Rechtsprechung
BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 1 Abs 3 NetzDG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 14 Abs 3 TMG vom 11.07.2019
Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht bzgl der Einstufung diffamierender Äußerungen über Politiker in sozialen Netzwerken als Beleidigung iSd §§ 185 StGB, § 1 Abs 3 NetzDG - hier: Verletzung des allgemeinen ...
- rewis.io
Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht bzgl der Einstufung diffamierender Äußerungen über Politiker in sozialen Netzwerken als Beleidigung iSd §§ 185 StGB, § 1 Abs 3 NetzDG - hier: Verletzung des allgemeinen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Telemedienrecht/Persönlichkeitsrecht: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform
- datenbank.nwb.de
Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht bzgl der Einstufung diffamierender Äußerungen über Politiker in sozialen Netzwerken als Beleidigung iSd §§ 185 StGB, § 1 Abs 3 NetzDG - hier: Verletzung des allgemeinen ...
Kurzfassungen/Presse (12)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Abgrenzung von Beleidigung zur Schmähkritik
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Beleidigung: Meinungsfreiheit und Social Media - Auskunftsanspruch in der Causa Künast
- wbs-law.de (Kurzinformation)
Hasskommentare in Social Media - Renate Künast siegt
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Facebook muss Renate Künast Auskunft über Bestandsdaten von weiteren Nutzern die Hasspostings gepostet haben erteilen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Beleidigungen und Bedrohungen auf Facebook - der Fall Künast
- lto.de (Kurzinformation)
Beleidigungen bei Facebook: Renate Künast siegt beim Bundesverfassungsgericht
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social-Media-Plattform erfolgreich
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform
- anwalt.de (Kurzinformation)
Neue Möglichkeiten im Kampf gegen Hassrede und Hate Speech
- haufe.de (Kurzinformation)
Hasskommentare gegen Renate Künast waren Beleidigung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Bundesverfassungsgericht zu Hasspostings bei Facebook: Facebook muss Renate Künast Daten von Hetzern geben - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform
Besprechungen u.ä. (3)
- internet-law.de (Entscheidungsbesprechung)
Ist Hass keine Meinung?
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Lektion erteilt, Lektion gelernt
- lto.de (Entscheidungsbesprechung)
BVerfG zu Facebook-Beleidigungen: Nur ein Zwischenerfolg für Renate Künast
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2022, 680
- NVwZ 2022, 978
- GRUR 2022, 335
- MMR 2022, 193
- K&R 2022, 185
- afp 2022, 134
Wird zitiert von ... (21)
- OLG Schleswig, 23.02.2022 - 9 Wx 23/21
Fake-Account - Voraussetzungen und Umfang des Auskunftsanspruchs nach dem …
Die Äußerungen auf dem Nutzerkonto sind auch nicht wegen einer Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB, der den Belangen der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Ausdruck verleiht, gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, juris Rn. 26 mwN).Auch das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 19. Dezember 2021 (1 BvR 1073/20, juris Rn. 25) § 21 TTDSG sowie seine Vorgängernorm als Rechtsgrundlage für einen Auskunftsanspruch anerkannt, ohne eine mögliche europarechtliche Einschränkung zu problematisieren.
- BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die …
Einer Abwägung bedarf es zwar ausnahmsweise nicht bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Angriffe auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne darstellen, sowie bei erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfGE 99, 185 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 29). - BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 319/20
Zur Zulässigkeit einer negativen Bewertung bei eBay (hier: "Versandkosten …
Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, NJW 2002, 1192 unter II 1 b aa;… vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 18;… vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 39;… vom 7. Mai 2020 - III ZR 10/19, juris Rn. 17;… siehe auch BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 19; NJW 2022, 680 Rn. 29;… Beschluss vom 21. März 2022 - 1 BvR 2650/19, juris Rn. 15; jeweils mwN).
- LG Frankfurt/Main, 08.04.2022 - 3 O 188/21
Ehrverletzung durch Falschzitat in sozialem Netzwerk
Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20 Rn. 35). - BGH, 15.02.2022 - VI ZR 692/20
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung von personenbezogenen Daten in einem …
Bei beleidigenden oder verleumderischen Kommentaren hat die Klägerin zudem nach § 21 Abs. 2, 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte über die dort vorhandenen Bestandsdaten mit dem Ziel, die Identität des Rechtsverletzers festzustellen, um zivilrechtliche Ansprüche gegen ihn durchsetzen zu können (…vgl. Ettig in Taeger/Gabel, TTDSG, 4. Aufl., § 21 Rn. 12 ff.;… zur Vorgängervorschrift § 14 Abs. 3, 4 TMG Senatsbeschluss vom 24. September 2019 - VI ZB 39/18, BGHZ 223, 168 Rn. 50 ff.; BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20, juris Rn. 25). - BVerfG, 21.03.2022 - 1 BvR 2650/19
Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung …
Sie können persönlich nicht bekannte Personen, auch des öffentlichen Lebens, betreffen, die im Schutz der Anonymität des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 19; vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 29; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30).(a) Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 29 m.w.N., und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 31).
