Rechtsprechung
BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Studentin betreffend die Versagung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 4 Abs 1 Nr 5 Buchst a RdFunkBeitrStVtr
Stattgebender Kammerbeschluss: Zum verfassungsrechtlichen Maßstab für die Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gründen des geringen Einkommens - Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) durch Versagung der Befreiung von der ...
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Stattgebender Kammerbeschluss: Zum verfassungsrechtlichen Maßstab für die Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gründen des geringen Einkommens - Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) durch Versagung der Befreiung von der ...
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Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall aus Gründen des geringen Einkommens; Finanzierung des Lebensunterhalts eines Beitragspflichtigen durch einen Studienkredit statt durch Sozialleistungen hinsichtlich Verletzung des Gleichheitssatzes
- datenbank.nwb.de
Stattgebender Kammerbeschluss: Zum verfassungsrechtlichen Maßstab für die Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gründen des geringen Einkommens - Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) durch Versagung der Befreiung von der ...
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall
Verfahrensgang
- VG Köln, 17.11.2015 - 17 K 4481/14
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2018 - 16 A 2902/15
- BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18
Papierfundstellen
- NJW 2022, 1526
- NVwZ 2022, 481
Wird zitiert von ... (12)
- BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21
Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit …
Hierzu wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre (vgl. BVerfG…, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94, 33/95, 1 BvR 1560/97 - a. a. O. ; Kammerbeschluss vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 - NVwZ 2022, 481 Rn. 24).Für die Gruppe der Beitragspflichtigen ohne Zugang zu einem Girokonto liegt ein intensiver Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, für dessen Beurteilung insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 - NVwZ 2022, 481 Rn. 25).
- OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22
Einkommensschwäche; Verzicht; freiwillig
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit den Beschlüssen vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 2513/18 und 1 BvR 1089/18 - sei allein maßgeblich, dass er über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder diese unterschreitendes Einkommen verfüge und nicht auf Vermögen zurückgreifen könne.Der Kläger gehört jedoch nach seinem Vorbringen nicht zur Fallgruppe derjenigen, für die in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts die Anwendung der Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt bzw. von Verfassungs wegen vorgegeben wurde (…BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris; BVerfG, Beschl. v. 19. Januar - 1 BvR 1089/18 -, juris).22 Hierzu zählen Personen, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (…BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 26) bzw. die dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfallen, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllen, oder aber einer Personengruppe angehören, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat (BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 27).
Vor diesem Hintergrund ergibt die Auslegung von § 4 Abs. 1 und 6 RBStV nach Sinn und Zweck und Gesetzgebungsgeschichte eindeutig und unzweifelhaft, dass es dem Willen der Landesgesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages widerspricht, der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV der Sache nach erneut den bewusst abgeschafften allgemeinen Rundfunkbeitragsbefreiungstatbestand der "Einkommensschwäche" zu entnehmen, der die Notwendigkeit von Einkommens- und Vermögensprüfungen durch die Rundfunkanstalten nicht nur in Ausnahmefällen (…nach aktueller höchstrichterliche Rechtsprechung für einkommensschwache Beitragspflichtige, die aus dem System der Sozialleistungen des § 4 Abs. 1 RBStV aus bestimmten Gründen des Einzelfalls "herausfallen": BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, Rn. 26 ff.; BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 14 ff.), sondern darüber hinaus für jeglichen Antragsteller begründet, der sich auf eine Unterschreitung des Existenzminimums bei Verpflichtung zur Rundfunkbeitragszahlung beruft.
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat zur gleichheitsgerechten Ausgestaltung der Befreiungsmöglichkeit für einkommensschwache Rundfunkbeitragspflichtige - allerdings fallbezogen nur für Sachverhalte eines tatbestandlichen Ausschlusses des Bezugs von Sozialleistungen des Katalogs des § 4 Abs. 1 RBStV oder der Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat (BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 27) - folgende verfassungsrechtlichen Maßstäbe aufgestellt:.
Für eine sachliche Rechtfertigung dieser Schlechterstellung durch die Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ist es unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre (zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 20 ff.).
Schlussendlich verletzt § 4 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 RBStV auch nicht die verfassungsrechtliche Anforderung, dass ein den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes Einkommen (Existenzminimum) nicht zur Begleichung des Rundfunkbeitrags eingesetzt werden muss (BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 16).
- BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21
Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit …
Hierzu wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre (vgl. BVerfG…, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94, 33/95, 1 BvR 1560/97 - a. a. O. ; Kammerbeschluss vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 - NVwZ 2022, 481 Rn. 24).Für die Gruppe der Beitragspflichtigen ohne Zugang zu einem Girokonto liegt ein intensiver Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, für dessen Beurteilung insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 - NVwZ 2022, 481 Rn. 25).
