, Rn. 36, juris).
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