In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre der Betroffenen oder ihr öffentliches Wirken mit seinen - unter Umständen weitreichenden - gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität der Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 30, und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 32).
Insofern Politikerinnen und Politiker bewusst in die Öffentlichkeit treten, unterscheidet sich ihre Situation von derjenigen staatlicher Amtswalter, denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsausübung eine Aufgabe mit Bürgerkontakt übertragen wurde (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 31, und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 33).
Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 32, und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 35).
In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde (BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33, und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 36).
Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird (BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 35, und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 38).
- BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvR 2588/20
Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung …
Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 32, und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 34 f.). - OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 244/21
Comedian darf ehemaligen Fußballnationalspieler bei Twitter nicht als "krankes …
Ein solches - mehr oder weniger "vorsorgliches" - Abstellen auf eine Abwägungsentscheidung (unter Offenlassen eines sonst denkbaren "Abwägungsausfalls" wegen der Annahme einer Formalbeleidigung/Schmähkritik) entspricht - dies entgegen der im nicht nachgelassenen Schriftsatz des Verfügungsbeklagten vom 23.02.2021 zum Ausdruck Gebrachten - auch der zuletzt u.a. in der sog. "D"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (v. 19.12.2021- 1 BvR 1073/20, juris Rn. 30 und 42 ff.) vorgezeichneten Möglichkeit eines gerichtlichen Vorgehens in Fällen wie dem Vorliegenden.Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. etwa BVerfG v. 19.12.2021- 1 BvR 1073/20, juris Rn. 30 m.w.N.).
- LG Frankfurt/Main, 14.12.2022 - 3 O 325/22
Twitter muss bei einem konkreten Hinweis auf eine Persönlichkeitsverletzung auch …
Diese Gesichtspunkte können für die konkrete Abwägung relevant sein, müssen aber nicht in jedem Fall in ihrer Gesamtheit "abgearbeitet" werden (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2021 - 1 BvR 11/20 - Fall Naidoo = NJW 2022, 680 Rn. 30-38). - ArbG Berlin, 12.09.2022 - 22 Ca 223/22
Kündigung wegen Verwendung eines Bildes des Tores eines Konzentrationslagers mit …
Teil dieser Freiheit ist, dass Bürgerinnen und Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträgerinnen und Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (BVerfG 19.12.2021 ‒ 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680, 683, Rn. 32).Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträgerinnen und Amtsträger nicht aus (BVerfG 19.12.2021 ‒ 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680, 683, Rn. 34).
Dies gilt ‒ unter Berücksichtigung der konkreten Kommunikationsumstände ‒ grundsätzlich auch für textliche Äußerungen in den "sozialen Netzwerken" im Internet (BVerfG 19.12.2021 ‒ 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680, 683, Rn. 36).
Ein solches die ehrbeeinträchtigende Wirkung einer Äußerung verstärkendes Medium kann insbesondere das Internet sein, wobei hier nicht allgemein auf das Medium als solches, sondern auf die konkrete Breitenwirkung abzustellen ist (BVerfG 19.12.2021 ‒ 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680, 683, Rn. 37).
- BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23
Coronavirus, SARS-CoV-2, Revision, Schuldspruch, Meinungsfreiheit, Berufung, …
- OLG Köln, 20.01.2023 - 15 U 208/22
- KG, 31.10.2022 - 10 W 13/20
Pädophilen-Trulla
- OLG Köln, 26.04.2022 - 15 W 15/22
Vorläufige Unterlassung von Äußerungen über eine Person in einer Videosequenz; …
- LG Verden, 07.02.2022 - 4 Qs 101/21
Strafbarkeit öffentlich ehrverletzender Herabsetzungen in digitalen Medien, hier: …
- BVerwG, 29.06.2022 - 6 C 11.20
Kein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen in dem Bericht des …
- OLG Köln, 13.04.2022 - 6 U 198/21
Paranoid veranlagte Anwaltskollegin - Die Bezeichnung einer Anwaltskollegin als …
- OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 126/21
Ehrschutz; Unterlassen; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Meinungsfreiheit; …
- OVG Sachsen, 15.08.2022 - 5 B 228/22
Versammlungsrecht; Straßentheater; Pranger
- VG Saarlouis, 13.01.2023 - 3 K 60/22
Zur Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht eines Klägers und der …
- BayObLG, 15.11.2022 - 206 StRR 289/22
Revision, Berufung, Schuldspruch, Angeklagte, Angeklagten, …