- VGH Baden-Württemberg, 05.08.2022 - 2 S 1214/22
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; besonderer Härtefall; freiwilliger …
Eine solche Fallgestaltung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschlüsse vom 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18 - juris Rn. 27 und - 1 BvR 2513/18 - juris Rn. 23) und des Bundesverwaltungsgerichts (…Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20, juris Rn. 26) etwa bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen ausgeschlossen sind.12 Verzichtet ein Rundfunkteilnehmer jedoch aus eigenem Entschluss trotz Vorliegens der Voraussetzungen auf die ihm mögliche und zumutbare Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV, so ist das Festhalten an dem gewählten gesetzlichen Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit, das der Verwaltungsvereinfachung dient, weil es den Rundfunkanstalten grundsätzlich eine mit schwierigen Berechnungen verbundene Bedürftigkeitsprüfung erspart (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18 - juris Rn. 28 und - 1 BvR 2513/18 - juris Rn. 21; BVerwG…, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20, juris Rn. 21 und 27), nicht unbillig.
- OVG Hamburg, 28.03.2022 - 5 Bf 226/21
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; Härtefall wegen Bezugs von …
Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (…BVerfG, Beschl. v. 19.1.2022, 1 BvR 2513/18, juris Rn. 15 f. m.w.N.; Beschl. v. 19.1.2022, 1 BvR 1089/18, juris Rn. 20 f.).Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zu Personen, die von der bescheidgebundenen Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV auch unabhängig von ihrer Bedürftigkeit mangels Vorliegens der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (…hierzu s. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019, 6 C 10/18, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 26;… s. auch BVerfG, Beschl. v. 19.1.2022, 1 BvR 2513/18, juris Rn. 18; Beschl. v. 19.1.2022, 1 BvR 1089/18, juris Rn. 23).
- VG Gießen, 18.07.2022 - 9 K 1906/19
Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
Mit gerichtlicher Verfügung vom 25.05.2022 hat das Gericht die Beteiligten auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.01.2022 (1 BvR 1089/18 = NJW 2022, 481) hingewiesen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.Im Anschluss daran hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 19.01.2022 (Az.: 1 BvR 1089/18), auf die das erkennende Gericht die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 25.05.2022 hingewiesen hat und die es seiner Entscheidung zugrunde legt, nunmehr entschieden, dass die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 = MMR 2012, 190;… BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats ) NZS 2012, 462 Rn. 14 ff.;… BVerwGE 167, 20, Ls. 3, Rn. 22 ff. = BeckRS 2019, 31822 ) unabhängig davon gilt, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2022 - 2 A 1180/22
Befreiung eines Betroffenen von der Rundfunkbeitragspflicht i.R.d. Prüfung eines …
Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht auf S. 8 f. der Urteilsgründe - auch unter Heranziehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 16 und 27 f. - ausdrücklich ausgeführt, der Kläger habe keinen Befreiungsanspruch.Maßgeblich ist allein, dass "ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann " (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022, a.a.O. Rn. 27 [Hervorhebung nicht im Original].
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2022 - 2 A 2434/21
Anforderungen an idie Darlegung einer Berufungsbegründung
Wie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, als auch den eine entsprechende Fallgruppe (Studierende, die dem Grunde nach eine förderfähige Ausbildung betreiben, aber aus individuellen Gründen keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben, bzw. nur auf einen Ausbildungskredit) betreffenden Kammerbeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 2513/19 - sowie - 1 BvR 1089/18 - (juris) zu entnehmen ist, kann zwar auch aus Gründen der durch die Beitragspflicht herbeigeführten wirtschaftlichen Belastung die Anwendung des in § 4 Abs. 1 RBStV verankerten Systems der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit zu groben Unbilligkeiten führen, die in bestimmten Fallgruppen die Annahme eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV rechtfertigen.vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 24.
- VGH Bayern, 23.06.2022 - 7 BV 20.604
Rundfunkgebührenpflicht bei Bezug des bayerischen Landespflegegeldes
Auch eine Befreiung aufgrund unbilliger Härte kommt danach grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn Personen ein den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen (Existenzminimum) haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können (vgl. zuletzt BVerfG, U.v. 19.1.2022 - 1 BvR 1089/18 - juris Rn. 11, 27 f.;… BVerwG, U.v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 - juris Rn. 26).Dass die Klägerin oder ihr pflegebedürftiger Ehemann lediglich über ein den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen verfügen und deshalb eine Befreiung aufgrund der Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in Betracht kommen könnte (vgl. BVerfG, U.v. 19.1.2022 - 1 BvR 1089/18 - juris Rn. 11, 27 f.), hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich.
- VG Bayreuth, 08.08.2022 - B 3 K 21.609
Leistungen, Krankenversicherung, Beitragspflicht, Einkommen, Bescheid, …
c) Diesem Ergebnis steht auch nicht die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18 - sowie - 1 BvR 2513/18 - beide juris) entgegen.Eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nur gegeben, wenn eine Person von einer bescheidgebundenen Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen war (BVerfG, B.v. 19.1.2022 - 1 BvR 1089/18 - juris Rn. 23;… - 1 BvR 2513/18 - juris Rn. 18.) Der Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.
- VGH Bayern, 15.11.2022 - 7 ZB 22.981
Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gewissensgründen
- OVG Sachsen, 09.03.2022 - 5 D 57/21
Rundfunkbeitrag; Befreiung; Härtefall; Einkommensschwäche; Verzicht; …